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Beschluss

12 B 39/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Klägers am Fortbestand einer zuvor erteilten Leistungszusage das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind auch summarisch gewonnene Erkenntnisse zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu berücksichtigen; bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Zusicherung, spricht dies für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Medizinisch verordnete Medizinal-Cannabisblüten können beihilfefähig sein, wenn objektiv eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist und die Verschreibung im Einzelfall medizinisch begründet ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BhVO, § 31 SGB V). • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer einzelfallbezogenen, nachvollziehbaren Begründung; pauschale Formulierungen genügen nicht (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Rücknahme von Beihilfezusage für Medizinal-Cannabis • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Klägers am Fortbestand einer zuvor erteilten Leistungszusage das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind auch summarisch gewonnene Erkenntnisse zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu berücksichtigen; bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Zusicherung, spricht dies für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Medizinisch verordnete Medizinal-Cannabisblüten können beihilfefähig sein, wenn objektiv eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist und die Verschreibung im Einzelfall medizinisch begründet ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BhVO, § 31 SGB V). • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer einzelfallbezogenen, nachvollziehbaren Begründung; pauschale Formulierungen genügen nicht (§ 80 Abs. 3 VwGO). Der Kläger hatte beim Dienstherrn eine Zusicherung zur Übernahme von Beihilfen für eine Therapie mit Medizinal-Cannabisblüten erhalten (Schreiben vom 31.01.2019). Diese Zusicherung wurde durch Bescheid vom 12.06.2019 und Widerspruchsbescheid vom 27.05.2020 zurückgenommen; zugleich ordnete der Dienstherr die sofortige Vollziehung an. Der Kläger erhob Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Leistungszusage und die Frage, ob die damit verbundene medizinische Behandlung beihilfefähig ist. Der Antragsgegner begründet die Rücknahme mit fehlender medizinischer Notwendigkeit und dem öffentlichen Interesse an Vermeidung von Ausgaben. Der Kläger stützt sich auf ärztliche Stellungnahmen, die eine therapeutische Notwendigkeit und die Eignung von Cannabisblüten zur Reduktion anderer schädlicher Medikamente darlegen. Das Gericht prüfte summarisch die Interessen und die Rechtmäßigkeit der Rücknahme sowie die Beihilfefähigkeit der verordneten Cannabisblüten. • Statthaftigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, weil der Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung der Rücknahme angeordnet hat. • Formelle Anforderungen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügte den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; der Antragsgegner hat ein besonderes Vollzugsinteresse dargelegt (Gefahr erheblicher öffentlicher Ausgaben und Beitreibungsrisiken). • Interessenabwägung: Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind private und öffentliche Interessen sowie summarische Hinweise zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu berücksichtigen; hier überwiegt das Interesse des Klägers am Fortbestand der Zusicherung. • Rechtmäßigkeit der Rücknahme: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Zusicherung. Nach § 116 Abs. 1 LVwG in Verbindung mit § 108a LVwG ist Rücknahme möglich, aber die vorliegenden Erkenntnisse sprechen nicht für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Zusicherung. • Medizinische Notwendigkeit: Die Begründung der Behörde, es liege dauerhafter Betäubungsmittelmissbrauch vor, ist nicht ausreichend belegt; neuere Gutachten und ärztliche Stellungnahmen sprechen gegen einen weiterhin bestehenden Missbrauch. • Alternativen und Gutachtenlage: Der Antragsgegner konnte kein belastbares schmerztherapeutisches Gegengutachten vorlegen; die behandelnden Ärzte legten überzeugend dar, dass Cannabisblüten wegen Nebenwirkungen anderer Medikamente vorzuziehen sind. • Beihilfefähigkeit: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BhVO und im Lichte des SGB V (§ 31) sind Medizinal-Cannabisblüten als therapeutisch wirksam und damit beihilfefähig anzusehen, wenn sie pharmakologisch eine Heil- oder Linderungswirkung erwarten lassen; das ist hier bejaht. • Angemessenheit der Kosten: Es sind keine Anhaltspunkte, dass die Aufwendungen unangemessen sind; die Kosten der Alternative Dronabinol wären eher höher. • Schlussfolgerung der Abwägung: Wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme und der existenziellen Bedeutung der Behandlung für den Kläger überwiegt dessen Interesse; deshalb ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird stattgegeben; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12.06.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 27.05.2020 wird wiederhergestellt. Das Gericht stellt fest, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell begründet war, jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung die privaten Belange des Klägers überwiegen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Zusicherung bestehen und die Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen therapeutisch angezeigt und beihilfefähig ist. Dem Kläger ist daher vorläufig der Fortbestand der Leistungszusage zu sichern; der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 22.727,90 Euro festgesetzt.