Beschluss
OVG 11 S 49/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0520.11S49.20.00
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Leitsätze
Das in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg enthaltene Gebot, Spielhallen für den Publikumsverkehr zu schließen, begegnet bei summarischer Prüfung auch noch gegenwärtig weder mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(Rn.11)
(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg enthaltene Gebot, Spielhallen für den Publikumsverkehr zu schließen, begegnet bei summarischer Prüfung auch noch gegenwärtig weder mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(Rn.11) (Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt im Land Brandenburg zwei Spielhallen. Sie wendet sich gegen die Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV vom 8. Mai 2020 (GVBl. II/20 [Nr. 30]), wonach unter anderem Spielhallen für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat ihren Antrag, bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass sie berechtigt sei, unter Einhaltung eines von ihr eingereichten Abstands- und Hygienekonzepts die beiden von ihr bezeichneten Spielhallen zu betreiben, nach Anhörung und mit Zustimmung der Antragstellerin mit Beschluss vom 18. Mai 2020 an das Oberverwaltungsgericht verwiesen und zur Begründung ausgeführt, dass anderenfalls ein Verfahren nach § 47 VwGO umgangen würde. II. Der von der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht gestellte Feststellungsantrag ist mit Blick darauf, dass die Antragstellerin gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, sie halte das Verwaltungsgericht aus den von ihr dargelegten Gründen zwar für zuständig, bitte aber um eine entsprechende Verweisung, sollte das Verwaltungsgericht anderer Auffassung sein, gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, § 7 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit diese Vorschrift anordnet, dass Spielhallen für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV. Die Antragstellerin ist als Betreiberin von Spielhallen im Land Brandenburg auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da das in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV geregelte Verbot des Betriebs von Spielhallen sich jedenfalls auf ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit auswirken kann (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2020 – OVG 11 S 23/20 –, Rn. 10, juris, zur Schließung von Verkaufsstellen). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb nicht dringend geboten, weil die von der Antragstellerin angegriffene Vorschrift der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. 1. Rechtsgrundlage der SARS-CoV-2-EindV ist § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020). Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 10, juris). Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, Rn. 9, juris). 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt. COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG (vgl. ausführlich: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 13 MN 156/20 –, Rn. 21, juris). Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19, die offizielle Bezeichnung der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung, wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Derzeit sind im Bundesgebiet mehr als 175.000 Menschen infiziert worden und mehr als 8.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben; in Brandenburg sind mehr als 3.100 Menschen infiziert worden und 150 Menschen infolge der Erkrankung verstorben (vgl. Robert Koch Institut (RKI), COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, Stand: 19.5.2020). 3. Das in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV geregelte Gebot, Spielhallen für den Publikumsverkehr zu schließen, ist bei summarischer Prüfung auch gegenwärtig nicht unverhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 1 S 1244/20 –, Rn. 21, juris). 3.1. Die SARS-CoV-2-EindV verfolgt wie die entsprechenden Verordnungen anderer Bundesländer das Ziel, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2 effektiv zu begrenzen. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland trotz rückläufiger Anzahl der neu übermittelten Fälle in Deutschland auch in seiner aktualisierten Stellungnahme vom 19. Mai 2020 unverändert insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein. Es handele sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle seien die Krankheitsverläufe schwer und teilweise auch tödlich (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 19. Mai 2020). Das hieraus folgende hohe Maß der Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der als besonders gefährdet anzusehenden Bevölkerungsgruppen sowie die besondere Wertigkeit der gefährdeten Schutzgüter Leben und Gesundheit sind bei der nachfolgenden Würdigung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des von der Antragstellerin angegriffenen Schließungsgebots zu berücksichtigen. Dabei ist auch einzustellen, dass das Robert-Koch-Institut unter „Infektionsschutzmaßnahmen und Strategie“ (vgl. oben genannte Fundstelle) unter anderem ausführt, dass die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich ergänzt werden sollten. Die Schließung von Einrichtungen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV bezweckt vor allem eine Reduzierung der Sozialkontakte, um eine Verlangsamung der Ausbreitung des Virus zu erreichen. Die Maßnahme ist hierzu geeignet und erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, aber weniger eingreifendes Mittel ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, Ansteckungsrisiken in den Spielhallen könnten sich durch das von ihr vorgelegte Abstands- und Hygienekonzept (durch Prof. Dr. med. B... im Auftrag verschiedener einschlägiger Fachverbände erstellte Gefährdungsanalyse und Hygienekonzept für Spielhallen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie) vermeiden lassen, bestehen Zweifel an der gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen. Das Ansteckungsrisiko im Falle der Untersagung des Betriebs liegt bei Null, während bei Öffnung und dem zwangsläufigen Aufeinandertreffen von Menschen zumindest ein nicht nur unerhebliches Restrisiko verbleibt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 1 S 1244/20 –, Rn. 23, juris, für die entsprechende Rechtsvorschrift in Baden-Württemberg). Allein der Umfang der in dem genannten Hygienekonzept vorgeschlagenen Maßnahmen (vgl. Seite 12-16 des eingereichten Papiers) erregt Zweifel an deren verlässlicher praktischer Umsetzung. Zweifelhaft erscheint auch, ob das Spielhallenpersonal in der Lage ist, die Beachtung der Hygienevorgaben durch die Kunden effektiv zu gewährleisten, zumal ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen auf den Einsatz von möglichst wenig Mitarbeitern ausgerichtet sein dürfte. Dass die Kontaktübertragung über Bargeld, insbesondere bei Münzspielautomaten, ein Infektionsrisiko darstellt, wird auch in dem von der Antragstellerin eingereichten Hygienekonzept nicht in Abrede gestellt. Da darüber hinaus das SARS-CoV-2-Virus neueren Forschungen zufolge auch über die normale Atemluft übertragen werden könnte (vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 15.5.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1, abgerufen am 19. Mai 2020), besteht bei einem längeren Verweilen von mehreren Personen in geschlossenen Räumen ebenfalls ein nicht unbeträchtliches Übertragungsrisiko (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 23, juris). 3.2. Für die Beurteilung der Angemessenheit der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung ist zu berücksichtigen, dass die davon betroffenen Einrichtungen dadurch gravierende wirtschaftliche Einbußen erleiden werden. Die betroffenen Belange der Betriebe sind als sehr erheblich einzuschätzen, da sie den einzelnen Inhaber des Betriebes und die von diesem beschäftigten Arbeitnehmer in ökonomischer Hinsicht gegebenenfalls existenziell betreffen. Dem gegenüber stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, Rn. 6, juris, m.w.N.). Das gilt insbesondere mit Blick auf sogenannte vulnerable Bevölkerungsgruppen, die durch eine Infektion mit dem Coronavirus besonders gravierend betroffen wären. Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser wiederstreitenden Grundrechte. Bei den hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum. Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen ständig lockert (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, Rn. 10, juris). Es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber des Landes Brandenburg die ihm einzuräumenden Spielräume durch die von der Antragstellerin angegriffene Vorschrift überschritten hätte. Dass, worauf die Antragstellerin hinweist, eine deutliche Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Deutschland und speziell in Brandenburg eingetreten und es nicht zu einer Überlastung der insbesondere intensiv-medizinischen Kapazitäten gekommen ist, ist gerade Folge der bisherigen Eindämmungsmaßnahmen, zu denen auch das von der Antragstellerin angegriffene Gebot gehört. Der SARS-CoV-2-EindV in der gegenwärtig geltenden Fassung liegt das unter den Bundesländern gemeinsam mit der Bundesregierung abgestimmte Konzept zugrunde, die zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Absatz 1 IfSG) getroffenen, nahezu alle Lebensbereiche betreffenden Einschränkungen schrittweise zu lockern, ohne den bisherigen Erfolg dieser Maßnahmen damit zu gefährden. Der Brandenburgischen Verordnungsgeber ist aufgrund des ihm einzuräumenden Einschätzungsspielraums nicht auch rechtlich gehalten, Lockerungsmaßnahmen anderer Bundesländer zeitgleich zu übernehmen. Ebenso ist seine Entscheidung nicht quasi rechnerisch durch einen Vergleich der aktuellen Infektionszahlen mit denen anderer Bundesländer vorgezeichnet. Da die Lockerungen in ihren Folgen nicht zuverlässig abgeschätzt werden können und ihnen notgedrungen ein „experimentelles Moment“ innewohnt, erfolgen sie schrittweise und unterliegen einer ständigen Evaluation, wie der (jeweils) kurze Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnung wie auch der Vorgängerregelungen belegt (Senatsbeschluss vom 29. April 2020 – OVG 11 S 31/20 –, Rn. 29, juris). Dieses Moment der Prognoseunsicherheit und die nicht zu unterschätzenden Folgen einer eventuellen (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens lassen es als gerechtfertigt erscheinen, nicht sämtliche zuvor beschlossenen Einschränkungen quasi gleichförmig zu lockern, sondern zunächst diejenigen Lebensbereiche auszuwählen, bei denen eine Lockerung der Einschränkungen nach der Beurteilung des Verordnungsgebers als besonders dringlich, aber gleichwohl vertretbar erscheint (amtliche Begründung der Verordnung, A Allgemeiner Teil, vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, Rn. 19, juris). Hiervon ausgehend erscheint die Entscheidung des Verordnungsgebers, das von der Antragstellerin angegriffene und ihre berufliche und wirtschaftliche Betätigung massiv einschränkende Schließungsgebot für Spielhallen aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit vorläufig beizubehalten, bei summarischer Prüfung auch gegenwärtig noch angemessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelung zeitlich befristet ist und der Verordnungsgeber in der Begründung der Verordnung ausdrücklich angekündigt hat, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie regelmäßig in kurzzeitigen Abständen zwischen Bund und Ländern auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und ihre Angemessenheit überprüft würden und er im Zuge der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie bei der Fortschreibung der SARS-CoV-2-EindV etwaige Beschränkungen und Untersagungen fortlaufend im Lichte widerstreitender individueller Rechtspositionen zu bewerten habe. Überdies werden die wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen durch Hilfsprogramme der staatlichen Stellen zumindest etwas abgemildert (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 24, juris). 4. Die von der Antragstellerin angegriffene Verordnungsvorschrift verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 1 S 1244/20 –, Rn. 26, juris, mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Bei summarischer Prüfung fehlt es im Vergleich mit den von der Antragstellerin angeführten Wirtschaftsbereichen, die bereits von Lockerungsmaßnahmen profitieren, nicht an tragfähigen Differenzierungskriterien. Von den von der Antragstellerin angeführten Verkaufsstellen, die mittlerweile unabhängig von ihrer Größe wieder öffnen dürfen, unterscheidet sich eine Spielhalle etwa dadurch, dass in dieser der Aufenthalt der Kunden typischerweise auf eine einen längeren Zeitraum andauernde Verweildauer angelegt ist, während das beim Aufsuchen von Verkaufsstellen nicht in vergleichbarem Maße der Fall ist. Dadurch könnte durch eine höhere Virenkonzentration im geschlossenen Raum einer Spielhalle eine höhere Ansteckungsgefahr gegeben sein als in den derzeit (teilweise) geöffneten Betrieben und Einrichtungen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 MR 10/20 –, Rn. 23, juris). Auch lässt sich sowohl in Verkaufsstellen als auch in Gastronomiebetrieben, auf die die Antragstellerin ebenfalls vergleichsweise hinweist, ohne besonderen Aufwand eine bargeldlose Bezahlung bewerkstelligen, während das Bedienen von Geldspielautomaten in einer Spielhalle, wie bereits erwähnt, zum Kontakt mit Münzgeld führt. Schließlich erscheint es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz auch vertretbar, dass der Verordnungsgeber den von der Antragstellerin angeführten Bereichen, wie Verkaufsstellen, Gastronomie und selbst Bereichen der sogenannten personennahen Dienstleistungen, wie z.B. Frisörbetriebe, auch mit Blick auf die Nutzung durch breite Bevölkerungsschichten ein höheres Maß an Dringlichkeit hinsichtlich der Wiedereröffnung zugesprochen hat, als dem Betrieb von Spielhallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Senat von den von der Antragstellerin bezifferten täglichen Umsatzeinbußen ausgegangen, hat diese für den Zeitraum vom Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Verwaltungsgericht Cottbus bis zum Außerkrafttreten der angegriffenen Vorschrift angesetzt und im Hinblick auf die von der Antragstellerin nicht benannten Betriebskosten auf einen Betrag von 20.000 Euro reduziert. Eine weitere Halbierung des Streitwerts wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens kam hingegen nicht in Betracht, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).