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Beschluss

11 B 20/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0318.11B20.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine ärztliche Begleitung während des gesamten Abschiebevorgangs und die Empfangnahme des Antragstellers am Flughafen des Zielstaates durch einen Arzt, der über die eventuell erforderliche weitere Behandlung entscheiden kann, sichergestellt wird. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen. 2 Er ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste 2013 nach einem Asylverfahren in Lettland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen im Bundesgebiet gestellten Asylantrag begründete er im Wesentlichen mit der schlechten Lage und den unzureichenden Sozialleistungen für Asylbewerber in Lettland. Unter Verweis auf den in Lettland gewährten internationalen Schutz wurde sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen diese Ablehnung, in dessen Rahmen er von Diskriminierungen und Misshandlungen durch in Lettland lebende Russen berichtete, blieb erfolglos. Ein im Klageverfahren eingereichtes ärztliches Attest genügte dem Gericht nicht, um ein Abschiebungsverbot anzunehmen. Seitdem wird der Antragsteller geduldet. 3 Am 17.02.2018 griff die Bundespolizei den Antragssteller auf dem Bahnhof Flensburg in einem dort nach Dänemark abfahrbereiten Zug auf. Zum Reiseziel befragt übergab er zwei Bahnkarten, eine für eine einfache Fahrt von A-Stadt nach Malmö und eine weitere für eine Fahrt von Malmö nach Stockholm. Dabei gab er an, von Schweden aus mit der Fähre nach Lettland, seinem eigentlichen Ziel, reisen zu wollen. Zum Reisezweck äußerte er sich nicht. Mangels Grenzübertrittsdokumenten untersagte die Bundespolizei seine Ausreise. 4 Ein erster Abschiebungsversuch am 09.05.2018 schlug fehl, da der Antragsteller nicht angetroffen werden konnte. Im Rahmen einer daraufhin durchgeführten Anrufung der Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein, welche sich im Ergebnis gegen ein Härtefallersuchen aussprach, machte der Antragsteller über das bisherige Vorbringen hinaus geltend, in Lettland sei sein bester Freund getötet und ihm selbst die Nase gebrochen worden. Aufgrund der daraus resultierenden Angst habe er Lettland verlassen. Eine weitere, für den 05.06.2019 angesetzte Abschiebung scheiterte am passiven Widerstand des Antragstellers. Er weigerte sich, das bereitstehende Flugzeug zu betreten. 5 Mit Schreiben vom 16.03.2020 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dazu reichte er eine fachärztliche Stellungnahme des Dr. med. xy, Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie für psychotherapeutische Medizin vom 05.12.2019 ein. Danach befinde sich der Antragsteller seit Juli 2013 regelmäßig in allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und psychosomatischer Behandlung. Es bestünden die folgenden Diagnosen: komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit multiplen Traumata, anhaltende wahnhafte Störung, schwere depressive Episode. Nach zwischenzeitlicher Besserung seines Zustandes hätten der Verlauf des Verfahrens und die drohende Abschiebung nach Lettland ihn schwer zurückgeworfen und eine Paranoia sowie sozialen Rückzug ausgelöst. Eine psychopharmakologische Behandlung zeige bisher keine positiven Effekte. Im Falle der Abschiebung werde sich die zunächst erreichte Stabilisierung verschlechtern. Die vermutlich wahnhafte Störung würde sich bei Retraumatisierung mit der traumatischen Szenerie in Lettland ausweiten und chronifizieren. Eine Behandlung in Lettland, dem Ort der Traumatisierung, an welchem vor seinen Augen ein Freund des Antragstellers getötet worden sei, sei schwer vorstellbar. Aufgrund der bisherigen Fluchtgeschichte sei eine Ausweisung des Antragstellers nach Lettland mit einer hohen Gefährdung seines Lebens und seiner psychischen Gesundheit verbunden. 6 Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.11.2020 ab. In Bezug auf die bestehende erhebliche Suizidgefahr bestehe dann kein Abschiebungsverbot, wenn die Ausländerbehörde konkrete Maßnahmen zur Verhinderung eines Selbstmordes treffe. Dazu gehöre insbesondere eine Überwachung vor und während der Abschiebung und eine Übergabe des Ausländers nach der Abschiebung in die Obhut seiner Heimatbehörde. Bei der Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg werde ein Arzt anwesend sein, der die Personen, die medizinscher Behandlung bedürfen, nach Ankunft einem anwesenden Arzt vor Ort übergeben werde. Die medizinische Betreuung sei daher bei der Rückführungsmaßnahme und im Heimatland sichergestellt. 7 Eine amtsärztliche Stellungnahme von Frau Dr. x vom 30.01.2020, bei welcher Stellungnahmen des Dr. med. xy vorlagen, kam zu dem Ergebnis, dass eine als Transportfähigkeit verstandene Reisefähigkeit gegeben sei. Durch die begleitenden Maßnahmen könne gewährleistet werden, dass unter dem eigentlichen Transfer auftretende gesundheitliche Auffälligkeiten beherrschbar seien und eine Überleitung der weiter erforderlichen medizinischen Behandlung im Zielland sachgerecht ermöglicht werde. Werde die Reisefähigkeit im weiteren Sinne verstanden, seien erhebliche medizinische Bedenken zu beachten. Im Hinblick auf die vorliegende Erkrankung könne jede eingreifende Veränderung der äußeren Umstände und/oder des sozialen Umfeldes zu einem verstärkten Auftreten der psychiatrischen Krankheitssymptome mit erheblicher Suizidgefahr führen. Im Übrigen obliege die Entscheidung über das Vorliegen einer Reisefähigkeit im weiteren Sinne einer abwägenden verwaltungsrechtlichen Entscheidung. 8 Hiergegen legte der Antragsteller am 22.12.2020 Widerspruch sein, zu dessen Begründung er ausführte, dass gerade in Zusammenhang mit einer möglichen Suizidgefahr im Einzelfall ein rechtliches Abschiebungshindernis vorliegen könne, sofern schlüssig und nachvollziehbar glaubhaft gemacht werde, dass die Suiziddrohungen Krankheitswert aufweisen und hinreichend gewichtige und konkrete Anhaltspunkte dargelegt und festgestellt seien, es werde krankheitsbedingt mit Rücksicht auf die angekündigte Abschiebung während derselben zu einem Suizidversuch kommen können. Dann gebiete es die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierende Schutzpflicht des Staates, von der Abschiebung abzusehen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme ohne Weiteres ergebe, dass eine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation absehbar sei und darüber hinaus erhebliche medizinische Bedenken gegen eine Abschiebung geäußert worden seien. Das Attest des Herrn Dr. xy vom 05.12.2019 sei im Bescheid in keiner Weise berücksichtigt worden, obwohl es dazu ausreichend Anlass gegeben habe. Allein schon deshalb sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. 9 Mit E-Mail vom 12.02.2021 bat die Antragsgegnerin das Auswärtige Amt um Unterstützung bezüglich der Inempfangnahme des Antragstellers am Zielflughafen durch Vertrauensärzte, Ansprechpartner oder ähnliches. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Eine Reisefähigkeit im engeren Sinne sei fraglos gegeben. Hinsichtlich der Reisefähigkeit im weiteren Sinne sei es einem ausreisepflichten Ausländer grundsätzlich zuzumuten, Anstrengungen zur Ermöglichung der Ausreise zu unternehmen und mit ärztlicher und konsularischer Hilfe eine lückenlose medizinische Betreuung zu gewährleisten. Ein unverschuldetes Ausreisehindernis liege damit nicht vor. Einer krankheitsbedingten Suizidgefahr werde durch ärztliche Hilfe und Flugbegleitung, sowie medizinische Überwachung während der Maßnahme bis zur endgültigen Übergabe an die Behörden des Zielstaates begegnet. Nach der Übergabe stehe dem Antragsteller dann das lettische Gesundheitssystem zur Verfügung. Auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bezüglich seiner Ausreise aus Lettland ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht habe und erst nach einem gescheiterten Ausreiseversuch über Dänemark und Schweden nach Lettland die angeführten Erlebnisse geschildert habe, spreche dafür, dass die Ausreise möglich und zumutbar und eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu befürchten sei. Unter Berücksichtigung der Begleit- und Schutzmaßnahmen sei eine Reisefähigkeit gegeben. 11 Hiergegen erhob der Antragsteller am 11.03.2021 Klage. 12 Der Antragsteller hat am 11.03.2021 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Antragsbegründend macht er geltend, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine Reisefähigkeit angenommen, indem sie unterstelle, eine Abschiebung nach Lettland würde durch ärztliche Hilfe und Flugbegleitung überwacht werden, um der Suizidgefahr zu begegnen. Seine Behandlung in Lettland sei nicht möglich, da er dort massiv getriggert und retraumatisiert werde. Zudem habe er die Erfahrung gemacht, dass ihm in Lettland jegliche ärztliche Hilfe verwehrt werde. Diese Gefahren habe die Antragsgegnerin ignoriert. Der Verfahrensablauf und die permanente Abschiebungsdrohung hätten ihn schwer belastet und eine Paranoia sowie sozialen Rückzug ausgelöst. Daher sei eine Abschiebung nach Lettland mit einer hohen Gefährdung seines Lebens und seiner psychischen Gesundheit verbunden. Dies werde von der Antragsgegnerin trotz gegenteiliger ärztlicher Atteste bzw. amtsärztlicher Stellungnahme ohne Angabe von Gründen bestritten. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, bis zu einer Entscheidung über die vorliegende Klage von Abschiebemaßnahmen abzusehen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Zur Begründung führt sie aus, es sei kein Anordnungsanspruch gegeben, da beachtliche Ausreisehindernisse nicht gegeben seien. Die Ausführungen in der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2019 seien nicht nachvollziehbar, da sie auf einem von dem Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt beruhen, der seinerseits nicht schlüssig sei. Der Antragsteller habe weder in seinem Asylantrag noch in späteren Aussagen die schweren Traumata erwähnt, sondern sie erstmals im Rahmen der Härtefallkommission sowie nach ersten erfolglosen Abschiebungsversuchen geltend gemacht. Seinen Asylantrag habe er vielmehr mit der in Lettland vorherrschenden wirtschaftlichen Situation und den schlechten Sozialleistungen begründet. Ferner habe er sich am 28.08.2018 gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten dahingehend eingelassen, dass er zum Arzt gehen werde, wenn er keine Aufenthaltserlaubnis erhalte. Aufgrund des Verfahrensverlaufes könne also festgehalten werden, dass die Darstellung des Erlebten sowie die behauptete psychische Erkrankung immer stärkere Formen angenommen habe, nachdem der Antragsteller erkannt habe, dass das bisherige Berichtete nicht ausreichend sei. Daher bestünden erhebliche Zweifel an dem von dem Antragsteller dargestellten Sachverhalt, auf den sich die ärztliche Befundung im Wesentlichen beziehe. Das Gericht habe sich selbst eine Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des dargestellten Sachverhaltes zu verschaffen, auf dem die Beurteilung einer diagnostizierten psychischen Erkrankung basiere. Dabei sei zu beurteilen, ob es dem Antragsteller gelingen könne, die Vermutung aus § 60a Abs. 2c AufenthG mit einer ärztlichen Stellungnahme zu widerlegen, die auf einem unschlüssigen und unglaubhaften Sachverhalt basiere. Der Antragsteller sei reisefähig, sowohl im engeren als auch im weiteren Sinne. Auch die amtsärztliche Stellungnahme ändere daran nichts, da diese ebenfalls auf den vom Antragsteller behaupteten Symptomen und Ursachen fuße. Zudem werde die Antragsgegnerin bei der Abschiebung sicherstellen, dass der Antragsteller medizinisch begleitet und in Empfang genommen werde. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 19 Zunächst ist der Antrag zulässig. Er ist insbesondere als Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. 20 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 21 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 22 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen begründen kein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 23 Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d.h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). 24 Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (Bayrischer VGH, Beschluss vom 05. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11; Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; jeweils m.w.N.). 25 Im Fall eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers geht es nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 – 11 S 1724/17 –, juris Rn. 27; Thüringer OVG, Beschluss vom 01. August 2019 – 3 EO 276/19 –, juris Rn. 14). Bestehen ausreichende Anhaltspunkte, aus denen beachtliche Zweifel an der Reisefähigkeit folgen, hat die Behörde im Einzelfall den Sachverhalt weiter aufzuklären, etwa durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 B 187/19 –, juris Rn. 11). 26 Im Zusammenhang mit einer möglichen Suizidgefahr kann im Einzelfall ein rechtliches Abschiebungshindernis vorliegen, sofern schlüssig und nachvollziehbar glaubhaft gemacht worden ist, dass die Suiziddrohungen Krankheitswert aufweisen und dass hinreichend gewichtige und konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt und festgestellt sind, es werde krankheitsbedingt mit Rücksicht auf die angekündigte Abschiebung oder während derselben zu einem Suizidversuch kommen können. Nur dann gebietet die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierende Schutzpflicht des Staates von der Abschiebung abzusehen. Wenn lediglich ein Suizidversuch noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, April 2017, § 60a AufenthG, Rn. 144). 27 Im Hinblick auf die Beachtung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter ist es darüber hinaus nicht zu beanstanden, kumulativ zum Vorliegen einer solchen konkreten Gefahr der wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verlangen, dass diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder effektiv gemindert werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris Rn. 11). Sofern im konkreten Einzelfall eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung möglich ist, sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 –, juris Rn. 4). Gerade weil es sich bei psychischen Erkrankungen, in deren Zusammenhang eine Suizidgefahr nicht auszuschließen ist, regelmäßig um nur vorübergehend hindernde Umstände handelt (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 5) liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung – also der gesamte Abschiebungsvorgang, einschließlich der Ankunft im Zielstaat und einer etwaigen Empfangnahme – von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 29; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 2 B 21/18 –, juris Rn. 14). Ob dies hinreichend sichergestellt ist, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.09.2017 – 2 M 83/17 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 5; sowie zu alledem: Beschluss des VG Schleswig vom 16. Dezember 2019 – 11 B 168/19 –, juris Rn. 27 ff.). 28 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vor dem Hintergrund aller ärztlichen Berichte und Stellungnahmen nach Auffassung des Gerichts derzeit keine Erkrankung glaubhaft gemacht worden, aufgrund derer sich eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit ergibt, der nicht durch entsprechende Gestaltung der Abschiebung begegnet werden kann. Zwar äußert das amtsärztliche Gutachten im Hinblick auf eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne „erhebliche medizinische Bedenken“, überlässt die Entscheidung jedoch ausdrücklich einer verwaltungsrechtlichen Abwägung und legt sich dahingehend nicht abschließend fest. Aus der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. xy lässt sich zwar entnehmen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade in Zusammenhang mit dem Abschiebevorgang als solchem eintreten könne. 29 Allerdings hegt das Gericht erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Antragstellers, welches Grundlage der ausgestellten Atteste war. Die Feststellung der Wahrheit von Angaben eines Antragstellers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Dieser muss sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags hinsichtlich der einer posttraumatischen Belastungsstörung zugrundeliegender Ereignisse verschaffen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 V 1652/20 –, juris Rn. 20, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2005 – 1 B 10/05 –, juris Rn. 2; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 13a ZB 18.33056 –, juris Rn. 9). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 V 1652/20 –, juris Rn. 20). 30 Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Herkunftsland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018, – 13a ZB 18.33056 –, juris Rn. 8). 31 Dies zugrunde gelegt bestehen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsdarstellungen, die den ärztlichen Gutachten zugrunde liegen. Dabei ist in die Überlegungen einzustellen, dass der Antragsteller im Asylverfahren im Bundesgebiet zunächst lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Lettland vorbringt. Erst im weiteren Verlauf - und nach aus seiner Sicht abschlägigen Entscheidungen - steigert und ergänzt er sein Vorbringen bezüglich eines die psychischen Erkrankungen auslösenden Ereignisses. Erst im Rahmen der Anrufung der Härtefallkommission 2018, mithin fünf Jahre nach seiner Einreise, trägt er vor, dass sein Freund in Lettland getötet worden sei. Noch später ergänzt er dieses Vorbringen dahingehend, dass der Freund vor seinen Augen erstochen worden sei. Warum er die Tötung seines Freundes und die selbst erfahrenen Bedrohungen und Misshandlungen in Lettland nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht erläutert. Wenn das Erlebte in Lettland tatsächlich derart traumatisierend gewesen ist, erscheint das späte und hinsichtlich der Intensität gestufte Vorbringen lebensfremd. 32 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der bisherige Verfahrensablauf. Der Versuch des Antragstellers, im Jahre 2018 nach Lettland auszureisen, spricht gegen eine dort drohende Retraumatisierung, die schwere gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Vielmehr lässt dieser freiwillige und ungemeldete Ausreiseversuch vermuten, dass der Antragsteller Lettland tatsächlich aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen verlassen hat. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung er ebendiese Ausreise versucht, die ihm nunmehr aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sein soll. Der Ausreiseversuch begab sich zu einem Zeitpunkt, zu welchem die behaupteten traumatischen Ereignisse bereits stattgefunden haben sollen. Der unterbundene Ausreiseversuch des Antragstellers führt zu der Annahme, dass seine psychischen Erkrankungen einer Ausreise nach Lettland tatsächlich nicht entgegenstehen. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller entsprechende traumatisierende Ereignisse in Lettland erst nach seinem erfolglosen Ausreiseversuch sowie nach einem erfolglosen Abschiebungsversuch im Verwaltungsverfahren vorträgt. 33 Einzubeziehen ist zudem, dass die Antragsgegnerin den Gesundheitszustand des Antragstellers durch verschiedene Vorkehrungen schützen wird. So trägt die Antragsgegnerin vor, während des gesamten Abschiebevorganges sei für eine ärztliche Begleitung gesorgt. Außerdem soll der Antragsteller in Lettland an dortiges medizinisches Fachpersonal übergeben werden. Dies ergibt sich neben dem entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin auch aus dem Verwaltungsvorgang, dem die Einleitung solcher Maßnahmen, insbesondere einer entsprechenden Anfrage beim Auswärtigen Amt, zu entnehmen ist. Etwaigen Restzweifeln wird durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe Rechnung getragen. 34 Für eine Reiseunfähigkeit im Sinne einer Transportunfähigkeit gibt es keine Anhaltspunkte. Das amtsärztliche Gutachten vom 30.01.2020 stellt insoweit ausdrücklich eine Transportfähigkeit des Antragstellers fest. Die fachärztliche Stellungnahme des Dr. xy schweigt hinsichtlich etwaiger Auswirkungen des Transfers als solchen auf die Erkrankungen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 36 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antragsteller die gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat.