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Beschluss

3 B 30/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verbotsverfügung sind unzulässig, wenn ein übergeordnetes generelles Versammlungsverbot (Landesverordnung) die Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessert. • Eine Landesverordnung, die öffentliche Versammlungen grundsätzlich untersagt, ist in der Pandemiesituation verfassungskonform und trägt hohes Gewicht zugunsten des Gesundheitsschutzes. • Ausnahmen vom Versammlungsverbot nach § 3 Abs. 2 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bedürfen einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung; ein Anspruch auf Ausnahme besteht nur, wenn die Veranstalter die erforderlichen Schutzmaßnahmen glaubhaft sichern und das Ermessen der Behörde nicht mehr vorhanden ist. • Bei dynamischem Versammlungsgeschehen können angezeigte Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, zeitversetztes Kommen) erhebliche Restrisiken belassen, sodass die Abwägung regelmäßig zugunsten des Gesundheitsschutzes ausfällt.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Versammlungsverbot in Pandemie (3 B 30/20) • Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verbotsverfügung sind unzulässig, wenn ein übergeordnetes generelles Versammlungsverbot (Landesverordnung) die Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessert. • Eine Landesverordnung, die öffentliche Versammlungen grundsätzlich untersagt, ist in der Pandemiesituation verfassungskonform und trägt hohes Gewicht zugunsten des Gesundheitsschutzes. • Ausnahmen vom Versammlungsverbot nach § 3 Abs. 2 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bedürfen einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung; ein Anspruch auf Ausnahme besteht nur, wenn die Veranstalter die erforderlichen Schutzmaßnahmen glaubhaft sichern und das Ermessen der Behörde nicht mehr vorhanden ist. • Bei dynamischem Versammlungsgeschehen können angezeigte Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, zeitversetztes Kommen) erhebliche Restrisiken belassen, sodass die Abwägung regelmäßig zugunsten des Gesundheitsschutzes ausfällt. Die Antragstellerin wollte am 5.4.2020 in A‑Stadt eine Demonstration mit etwa 50 Personen zum Thema Evakuierung griechischer Lager durchführen. Die Antragsgegnerin erließ am 2.4.2020 eine Verbotsverfügung gestützt auf § 13 Versammlungsfreiheitsgesetz und eine kommunale Allgemeinverfügung, weil öffentliche Veranstaltungen untersagt waren. Zwischenzeitlich trat am 3.4.2020 eine Landesverordnung zur Bekämpfung von SARS‑CoV‑2 in Kraft, die öffentliche Versammlungen grundsätzlich untersagt und Ausnahmen nur nach individueller Prüfung zulässt (§ 3 Abs. 1–2). Die Antragstellerin beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise hilfsweise eine Anordnung mit Auflagen bzw. die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Behörde hatte eine Ausnahme bereits abgelehnt. • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war unzulässig, weil die beantragte Anordnung die Rechtslage der Antragstellerin für die geplante Versammlung nicht verbessern würde; das Versammlungsverbot ergab sich nunmehr unmittelbar aus der Landesverordnung (SARS‑CoV‑2‑Bekämpfungsverordnung). • Damit ist allein ein Anspruch auf einstweilige Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahme nach § 123 VwGO relevant. Diesen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. • Tatbestandliche Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der Landesverordnung ist, dass die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung erforderlichen Maßnahmen sicherstellen. Die von der Antragstellerin behaupteten Maßnahmen (z. B. 2 m Abstand, zeitversetztes Kommen) sind angesichts des typischerweise dynamischen Versammlungsgeschehens und der Anziehungskraft der geplanten Aktion nicht hinreichend geeignet, die Ansteckungsgefahren auszuschließen. • Das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben im Rahmen der Pandemie und die Strategie, Kontakte im öffentlichen Raum zu minimieren, wiegt schwer. Einschränkungen des Versammlungsgrundrechts sind in dieser Phase vorübergehend verfassungskonform und verhältnismäßig. • Die Behörde hat plausibel ausgeführt, dass sie nicht davon ausgehen kann, dass das Ermessen auf Null reduziert ist; es bestehen berechtigte Zweifel an der tatbestandlichen Voraussetzung und an der Geeignetheit der Schutzmaßnahmen, sodass die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. • Vergleiche mit genehmigten Ausnahmen anderer Behörden (z. B. kleine Versammlungen von 5–10 Personen) sind nicht übertragbar auf die hier prognostizierte Versammlung mit etwa 50 Personen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt; sie trägt die Verfahrenskosten. Die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre ohnehin ohne Nutzen gewesen, weil ein generelles Versammlungsverbot bereits aufgrund der SARS‑CoV‑2‑Bekämpfungsverordnung gilt. Ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die erforderliche Sicherstellung von Infektionsschutzmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt und wegen des dynamischen Versammlungsgeschehens mit erheblichen Restrisiken behaftet ist. Die Abwägung zwischen dem Versammlungsgrundrecht und dem Gesundheitsschutz fällt angesichts der Pandemie zu Lasten der Antragstellerin aus. Streitwert 5.000,00 €, Kostenentscheidung zuungunsten der Antragstellerin.