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Beschluss

6 B 29/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Eilverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Interessenabwägung schiedsrichterlich und richtet sich maßgeblich nach der voraussichtlichen Erfolgsaussicht der Hauptsache. • Drittschutz durch immissionsschutzrechtliche Vorschriften (insb. § 6 Abs.1 Nr.2, § 6 Abs.1 Ziff.1 i.V.m. § 5 Abs.1 BImSchG) schützt Nachbarn nur, soweit die Genehmigung Vorschriften verletzt, die gerade den Nachbarn schützen sollen. • Die TA-Lärm und die für Schallprognosen maßgebliche DIN ISO 9613/2 haben im Genehmigungsverfahren verbindliche Bedeutung; Wissenschaftliche Einwände gegen die TA-Lärm begründen im Eilverfahren keinen ausreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prognose. • Zur Beurteilung von Lärm, Infraschall, Schattenwurf, Blinklichtkennzeichnung und optischer Beeinträchtigung können Abstände, Prognosen und technische Nebenauflagen (z. B. Schattenabschaltung, matte Beschichtung) die Bedenken der Nachbarn in der Regel ausräumen.
Entscheidungsgründe
Kein Eilrechtsschutz gegen sofort vollziehbare Genehmigung einer Windenergieanlage • Im Eilverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Interessenabwägung schiedsrichterlich und richtet sich maßgeblich nach der voraussichtlichen Erfolgsaussicht der Hauptsache. • Drittschutz durch immissionsschutzrechtliche Vorschriften (insb. § 6 Abs.1 Nr.2, § 6 Abs.1 Ziff.1 i.V.m. § 5 Abs.1 BImSchG) schützt Nachbarn nur, soweit die Genehmigung Vorschriften verletzt, die gerade den Nachbarn schützen sollen. • Die TA-Lärm und die für Schallprognosen maßgebliche DIN ISO 9613/2 haben im Genehmigungsverfahren verbindliche Bedeutung; Wissenschaftliche Einwände gegen die TA-Lärm begründen im Eilverfahren keinen ausreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prognose. • Zur Beurteilung von Lärm, Infraschall, Schattenwurf, Blinklichtkennzeichnung und optischer Beeinträchtigung können Abstände, Prognosen und technische Nebenauflagen (z. B. Schattenabschaltung, matte Beschichtung) die Bedenken der Nachbarn in der Regel ausräumen. Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen die sofort vollziehbar erklärte Genehmigung einer Windenergieanlage zugunsten der Beigeladenen; sie rügt insbesondere Lärm, Infraschall, Schattenwurf, optische Beeinträchtigung, Diskoeffekt und unzureichende Berücksichtigung ihres Wohngebäudes in der Schallprognose. Die Genehmigung datiert vom 6. Februar 2020; die Klage und der Widerspruch der Antragstellerin sind bereits anhängig. Die zuständige Behörde erklärte die Genehmigung zur sofortigen Vollziehung; die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Streitfragen betreffen die Einhaltung drittschützender immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, die Verlässlichkeit der TA-Lärm-basierten Schallprognose sowie praktische Schutzmaßnahmen wie matte Beschichtung und Schattenwurfabschaltung. Die Genehmigungsunterlagen enthalten Schall- und Schattenprognosen (DNV GL) sowie Nebenauflagen zur Kennzeichnung und Abschalttechnik. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten der Hauptsache und die widerstreitenden Interessen der Beteiligten. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig, in der Sache aber unbegründet (§ 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO). • Maßstab der Abwägung: Bei Drittbetroffenen ist die Interessenabwägung schiedsrichterlich; die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen nur, wenn die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird; im Zweifel ist dem Interesse des Genehmigungsinhabers Vorrang zu geben. • Drittschutznormen: Relevante Normen sind § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG i.V.m. § 35 BauGB sowie § 6 Abs.1 Ziff.1 i.V.m. § 5 Abs.1 BImSchG; Drittanfechtung gelingt nur bei Verletzung von Normen, die speziell Nachbarn schützen. • TA-Lärm und DIN ISO 9613/2: Die TA-Lärm ist als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift verbindlich für die Beurteilung von Geräuschemissionen; Einwände einzelner Wissenschaftler begründen keinen ausreichenden Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung aufhebt. • Schallprognose: Die vom Sachverständigen ermittelte nächtliche Gesamtbelastung am relevanten Immissionsort liegt unter dem maßgeblichen Richtwert (45 dB(A)), die Vorbelastung und Bodendämpfung sind berücksichtigt; pauschale Zweifel an den Werten sind nicht ausreichend. • WHO-Empfehlungen: WHO-Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich und unterscheiden sich methodisch von den TA-Lärm-Kriterien; sie rechtfertigen im Verwaltungs- und Eilverfahren keine andere Bewertung. • Schattenwurf und Abschaltautomatik: Zwar überschreitet die worst-case-Berechnung den LAI-Hinweiswert, jedoch begrenzt die Genehmigungsauflage die reale meteorologische Beschattungsdauer durch Abschaltautomatik auf zulässige Werte, was ausreichend schützt. • Diskoeffekt und Tageskennzeichnung: Matte Beschichtung und mittelreflektierende Farben verhindern einen gefährlichen Diskoeffekt; die Tageskennzeichnung erfolgt in unaufdringlicher Form und ist wegen großer Entfernung nicht als unzumutbar anzusehen. • Infraschall, Optik, Eiswurf: Bei einem Abstand von 940 m besteht kein begründetes Gesundheits- oder optisches Beeinträchtigungsrisiko; Eiswurfgefahr ist aufgrund der Distanz ebenfalls praktisch ausgeschlossen. • Formelle Begründung: Mängel der behördlichen Sofortvollzugsbegründung ändern nichts an der gerichtlichen Abwägung im Dreiecksverhältnis nach § 80a VwGO. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt; die sofortige Vollziehung der Genehmigung bleibt bestehen. Nach summarischer Prüfung überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Genehmigungsinhaberin und die Genehmigung zeigt keine erkennbaren Verletzungen drittschützender Vorschriften zu Lasten der Antragstellerin. Schall- und Schattenprognosen sowie auflagenbezogene technischen Maßnahmen (Schattenabschaltung, matte Beschichtung, Kennzeichnung) bieten nach Auffassung des Gerichts ausreichenden Schutz; insbesondere werden die maßgeblichen TA-Lärm-Richtwerte eingehalten und Infraschall- und optische Beeinträchtigungen bei 940 m Abstand als nicht schädlich angesehen. Kostenentscheidend trägt die Antragstellerin die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert für das Eilverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.