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Beschluss

3 B 30/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0403.3B30.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. April 2020 – hilfsweise mit Auflagen - ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. 2 Die Antragstellerin, die am 5.4.2020 in A-Stadt eine Versammlung zum Thema “Leave no one behind – Evakuierung der Lager in Griechenland“ mit ca. 50 Personen durchführen möchte, wendet sich mit ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine auf § 13 Versammlungsfreiheitsgesetz gestützte Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.4.2020. Diese Verbotsverfügung wird damit begründet, gemäß Nummer 9 der Allgemeinverfügung der A-Stadt über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus auf dem Gebiet der A-Stadt vom 26. März 2020 seien alle öffentlichen Veranstaltungen (auch Demonstrationen) verboten. Demonstrationen könnten auf Grundlage einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden, die Voraussetzungen hierfür würden aber nicht vorliegen. 3 Vor diesem Hintergrund würde die von der Antragstellerin begehrte Anordnung des Gerichts die Rechtsstellung der Antragstellerin bezüglich der beabsichtigten Versammlung am 5.4.2020 in A-Stadt nicht wirklich verbessern, da die Durchführung einer solchen Versammlung gegenwärtig ohnehin verboten ist. Das Verbot ergibt sich inzwischen nicht mehr nur aus einer Allgemeinverfügung der A-Stadt vom 26. März 2020, sondern aufgrund der am 3. April 2020 in Kraft getretenen SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung vom 2.4.2020. Gemäß § 3 Abs. 1 dieser Landesverordnung dürfen u.a. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als den in § 2 Abs. 2 der Verordnung genannten Personen (mit im Haushalt lebende Personen bzw. einer weiteren Person) nicht stattfinden; gemeint ist damit ein unmittelbar geltendes generelles Versammlungsverbot, wie sich aus der Begründung dieser Regelung ergibt. Ein Anlass zu Bedenken an der Wirksamkeit dieser Verordnung besteht für die Kammer bisher nicht. 4 Dementsprechend ist die von der Antragstellerin beabsichtigte Versammlung bereits auf der Grundlage der vorgenannten Landesverordnung verboten. Das zusätzlich ausgesprochene Verbot in der Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.4.2020 ist nicht erforderlich und damit rechtswidrig, eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2.4.2020 bietet ihr jedoch keinen Nutzen, da die Versammlung am 5.4.2020 aufgrund der Landesverordnung verboten bleiben würde. Daher sieht die Kammer von einer solchen Anordnung ab. 5 In dieser Situation könnte die Antragstellerin die Demonstration in A-Stadt am 5.4.2020 nur dann durchführen, wenn ihr eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 3 Abs. 2 der vorgenannten Landesverordnung erteilt würde. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Versammlungsbehörden für Demonstrationen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist vorliegend nach dem Maßstab von Ziffer 9 der Allgemeinverfügung der A-Stadt vom 23. März 2020 von der Antragsgegnerin geprüft und abgelehnt worden, wie die ausführliche Begründung des Bescheides vom 2.4.2020 zeigt. 6 Vor diesem Hintergrund ist einstweiliger Rechtsschutz hier nur mit der Zielrichtung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft. 7 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung nach § 88 VwGO interessegerecht dahingehend auszulegen, dass sie jedenfalls auch eine Anordnung des Verwaltungsgerichts bezüglich einer Ausnahme von dem in der Landesverordnung geregelten Versammlungsverbot begehrt, sodass vorliegend auch über die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu entscheiden ist. 8 Die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. 9 Nach dem jetzigen Sach- und Streitstand ist ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Bewilligung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 der SARS-CoV-2-BekämpfV schon tatbestandlich zweifelhaft, jedenfalls aber ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass hier das Ermessen der Antragsgegnerin im Sinne einer Genehmigungserteilung auf Null reduziert ist. 10 Tatbestandliche Voraussetzung für eine Ausnahme von dem durch Landesverordnung geregelten Versammlungsverbot ist nach § 3 Abs. 2 der Landesverordnung, dass die Veranstalter der Versammlung die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. Es ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzung vorliegt, auch wenn in der Anmeldung der Versammlung dargestellt wird, Ordner würden dafür sorgen, dass Versammlungsteilnehmer*innen einen Mindestabstand von 2 m einhalten würden. Dem hält die Antragsgegnerin überzeugend entgegen, dass nicht hinreichend gewährleistet werden könne, dass die Teilnehmer*innen - so wie in der Anmeldung angegeben - zeitversetzt kommen würden. Des Weiteren sei eine öffentliche Versammlung an einem zentralen Ort darauf ausgerichtet, Aufmerksamkeit der unbeteiligten Dritten zu erwecken, es sei daher nicht vorhersehbar und nicht zu beeinflussen, dass unbeteiligte Personen als Zuschauer zu einer Versammlung hinzukommen und ihrerseits wieder Menschenansammlungen bilden würden. Diese Bedenken der Antragsgegnerin sind angesichts des typischerweise dynamischen Versammlungsgeschehens bei einer Versammlung, bei der wie hier mit ca. 50 Personen gerechnet wird, überzeugend, so dass die vorliegend zu treffende Abwägung zwischen den öffentlichen Gesundheitsinteressen und den Interessen der Antragstellerin an der Ausübung des Versammlungsgrundrechts (Art. 8 GG) zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. 11 Bei der Erkrankung COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nummer 3 Infektionsschutzgesetz, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, anwendbar ist. Angesichts der rasanten Ausbreitung dieser nicht selten schwer und teilweise sogar tödlich verlaufenden Erkrankung im Rahmen einer Pandemie in einer Situation, in der es keinen wirksamen Impfstoff gibt, ist den staatlichen Bemühungen zu einer Eindämmung der Ausbreitung dieser Krankheit im Interesse von Leib und Leben vieler Menschen ein hohes Gewicht beizumessen. Dies gilt insbesondere für die derzeit u.a. mit der Landesverordnung vom 2. April 2020 verfolgte Strategie, menschliche Kontakte im öffentlichen Raum auf ein Minimum zu begrenzen, und dementsprechend auch öffentliche Versammlungen nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn dies zu verantworten und aufgrund der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Trotz der großen Bedeutung des Versammlungsgrundrechtes, auf die die Antragstellerin zutreffend hinweist, ist eine derartige Beschränkung des Versammlungsgrundrechtes jedenfalls in der derzeitigen Phase der Pandemiebekämpfung vorübergehend als Ausdruck der Schranken des Art. 8 GG grundsätzlich verfassungskonform. 12 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet vorliegend auch unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung des Versammlungsgrundrechts keine Ausnahme, denn auch das hier für die Antragstellerin geltende Versammlungsverbot ist erforderlich und geeignet, das hohe Ansteckungsrisiko zu minimieren; die derzeit unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft verfolgte Strategie zur Eindämmung der Pandemie, die eine Reduzierung öffentlicher Kontakte auf ein Minimum vorsieht, steht – soweit Versammlungen betroffen sind - auch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der damit verfolgten öffentlichen Interessen, nämlich dem Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen. Die Antragsgegnerin verweist für den Bereich der A-Stadt auf 98 infizierte Personen und äußert die Befürchtung, dass die Durchführung der Versammlung durch die gute Übertragbarkeit des Corona SARS-CoV-2 Virus eine unmittelbare Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten würde. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Die Versammlung soll an einem zentralen Ort in der A-Stadt stattfinden, und hierfür ist eine Teilnahme von ca. 50 Personen prognostiziert worden. Geplant ist eine Versammlung mit Kunstcharakter, bei dem das Zurücklassen von Schuhen sowie der Einsatz von Kreide vorgesehen ist. Aus diesem Konzept folgt, dass diese Versammlung eine große Anziehungskraft für Personen haben würde, die sich am Sonntag in dem in Rede stehenden Bereich der Innenstadt aufhalten, sodass das damit verbundenen Ansteckungsrisiko schwer zu beherrschen sind. 13 Die von der Antragstellerin beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen, mit der einer Ansteckungsgefahr Rechnung getragen werden soll (zeitversetzte Aktionen mit Wahrung eines Sicherheitsabstandes von 2m), beinhalten angesichts der extremen Ansteckungsgefahr erhebliche Restrisiken; auch durch die Anordnung von Auflagen ließe sich dies angesichts eines typischerweise dynamischen Versammlungsgeschehens nicht hinreichend sicher bewältigen. 14 Soweit die Antragstellerin auf eine in A-Stadt am 25.3.2020 von der dort zuständigen Behörde genehmigte Ausnahme vom Versammlungsverbot verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es in jenem Fall um die Entscheidung einer anderen Behörde ging, die eine kleine Versammlung von 5 – 10 Personen betraf. 15 Vor diesem Hintergrund spricht nach dem jetzigen Erkenntnisstand Überwiegendes gegen die Annahme, dass die Antragsgegnerin hier unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduktion auf Null eine Ausnahme von Versammlungsverbot erteilen muss. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.