Beschluss
9 C 22/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester Humanmedizin besteht nicht, wenn keine außerkapazitär verfügbaren Studienplätze vorhanden sind.
• Die Festsetzung der Zulassungszahlen nach ZZVO und die darauf beruhende Kapazitätsberechnung sind auf Grundlage der patientenbezogenen Kapazität zu prüfen; eine darüber hinausgehende gerichtliche Änderung einzelner Parameter ist dem Gericht verwehrt.
• Wahlleistungspatienten sind bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten des Klinikums nicht zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der vertraglichen Konstruktion nicht für die Ausbildung am Krankenbett zur Verfügung stehen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf vorläufige Zulassung bei ausgeschöpfter Kapazität im 1. klinischen Fachsemester • Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester Humanmedizin besteht nicht, wenn keine außerkapazitär verfügbaren Studienplätze vorhanden sind. • Die Festsetzung der Zulassungszahlen nach ZZVO und die darauf beruhende Kapazitätsberechnung sind auf Grundlage der patientenbezogenen Kapazität zu prüfen; eine darüber hinausgehende gerichtliche Änderung einzelner Parameter ist dem Gericht verwehrt. • Wahlleistungspatienten sind bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten des Klinikums nicht zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der vertraglichen Konstruktion nicht für die Ausbildung am Krankenbett zur Verfügung stehen. Der Antragsteller begehrt vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) zum Sommersemester 2020 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Die Antragsgegnerin hatte für das 1. klinische Fachsemester eine Jahreskapazität ermittelt und für das Sommersemester 2020 eine Zulassungszahl von 69 Plätzen festgesetzt. Die Kapazitätsberechnung beruhte auf patientenbezogenen Parametern (tagesbelegte Betten, poliklinische Neuzugänge); Wahlleistungspatienten, Tagesklinikpatienten und gesunde Neugeborene wurden nicht berücksichtigt. Die Antragssteller rügen Fehler in der Berechnung und fordern Berücksichtigung weiterer Plätze oder eine vorläufige Zulassung. Das Gericht prüft nur die Kapazitätsauslastung und die formelle Rechtmäßigkeit der Berechnung. • Anordnungsanspruch fehlt, weil keine außerkapazitär verfügbaren Studienplätze vorhanden sind; die Jahreskapazität ist erschöpft und alle festgesetzten Plätze sind belegt. • Die einschlägigen Regelungen sind § 43 Abs.1 Satz 3 Nr.1 a) und 6 HZVO, § 18 HZVO, § 1 Nr.2 b) ZZVO sowie Art.12 GG (Berufswahlfreiheit) in ihrer rechtlichen Relevanz für Zulassungsansprüche. • Bei der Kapazitätsfestsetzung ist die patientenbezogene Kapazität maßgeblich; nach § 18 Abs.2 HZVO ist diese der personalbezogenen Kapazität vorzuziehen, wenn sie niedriger ist. • Die Ermittlung der tagesbelegten Betten richtet sich nach der Mitternachtszählung; Tageskliniken, Wahlleistungsbetten und gesunde Neugeborene bleiben unberücksichtigt, da sie der Ausbildung regelmäßig nicht zur Verfügung stehen (§ 18 Abs.1 Satz2 Nr.1–3 HZVO). • Die Kammer darf nicht einzelne Parameter des Kapazitätssystems eigenständig verändern; das Verordnungsregime bildet ein aufeinander abgestimmtes Rechensystem, dessen Annahmen gerichtlicher Tendenzkorrektur nur begrenzt zugänglich sind. • Rechtliche Besonderheiten am UKSH (gespaltener Krankenhausvertrag, Wahlleistungsregelungen) rechtfertigen die Nichtberücksichtigung von Wahlleistungspatienten; dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. • Die konkrete Kapazitätsrechnung führt zu einer patientenbezogenen Gesamtkapazität von 216,1185, gerundet 217 Jahresplätzen; nach Abzug der im Wintersemester bereits eingeschriebenen Studierenden verbleiben 69 Plätze für das Sommersemester 2020, die besetzt sind, sodass keine weiteren Plätze zur Verfügung stehen. • Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung in ein niedrigeres Fachsemester zur Umgehung des Vergabeverfahrens besteht nicht; insoweit ist kein Art.12 GG-gestützter Anspruch gegeben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Jahreskapazität für das 1. klinische Fachsemester erschöpft ist und keine außerkapazitär verfügbaren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin entspricht den gesetzlichen Vorgaben der HZVO und ZZVO und wurde sachgerecht anhand der patientenbezogenen Parameter durchgeführt; eine gerichtliche Korrektur einzelner Parameter ist nicht möglich. Wahlleistungsbetten, Tageskliniken und gesunde Neugeborene sind bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht einzubeziehen, da sie regelmäßig nicht für die Ausbildung am Krankenbett zur Verfügung stehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.