Beschluss
7 B 227/23 MD
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1206.7B227.23MD.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens.
Der Streitwert wird jeweils auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens. Der Streitwert wird jeweils auf 5.000,00 € festgesetzt. Den Anträgen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die jeweiligen Antragsteller vorläufig im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2023/2024 zuzulassen, kann kein Erfolg beschieden werden. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) zum Wintersemester 2023/2024. Sie sind jeweils der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei mit der in § 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2023/2024 und im Sommersemester 2024 vom 16.05.2023 auf 185 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl (Auffüllgrenze) für höhere Fachsemester nicht ausgeschöpft. Im Wintersemester 2023/2024 waren nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste mit Stand vom 23.10.2023 (zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn) 185 Studienplätze im 1. klinischen Studienjahr, welches das 1. und 2. klinische Semester umfasst, kapazitätswirksam besetzt. Die Liste enthält nach entsprechender Bitte des Gerichts ergänzende Angaben zum Zeitpunkt des Absolvierens des 1. Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (M1); zu Studierenden, die hochgestuft wurden bzw. die hochgestuft werden können; zu Austauschstudenten, Erasmus-Studenten und Programmstudierenden; zu nicht mehr Immatrikulierten bzw. neu Immatrikulierten sowie Studierenden, die sich von den Lehrveranstaltungen wieder abgemeldet haben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Belegungsliste. Im Übrigen folgt die Kammer der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach es der Vorlage von Immatrikulationslisten unter Angabe von Einschreibedaten, Beurlaubungsdaten und Angaben zur studentischen Vorgeschichte, insbesondere zu bereits erbrachten und anrechenbaren Leistungen, grundsätzlich nicht bedarf. Für die Kapazitätsberechnung kommt es nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.05.2017 - 13 C 10/17 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14.02.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2015 - OVG 5 NC 6.15 -, alle zitiert nach juris). Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass im Studiengang Humanmedizin über die in der Satzung der Antragsgegnerin für Studierende im 1. klinischen Studienjahr des Studiengangs Humanmedizin festgesetzte - und nach der Belegungsliste ausgeschöpfte - Zulassungshöchstzahl (Auffüllgrenze) von 185 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die Antragsteller haben nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der hme gelangen ließe, dass die bei der Antragsgegnerin vorhandene Kapazität nur unzureichend ausgelastet ist. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung hat sie für das das Wintersemester 2023/2024 und das Sommersemester 2024 umfassende Studienjahr für den klinischen Studienabschnitt eine Zulassungszahl (Auffüllgrenze) von 185 ermittelt. Die Antragsgegnerin hatte zunächst unter Berücksichtigung der patientenbezogenen Kapazität (und eines Schwundausgleichsfaktors) eine Aufnahmekapazität von 161 Studienplätzen (159 ohne Schwundausgleich) errechnet. Ausweislich des Kapazitätsberichtes vom 27.03.2023 hat sich die Antragsgegnerin abweichend von der Regelung des § 5 Abs. 1 KapVO LSA freiwillig zunächst dazu entschieden, einen „Mittelwert“ aus dem Berechnungsergebnis der letzten drei Jahre (WS 2021/2022: 172, WS 2022/23: 169, WS 2023/2024: 159) zu bilden, was einen Wert von 166,666 (aufgerundet 167) Studienplätzen ergab. Die Antragsgegnerin hatte dann in einer Abwägungsentscheidung beschlossen, dass unter Berücksichtigung der Zuschüsse zur Grundausstattung aus dem Landeshaushalt für eine Ausbildung von mindestens 185 Studienanfängerinnen und Studienanfängern eine klinische Kapazität von 185 Studienplätzen als Auffüllgrenze festgesetzt wird. Die Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt des Studienganges Humanmedizin wird für den Regelstudiengang bei der Antragsgegnerin dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, welche anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 14 bis 19 KapVO LSA zu überprüfen ist. Für den klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis insbesondere anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KapVO LSA). Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO LSA) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 17 Abs. 2 KapVO LSA limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der Kapazitätsverordnung, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis ihrer Kapazitätsberechnung maßgeblich diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 24.11.2021 - 6 C 19.19 -, juris). Es ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl zu stellen sind, genügt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B 43/21.NC –, juris). Auch vor dem Hintergrund, dass nach dem Einwand einiger Antragsteller der Parameter von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nicht (mehr) sachgerecht sei, ergibt sich im Ergebnis für den hier in Rede stehenden Berechnungszeitraum jedoch keine Erhöhung der Aufnahmekapazität für das 1. Klinische Semester über die 185 bereits vergebenen Plätze hinaus. Die Kammer geht dabei zunächst davon aus, dass aufgrund neuer empirischer Untersuchungen der Parameter von 15,5 % in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA mittlerweile als überholt anzusehen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten lassen, die als allein zutreffend gelten könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris). Mit Blick auf die erforderliche Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen und den Umstand, dass die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinn beweisbar sind, ist ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gegeben. Dementsprechend muss auch nicht jede Veränderung exemplarisch erhobener Daten zur Patientenverfügbarkeit zu einer Anpassung der kapazitätsrechtlichen Parameter führen. Ob Datenveränderungen zu einer Veränderung des Normgefüges Anlass geben, entscheidet grundsätzlich der Normgeber in einem abwägenden Prozess (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.07.2022 - 7 CE 22.10000 -, juris). Mit dem Endbericht der Arbeitsgruppe „Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin“ vom 27.03.2021 (vgl. hierzu ausführlich: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 -, juris) liegen jedenfalls neue Erkenntnisse zur patientenbezogenen Kapazität in den im Bundesgebiet angebotenen humanmedizinischen Modellstudiengängen vor. Soweit diese Erkenntnisse - im Hinblick auf die Berechnung der stationären Kapazität - auf in der Vergangenheit erfolgten empirischen Datenerhebungen beruhen, ist der daraus abgeleitete Vorschlag der Arbeitsgruppe grundsätzlich auch für den Regelstudiengang bei der Antragsgegnerin bereits im Rahmen der Berechnungsweise nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA zu berücksichtigen. Soweit die Arbeitsgruppe erstmalig auch eine Einbeziehung der teilstationär aufgenommenen Patienten in die Kapazitätsberechnung vorschlägt, liegt dem jedoch eine wertende Entscheidung zugrunde, welche der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung durch den Verordnungsgeber vorbehalten ist. Selbiges gilt im Hinblick auf die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Änderung des Berechnungsmodus für die ambulante Kapazität (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.). Vergleicht man die von der Arbeitsgruppe mit den empirisch erhobenen Werten angestellten Berechnungen mit dem Rechenmodell und den Werten, welche der bisherigen Festsetzung des stationären Faktors von 15,5 % in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA zugrunde liegen, wird deutlich, dass sich die Kapazitätserhöhung allein aus einem höheren Wert der Eignungswahrscheinlichkeit ergibt. Beruht somit die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Erhöhung des stationären Faktors von 15,5 % auf 16,22 % der tagesbelegten Betten allein auf einer bereits im Zeitraum der Feldphase der Neuerhebung im Jahr 2017 feststellbaren Erhöhung der Eignungswahrscheinlichkeit der stationär aufgenommenen Patienten, sieht sich die Kammer im Rahmen der vorliegend von ihr vorzunehmenden möglichst genauen Annäherung an die tatsächliche Kapazität gehalten, bei seiner Anlehnung an § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA den dort vorgegebenen stationären Faktor von 15,5 % durch den von der Arbeitsgruppe neu ermittelten stationären Faktor von 16,22 % der tagesbelegten Betten des Klinikums zu ersetzen (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.). Die hiergegen von der Antragsgegnerin in den Vorjahren erhobenen Einwände sind im Ergebnis nicht beachtlich. Die Antragsgegnerin führt zur Begründung ihrer Auffassung aus, dass in Sachsen-Anhalt davon auszugehen sei, dass es zu einer Erneuerung der Kapazitätsverordnung kommen werde, wenn dies zur Umsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020 sowie im Zuge der Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung erforderlich werde. Im Hinblick auf die nicht abgeschlossene politische Entscheidungsfindung sei es gegenwärtig nicht verfassungsrechtlich geboten, den Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA unter Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung durch gerichtliche Entscheidung neu zu bestimmen. Vielmehr sei der Verordnungsgeber gehalten, in einem abwägenden Prozess zu entscheiden, ob der inzwischen vorliegende Endbericht Anlass zu einer Veränderung des Normgefüges auch beim Regelstudiengang gebe und wie diese ggf. ausfalle. Hierzu hatte allerdings das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 23.02.2021 (3 M 290/20, juris) bereits ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie ggf. Nachbesserung nur vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bestrebungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht festgestellt werden könne. Solche Erkenntnisse liegen nunmehr hinsichtlich des Parameters 15,5 % in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA im Hinblick auf die Eignungswahrscheinlichkeit der stationär aufgenommenen Patienten vor. Insofern können die Studienplatzbewerber nicht mehr darauf verwiesen werden, dass im Nachgang zu einer geplanten Reform der Approbationsordnung für Ärzte auch eine Änderung des Kapazitätsrechts folgen wird. Zudem soll die neue Approbationsordnung nach dem überarbeiteten Referentenentwurf (Stand: 15.06.2023) nicht wie ursprünglich geplant 2025, sondern erst am 01.10.2027 in Kraft treten (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/145187/Reform-der-Approbationsordnung-Anpassungsbedarf-gesehen vom 10.08.2023, abgerufen am 06.12.2023). Zu diesen Plänen hatte allerdings in einem Beschluss vom 29.09.2023 (BR-Drucksache 320/23) der Bundesrat erklärt, dass für die mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder verbundenen Pläne des Bundes, wie zum Beispiel die mit erheblichen Mehrkosten verbundene Änderung der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, aus Sicht des Bundesrates derzeit kein Spielraum ohne Kostenausgleich des Bundes bestehe. Insoweit ist derzeit ungewiss, ob tatsächlich zum Wintersemester 2027/2028 die geänderte Approbationsordnung in Kraft tritt. Soweit sich die vorbenannte Arbeitsgruppe auf Grundlage der von ihr diesbezüglich erstmals erhobenen Daten für eine künftige Einbeziehung auch der teilstationär aufgenommenen Patienten in die Kapazitätsberechnung ausspricht, liegt dem im Ausgangspunkt allerdings eine wertende Entscheidung zugrunde, welche nach Auffassung der Kammer der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung durch den Verordnungsgeber vorbehalten ist. Die Kammer sieht sich daher gehindert, bereits im Rahmen einer hier vorzunehmenden möglichst genauen Annäherung an die tatsächliche Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des vergangenen Berechnungszeitraumes eine Berücksichtigung der teilstationär aufgenommenen Patienten in der Kapazitätsberechnung vorzunehmen. Die neuen Erkenntnisse der Arbeitsgruppe haben zwar grundsätzlich eine Pflicht des Verordnungsgebers zur Prüfung und künftigen Berücksichtigung bei der Festsetzung der Berechnungsmethode für die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin ausgelöst. Angesichts dessen, dass der bisherigen Form der Berücksichtigung der teilstationär aufgenommenen Patienten in der Kapazitätsermittlung aber eine wertende Entscheidung zu Grunde lag, sieht die Kammer für den in Rede stehenden Berechnungszeitraum von einer rückwirkenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zur kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung der teilstationär aufgenommenen Patienten ab. Insofern liegt eine andere Fallkonstellation als bei der Berücksichtigung der Erhöhung des stationären Faktors vor. Die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Neufassung der ambulanten Kapazitätsberechnung bietet ebenfalls keine Veranlassung, die bisherige Berechnungsweise des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO LSA für das Wintersemester 2023/2024 und das Sommersemester 2024 zu ändern. Die der bisherigen Berechnungsvorgabe für die ambulante patientenbezogene Kapazität zugrundeliegende einrichtungsbestimmte Größe, nämlich der Wert der poliklinischen Neuzugänge, berücksichtigt die Untersuchungshäufigkeit von ambulanten Patienten, also mögliche Folgebehandlungen, nicht. Nach dem von der Arbeitsgruppe entwickelten Vorschlag für eine Neuregelung soll die ambulante Kapazität künftig nach einer Formel errechnet werden, die analog zu den Formeln für den vollstationären sowie für den teilstationären Bereich aufgebaut ist (vgl. Endbericht der Arbeitsgruppe, S. 101 f.). Der Berechnung sollen als einrichtungsbestimmte Größe künftig nicht mehr nur die Erstkontakte, sondern alle täglichen ambulanten Kontakte eines Klinikums zugrunde gelegt werden. Mit dieser Zählung werden künftig auch die Folgetermine von ambulanten Patienten als Wiederholungen bzw. als Konsile erfasst (vgl. Endbericht der Arbeitsgruppe, S. 82). Auf diesem Wege ist die Untersuchungshäufigkeit ambulanter Patienten künftig nicht mehr normativ festgesetzt, sondern kann anhand der Abrechnungsdaten des Klinikums empirisch bestimmt werden (vgl. Endbericht der Arbeitsgruppe, S. 85, 99, 101). Aufgrund der im Auftrag der Arbeitsgruppe erhobenen Werte zur Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der ambulanten Patienten schlägt die Arbeitsgruppe künftig einen ambulanten Faktor in Höhe von 6,23 % der täglichen ambulanten Kontakte vor. Mit dem Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Neubestimmung der ambulanten Kapazität geht somit eine systematische Veränderung der Berechnungsweise einher. Den obigen Ausführungen entsprechend lösen auch derartige grundlegende Berechnungsänderungen zunächst eine Pflicht des Verordnungsgebers zur Umsetzung aus, bevor eine gerichtliche Korrektur einer nach den bisherigen Maßstäben erfolgten Kapazitätsberechnung in Betracht gezogen werden kann (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.). Selbst wenn man aufgrund der Ergebnisse der Arbeitsgruppe für die Berechnung der stationären Kapazität auch im Regelstudiengang der Antragsgegnerin nicht mehr den in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA genannten Faktor von 15,5 %, sondern nunmehr einen Anrechnungsfaktor von 16,22 % zugrunde legt, folgt hieraus, dass keine über 185 Studienplätze hinausgehende Ausbildungskapazität zur Verfügung steht. Die Antragsgegnerin hat zunächst die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten in (noch) rechtlich nicht zu beanstandender Weise anhand der sog. Mitternachtszählung bestimmt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Zahl der tagesbelegten Betten weiterhin im Wege der sog. Mitternachtszählung erfasst wird (vgl. zuletzt: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.08.2023 – OVG 5 B 17.19 –; BayVGH, Beschl. v. 21.07.2022 – 7 CE 22.10000 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.02.2021 – 3 M 273/20 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2020 – 13 C 8/20 –; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.06.2020 – 3 NB 8/19 –; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2015 – 3 Nc 121/14 – und Beschl. v. 30.07.2014 - 3 Nc 10/14 -, alle zitiert nach juris). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Zahlen liegen nicht vor, zumal auch Privatpatienten sowie ausländische Patienten bei der Erfassung der poliklinischen Neuzugänge und der tagesbelegten Betten berücksichtigt werden (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.02.2021 – 3 M 290/20 -, juris). Die Zahl der von der Antragsgegnerin angesetzten tagesbelegten Betten ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist es nicht zwingend geboten, unter ausdrücklicher Abweichung vom Stichtagsprinzip des § 5 KapVO LSA die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nach den Werten des Jahres 2019, mithin vor Beginn der COVID-19-Pandemie, zu bemessen oder (zwingend) einen Mittelwert ohne Berücksichtigung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes liegenden Jahres 2022 anzusetzen. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres (hier des Jahres 2022), sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln; andernfalls ist der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO LSA, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO LSA). Dementsprechend kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert nicht der aktuellen Entwicklung entspricht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.02.2021 - 3 M 273/20 -, juris). Dies ist hier nicht der Fall, da sich bei der Untersuchung der Entwicklung der Zahl der tagesbelegten Betten bei der Antragsgegnerin schon seit einigen Jahren (bis auf „Ausreißer“ in den Jahren 2014 und 2017) ein rückläufiger Trend feststellen lässt (zu einer solchen Situation auch: VG Schleswig, Beschl. v. 27.07.2022 – 9 C 2/22 –, juris). Insoweit weicht die Situation bei der Antragsgegnerin von anderen Medizinischen Fakultäten ab, zu denen einige Antragsteller statistische Unterlagen vorgelegt haben. Dort hat es in den Jahren vor 2019 tendenziell zum Teil einen Anstieg (mit Schwankungen) der Zahl der tagesbelegten Betten gegeben (z. B. zur Situation in Berlin: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2022 – OVG 5 N 68/21 –, juris Rn. 5). Die Situation bei der Antragsgegnerin ergibt sich aus der folgenden Übersicht, welche aus den von der Antragsgegnerin in den Vorjahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen ermittelt wurde: Jahr (Stand jeweils per 31.12.) Zahl der tagesbelegten Betten 2012 902,29 2013 902,26 2014 923,95 2015 901,48 2016 882,20 2017 888,52 2018 878,09 2019 826,61 2020 741,46 2021 727,44 2022 681,18 Es ist zwar zutreffend, dass die Zahl der tagesbelegten Betten im Jahr 2022 deutlich niedriger liegt als die des Jahres 2019 und dies auch nach den Ausführungen der Antragsgegnerin unter anderem auf die durch die im März 2020 aufgekommene Corona-Pandemie-bedingte Situation zurückzuführen ist. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Rückgang der Patientenzahlen bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität für den aktuellen Berechnungszeitraum außer Acht zu lassen. Nach einer repräsentativen Umfrage des Deutschen Krankenhausinstitutes (Krankenhaus Barometer, Umfrage 2022, veröffentlicht unter https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/3_Service/3.4._Publikationen/3.4.5._Krankenhaus_Barometer/Krankenhaus-Barometer_2022.pdf, abgerufen am 06.12.2023) berichteten 55 % der befragten Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland, dass die Bettenauslastung 2021 geringer gewesen sei als im Jahr 2020, 27 % konnten eine höhere Auslastung verzeichnen, während bei 19 % der Häuser eine unveränderte Auslastung vorgelegen hat. Der Aussage, dass in ihrem Krankenhaus das elektive (geplante) Programm im Jahr 2021 aufgrund der bevorzugten Behandlung von COVID-Patienten eingeschränkt war, stimmten 83 % der Häuser zu. Zwei Drittel der Krankenhäuser gingen davon aus, dass Patienten aus Sorge vor Ansteckung mit dem COVID-19-Erreger im Jahr 2021 auf elektive Operationen und Eingriffe (planbare Operationen und Eingriffe, bei denen eine Verschiebung die vorhandene Prognose nicht verschlechtert) verzichtet haben. 42 % der Krankenhäuser gaben zudem an, dass sie im Jahr 2021 aufgrund von coronabedingten Personalausfällen ihre Behandlungskapazitäten in der gesamten Einrichtung (sehr) oft einschränken mussten. Auf den Normalstationen sei es nach der Befragung häufiger zu Einschränkungen als auf Intensiv- und Intermediate Care Stationen gekommen. Im ambulanten Bereich wurden die Behandlungskapazitäten aufgrund von coronabedingten Personalausfällen am seltensten eingeschränkt. 40 % der Häuser gaben zudem an, dass Mitarbeitende im Jahr 2021 vor allem aufgrund pandemiebedingter Belastungen ihre Stelle gekündigt haben. Hiervon war vorrangig der Pflegedienst betroffen. Im Frühjahr 2022 hatten 89 % der Krankenhäuser Probleme, offene Pflegestellen auf Allgemeinstationen zu besetzen. Mit steigender Krankenhausgröße habe der Anteil der betroffenen Häuser zugenommen. So kann nach der vorgenannten Befragung fast jedes Krankenhaus ab 600 Betten – wie z. B. das Universitätsklinikum der Antragsgegnerin - derzeit offene Pflegestellen nicht besetzen. Im Durchschnitt sind offene Pflegestellen auf den Allgemeinstationen 23 Wochen, also fast ein halbes Jahr unbesetzt. Eine hohe Fluktuation und Stellenbesetzungsprobleme in der Pflege führen nach der Befragung dazu, dass in vielen Krankenhäusern die vorhandenen Kapazitäten nicht vollständig ausgelastet werden können. Im Jahr 2021 konnten nach der Befragung jeweils rund zwei Drittel der Krankenhäuser aufgrund von Ausfällen und Abwanderungen von Pflegekräften ihre Betten zumindest gelegentlich nicht vollumfänglich betreiben. Mit steigender Krankenhausgröße haben nach der Befragung entsprechende Bettensperren zugenommen. Neben diesen Faktoren, die derzeit generell Kliniken im Bundesgebiet betrifft, sind bei dem Universitätsklinikum der Antragsgegnerin für die zurückgehende Bettenauslastung weitere Faktoren von Bedeutung, die nicht nur Folge der Pandemie sind. Nach einer Antwort der Landesregierung Sachsen-Anhalt auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung zur Situation am Universitätsklinikum C-Stadt (LT-Drucksache 8/824) vom 28.02.2022 werden als Gründe für die Mindereinnahmen des Universitätsklinikums in den Jahren 2019 bis 2021 bzw. die Rückgänge der Bettenauslastung neben den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und dem Fachkräftemangel insbesondere auch die Konkurrenzsituation mit anderen Einrichtungen der stationären Krankenversorgung sowohl hinsichtlich des Personals als auch der Patienten angeführt. So habe zunächst die Konkurrenz zu privaten Trägern erhebliche Auswirkungen. So würden beispielsweise immer wieder Patienten eines privaten Klinikbetreibers aus Kliniken in Sachsen-Anhalt an ein von diesem Träger in Berlin betriebenes Krankenhaus verlegt, obwohl sie auch am Universitätsklinikum C-Stadt hätten behandelt werden können. Insgesamt sei häufiger zu beobachten, dass Patienten aus Kliniken privater Träger (aus dem nördlichen Sachsen-Anhalt) nicht an das Universitätsklinikum C-Stadt als örtlich nächstgelegenen Maximalversorger, sondern vielmehr jeweils innerhalb des Klinikverbundes der privaten Träger verlegt würden. Nach Einschätzung des Universitätsklinikums bestehe in einigen Disziplinen eine intensive Konkurrenz zu anderen Häusern im nördlichen Sachsen-Anhalt. Dies gelte insbesondere für die Orthopädie, die Urologie, die Kardiologie, die Frauenklinik, die Neurochirurgie, die Chirurgie oder die Unfallchirurgie. Am 21.11.2022 haben die Träger des Universitätsklinikums C-Stadt und des Städtischen Klinikums C-Stadt eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet (https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/kooperation-klinikum-uniklinikum-stadtrat-100.html vom 15.11.2022, abgerufen am 06.12.2023). Das Ziel dieser Kooperation sei nach den veröffentlichten Pressemitteilungen eine abgestimmte optimale medizinische Versorgung aller Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der vorhandenen Gesamtressourcen beider Standorte. Der durch die Kompetenzbündelung entstehende Synergieeffekt solle beiden Krankenhäusern die Entwicklung einer bestmöglichen und qualitätsgesicherten Infrastruktur in der Region ermöglichen. Ein weiterer Vorteil zeige sich im Auflösen der Wettbewerbssituation und die zukünftige Entwicklung einer gemeinsamen Medizinstrategie (https://mwu.sachsen-anhalt.de/artikel-detail/universitaetsklinikum-magdeburg-und-klinikum-magdeburg-unterzeichnen-kooperationsvereinbarung vom 21.11.2022, abgerufen am 06.12.2023; https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/magdeburg/klinikum-uniklinikum-zusammenarbeit-kooperation-100.html vom 22.11.2022, abgerufen am 06.12.2023). Ausgehend von der (bis zum 31.10.2023 dauernden) Schließung der Kinderintensivstation des Universitätsklinikums C-Stadt Anfang Februar 2023 (vgl. hierzu Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Schließung der Kinder-Intensivstation am Uniklinikum C-Stadt“, LT-Drucksache 8/2399), welche mit einem Fachkräftemangel begründet worden ist, hat sich auch der Landtag von Sachsen-Anhalt (wiederholt) mit der Situation an den Universitätsklinika des Landes Sachsen-Anhalt befasst. So führte Prof. Dr. Willingmann, Minister für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt, in einer Befragung der Landesregierung am 27.04.2023 (40. Sitzung des Landtages, Stenographischer Bericht 8/40, S. 23 f.) aus: „Die Entwicklung der Universitätsmedizin und ihre hohen Belastungen sind seit einigen Jahren absehbar, und zwar nicht nur im Land Sachsen-Anhalt, sondern bundesweit. Von den 34 Universitätsmedizinen in Deutschland sind, wenn ich es richtig weiß, 30 defizitär oder hochdefizitär. Es könnte sich also um ein strukturelles Problem handeln, und das ist es auch. Die Universitätsmedizin ist eine extrem teure Medizin, bei der wir sehr, sehr hohe Vorhaltekosten haben, die unabhängig von der konkreten Auslastung aufgebracht werden müssen. Zur aktuellen Entwicklung. Sie beziehen sich auf einen Beitrag in der „Mitteldeutschen Zeitung“, der in der laufenden Woche erschien und der die beiden vorläufigen Jahresabschlüsse des Jahres 2022 aufgreift mit einem Defizit von rund 45 Millionen € an der Uniklinik in C-Stadt und, ich glaube, von etwa 13 Millionen € an der Universitätsklinik in Halle. Diese sind jeweils in den Aufsichtsräten diskutiert worden. Wir müssen uns nichts vormachen: Es gibt nach Corona einen signifikanten Rückgang der Fallzahlen. Es gibt weniger Behandlungen. Das ist die allererste und die einfachste Erklärung dafür, dass weniger Einnahmen generiert, weniger Erträge erwirtschaftet werden können und damit die Universitätsklinik ins Defizit rutscht oder im Defizit bleibt. Das Zweite - ich habe es angesprochen - sind die Vorhaltekosten. Das Dritte sind strukturelle Besonderheiten. Das erklärt möglicherweise das große Gefälle bei nahezu identischer Größe der beiden Medizinstandorte in Halle und in C-Stadt. Wenn Sie sich einmal den Medizincampus in C-Stadt anschauen, dann sehen Sie sofort, was dort ein unglaublich großer Kostenfaktor ist. Das sind nämlich die Transfers zwischen den verschiedenen Kliniken. Anders als in Kröllwitz in Halle, wo man sich schon vor vielen Jahren für ein Zentralklinikum entschieden hat und nur den vorklinischen Bereich in die Innenstadt ausgelagert hat, ist es eben in C-Stadt wirklich eine Vielzahl von im Übrigen sehr alten Gebäuden, die diesen Klinikstandort ausmachen.“ Vor dem Hintergrund, dass nach den vorliegenden Unterlagen der Rückgang der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten im Universitätsklinikum der Antragsgegnerin nur zu einem Teil auf den unmittelbaren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht, kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2023/2024 und Sommersemesters 2024 eine Gesamtzahl der tagesbelegten Betten erreicht wird, die dem Stand vor Beginn der COVID-19-Pandemie im März 2020 entspricht. Von den danach zu berücksichtigenden tagesbelegten 681,18 Betten wären entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA in der bisherigen Fassung 15,5 %, also 105,58, als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO LSA je 1.000 poliklinische Neuzugänge (PNZ) um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen, weil davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA niedriger ist, als es das Berechnungsergebnis nach § 6 f. KapVO LSA wäre. Die Zahl der PNZ beziffert die Antragsgegnerin auf 148.867, woraus sich ein Erhöhungswert von 148,667 ergäbe. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO LSA ist die Erhöhung des Durchschnittswertes auf 50 v.H. der Zahl nach Nummer 1, also (105,58 : 2 =) 52,79 zu begrenzen, so dass sich ein Gesamtwert von (105,58 + 52,79 =) 158,371, abgerundet 158 Studienplätze ergibt. Die Antragsgegnerin hatte in ihrer Berechnung bereits kapazitätsgünstig auf 159 Studienplätze aufgerundet. Ersetzt man den Faktor 15,5 % - wie oben ausgeführt - durch den Faktor 16,22 %, wäre hinsichtlich der Zahl der tagesbelegten Betten ein Wert von 110,49 zu berücksichtigen. Addiert mit dem zu berücksichtigenden Wert für die poliklinischen Neuzugänge ergibt dies eine Zahl von (110,49 + 55,24 =) 165,73 aufgerundet 166 Studienplätzen. Diese sind, wie oben ausgeführt, bereits vollständig belegt. Den von einigen Antragstellern vorgetragenen weiteren Einwendungen gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist nicht zu folgen. Soweit dort die Auffassung vertreten wird, dass die außeruniversitären Krankenanstalten, mit denen die Antragsgegnerin ausschließlich hinsichtlich der Ausbildung im Praktischen Jahr des Studienganges Humanmedizin zusammenarbeitet, in die klinische Ausbildung mit einbezogen werden müssten, greift dieser Einwand nicht durch. Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO LSA in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat, welche die Erbringung von Lehrleistungen im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres vorsehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2019 - OVG 5 NC 2.18 -, juris m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2013 - 13 C 89.13 -, juris). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten, lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.07.2022 – 7 CE 22.10000 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2015 - 3 M 49/15 u. a. -, beide zitiert nach juris). Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass die von ihr mit akademischen Lehrkrankenhäusern geschlossenen Vereinbarungen im Hinblick auf den hier streitigen Berechnungszeitraum ausnahmslos den Lehraufwand im Praktischen Jahr betreffen. Auch aus den Internetauftritten der Lehrkrankenhäuser ist nichts Gegenteiliges ersichtlich (vgl. Klinikum C-Stadt: https://www.klinikum-magdeburg.de/karriere/praktisches-jahr-und-famulatur/praktisches-jahr/; Harzklinikum Dorothea Christiane Erxleben (Standorte Quedlinburg, Wernigerode): www.karriere.harzklinikum.com/studierende/pj.html; AMEOS Klinikum St. Salvator Halberstadt: https://www.ameos.de/klinikum-halberstadt/ueber-uns/auf-einen-blick; AMEOS Klinikum Aschersleben: https://www.ameos.de/klinikum-aschersleben/karriere/praktisches-jahr-famulatur; AMEOS Klinikum Staßfurt: https://www.ameos.de/klinikum-stassfurt/karriere/praktisches-jahr-famulatur; Helios Klinik Jerichower Land in Burg: www.helios-gesundheit.de/kliniken/burg/unser-haus/karriere/ausbildung-von-medizinstudenten/; Helios Klinikum Gifhorn: www.helios-gesundheit.de/kliniken/gifhorn/unser-haus/karriere/ausbildung-von-medizinstudenten/; Johanniter Krankenhaus Stendal: https://www.johanniter.de/johanniter-kliniken/stendal/karriere/das-praktische-jahr-fuer-studierende-der-medizin/; Helios St. Marienberg Klinik Helmstedt: www.helios-gesundheit.de/kliniken/helmstedt/unser-haus/karriere/ausbildung-medizinstudenten/; Klinikum Pfeiffersche Stiftungen, Standorte C-Stadt und Lostau: www.klinikum-pfeiffer.de/karriere-ausbildung/praktisches-jahr.html; AMEOS Klinikum Schönebeck: https://www.ameos.de/klinikum-schoenebeck/karriere/praktisches-jahr; AMEOS Klinikum Haldensleben: https://www.ameos.de/klinikum-haldensleben/karriere/praktisches-jahr-famulatur-1; jeweils abgerufen am 06.12.2023). Eine weitere Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KapVO LSA aufgrund einer besonderen Ausstattung mit Personal oder sächlichen Mitteln kommt ebenfalls nicht in Betracht. Soweit einige Antragsteller insofern die Möglichkeiten des Einsatzes didaktischer Ausbildungsmittel wie das e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab auch in der klinischen Ausbildung anführen, vermögen die genannten Unterrichtsformen nichts an dem bei der Antragsgegnerin bestehenden maßgeblichen „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Kapazität zu ändern. Ein (dauerhafter) Ersatz der in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsstunden am Patienten durch e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab kommt unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Betracht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 – 2 NB 3/21 – und v. 30.01.2020 – 2 NB 485/19 –, jeweils zitiert nach juris). Eine Ausbildung im C-Stadter Ausbildungszentrum für Medizinische Basisfertigkeiten - MAMBA Skills Lab -, welche z. B. auch die Ausbildung in der SimArena C-Stadt für die Simulation von notfallmedizinischen Situationen und das VR-Lab umfasst, wo mit Hilfe von Virtual Reality Technologie Kenntnisse zur Anatomie und Pathologien des Herzens vermittelt werden können (https://www.med.uni-magdeburg.de/skillslab.html, abgerufen am 06.12.2023), findet im Studiengang der Antragsgegnerin zwar statt, stellt aber keinen Unterricht am Krankenbett i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO dar. Es war ein wesentliches Anliegen der zum 01.10.2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte, die Ausbildung der Studierenden in praktischen Fertigkeiten zu reformieren und die Ausbildung verstärkt praxis- und patientenbezogen durchzuführen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Auch die Regelungen in der Ärztlichen Approbationsordnung über die Gruppengröße beim Unterricht am Krankenbett (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO) sind nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers notwendig, um einen hinreichenden Demonstrationseffekt zu erzielen. Voraussetzung hierfür sei die Möglichkeit der eigenen Wahrnehmung durch die Studierenden. Nur durch die eigene Wahrnehmung könne die Lerneffektivität der Studierenden verbessert werden. Die Studierenden müssten dabei sowohl den Arzt als auch den Patienten bei Gespräch und Untersuchung beobachten können. Der Unterricht am Krankenbett sei nicht sinnvoll, wenn die Ausführungen des behandelnden Arztes zwar gehört, seine Tätigkeit aber nicht mehr (aus der Nähe) beobachtet werden könne (vgl. BR-Drucksache 1040/97, S. 90). Im Weiteren war auch keine Schwundquote anzusetzen. § 16 KapVO LSA regelt ausdrücklich, dass die Studienanfängerzahl zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Damit gilt die so definierte Schwundquote nur für die Studienanfängerzahl. Ungeachtet dessen wäre die Berücksichtigung eines derartigen Schwundausgleichs für den klinischen Teil der Ausbildung auch mit der Struktur des Schwundausgleichs nicht vereinbar. Für eine (zusätzliche) schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl ist deshalb kein Raum, weil eine (zusätzliche) schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht stattfindet, wenn sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass ergibt. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO LSA macht die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit an. Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der hme beruht, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führt. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester genutzt werden soll. Die Idee des Schwundausgleichs beruht also auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studierende mehr zugelassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 – 7 C 103.86 u.a. –, juris). Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss. Eine derartige Austauschbarkeit der Lehre scheidet aus strukturellen Gründen auch für die patientenbezogene Kapazität aus, da eine beliebige Umverteilung von Patienten in andere Fachsemester erkennbar nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 u. a. -; SächsOVG, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 71/21.NC -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.06.2020 - 3 NB 8/19 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, alle zitiert nach juris). Auch soweit einzelne Anträge hilfsweise auf eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren als dem 5. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Wintersemester 2023/2024 gerichtet sind, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem niedrigeren (vorklinischen) Fachsemester kommt nicht in Betracht. Diejenigen, die den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin erfolgreich mit Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, haben im außerkapazitären Verfahren keinen Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester, die lediglich dem Ziel dient, in der Folgezeit ins 5. Fachsemester aufzurücken und damit das für externe Bewerber zum 5. Fachsemester vorgesehene Bewerbungsverfahren zu umgehen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 03.07.2020 - 9 C 22/20 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 € für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.