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Beschluss

11 B 168/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei glaubhaft gemachter schwerwiegender psychischer Erkrankung kann eine Abschiebung nach § 60a Abs.2 Satz1 AufenthG vorläufig untersagt werden. • Zur Feststellung der Reiseunfähigkeit sind amtsärztliche und fachärztliche Befunde erforderlich; diese müssen Diagnose, Schweregrad und prognostische Beurteilung nachvollziehbar darlegen (§ 60a Abs.2c AufenthG). • Selbst bei psychisch bedingter Suizidgefahr kann Abschiebung nur dann unterbleiben, wenn die Gefahr nicht durch konkrete und wirksame Vorkehrungen bei der Rückführung ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungsgründe
Vorläufiges Abschiebungsverbot wegen psychischer Reiseunfähigkeit (Reiseunfähigkeit i. S. v. §60a AufenthG) • Bei glaubhaft gemachter schwerwiegender psychischer Erkrankung kann eine Abschiebung nach § 60a Abs.2 Satz1 AufenthG vorläufig untersagt werden. • Zur Feststellung der Reiseunfähigkeit sind amtsärztliche und fachärztliche Befunde erforderlich; diese müssen Diagnose, Schweregrad und prognostische Beurteilung nachvollziehbar darlegen (§ 60a Abs.2c AufenthG). • Selbst bei psychisch bedingter Suizidgefahr kann Abschiebung nur dann unterbleiben, wenn die Gefahr nicht durch konkrete und wirksame Vorkehrungen bei der Rückführung ausgeschlossen werden kann. Die Antragstellerin, serbische Staatsangehörige, stellte 2011 Asylanträge in Deutschland, die abgelehnt wurden. Sie litt seit 2015 an schweren psychischen Erkrankungen (u.a. Agoraphobie mit Panikstörung, PTBS-Verdacht, wiederkehrende Tachykardien) und wurde mehrfach stationär behandelt. Verschiedene fachärztliche und amtsärztliche Stellungnahmen attestierten eine deutliche Verschlechterungs- und Suizidgefahr im Falle einer Abschiebung; Reisefähigkeit wurde wiederholt bezweifelt. Mehrere Abschiebungsversuche scheiterten, weil sie nicht angetroffen wurde. Die Ausländerbehörde forderte weitere Atteste an und veranlasste amtsärztliche Begutachtungen; es bestanden erhebliche Zweifel an der Beherrschbarkeit möglicher Komplikationen auch bei ärztlicher Begleitung. Die Antragstellerin suchte Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO und begehrte einstweiligen Schutz gegen Abschiebungsmaßnahmen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO statthaft. • Anordnungsanspruch: Nach § 123 Abs.1 VwGO in Verbindung mit § 60a Abs.2 Satz1 AufenthG kann ein vorübergehendes Abschiebungshindernis glaubhaft gemacht werden, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts konkrete Gefahren für Leib oder Leben drohen. • Beweiswürdigung: Die Kammer stützt sich vorrangig auf die amtsärztlichen Stellungnahmen und fachärztliche Berichte. Diese benennen Diagnose, Schweregrad und prognostische Risiken (Dekompensation, kardiale Komplikationen, Suizidalität) in nachvollziehbarer Weise und begründen, warum Begleitmaßnahmen die Risiken nicht hinreichend ausräumen. • Rechtsmaßstab: § 60a Abs.2c AufenthG vermutet fehlende Hindernisse, der Erkrankungsnachweis bedarf jedoch qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen mit prognostischer Aussage; psychische Erkrankungen können Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne begründen. • Gefährdungsabwägung: Vor dem Hintergrund der dokumentierten Tachykardie und der prognostizierten Dekompensation bestehen hinreichende Zweifel an der Beherrschbarkeit möglicher Komplikationen; deshalb sind die erforderlichen Schutzpflichten nach Art.2 Abs.2 GG zu beachten. • Vorkehrungen: Soweit grundsätzlich Maßnahmen zur Risikominderung möglich sind, müssen sie im Einzelfall konkret und tatsächlich gewährleisten, dass die Gefahr ausgeschlossen wird; hier waren solche wirkungsvollen Vorkehrungen nicht ersichtlich. • Ergebnis der Prüfung: Die Voraussetzungen eines vorläufigen Abschiebungshindernisses lagen vor, sodass die einstweilige Anordnung zu erlassen war. Die Untersagung ist vorläufig und eine erneute Begutachtung bleibt möglich. Die Klage war begründet; dem Antrag der Antragstellerin wurde stattgegeben. Dem Antragsgegnerin wurde im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin abzuschieben, weil aus den amts- und fachärztlichen Befunden eine gegenwärtige Reiseunfähigkeit folgt, die konkret eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bis hin zu lebensgefährlichen oder suizidalen Ereignissen befürchten lässt. Die Kammer ließ zugleich offen, dass eine spätere, belastbare amtsärztliche Neubegutachtung zu einer geänderten Einschätzung führen kann; solange aber die Gefährdung nicht wirksam durch konkret darstellbare und praktikable Vorkehrungen ausgeschlossen ist, besteht das vorläufige Abschiebungsverbot. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.