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Beschluss

12 B 66/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0220.12B66.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.800,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.800,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Kostenübernahme für eine Cannabistherapie gegen Schmerzen durch die Dienstunfallfürsorge. Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter im Ruhestand. Am 14. Mai 20XX erlitt er einen Dienstunfall mit Verletzung der rechten Schulter. Mit Bescheid vom 14. Dezember 20XX stellte das Landespolizeiamt zunächst den Abschluss der Heilbehandlung in Bezug auf diesen Dienstunfall fest. Als Folge des Unfalls bestehe ein operierter Knorpel- und Knochenschaden der rechten Schulter und dadurch bedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 %. Eine Nachuntersuchung wurde nicht für erforderlich gehalten. Im Jahr 20XXwurde die Behandlung erneut aufgenommen. Der Antragsteller beschrieb in diesem Zusammenhang starke Verkrampfungen und Blockaden der Halswirbelsäule (HWS). Das Landespolizeiamt bewilligte als Dienstunfallfürsorge Zahlungen für Physiotherapie und Osteopathie. Mit Bescheid vom 23. Februar 20XX (Bl. 72 d. BA E zu 12 A 107/20) erkannte es nach polizeiärztlicher Untersuchung einen „operierten Knorpel- und Knochenschaden der rechten Schulter mit jetzt konsekutivem Muskelungleichgewicht im BWS-Bereich“ an. In einer Nachuntersuchung am 13. August 20XX stellte der Polizeiarzt ausweislich des polizeiärztlichen Berichts nur noch einen operierten Knorpel- und Knochenschaden der rechten Schulter fest. Ferner sei die Heilbehandlung abgeschlossen und eine weitere Nachuntersuchung nicht erforderlich. Nach Auswertung dieses Berichts erließ das Landespolizeiamt am 25. August 20XX erneut einen Bescheid (Bl. 83 d. BA E zu 12 A 107/20), mit welchem es (nur) einen operierten Knorpel- und Knochenschaden der rechten Schulter und dadurch bedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 % als Dienstunfallfolge feststellte. Am 27. Januar 20XX stellte sich der Antragssteller erneut dem Polizeivertragsarzt vor. Er habe immer wieder auftretende Beschwerden in Form von Blockaden der Brustwirbelsäule (BWS). Er begehre eine ambulante Reha-Behandlung als Unfallfolge. Der Polizeivertragsarzt stellte eine verspannte Muskulatur neben der BWS in Höhe des 2.-4. Brustwirbels fest. Seitens der Schulter liege keine Änderung des Befunds mit nahezu freier Gelenkbeweglichkeit vor. Er teilte dem Landespolizeiamt mit Schreiben vom 12. Februar 20XX (Bl. 86 BA E zu 12 A 107/20) mit, dass sich in Anbetracht des langen Krankheitsverlaufes und der immer wieder erneut auftretenden Beschwerden bei dem sonst stabilen Befund seitens der damals verletzten Schulter die Frage stelle, ob die derzeitigen Beschwerden unfallbedingt seien. Zum Beginn des Jahres 20XX wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 10. Dezember 20XX wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das Landespolizeiamt stützte die Zurruhesetzung auf ein Gutachten vom 29. April 20XX, in dem der Polizeiarzt Herr Dr. SXXXXX beim Antragsteller wiederkehrende depressive Episoden und einen Zustand nach Schlafmittel-/Schmerzmittel-/THC-Missbrauch feststellte. Mit Schreiben vom 15. Januar 20xx beantragte der Antragsteller bei der Beihilfestelle des Antragsgegners eine Schmerzbehandlung mit Cannabisblüten. Dem Antrag lag ein ärztlicher Bericht des Spezialisten für Cannabistherapien Herrn Dr. GXXXXX vom 28. Dezember 20xx (Bl. 15 d. BA) bei: Nach den Vorbefunden bestehe ein komplexes Krankheitsbild aus körperlichen und psychischen Erkrankungen, darunter ein chronisches Schmerzsyndrom auf der Basis einer Schulterverletzung rechts, die mit einer Schulterluxation im Jahr 20XX begonnen habe, rezidivierende HWS-BWS-Blockaden, eine Lumboischialgie, sowie eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Im Selbstversuch habe der Antragssteller festgestellt, dass er durch eine Selbstmedikation mit Cannabis günstige Wirkungen auf alle Symptome erzielen könne. Das Behandlungsziel der Cannabisblütentherapie laute „Reduzierung der Schmerzen, Verbesserung des Schlafes, Reduzierung der Albträume, Verbesserung der Depressionen und inneren Anspannung, Verbesserung der Lebensqualität“. Des Weiteren lag dem Antrag ein Bericht des praktischen Arztes des Antragsstellers vom 14. Januar 20xx (Bl. 17 d. BA) bei, welcher angab, ursächlich für die vorliegenden chronischen Schmerzen mit weiteren Begleiterkrankungen sei die Schulterluxation aus dem Jahr 20XX. Mit Schreiben vom 31. Januar 20xx erkannte der Antragsgegner (Beihilfestelle) die Behandlung zunächst als beihilfefähig an (Bl. 18 d. BA.) und erstattete dem Antragssteller mehrere Rechnungen zum ihm zustehenden Beihilfesatz von 70 %. Mit Schreiben vom 9. April 20xx beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme durch die Dienstunfallfürsorge (Bl. 24 d. BA) unter Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme und eines Befundberichts des Orthopäden Herrn Dr. B-XXX, bei welchem er wegen verschiedener Beschwerden seit März 20XX in Behandlung ist. In dem Befundbericht vom 17. September 20xx (Bl. 26 d. BA) sind für ersten acht Sitzungen schmerzhafte Beschwerden hinsichtlich des rechten Ellenbogens vermerkt. Wegen Beschwerden der HWS und BWS wandte sich der Antragssteller ausweislich des Befundberichts erstmals im März 2017 an Herrn Dr. B-XXX. In dem Befundbericht heißt es außerdem: „Ferner wird Herr XXXX umfangreich schmerztherapeutisch behandelt, insbesondere wegen Schulterarmsyndrom.“ In einer Stellungnahme vom 5. April 20xx (Bl. 30 d. BA) vermerkte Dr. B-XXX, der Antragssteller habe neben der Schulterluxation auch einen Plexus brachialis Schaden re. mit chronischen Schmerzzuständen, HWS- und BWS-Blockierungen und chronische Lumboischialgien bei Muskeltonusstörungen mit neuropathischen Schmerzen erlitten. Diese Gesundheitsstörungen seien als Folge des Dienstunfalls anerkannt und die Schmerztherapie mit Cannabinoiden erfolge ausschließlich wegen Erkrankungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall stünden. Mit Schreiben vom 26. April 20xx teilte die Dienstunfallfürsorgestelle des Antragsgegners mit, dass vor der Anerkennung der beantragten Kostenübernahme über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Cannabisblütentherapie durch den Amtsarzt entschieden werden müsse (Bl. 31 d. BA). Am 20. Mai 20xx beantragte der Antragsteller bei der Dienstunfallfürsorgestelle des Antragsgegners erneut die Kostenübernahme und Gewährung eines Vorschusses i.H.v. 10.000,00 €. Ferner stellte er am 20. Mai 20xx auch einen gerichtlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit welchem er im Rahmen der Dienstunfallfürsorge einen Vorschuss von 10.000,00 € sowie monatliche Vorschusszahlungen iHv 2000,00 € für die Cannabisblütentherapie begehrte. Mit Bescheid vom 12. Juni 20xx nahm der Antragsgegner seine (beihilferechtliche) Kostenzusage vom 31. Januar 20xx zurück, weil der Antragsgegner nun die Notwendigkeit der Therapie in Frage stellte. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Fortlaufend vom Antragssteller eingereichte Rechnungen für die Cannabisblütentherapie wurden in Höhe des Beihilfesatzes von 70 % weiterhin erstattet. Mit Bescheid vom 31. Juli 20xx lehnte der Antragsgegner im Rahmen der Dienstunfallfürsorge die Erstattung der mit Antrag vom 9. April 20xx geltend gemachten Kosten ab, weil ein zuvor eingeholtes amtsärztliches Gutachten die Notwendigkeit der Cannabisblütentherapie verneint hatte. Hiergegen erhob der Antragsteller am 9. August 20xx Widerspruch. Die Kammer lehnte den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz vom 20. Mai 20xx mit Beschluss vom 18. November 20xx mit der Begründung ab, der Antragssteller habe den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Erfordernis der Heilbehandlung mit Cannabis nicht im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Ferner bestünden erhebliche Zweifel, ob der Antragssteller die geltend gemachten Schmerzen innerhalb der Ausschlussfrist von 10 Jahren geltend gemacht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 20XX wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragsstellers vom 9. August 20xx gegen die Ablehnung der Dienstunfallfürsorgeleistungen zurück. Daraufhin erhob der Antragssteller am 25. Juni 20XX eine auf Bewilligung der Dienstunfallfürsorge gerichtete Klage (12 A 107/20) (Bl. 86 d. BA), welche noch anhängig ist. Außerdem wandte sich der Antragssteller sowohl mit einer Klage (12 A 106/20) als auch mit einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (12 B 39/20) gegen die Rücknahme der beihilferechtlichen Kostenzusage. Die Kammer gab dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 26. September 20XX statt. Die Notwendigkeit der Cannabisblütentherapie sei jedenfalls in diesem auf eine summarische Prüfung beschränkten Verfahren hinreichend dargelegt. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin den Antragssteller hinsichtlich der beihilferechtlichen Streitigkeit mit Bescheid vom 28. Oktober 20XX klaglos. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 wandte sich der Antragsgegner zwecks Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme an das Gesundheitsamt A-Stadt, weil ihm Aufwendungen des Antragsstellers für eine Manuelle Therapie, Massagetherapie, Warmpackung und Krankengymnastik, die aufgrund der Diagnose Lumboischialgie und chronischer HWS- und BWS-Blockierung verordnet wurden, vorlag. Der Antragsgegner bat um gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der Kausalität der Lumboischialgie zu dem Dienstunfall am 14. Mai 20XX und um Klärung der Frage, ob die aufgetretene Lumboischialgie Folge der Schulterluxation sein könne. Die eingeholte amtsgutachterliche Stellungnahme vom 23. Juni 2021 (Bl. 95 d. BA) nimmt Bezug auf das Schreiben von Dr. GXXXXX vom 28. Dezember 20xx und auf den orthopädischen Befundbericht vom 17. September 20xx. In der Stellungnahme wird auf den von dem Antragssteller ausgeübten Kraftsport Bezug genommen und die Frage aufgeworfen, ob die genannten Übungen mit den beim Antragssteller vorliegenden Gesundheitsbeschwerden überhaupt durchführbar seien. Dass die HWS- und BWS- Beschwerden nach so langer Zeit ausschließlich eine Unfallfolge seien, sei nicht kausal nachweisbar. Daraufhin gewährte der Antragsgegner die Erstattung der Aufwendungen für die Manuelle Therapie, Massagetherapie, Warmpackung und Krankengymnastik. Nach der gutachterlichen Stellungnahme könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerden des Antragsstellers zumindest teilweise Folge des Dienstunfalls seien. Da die Mitverursachung reiche, seien dem Antragssteller Aufwendungen, die aufgrund von HWS- und BWS Beschwerden sowie der Lumboischilagie entstehen, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als erstattungsfähig anzusehen. Daraufhin beantragte der Antragssteller mit Schreiben vom 20. August 2021 bei dem Antragsgegner die Erstattung von 11.022,78 € für Auslagen der Cannabisblütentherapie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge sowie die Feststellung, dass auch weitere Aufwendungen im Rahmen dieser Therapie erstattet werden. Er verwies in dem Schreiben vom 20. August 2021 insbesondere auf das Schreiben des Antragsgegners vom 23. Juli 2021, wonach dieser grundsätzlich anerkenne, dass Aufwendungen, die aufgrund von HWS-BWS-Beschwerden sowie Lumboischialgie entstünden, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge anzuerkennen seien. In einem dem Antrag vom 20. August 2021 beigelegten Schreiben vom 3. August 2021 des Facharztes für Allgemeinmedizin Herrn Dr. E-XXX erläuterte dieser, die Verordnung der Cannabistherapie erfolge zur Behandlung chronischer Schmerzen, welche in direktem Zusammenhang mit einem HWS-BWS-Syndrom mit rezidivierenden Blockierungen stünden. Der Einsatz des Medizinalcannabis erfolge zur Behandlung der komplexen Folgeschäden des Dienstunfalles nach Luxation aus dem Jahr 20XX. Mit Bescheid vom 15. September 2021 (Bl. 109 d. BA) lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 20. August 2021 ab. Das amtsärztliche Gutachten vom 23. Juni 2021 stehe der Erstattung der Cannabistherapie entgegen, weil demnach davon auszugehen sei, dass der Antragssteller durch die Durchführung von Kraftsport über eine ausreichend starke Rumpfmuskulatur verfüge und die Beschwerden dadurch gemindert würden. Dagegen legte der Antragssteller am 15. Oktober 2021 Widerspruch ein. Die monatlichen Kosten der Cannabistherapie betragen derzeit ca. 2000,00 €. 70 % dieser Kosten werden weiterhin von der Beihilfe übernommen. Weitere 15 % werden zurzeit auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs von der privaten Krankenversicherung des Antragsstellers übernommen. Der Antragssteller hat am 7. Dezember 2022 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt vor, ein Anordnungsgrund läge vor, weil er sich am Rande des finanziellen Ruins befinde. Er habe monatliche Fixkosten (inkl. der von ihm zu tragenden 300,00 € für die Cannabistherapie; Anlage A 11) in Höhe von ca. 2000,00 €. Kosten für Lebensmittel, Hygieneartikel, Kultur und Freizeit kämen noch hinzu. Durch seine Pension und Nebeneinkünfte erhalte er jedoch nur ca. 2000,00 € netto monatlich. Da er seine Wohnung verloren habe, wohne er derzeit bei seinen Eltern. Dies könne aber nur eine äußerst kurzfristige Notfallsituation darstellen. Zu Beginn der Cannabistherapie habe er seine Defizite noch mit der Aufnahme von Krediten finanzieren können. Dies sei nun nicht mehr möglich. Eine Behandlung der Schmerzen mit Opiaten und Benzodiazepinen statt mit Cannabis führe zu erheblichen Unverträglichkeiten und massiven Nebenwirkungen. Zur Glaubhaftmachung legt der Anspruchsteller eine durch ihn abgegebene eidesstattliche Versicherung vor (Anlage 12). Ein Anordnungsanspruch liege ebenfalls vor. Nach der erfolgten Kostenzusage durch die Beihilfe könne der Antragsgegner nicht weiter an seiner Auffassung festhalten, die Cannabistherapie sei nicht notwendig. Ein geeignetes Gutachten zur Verneinung der Notwendigkeit läge nicht vor. Insbesondere verhalte sich das amtsärztliche Gutachten vom 23. Juni 2021 gerade nicht zur Frage der Notwendigkeit. Ursache für die bei ihm auftretenden starken chronischen Schmerzen sei ein HWS-BWS-Syndrom mit rezidivierenden Blockierungen. Es könne nicht in seiner alleinigen Verantwortung liegen, den Zusammenhang zwischen Cannabistherapie und Dienstunfall nachzuweisen. Vielmehr habe er durch die Vorlage verschiedener ärztlicher Stellungnahmen alles getan, was in seiner Macht stehe, um den Zusammenhang nachzuweisen. Eine Abgrenzung zwischen der Cannabis-Therapie und anderen Heilbehandlungen wäre von der Antragsgegnerin nachzuweisen gewesen. Der Antragssteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einstweilig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Dienstunfallfürsorge für die Behandlung der Schmerzen des Dienstunfalls vom 14. Mai 20XX im Rahmen einer Cannabistherapie zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antragssteller habe den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der beantragten Cannabis-Therapie nicht ausreichend nachgewiesen. Da die von dem Antragssteller vorgelegten Atteste neben der Schulterverletzung auch zahlreiche andere Diagnosen enthielten, die nicht mit dem Dienstunfall aus dem Jahr 20XX im Zusammenhang stünden, bestehe keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Dienstunfall im Sinne einer mitwirkenden Teilursache zu den chronischen Schmerzen beigetragen habe. Insbesondere lasse sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 23. Juni 2021 der erforderliche Kausalzusammenhang nicht entnehmen. Gleichwohl habe er sich in Absprache mit der Fachaufsichtsbehörde dafür entschieden, die Kosten für die manuelle Therapie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen. Für die Cannabistherapie habe er diese Entscheidung jedoch nicht getroffen. Lasse sich der Kausalzusammenhang nicht aufklären, sei nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Beamten zu entscheiden. Eine Umkehr der materiellen Beweislast auf den Dienstherren sei ausgeschlossen. Auch reiche der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Erforderlich sei, dass der Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall beruhe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (inkl. der Beiakten des Hauptsacheverfahrens 12 A 107/20) verwiesen. II. Der Antrag war gem. §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragssteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einstweilig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Dienstunfallfürsorge in Höhe von 300,00 € monatlich zu bewilligen. Zwar enthält der Wortlaut des Antrags keine Angabe hinsichtlich der Höhe der Dienstunfallfürsorge. Allerdings lässt sich der Begründung des Antrags entnehmen, dass der Antragssteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Zahlung von 300,00 € monatlich begehrt, da er ausdrücklich angibt, dass ihm derzeit lediglich dieser Anteil von 15 % der Gesamtkosten nicht anderweitig erstattet wird. Für diese Auslegung des Antrags spricht auch, dass der Antragssteller in seinen Berechnungen zum Gegenstandswert ebenfalls einen Wert von 300,00 € monatlich zu Grunde legt. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. 1. Der Antrag ist statthaft nach § 123 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO (Regelungsanordnung). Die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 18. November 20xx (12 B 28/19) steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, da insbesondere durch das neue amtsärztliche Gutachten vom 23. Juni 2021 ein neues Mittel der Glaubhaftmachung vorliegt (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022, VwGO § 123 Rn. 168a; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2000 – 5 TG 2641/00 –, juris Rn. 4). 2. Der Antrag ist unbegründet, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Recht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u. a. dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO). Führt die begehrte Anordnung – wie im vorliegenden Fall – zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, sind an das Bestehen des Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruches hohe Anforderungen zu stellen.Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Hier begehrt der Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Hierunter kann auch die Auszahlung einer Geldleistung fallen, die voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 20XX, § 123 Rn. 14). Hier ist davon auszugehen, dass der Antragssteller – trotz seiner im Eilverfahren nicht abschließend geklärten finanziellen Situation – wohl jedenfalls nicht die vollständige Summe, die sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ergäbe, zurückzahlen könnte. a) Der Anspruchsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung sowohl seiner als auch der öffentlichen Interessen das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 123 Rn. 26). Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. September 2022 – 3 MB 13/22 –, juris Rn. 30). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Eine etwaige Existenzgefährdung hat der Antragssteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragssteller nicht in der Lage ist, den Restbetrag in Höhe von 300,00 €, welcher ihm weder über die Beihilfe noch über die private Krankenversicherung erstattet wird, selber zu tragen. Schließlich erhält er monatlich Einnahmen in Höhe von ca. 2000,00 €. Die in Anlage 11 aufgeführten „Fixkosten“ von min. 2024,87 € hat er nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Antragssteller aktuell keine Miete zahlen muss, da er vorträgt, seine Wohnung verloren zu haben und bei seinen Eltern zu wohnen. Bei den angegebenen Mietkosten von 523,30 € dürfte es sich um die Miete für die inzwischen nicht mehr vorhandene Wohnung handeln. Ferner dürften auch die aufgeführten Kosten für den Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 € bei seinen Eltern jedenfalls nicht mehr in dieser Höhe anfallen, da diese pro Wohnung und nicht pro Person anfallen. Auch die Kreditraten sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragssteller hat dazu keine Belege eingereicht, obwohl dies ohne Probleme möglich sein müsste. Nicht einmal die durch den Antragssteller abgegebene eidesstattliche Versicherung erfasst die Fixkostenaufstellung ausdrücklich. Allenfalls durch die sehr pauschale Formulierung, dass die in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung getroffenen Ausführungen der Richtigkeit entsprechen, könnte die Fixkostenaufstellung von der eidesstattlichen Versicherung erfasst sein. Auch behauptet der Antragssteller lediglich, dass ihm Banken keine Kredite mehr gewähren würden, ohne dies beispielsweise durch die Einreichung eines ablehnenden Schreibens zu belegen. Ferner trägt der Antragssteller lediglich pauschal und ohne Begründung vor, dass er nur äußerst kurzfristig bei seinen Eltern unterkommen könnte, ohne dies näher zu begründen. Auch daraus kann sich kein Anordnungsgrund ergeben.Grundsätzlich ist es nämlich auch Erwachsenen zumutbar, eine Wohnung mit ihren Eltern zu teilen. Es liegen keine Informationen vor, aus denen sich eine Unzumutbarkeit dieser Wohnverhältnisse ergibt. Da schon nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragssteller die „offenen“ 15 % der Kosten der Cannabistherapie nicht selber tragen kann, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, wenn der Antragssteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf eine herkömmliche Schmerztherapie umsteigen müsste. b) Dem Antragsteller steht auch kein Anordnungsanspruch zu. Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen einer Kostenerstattung durch die Dienstunfallfürsorge nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO. Ist der Sachverhalt – wie hier – noch nicht vollständig aufgeklärt, hängen die Konsequenzen für den Erlass oder Nichterlass der einstweiligen Anordnung von dem geforderten Beweismaßstab ab. Bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kann die – den status quo wahrende – Sicherungsanordnung ergehen (Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022, VwGO § 123 Rn. 70). Ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer Regelungsanordnung ist hingegen grundsätzlich erst gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer (potentiellen) Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022, VwGO § 123 Rn. 74). Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung – wie hier – die Hauptsache sogar vorweg, ist der Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein Beschluss vom 20. August 1992 – 3 M 36/92 –, juris Rn. 8). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Anspruch auf Dienstunfallfürsorge zusteht. Nach § 37 Abs. 1 S.1 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein in der aktuellen Fassung (BeamtVG SH) wird der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden. Dieses Heilverfahren umfasst die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG SH. Hierunter kann grundsätzlich auch eine ärztlich verordnete Schmerztherapie mit Cannabisblüten fallen. Der Antragsteller hat aber den nach § 37 Abs. 1 BeamtVG SH erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Erfordernis einer Heilbehandlung mit Cannabis im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache nicht im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Nach der im Dienstunfallrecht allgemein anerkannten Lehre von der wesentlich mitwirkenden Teilursache ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 B 71.11 –, juris Rn. 7). Der Beamte trägt nach den – auch im Recht der Dienstunfallfürsorge geltenden – allgemeinen Beweisgrundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Gesundheitsschaden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. November 2017 – 3 A 1358/15 –, juris Rn. 37 - 41 m.w.N; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 20XX – 12 A 239/15 –, juris Rn. 20). Eine in diesem Sinne wesentlich mitwirkende Teilursächlichkeit des Dienstunfalls hat der Antragsteller – wie bereits im gerichtlichen Eilverfahren aus dem Jahr 20xx (12 B 28/19) – nicht in dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Der Abhilfebescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2021 entbindet den Antragssteller von dieser Glaubhaftmachung nicht. Die Kammer kann nachvollziehen, dass dieser Bescheid bei dem Antragssteller die Hoffnung weckte, nicht nur die manuelle Therapie, sondern auch die Cannabisblütentherapie über die Dienstunfallfürsorge abrechnen zu können. Die Formulierung „Folglich sind Ihrem Mandanten Aufwendungen, die aufgrund von HWS- und BWS-Beschwerden sowie der Lumboischilagie entstehen, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als erstattungsfähig anzusehen“ ist allerdings von der materiellen Bestandskraft des Bescheides nicht erfasst. Diese bezieht sich nämlich grundsätzlich nur auf den Entscheidungssatz (hier die Abhilfeentscheidung hinsichtlich der manuellen Therapie, Massagetherapie, Warmpackung, Krankengymnastik) und nicht auf die wesentlichen Gründe des Verwaltungsaktes oder auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 20XX, § 43 Rn. 31) . Die oben zitierte Passage stellt lediglich eine solche Vorfrage der Abhilfeentscheidung und nicht eine davon unabhängige, regelnde Feststellung dar. Ferner ist auch der von dem Antragsgegner im Bescheid vom 23. Juli 2021 zugrunde gelegten Beweislastverteilung und den niedrigen Anforderungen an das Maß der Mitverursachung nicht zu folgen. Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerden zumindest teilweise Folge des Dienstunfalls sind, reicht nach den oben dargestellten Grundsätzen gerade nicht für das Bestehen eines Anspruchs auf Unfallfürsorge nach § 37 Abs. 1 BeamtVG SH aus. Die mit eigenständigem Bescheid vom 25. August 2009 bestandskräftig als Dienstunfallfolge festgestellte Schulterverletzung entfaltet zwar Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren, sodass von Rechts wegen davon auszugehen ist, dass die Schulterverletzung eine Dienstunfallfolge war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass, wie in den von Herrn Dr. B-XXX, Herrn Dr. E-XXX, Herrn Dr. GXXXXX und Herrn MXXXX erstellten Attesten behauptet, die chronischen Schmerzen des Antragstellers auf den als Folge des als Dienstunfalls anerkannten Zustands der rechten Schulter des Antragstellers („operierter Knorpel- und Knochenschaden“) zurückzuführen sind. Hierfür spricht, dass der Antragsteller seit dem Jahr 20XX wegen wiederkehrender Schmerzen behandelt wurde und im Bescheid vom 23. Februar 2009 ein konsekutives Muskelungleichgewicht im BWS-Bereich festgestellt wurde. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine solche Chronifizierung ihren Ausgangspunkt und damit eine (Mit-)Ursache in der im Jahr 20XX erlittenen, nicht unerheblichen Schulterverletzung hat. Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht jedoch keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Dienstunfall im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache zu den chronischen Schmerzen beigetragen hat. Wie bereits im Kammerbeschluss vom 18. November 20xx (12 B 28/19) dargestellt, enthalten die vom Antragssteller eingereichten Atteste auch zahlreiche andere Diagnosen, die nicht mit dem Dienstunfall aus dem Jahr 20XX im Zusammenhang stehen. So diagnostiziert Herr Dr. B-XXX im seinem Befundbericht vom 17. September 20xx insbesondere Probleme im Ellenbogen (Tennisarm). Der Antragsteller habe ein „reißendes Geräusch beim Kraftsport“ wahrgenommen. Die Mehrzahl der im Attest aufgeführten Maßnahmen bezieht sich nicht auf die im Jahr 20XX erlittene Schulterluxation, sondern auf Bandscheibenprobleme im Bereich der Halswirbelsäule (Radikulitis durch zervikale Nucleus-pulposus-Hernie) und Probleme mit dem rechten Ellenbogen (Epicondylitis radials humeri und Bursitis olecrani). Auch die aufgeführten Maßnahmen beziehen sich, bis auf die Feststellung „Ferner wird Herr … umfangreich schmerztherapeutisch behandelt, insbesondere wegen Schulterarmsyndrom mit neuropathischen Schmerzen bei Plexusschaden nach Luxation“ ausschließlich auf diese Beschwerden. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 5. April 20xx behauptet Herr Dr. B-XXX, die Schmerztherapie erfolge ausschließlich wegen Erkrankungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall bestünden. Dies kann jedoch nicht zur Glaubhaftmachung beitragen, da er dafür keine nachvollziehbare Erklärung bietet. Vielmehr behauptet Herr Dr. B-XXX diverse Diagnosen (Plexus brachialis Schaden re. mit chronischen Schmerzzuständen, HWS- und BWS-Blockierungen und chronische Lumboischialgien bei Muskeltonusstörungen mit neuropathischen Schmerzen) seien als Dienstunfall anerkannt, obwohl dies nicht der Fall ist. Herr Dr. GXXXXX leitete laut seines Arztbriefes vom 28. Dezember 20xx (Bl. 58 d. A.) die Schmerztherapie wegen einer Vielzahl körperlicher und psychischer Erkrankungen ein. Darunter findet sich zwar die Bezeichnung „chronisches Schmerzsyndrom auf Basis einer Schulterverletzung rechts, die mit einer Schulterluxation im Jahr 20XX begann“. Daneben findet sich aber auch eine Aufzählung von weiteren Diagnosen (BA Bl. 24), die in keinem erwiesenem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen, nämlich rezidivierenden Wirbelsäulenblockaden, eine Lumboischialgie sowie eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Zudem ist bei der Würdigung dieses Arztbriefes zu berücksichtigen, dass Dr. GXXXXX kein Orthopäde oder Unfallchirurg ist, sondern nur den Inhalt der vorgelegten Unterlagen und den Patientenbericht des Antragstellers wiedergibt. Seine Angaben zur Kausalität sind insofern ohne größere Aussagekraft für die Bewertung dieser Frage. Er sollte im Übrigen nur bewerten, ob eine Schmerztherapie mit Cannabis für den Antragsteller zu befürworten ist, nicht hingegen, ob der Dienstunfall kausal für den von ihm gesehenen Behandlungsbedarf ist. Letztlich beschränken sich sämtliche vom Antragsteller eingereichten ärztliche Stellungnahmen auf eine bloße Behauptung des Kausalzusammenhangs ohne diesen zu begründen. Lediglich die Stellungnahme des praktischen Arztes Herrn MXXXX vom 8. April 20xx bietet einen kurzen Erklärungsansatz dahingehend, wie die Schulterluxation zu den HWS- und BWS-Beschwerden geführt haben könnten. Die Kammer hält es auch für möglich, dass die Luxation, wie in der Stellungnahme dargestellt, zu einer Fehlhaltung und einer Teilinvalidität des rechten Armes geführt hat und Ursache zahlreicher Symptome, die sich in Form chronischer Blockierungen der HWS und BWS mit massiver Schmerzproblematik und Muskelstörungen darstellen, ist. Allerdings legt auch Herr MXXXX zu Beginn der Stellungnahme diverse Diagnosen (Plexusschaden, Chronische Lumboichialgie, Muskeltonusstörungen Rücken mit Krampfzuständen und neuropathischen Schmerzen) als „kausal gesichert“ zu Grunde, ohne dahingehend eine kausale Herleitung vorzunehmen, obwohl diese als Unfallfolge bisher nicht anerkannt sind. Möglicherweise nimmt er fälschlicherweise an, diese Diagnosen seien bereits rechtsbindend als Unfallfolge festgestellt und legt damit bei der Herleitung des Kausalzusammenhangs der HWS- und BWS-Beschwerden eine falsche Tatsachenlage zu Grunde. Zudem setzt sich die Stellungnahme nicht damit auseinander, ob auch andere Faktoren für die Beschwerden mitursächlich sein könnten. Insbesondere wird die ausweislich des orthopädischen Befundberichts vom 17. September 20xx zwischenzeitlich sehr behandlungsintensive Problematik am rechten Ellenbogen nicht erwähnt. Zudem ist hier ebenfalls bei der Würdigung der Stellungnahme zu berücksichtigen, dass Herr MXXXX weder Orthopäde noch Unfallchirurg ist. Erhebliche Zweifel daran, dass die HWS- und BWS-Beschwerden sich aus der anerkannten Schulterverletzung entwickelt haben, ergeben sich auch aus dem Schreiben des Polizeivertragsarztes vom 12. Februar 2010. Dieser stellte zwar ausweislich des Schreibens bereits im Jahr 2010 eine verspannte Muskulatur neben der BWS in Höhe des 2.-4. Brustwirbels fest. Allerdings läge seitens der Schulter keine Änderung des Befundes mit nahezu freier Gelenkbeweglichkeit vor. In Anbetracht des langen Krankheitsverlaufes und den immer wieder neu auftretenden Beschwerden bei dem sonst stabilen Befund seitens der damals verletzen Schulter stelle sich die Frage, ob die derzeitigen Beschwerden unfallbedingt seien. Er selbst könne dies nicht klären, es müsse ggf. eine gutachterliche Äußerung z.B. durch die orthopädische Klinik der Universität Kiel erbeten werden. Die Kammer kann nachvollziehen, dass der Polizeivertragsarzt vor dem Hintergrund des stabilen Befunds der Schulter den Kausalzusammenhang in Frage stellte. Das Schreiben spricht dafür, dass es bereits im Jahr 2010 ein orthopädisches Gutachten erfordert hätte, um eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall im Jahr 20XX und den im Jahr 2010 vorhandenen Verspannungen neben der BWS zu erforschen. Dies erhöht die Zweifel daran, dass Herr Dr. B-XXX, Herr Dr. E-XXX, Herr Dr. GXXXXX und Herr MXXXX den Kausalzusammenhang in den Jahren 20xx, 20xx und 2021 tatsächlich aufgrund einer eigenen Auseinandersetzung des Sachverhalts bejahten, da es aufgrund des erheblichen Zeitablaufs noch schwieriger geworden sein dürfte, eine Kausalität festzustellen. Auch durch die amtsärztliche Stellungnahme vom 23. Juni 2021 ist der Kausalzusammenhang nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls hinsichtlich der Feststellung der Kausalität ist die amtsärztliche Stellungnahme unbrauchbar. Dies geht zulasten des Antragsstellers, weil er – wie bereits dargestellt – die materielle Beweislast trägt. Die Stellungnahme ist für die Beantwortung der Frage, ob der Unfall eine wesentlich mitwirkende Teilursache für die heutigen Schmerzen ist, nicht ergiebig. Zwar beginnt die Stellungnahme mit der Aussage, der Antragssteller habe einen Dienstunfall erlitten, der zu einem chron. Schmerzsyndrom geführt habe. Isoliert betrachtet könnte dies dahingehend ausgelegt werden, dass Frau SXXXX damit einen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Schmerzen und dem Dienstunfall herstellen möchte. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei dem Satz um eine unglücklich gefasste Wiedergabe des Problems handelt, weil er keine weiteren Ausführungen enthält und auch die darauffolgenden Sätze lediglich andere ärztliche Stellungnahmen zusammenfassen. Zu der eigentlichen Beantwortung Frage der Kausalität kommt Frau SXXXX erst im letzten Satz der Stellungnahme. Dort heißt es, es sei nicht kausal nachweisbar, dass die HWS- und BWS-Beschwerden nach so langer Zeit ausschließlich eine Unfallfolge sind. Unklar bleibt dabei, ob Frau SXXXX damit im Umkehrschluss aussagen möchte, dass eine gewisse Mitursächlichkeit vorliegt. Wie oben dargestellt ist jedoch eine gewisse Mitursächlichkeit ohnehin nicht ausreichend, da der Unfall eine zumindest wesentliche Teilursache darstellen muss. Darüber hinaus läge ohnehin keine Herleitung dieser Mitursächlichkeit vor. Insbesondere ist unklar, was die Amtsärztin mit ihren Ausführungen zu den vom Antragssteller ausgeführten Kraftübungen aussagen möchte. Diese Ausführungen sprechen nach Ansicht der Kammer weder für noch gegen das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs. Des Weiteren weist die Kammer – wie auch im Beschluss vom 18. November 20xx (12 B 28/19) – darauf hin, dass auch erhebliche Zweifel bestehen, ob der Antragsteller seine Meldeobliegenheit erfüllt hat und ob nicht zudem die Ausschlussfrist von 10 Jahren überschritten ist. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der Überleitungsfassung aus dem Jahr 2009 (BeamtVG Ü.F.) bzw. nach § 51 Abs. 1 S. 1 BeamtVG SH sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 BeamtVG Ü.F. 2009 bzw. § 51 Abs. 1 S. 1 BeamtVG SH wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaub-haft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge löst erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG Ü.F. aus und zwar auch dann, wenn der Unfall und/ oder eine andere Unfallfolge bereits gemeldet worden ist (BVerwG, Urteil vom 30. August 20xx – 2 C 18.17 –, juris Rn. 17). Diese Meldeobliegenheit soll den Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherstellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen. Bei zunächst nicht erkennbaren, später eingetretenen Gesundheitsschäden besteht dasselbe Bedürfnis. Dies betrifft – wie gerade dieser Fall zeigt – insbesondere die Vermeidung von Aufklärungsschwierigkeiten bezüglich der Frage, ob der erst später zutage getretene Gesundheitsschaden eine Folge des Dienstunfalls ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 20xx – 2 LB 16/14 –, juris Rn. 54 m.w.N.). Es spricht vieles dafür, dass die vom Antragsteller geltend gemachte weitere Erkrankung in Form des chronischen Schmerzsyndroms als eine solche weitere, eine erneute Meldeobliegenheit auslösende Unfallfolge zu qualifizieren ist. Mit Bescheid vom 25. August 20XX bestandskräftig anerkannt ist als Dienstunfallfolge nur ein operierter Knorpel- und Knochenschaden der rechten Schulter und dadurch bedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 %. Das vom Antragsteller behauptete, erstmals am 9. April 20xx geltend gemachte chronische Schmerzsyndrom dürfte vom Feststellungsbescheid nicht mit umfasst sein. Gleiches gilt für diverse andere Diagnosen (z.B. chronische Lumboichialgie und Muskeltonusstörungen im Rücken mit Krampfzuständen und neuropathische Schmerzen), welche die Ärzte des Antragsstellers in den ärztlichen Stellungnahmen aus den Jahren 20xx, 20xx und 2021 im Zusammenhang mit den komplexen Beschwerden des Antragstellers nennen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei den begehrten Behandlungskosten handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, für die nach 42 Abs. 1 S. 1 GKG der 3-Jahres-Betrag (3 x 12 x 300,00 €) maßgeblich ist, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges kann der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Dies war hier aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache geboten.