Beschluss
1 B 81/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf einstweilige Feststellung der Zulässigkeit der Wiedereröffnung einer Tanzschule nach SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung ist statthaft.
• Tanzschulen sind unter die Regelung für private Sportstätten/vergleichbare Einrichtungen zu subsumieren und können nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 SARS-CoV-2-BekämpfV grundsätzlich geschlossen bleiben.
• Ein Feststellungsanspruch besteht nicht, wenn die Verordnung die Öffnung der Einrichtung nicht zulässt und keine erlaubte Ausnahmeregelung greift.
• Eine Ungleichbehandlung gegenüber erlaubten Angeboten (z. B. Personal Training) liegt nicht vor, wenn diese nicht in vergleichbarer Weise in denselben Räumen zulässig ist.
• Eilbedürftigkeit kann bestehen; das begründet jedoch noch keinen Erfolg im Anordnungsverfahren, wenn das materielle Recht die begehrte Erlaubnis nicht gewährt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Feststellungsantrag zur Wiedereröffnung einer Tanzschule abgelehnt • Antrag auf einstweilige Feststellung der Zulässigkeit der Wiedereröffnung einer Tanzschule nach SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung ist statthaft. • Tanzschulen sind unter die Regelung für private Sportstätten/vergleichbare Einrichtungen zu subsumieren und können nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 SARS-CoV-2-BekämpfV grundsätzlich geschlossen bleiben. • Ein Feststellungsanspruch besteht nicht, wenn die Verordnung die Öffnung der Einrichtung nicht zulässt und keine erlaubte Ausnahmeregelung greift. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber erlaubten Angeboten (z. B. Personal Training) liegt nicht vor, wenn diese nicht in vergleichbarer Weise in denselben Räumen zulässig ist. • Eilbedürftigkeit kann bestehen; das begründet jedoch noch keinen Erfolg im Anordnungsverfahren, wenn das materielle Recht die begehrte Erlaubnis nicht gewährt. Die Inhaberin einer privaten Tanzschule begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung, dass ihr die Wiedereröffnung der Tanzschule unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsvorschriften nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung gestattet ist. Die Antragstellerin bot Kurse wie Bauchtanz, Burlesque, Ballett, Yoga und Floor Barre an und wollte teils in Kleingruppen oder als Einzelunterricht den Betrieb wieder aufnehmen. Die Antragsgegnerin verweigerte eine Ausnahmegenehmigung; es besteht Streit über die Einordnung der Tanzschule als Bildungseinrichtung oder als einer Sportstätte/vergleichbaren Einrichtung. Die Antragstellerin beruft sich auf die Möglichkeit von kleingruppigen Angeboten und auf Gleichbehandlungsgründe gegenüber anderen zulässigen Dienstleistungen. Das Gericht prüft Zulässigkeit, Eilbedürftigkeit und Erfolgsaussichten des begehrten feststellenden Verwaltungsakts nach der Verordnung und dem öffentlichen Recht. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als einstweilige Feststellungstatbestand nach §§ 88, 122 Abs.1, 123 Abs.1 VwGO statthaft; ein Feststellungsinteresse und ein streitiges Rechtsverhältnis sind gegeben. • Anordnungsgrund: Ein Anordnungsgrund liegt wegen der drohenden Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs.1a Nr.24 IfSG i.V.m. § 12 SARS-CoV-2-BekämpfV und den dadurch drohenden wirtschaftlichen Nachteilen vor; ein Eilbedürfnis besteht. • Materielles Recht und Anordnungsanspruch: Materiell besteht kein Anspruch auf die begehrte Wiedererlaubnis, weil das Leistungsangebot der Tanzschule nicht als Bildungseinrichtung nach § 7 Abs.1 SARS-CoV-2-BekämpfV einzuordnen ist, sondern unter die in § 6 Abs.3 Nr.6 genannte Regelung für private Sportstätten/vergleichbare Einrichtungen fällt. • Auslegung der Verordnung: Nach Zweck und Begründung der Verordnung sind Einrichtungen, in denen sportliche Aktivitäten stattfinden und viele Personen zusammentreten, von den Lockerungen auszuschließen; Tanzkurse fallen darunter. • Einzelunterricht/Personal Training: Selbst für Einzelunterricht besteht kein Anspruch, da die Positivliste Personal Training nur außerhalb von Fitnessstudios oder vergleichbaren Einrichtungen erlaubt und die Tanzschule als solche vergleichbare Einrichtung gilt. • Gleichbehandlungsprüfung: Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor; Differenzierungen des Verordnungsgebers im dynamischen Infektionsgeschehen sind gerechtfertigt und nicht offensichtlich willkürlich. • Schutzwürdiges Interesse und Verhältnismäßigkeit: Zwar sind die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu berücksichtigen, doch reicht dies nicht aus, wenn die Verordnung die Öffnung der Einrichtung nicht gestattet und keine verfassungsrechtlich vorrangige Rechtfertigung ersichtlich ist. Der Antrag auf einstweilige Feststellung wird abgelehnt. Die Kammer sieht zwar ein berechtigtes Interesse und eine besondere Eilbedürftigkeit, verneint jedoch einen materiellen Anspruch auf die begehrte Gestattung der Wiedereröffnung, weil die Tanzschule der Regelung für private Sportstätten/vergleichbare Einrichtungen unterfällt und gemäß § 6 Abs.3 Nr.6 SARS-CoV-2-BekämpfV geschlossen zu halten ist. Einzelunterricht in den Räumlichkeiten ist ebenfalls nicht zulässig, weil die Positivliste Personal Training dies nur außerhalb vergleichbarer Einrichtungen erlaubt. Eine geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Dienstleistern ist nicht feststellbar. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.