Beschluss
1 B 20/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine auf Grundlage des IfSG angeordnete Allgemeinverfügung ist zulässig, aber zurückzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
• Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG) entscheidet das Gericht nach summarischer Prüfung durch umfassende Interessenabwägung; offensichtliche Rechtswidrigkeit führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
• Maßnahmen nach § 28 IfSG können auch gegenüber nicht infizierten Dritten angeordnet werden, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
• Zur Beurteilung der Erforderlichkeit ist ein dem Gefährdungsgrad angepasst flexibler Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts anzulegen.
• Ein überwiegendes privates Interesse, das die Vollziehung vorläufig aussetzt, erfordert besondere individuelle Umstände, die zu einer unzumutbaren Härte führen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen IfSG-Allgemeinverfügung wegen öffentlichen Interesses abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine auf Grundlage des IfSG angeordnete Allgemeinverfügung ist zulässig, aber zurückzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. • Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG) entscheidet das Gericht nach summarischer Prüfung durch umfassende Interessenabwägung; offensichtliche Rechtswidrigkeit führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Maßnahmen nach § 28 IfSG können auch gegenüber nicht infizierten Dritten angeordnet werden, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. • Zur Beurteilung der Erforderlichkeit ist ein dem Gefährdungsgrad angepasst flexibler Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts anzulegen. • Ein überwiegendes privates Interesse, das die Vollziehung vorläufig aussetzt, erfordert besondere individuelle Umstände, die zu einer unzumutbaren Härte führen. Die Antragsteller, beide Inhaber einer Nebenwohnung im Gebiet des Antragsgegners, wendeten sich gegen eine Allgemeinverfügung, die u.a. die unverzügliche Rückreise von Inhabern von Nebenwohnungen anordnete. Sie beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Allgemeinverfügung stützte sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem IfSG und normierte Sofortvollzug. Die Antragsteller machten geltend, aus Gründen des Alters zur Risikogruppe zu gehören und deshalb am Verbleib in der Nebenwohnung festhalten zu müssen. Die Behörde begründete die Verfügung mit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der ärztlichen und intensivmedizinischen Versorgung. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Verfügung offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, und führte eine Interessenabwägung durch. Entscheidend war die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Durchsetzung der Rückreiseverpflichtung und dem privaten Aufschubinteresse der Antragsteller. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil es um Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine IfSG-Allgemeinverfügung mit gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug geht. • Rechtliche Grundlagen: Relevante Normen sind § 80 VwGO (aufschiebende Wirkung, summarische Prüfung) sowie § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG (Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen und Sofortvollzug). • Summarische Prüfung: Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug ist eine umfassende Interessenabwägung geboten; nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist Aufschub anzuordnen. Hier war weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch offensichtliche Rechtmäßigkeit feststellbar. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: § 28 IfSG ist eine Generalklausel mit einem an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebundenen behördlichen Ermessen; Maßnahmen können auch gegenüber nicht infizierten Dritten gerichtet sein, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. • Gefahrenbewertung: Wegen des hohen Gefährdungsgrades durch COVID-19 sind geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sachgerecht; ein flexibler Maßstab ist anzulegen. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an der Verhinderung exponentieller Ausbreitung und an der Sicherstellung medizinischer Kapazitäten (Intensivbetten, Pflegepersonal), die primär der ortsansässigen Bevölkerung dienen, überwiegt im Einzelfall gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller. • Härtefallprüfung: Ein überwiegendes privates Interesse, das die Vollziehung aussetzt, setzt konkrete, gewichtige individuelle Umstände voraus; das bloße Alter der Antragsteller (70/71 Jahre) begründet keine solche außergewöhnliche Härte. • Ergebnis der Abwägung: Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung der Rückreisepflicht wiegt schwerer als das private Aufschubinteresse; Folgekostenentscheidung nach § 154 VwGO, Streitwertfestsetzung nach GKG/VwGO. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Begründend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Allgemeinverfügung zur Gefahrenabwehr und zur Sicherstellung medizinischer Kapazitäten gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller am weiteren Verbleib in der Nebenwohnung. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung war nicht feststellbar und es liegen keine derart gewichtigen individuellen Härteumstände vor, die eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Die Entscheidung beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung nach dem IfSG sowie der gebotenen summarischen Interessenabwägung nach § 80 VwGO.