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Beschluss

3 MR 10/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung einer landesrechtlichen Schließungsregelung für Spielhallen ist in der gebotenen summarischen Prüfung abzulehnen. • Bei Eilentscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO sind vorrangig die Erfolgsaussichten des künftigen Normenkontrollverfahrens zu prüfen; sind diese nicht (hinreichend) bestimmbar, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Im Interessengewicht überwiegt in der Covid-19-Pandemie der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit die kurzzeitige Berufsausübungsfreiheit; die Schließung von Einrichtungen mit längerer Verweildauer kann gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung von Spielhallen • Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung einer landesrechtlichen Schließungsregelung für Spielhallen ist in der gebotenen summarischen Prüfung abzulehnen. • Bei Eilentscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO sind vorrangig die Erfolgsaussichten des künftigen Normenkontrollverfahrens zu prüfen; sind diese nicht (hinreichend) bestimmbar, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Im Interessengewicht überwiegt in der Covid-19-Pandemie der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit die kurzzeitige Berufsausübungsfreiheit; die Schließung von Einrichtungen mit längerer Verweildauer kann gerechtfertigt sein. Die Antragstellerin betreibt in Schleswig-Holstein mehrere Spielhallen. Mit der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 regelte das Land unter anderem in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 die Schließung von Spielhallen. Die Antragstellerin begehrt vorläufige Außervollzugsetzung dieser Vorschrift vor Erlass eines noch zu stellenden Normenkontrollantrags und rügt u.a. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Sie trägt vor, Hygienemaßnahmen gewährleisten zu können und verweist auf die Vermeidung von illegalem Internetglücksspiel bei geöffneter Präsenznutzung. Der Antragsgegner verteidigt die Verordnung mit Bezug auf Infektionsschutzgründe. Das Gericht hat über den Eilantrag entschieden. • Zulässigkeit: Der Eilantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO ist zulässig; die Antragstellerin ist antragsbefugt, da Grundrechte (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) auch juristischen Personen zustehen. • Prüfungsmaßstab: Bei Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags heranzuziehen; sind diese nicht ausreichend bestimmbar, ist eine Folgenabwägung erforderlich. • Summarische Prüfung: Formalrechtliche Bedenken gegen die Verordnung bestehen nicht; eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber teilweise wieder geöffneten Betrieben lässt sich bei summarischer Prüfung nicht abschließend klären. • Infektionsschutzrechtlicher Ermessensspielraum: Dem Verordnungsgeber steht unter Infektionsschutzgesichtspunkten ein weites Beurteilungsspielraum zu; Unterschiede der Verweildauer und die erhöhte Virenkonzentration in Spielhallen können eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. • Folgenabwägung: Überwiegen der Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) gegenüber dem zeitlich befristeten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Gefahr vermehrter Infektionen bei längerer Aufenthaltsdauer in geschlossenen Räumen rechtfertigt die Fortgeltung des Öffnungsverbots. • Verhältnismäßigkeit: Die vollständige Schließung ist als vorläufiges Mittel angesichts der Pandemielage verhältnismäßig; das Land hat die Pflicht, fortlaufend zu prüfen, ob die Maßnahme noch erforderlich ist. • Rechtsfolgen: Mangels dringender Erforderlichkeit einer Außervollzugsetzung ist der Eilantrag unbegründet; der Hilfsantrag bleibt ohne eigenständige Bedeutung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat die Schließungsregelung für Spielhallen in der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil in der summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags nicht derart eindeutig sind, dass dies eine Außervollzugsetzung rechtfertigen würde, und weil eine Folgenabwägung zugunsten des Infektionsschutzes ausfällt. Das Gewicht des Schutzes von Leben und Gesundheit überwiegt hier die kurzfristigen wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin; die Verhältnismäßigkeit ist vor dem Hintergrund der Pandemie gewahrt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Landesbehörde die Notwendigkeit der Maßnahme fortlaufend zu überprüfen hat.