Urteil
2 A 1508/19 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1214.2A1508.19.00
36Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auf raumordnerische Schutzabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauungen sowie den veränderten Zuschnitt eines Windeneignungsgebietes kann sich ein Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mangels drittschützender Wirkung nicht berufen.(Rn.57)
2. Die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks beurteilt sich anhand der näheren Umgebungsstruktur.(Rn.73)
3. Lässt sich die Umgebungssituation keinem bestimmten Gebietstypus der BauNVO zuordnen, bestimmt sich die Schutzwürdigkeit nach der bauplanungsrechtlichen Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.(Rn.74)
4. Zur Bildung eines Zwischenwertes zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Immissionen in einer Gemengelage.(Rn.75)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf raumordnerische Schutzabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauungen sowie den veränderten Zuschnitt eines Windeneignungsgebietes kann sich ein Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mangels drittschützender Wirkung nicht berufen.(Rn.57) 2. Die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks beurteilt sich anhand der näheren Umgebungsstruktur.(Rn.73) 3. Lässt sich die Umgebungssituation keinem bestimmten Gebietstypus der BauNVO zuordnen, bestimmt sich die Schutzwürdigkeit nach der bauplanungsrechtlichen Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.(Rn.74) 4. Zur Bildung eines Zwischenwertes zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Immissionen in einer Gemengelage.(Rn.75) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. 1. Der Beklagte hat über den Widerspruch der Klägerin vom 20. März 2018 gegen den Genehmigungsbescheid vom 6. Februar 2018 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Er trägt insoweit nichts Gegenteiliges vor. Sein Vorbringen zum zureichenden Grund bezieht sich auf die Nichtentscheidung über ein etwaiges Stilllegungsbegehren. Die Klägerin hat die am 30. August 2019 erhobene Untätigkeitsklage auch erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben (§ 75 Satz 2 VwGO). 2. Die Klage ist ebenfalls zulässig, soweit die Klägerin den Erlass einer Stilllegungsanordnung begehrt. Dies beurteilt sich nicht nach § 14a BImSchG, weil die Norm nur für denjenigen gilt, der den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt hat (= Antragsteller), nicht jedoch für Drittbetroffene (vgl. Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL, September 2023, BImSchG, § 14a Rn. 6). Vielmehr beurteilt sich die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage auch hinsichtlich des Stilllegungsbegehrens nach § 75 VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Auch insoweit hat der Beklagte über den Antrag der Klägerin vom 11. März 2019 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. a) Der erforderliche Antrag der Klägerin liegt mit dem Schreiben vom 11. März 2019 vor. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sich daraus nicht ausdrücklich ergibt, dass die Klägerin von ihm den Erlass einer Stilllegungsanordnung begehrt. Ebenfalls trifft es zu, dass sich die Klägerin vorrangig gegen die ebenfalls streitgegenständliche Genehmigung wendet. Allerdings ergibt sich das Begehren nach einer Stilllegung der Anlagen aus einer Gesamtschau des Schreibens entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzesbuches. Denn im letzten Satz begehrt die Klägerin auch die unverzügliche Einstellung des Betriebs der WEAn. Was die Klägerin damit anderes als eine Stilllegung der Anlagen begehren sollte, ist nicht ersichtlich. Der § 20 BImSchG unterscheidet zwar zwischen der Stilllegung und der Betriebsuntersagung. Der Unterschied besteht jedoch lediglich hinsichtlich der Dauer der Betriebseinstellung (vgl. Posser in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK, Umweltrecht, 68. Edition, Stand: 1. Januar 2023, BImSchG, § 20 Rn. 12). Es ist nicht erkennbar, dass zwischen der „Einstellung des Betriebes“ und der „Stilllegung der Anlagen“ beziehungsweise der Betriebsuntersagung umgangssprachlich ein nennenswerter qualitativer Unterschied liegt. Soweit der Beklagte das Fehlen eines Antrags damit untermauert, dass die Klägerin den behördlichen Stilllegungsantrag nicht begründet habe, vermag auch dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es ist schon keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach ein Antrag, der das behördliche Verfahren einleitet, zwingend zu begründen ist. Jedenfalls dann, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles ergibt, worauf sich das Stilllegungsbegehren bezieht und was der Antragsteller von der Behörde erwartet, ist eine eigenständige Begründung des Stilllegungsbegehrens nicht geboten. So unterscheidet die Klägerseite – was auch der Beklagte vorträgt – nicht trennscharf zwischen dem Angriff der Genehmigung und dem Antrag auf Stilllegung, sondern vermischt unter anderem in der Begründung beides miteinander. b) Soweit der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Stilllegungsantrages annimmt, weil für ihn aufgrund der zahlreichen Schreiben der Klägerin, der Unklarheiten in Bezug auf die Verfolgung eines Stilllegungsbegehrens und der fehlenden Kooperation nicht erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin tatsächlich einen solchen Antrag habe stellen wollen, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Zum einen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines zureichenden Grundes derjenige der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 – 5 C 24.92 –, juris Rn. 12). Jedenfalls mit Klageerhebung war für den Beklagten erkennbar, dass die Klägerin auch die Stilllegung der Anlagen begehrt hatte. Auf Seite 3 der Klageschrift vom 30. August 2019 bezieht sich die Klägerin ausdrücklich auf ihr Schreiben vom 11. März 2019, mit dem sie einen Antrag auf Stilllegung der Anlagen gestellt habe. Mit Schriftsatz vom 17. November 2023 hat sie klargestellt, dass sich die Klage auch auf die begehrte Stilllegung der aufgrund der angefochtenen Genehmigung betriebenen Anlagen beziehe. Zum anderen liegt im Nichterkennen eines Stilllegungsbegehrens durch die Behörde kein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO (vgl. Peters in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 67. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 75 Rn. 12 f. zu Beispielen für einen zureichenden Grund), mag der Beklagte auch sowohl durch die Klägerin als auch durch weitere Dritte in Bezug auf das streitgegenständliche Genehmigungsverfahrens erheblich in Anspruch genommen worden sein. Dass der Beklagte das Begehren der Klägerin nicht erkannt habe, liegt in seiner Sphäre. c) Selbst wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen – ein Antrag fehlen würde, bedürfte es hier ausnahmsweise keines Antrages. Denn vorliegend wäre aus prozessökonomischen Gründen auch ohne vorherige Antragstellung im Verwaltungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, juris Rn. 36 zur Leistungsklage). Der Beklagte hat zwar die fehlende Vorbefassung gerügt. Gleichwohl steht seine ablehnende Haltung als zuständige Ausgangs- und Widerspruchsbehörde fest; er hat sich jedenfalls hilfsweise zur Sache eingelassen und die Abweisung der Klage beantragt (vgl. zum Vorverfahren: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 –, juris Rn. 20). Der Sinn und Zweck der behördlichen Vorbefassung kann damit nicht mehr erreicht werden. Von der Klägerin zu verlangen, unter den hier gegebenen Gesamtumständen einen Antrag auf Erlass einer Stilllegungsanordnung zu stellen und das behördliche Verfahren zu durchlaufen, liefe auf eine reine Förmelei hinaus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in dem behördlichen Verfahren eine andere Rechtsauffassung vertreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7.20 –, juris Rn. 58). Daran ändert auch das dreipolige Verhältnis zur Beigeladenen nichts. Denn anders als etwa bei der Frage, ob sich der Beklagte als Herr des Widerspruchsverfahrens bei dreipoligen Verhältnissen über eine Versäumung der Widerspruchsfrist hinwegsetzen kann (verneinend: BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 – 7 B 79.97 –, juris Rn. 4; Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42.79 –, juris Rn. 12 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2009 – 1 A 11256/08 –, juris Rn. 47; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW –, juris Rn. 42), besteht vorliegend keine besondere Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen. Insbesondere wird ihr keine aufgrund der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes entstandene „gesicherte Rechtsposition“ entzogen. Mit einem Antrag auf Stilllegung von WEAn muss die Beigeladene als Betreiberin der Anlagen stets rechnen. Denn ein solcher Antrag ist – anders als der (Dritt-)Widerspruch – nicht fristgebunden. 3. Ob die Hilfsanträge (Bescheidungsantrag; Betriebsverbot in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen) mit Blick auf den in der Hauptsache gestellten Stilllegungsantrag zulässig sind oder – wofür mehr sprechen dürfte – die Hilfsanträge bereits im Hauptantrag als Minus enthalten und deshalb unzulässig sind, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn die Hilfsanträge erweisen sich jedenfalls als unbegründet. II. Die Klage ist sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch der Hilfsanträge unbegründet. 1. Denn der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in drittschützenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wenn sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht nicht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 42 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2023 – 8 D 368/21.AK –, juris Rn. 106). Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 7 B 15.21 –, juris Rn. 12). Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG in der seit dem 17. Mai 2013 geltenden Fassung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinn sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die Erfüllung der Grundpflichten ist sichergestellt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibende ernstliche Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Vorhabenträgers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie von der Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Überdies kann Unsicherheiten mit geeigneten Nebenbestimmungen begegnet werden (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –, juris Rn. 44). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter anderem dann gegeben, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift ist als gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nachbarschützend (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 20. Februar 2023 – 12 B 5434/22 –, juris Rn. 29). Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 –, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2022 – 1 LB 20/19 –, juris Rn. 29). Dies zu Grunde gelegt, gehen von dem aufgrund der streitgegenständlichen Genehmigung zugelassenen Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen bezogen auf die Klägerin aus. a) Soweit sich die Klägerin auf raumordnerische Schutzabstände zwischen WEAn und Wohnbebauungen sowie auf einen veränderten Zuschnitt des Windeignungsgebietes Nr. 22 durch die Fortschreibung des Kapitels 6.5 – Energie, einschließlich Windenergie – vom Juni 2020 beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn bei diesen Einwänden handelt es sich um raumordnungsrechtliche Aspekte, auf die sich die Klägerin mangels drittschützender Wirkung nicht stützen kann. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet – über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus – keinen generellen Drittschutz zu Gunsten der Nachbarschaft. Sie dient dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –, juris Rn. 50; Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 –, juris Rn. 111). Auch Ziele der Raumordnung haben gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 CN 8.01 –, juris, Rn. 30; OVG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 – 1 A 10858/20 –, juris Rn. 36). Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 2 „Windpark Rakow“, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans bei Genehmigungserteilung noch nicht wirksam und das Vorhaben nach § 33 BauGB nicht zulässig gewesen sei. Eine Beeinträchtigung drittschützender Normen ist insoweit nicht erkennbar (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. September 2021 – 9 CS 21.2175 –, juris Rn. 17). Die Norm des § 33 BauGB dient nicht unmittelbar dem Drittschutz, wenngleich dem Nachbarn durch die vorgezogene Kontrolle des Planentwurfs effektiver Rechtsschutz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährt wird (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 2 Bs 231/20 –, juris Rn. 12 zu § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Wird eine Baugenehmigung auf § 33 BauGB gestützt, obwohl der Bebauung die materielle Planreife fehlt, ist die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig. Hierauf kann sich der Nachbar (nur) berufen, wenn das Vorhaben ohne Berücksichtigung des Bebauungsplanentwurfs nach Maßgabe des bislang geltenden Planungsrechts nachbarschützende Vorschriften verletzt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 2 Bs 231/20 –, juris Rn. 22). Das ist hier gerade nicht der Fall, weil sich die Klägerin auf Planungsrecht und Ziele der Raumordnung beruft, die – wie dargelegt – selbst nicht drittschützend sind. b) Dass von WEAn generell Infraschall ausgeht, vermag die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht zu erschüttern. Denn Anhaltspunkte dafür, dass das klägerische Grundstück durch die WEAn unzumutbaren Immissionen in Form von Infraschall beziehungsweise tieffrequentem Schall ausgesetzt sein könnte, liegen nicht vor. Die Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass Infraschall durch WEAn im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach bisherigem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2023 – 8 A 1576/22 –, juris Rn. 20; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –, juris Rn. 67 m. w. N.). Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Nach der Stellungnahme des Bundesumweltamts vom November 2016 („Mögliche gesundheitliche Effekte von Windenergieanlagen“ Seite 3, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/moegliche-gesundheitliche-effekte-von), auf die die Klägerin Bezug nimmt, liegen keine tragfähigen Hinweise über chronische Schädigungen vor, die in einen Zusammenhang mit Infraschallemissionen von WEAn gebracht werden können. So werde die Infraschallbelastung in Entfernungen von über 700 m kaum davon beeinflusst, ob eine WEA in Betrieb ist oder nicht. WEAn seien nur eine unter vielen natürlichen und anthropogenen Infraschallquellen. Im natürlichen Umfeld könnten zum Beispiel starke Winde oder die Meeresbrandung tieffrequente Geräusche – einschließlich Infraschall – verursachen. Darüber hinaus gebe es zahlreiche anthropogene Geräuschquellen mit ähnlichem Charakter, etwa in Wohnungen oder in direkter Umgebung von Wohngebäuden. Hierzu gehörten beispielsweise Heizungs- und Klimaanlagen, Pumpen sowie Stanzen in Industriebetrieben oder auch Emissionen aus dem Verkehr (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 B 278/19 –, juris Rn. 18). Das Grundstück der Klägerin liegt etwa 490 m von der nächstgelegenen streitgegenständlichen WEA entfernt. Damit wird der oben genannte Abstand von 700 m zwar unterschritten. Das allein führt jedoch nicht dazu, dass das klägerische Grundstück auch tatsächlich schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall ausgesetzt sein kann. Das Gleiche gilt, soweit in der Rechtsprechung die Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen bei einem Abstand von mehr als 500 m nicht als überschritten angesehen wird (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2022 – 5 KS 19/21 –, juris Rn. 49; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 8 B 187/17 –, juris Rn. 47). Die Feststellung der Oberverwaltungsgerichte bezog sich auf einen Abstand von „jedenfalls“ 500 m. Das führt nicht automatisch dazu, dass von einer Überschreitung der Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen ist, wenn der Abstand weniger als 500 m beträgt. Außerdem unterschreitet der Abstand mit hier etwa 490 m lediglich knapp die Schwelle von 500 m. Dass jedenfalls eine solche geringe Unterschreitung nicht automatisch zu einer Annahme von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall führt, belegen auch die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30. Juni 2016, S. 4) – eingeführt durch den Erlass vom 31. Januar 2018 – (abrufbar unter https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/20171201-top09_1_anlage_lai_hinweise_wka-_stand_2016_06_ 30_veroeffentlicht_2_1512116255. pdf). Danach kann davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von modernen WEAn auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. Damit sind Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten (vgl. auch: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2022 – 5 KS 19/21 –, juris Rn. 48 f.). Das gilt umso mehr, als die Klägerin nichts Konkretes dazu vorgetragen hat, dass die seit 2019 in Betrieb genommenen Anlagen und der von ihnen ausgehende Infraschall zu gesundheitlichen Einschränkungen bei ihr (oder anderen Bewohnern) führt. Insoweit obliegt es der Klägerin, konkrete Belastungen durch die hier streitgegenständlichen WEAn plausibel darzulegen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., Rn. 69). Sollten sich dennoch – trotz der Entfernung des klägerischen Grundstücks zu den WEAn –Beeinträchtigungen ergeben, bleibt zudem hinreichend Anlass für nachträgliche Anordnungen, um Infraschallimmissionen zu verhindern (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –, juris Rn. 69). c) Auch eine Beeinträchtigung durch zu erwartenden Lichtimmissionen wegen der auf den WEAn montierten Befeuerung für Flugsicherungszwecke kann das Gericht nicht feststellen. Ob Beeinträchtigungen das zumutbare Maß überschreiten und damit eine erhebliche Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen, beurteilt sich grundsätzlich anhand eines objektivierten Maßstabes, nämlich des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 22 D 64/21.AK –, juris Rn. 64). Zwar unterschreitet der Abstand des klägerischen Grundstücks zur nächstgelegenen WEA die Entfernung von 700 m. Ab einer solchen Entfernung wird die Befürchtung, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten, als nicht mehr nachvollziehbar angesehen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., Rn. 72). Allerdings macht die Klägerin lediglich pauschal geltend, dass mit Lichtimmissionen zu rechnen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihr Grundstück etwa 490 m von der nächstgelegenen Anlage entfernt ist. Bei einer derartigen Grundstücksentfernung dürfte es hinzunehmen sein, dass die Klägerin nachts keinen freien Blick mehr auf den abgedunkelten Außenbereich hat, sondern sich dort mit blinkenden Gefahrenfeuern versehene Anlagen befinden. Außerdem wirkt die Befeuerung zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen – ihrem Zweck entsprechend – nicht nach unten, sondern ist in ihrem Abstrahlwinkel auf heranfliegende Luftfahrzeuge ausgerichtet. Der Klägerin ist es im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme schließlich zuzumuten, sich gegen diese Beleuchtung durch das Zuziehen von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., Rn. 72). Im Übrigen verfügen die streitgegenständlichen Anlagen über eine radarbasierte Befeuerungsanlage, die nur im Bedarfsfall aktiv ist, das heißt nur dann, wenn auch tatsächlich Flugzeuge die Anlagen passieren. Die automatische Befeuerungsanlage ist zwar im Jahr 2023 über einen längeren Zeitraum ausgefallen. Allerdings hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die ausbleibende Wiederinbetriebnahme an fehlenden Ersatzteilen lag, die nunmehr zeitnah eingebaut werden sollen. d) Ferner kann das Gericht auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurf feststellen. Für den von WEAn verursachten Schattenwurf gibt es keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG nach sich zieht. Grundsätzlich kann eine solche schädliche Umwelteinwirkung aber bei Einhaltung der in der Verwaltungspraxis gebräuchlichen und von der Rechtsprechung anerkannten Formel ausgeschlossen werden, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von WEA dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr – entsprechend einer realen, das heißt im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr – und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., Rn. 74; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. September 2020 – 6 B 29/20 –, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 6 L 1399/19 –, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 28 K 984/17 –, juris Rn. 107). Hiervon gehen auch die Hinweise des Länderausschusses zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen vom 23. Januar 2020 (LAI-Schattenwurfhinweise) aus (abrufbar unter: https://www.lai-immissionsschutz.de/ documents/wka_schattenwurfhinweise_stand_23_1588595757.01.pdf#search=%22Windenergieanlage%22), die zwar erst nach der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung herausgebracht worden sind, zu Gunsten der Beigeladenen aber gleichwohl heranzuziehen sind. Die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer ist dabei die Zeit, bei der die Sonne theoretisch während der gesamten Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend bei wolkenlosem Himmel scheint, die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrahlung steht und die WEA in Betrieb ist. Im Gegensatz dazu ist die tatsächliche Beschattungsdauer die vor Ort real ermittelte und aufsummierte Einwirkzeit an periodischem Schattenwurf. Beträgt die Bestrahlungsstärke der direkten Sonneneinstrahlung auf der zur Einfallsrichtung normalen Ebene mehr als 120 W/m², so ist Sonnenschein mit Schattenwurf anzunehmen (vgl. zu den Definitionen: S. 3 der LAI-Schattenwurfhinweise). Bei Überschreitung der Werte für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer kommen unter anderem technische Maßnahmen zur zeitlichen Beschränkung des Betriebes in Betracht. Eine wichtige technische Maßnahme stellt die Installation einer Abschaltautomatik dar (vgl. S. 4 der LAI-Schattenwurfhinweise). Daran gemessen sind schädliche Umwelteinwirkungen in Form des Schattenwurfs durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht gegeben. Das Grundstück der Klägerin befindet sich zwar nach der Schattenwurfprognose vom 4. November 2016 (Bl. 661 ff. BA 4) im Einwirkungsbereich der Anlagen. Schon am Immissionsort IO-02 (als Grundstück der Klägerin ausgewiesen, tatsächlich aber das Haus mit der Nr. 13) wird die maximal zulässige Beschattungsdauer überschritten. Die Gesamtbelastung am IO-02 überschreitet – ohne Einsatz einer Abschalttechnik – mit 110,8 Stunden im Jahr und 90 Minuten am Tag die oben genannten zulässigen Werte (vgl. Bl. 679 BA 2). Da das Grundstück der Klägerin näher an den Anlagen liegt, kommt es hier erst recht zu Überschreitungen. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Nachtrag zur Schattenwurfprognose vom 8. Februar 2017 (vgl. Bl. 655 ff. BA 2), im Rahmen dessen das seinerzeit noch nicht errichtete Wohnhaus der Klägerin entsprechend der Planungsunterlagen berücksichtigt wurde. Danach beträgt die Gesamtbelastung am IO-02a – ohne Einsatz einer Abschalttechnik – 119,9 Stunden im Jahr und 88 Minuten am Tag. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigung nicht die (tatsächlichen) Werte zu Grunde liegen. Daher kommt es letztlich auch nicht auf eine etwaige Überschreitung am Immissionsort (ohne betriebsbeschränkende Maßnahmen) an. Vielmehr wurde der Beigeladenen auferlegt, eine reale Beschattungsdauer von mehr als 8 Stunden pro Jahr und/oder 30 Minuten pro Tag durch betriebsbeschränkende Maßnahmen zu verhindern (vgl. Nr. 3.8.6 der streitgegenständlichen Genehmigung). Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass ihr Wohnhaus ursprünglich mit falschen Koordinaten berücksichtigt wurde (vgl. auch Stellungnahme des LUNG vom 20. Juli 2017, Bl. 165 BA 2). Dies haben inzwischen auch der Beklagte und die Beigeladene zugestanden. Allein dies stellt jedoch die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die gerade eine Begrenzung auf die zulässige Beschattungsdauer vorsieht, nicht in Frage. Das Gleiche gilt für die Behauptung der Klägerin, dass die Auflagen Nr. 3.8.6 bis 3.8.9 technisch nicht umsetzbar seien. Derartige Auflagen werden typischerweise in immissionsschutzrechtliche Genehmigungen aufgenommen. Das ist dem Gericht aus zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen bekannt. Auch ist dem Gericht die Möglichkeit der technischen Umsetzung aus anderen Verfahren bekannt. Auch die LAI-Schattenwurfhinweise gehen davon aus, dass die Installation einer Abschaltautomatik eine wichtige technische Maßnahme darstellt, die mittels Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkesensoren die konkrete meteorologische Beschattungssituation erfasst und somit die vor Ort konkret vorhandene Beschattungsdauer begrenzt (vgl. S. 4 der LAI-Schattenwurfhinweise). Im vorliegenden Verfahren haben zudem der Gutachter und das LUNG M-V in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2017 die Einhaltung der Schattenwurfwerte mit Hilfe einer Schattenabschaltautomatik als möglich angesehen. Allein die gegenteilige Behauptung der Klägerin vermag all diese Erkenntnisse nicht zu erschüttern. Soweit die Klägerin auf eigene Feststellungen zum Schattenwurf im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 25. Februar 2019 verweist, woraus sich Überschreitungen der zulässigen (täglichen) Beschattungsdauer ergeben, ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen stellt eine Überschreitung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage. Vielmehr ist dann ggf. ein Handeln im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Beklagten geboten. Zum anderen haben sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene inzwischen eingeräumt, dass das klägerische Grundstück aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der Zeitumstellung und eines Defekts der Masteranlage von Schattenwurf betroffen war. Vor diesem Hintergrund ist auch die bis zum 15. April 2023 bzw. 15. April 2024 befristete Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen an die Begrenzung von optischen Immissionen durch Schattenwurf nach § 31k Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit Bescheiden vom 21. November 2022 und 11. Dezember 2023 zu sehen, auch wenn die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens ist. Die festgestellten – falschen – Einstellungen sind nach dem Vorbringen der Beigeladenen und des Beklagten inzwischen behoben. Um das Grundstück wurde ein 1-m-Puffer eingezogen (vgl. Bestätigung zur Umsetzung vom 26. Oktober 2021, BA 8) und die Abschaltautomatik so eingestellt, dass nunmehr – über die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an den Schattenwurf hinaus – gar keine Beschattung des klägerischen Grundstücks erfolgt (vgl. S. 10 des Konfigurationsprotokolls Schattenwurf- und Artenschutzsystem vom 20. Juni 2019, BA 8). Ungeachtet dessen führen Fehler in der Einstellung der Abschaltautomatik nicht dazu, dass die Einhaltung der beauflagten zulässigen Beschattungsdauer technisch nicht möglich ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der temporären Zulassung einer Abweichung. e) Das Grundstück der Klägerin ist infolge der streitgegenständlichen Genehmigung schließlich auch keinen unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt. Ihr Grundstück liegt zwar im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Anlage. Gemäß Nr. 2.3 Satz 1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, 503), in der Fassung vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 8. Juni 2017, B5), ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Das ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. Nach Nr. 2.2. TA Lärm umfasst der Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Das trifft auf das Grundstück der Klägerin zu. Nach der Schallimmissionsprognose vom 14. März 2018, die nach Genehmigungserteilung zu Gunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen ist, beträgt die Zusatzbelastung am Grundstück der Klägerin (IO 02a) 49,6 dB(A) tags und 41,5 dB(A) nachts (vgl. S. 20). Für die Frage des Einwirkungsbereichs ist es unerheblich, welche Schutzwürdigkeit dem Grundstück zukommt und - davon ausgehend - welcher Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 der TA Lärm anzusetzen ist. Denn der Einwirkungsbereich ist unabhängig von der Frage der Schutzwürdigkeit zu bejahen, mithin unabhängig davon, ob von einem Dorfgebiet (60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts), einem allgemeinen Wohngebiet (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) oder einem reinen Wohngebiet (50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts) auszugehen ist. Die Beteiligten streiten maßgeblich um den Grad der Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks, insbesondere im Hinblick auf den Nachtzeitraum. Für den Immissionsort IO 02a legte der Beklagte den Teilbeurteilungspegel auf 42 dB(A) nachts fest (Nr. 1.2 der streitgegenständlichen Genehmigung). (1) Dass der Beklagte von Immissionsrichtwerten von jedenfalls 44 dB(A) ausgegangen ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass sich das klägerische Grundstück aufgrund der Innenbereichssatzung der (früheren) Gemeinde Rakow – Wirksamkeitszweifel einmal dahingestellt – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zwar an dessen südlichem Rand befindet. Seine immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit entspricht (allenfalls) derjenigen eines Misch- oder Dorfgebiets. (a) Gegen eine Einstufung als reines Wohngebiet - wie es die Klägerin sieht - spricht die nähere Umgebung, die sich nicht mit den Festlegungen in § 3 BauNVO vereinbaren lässt. Danach dienen reine Wohngebiete (nur) dem Wohnen; zulässig sind Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung. Nur ausnahmsweise können unter anderem kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Ob ein Beherbergungsbetrieb als klein anzusehen ist, richtet sich danach, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt. Dabei kann die Bettenzahl als ein maßgebliches Merkmal, aber nicht allgemein mit einer bestimmten Zahl einheitlich für alle nach § 3 BauNVO festgesetzten und festzusetzenden Gebiete herangezogen werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 1 ME 31/15 –, juris Rn. 24). Jedenfalls bei dem mit 280 Betten geplanten und teilweise bereits errichteten Hotelkomplex auf den Flächen der weitgehend zurückgebauten ehemaligen Milchviehanlage etwa 130 m nördlich des klägerischen Grundstücks handelt es sich nicht um einen „kleinen“ Beherbergungsbetrieb. Auch im Übrigen wird die Einstufung als reines Wohngebiet den in der näheren Umgebung des Klägergrundstücks vorhandenen baulichen Nutzungen nicht gerecht. Das klägerische Grundstück grenzt westlich und südlich unmittelbar an landwirtschaftlich genutzte Flächen und damit an den Außenbereich. Östlich des Grundstücks befinden sich jenseits der Straße ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsflächen. Südöstlich des klägerischen Grundstücks befindet sich – weiter entfernt und damit nicht mehr zur näheren Umgebung zugehörig – das Windeignungsgebiet Nr. 22, in dem seit dem Jahr 2000 insgesamt 11 WEAn betrieben werden. (b) Angesichts dieser Umgebungssituation spricht Überwiegendes dafür, zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks von einer bauplanungsrechtlichen Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen. Das klägerische Grundstück und die beiden ihm nördlich benachbarten Wohngrundstücke erfahren eine deutliche Prägung zum einen durch die sich nördlich anschließende Fläche der ehemaligen Milchviehanlage, wo auf der Grundlage des eine Fläche von mehr als 40.000 m² erfassenden Bebauungsplans Nr. 6.1 die Realisierung eines aus mehreren Gebäuden bestehenden Hotelkomplexes begonnen hat. Zum anderen wird das Grundstück der Klägerin durch seine Randlage zum Außenbereich geprägt; allein nördlich schließen sich zwei Wohngrundstücke an. Wird der sich nördlich der Flächen der ehemaligen Milchviehanlage befindliche Bereich bis zur Hauptstraße einbezogen, in dem sich neben unterschiedlich großen, wenigen Wohngebäuden und vereinzelt Ferienwohnungen sowie das Gebäude der freiwilligen Feuerwehr befinden, kann bauplanungsrechtlich – sieht man das klägerische Grundstück im Blick auf die Innenbereichssatzung noch dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugehörig an – keine einem Gebietstypus der BauNVO entsprechende Umgebungssituation festgestellt werden. Vielmehr liegt eine Gemengelage vor, die sich einer eindeutigen Zuordnung entzieht. Infolge der Nachbarschaft zu dem in der Entstehung befindlichen Hotelkomplex einerseits und des sich südlich, westlich und östlich an das Grundstück der Klägerin anschließenden Außenbereichs nähert sich die immissionsrechtliche Schutzwürdigkeit (Nr. 6.6 Abs. 2, 2. Alt TA-Lärm) auch im Rahmen einer nach Nr. 6.7 TA-Lärm gebotenen Zwischenwertbildung derjenigen eines Misch- oder Dorfgebiets. Für den Nachtzeitraum gilt daher nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A), den die streitgegenständlichen WEAn einhalten. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte von einem – von den WEAn ebenfalls eingehaltenen – Zwischenwert von 44 dB (A) für den Nachtzeitraum ausgeht. Bei der Bildung eines Zwischenwertes zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Immissionen in einer Gemengelage ist nach Nr. 6.7 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägungen des Einwirkungsgebietes, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage der Priorität der jeweiligen Nutzungen. Die Höhe des Zwischenwertes ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 8 B 36.18 –, juris Rn. 6). Als Untergrenze sind die Immissionsrichtwerte (mindestens) für allgemeine Wohngebiete (40 dB(A) nachts) und als Obergrenze die für Gewerbegebiete geltenden Immissionsrichtwerte (von 50 dB(A) nachts) zu Grunde zu legen. Neben den vorliegenden Gebietsnutzungen ist ein maßgeblicher Umstand, dass das klägerische Wohnhaus erst im Jahr 2017 errichtet wurde. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Windeignungsgebiet bereits. Es waren dort bereits seit dem Jahr 2000 insgesamt 11 WEAn in Betrieb. Hierauf wurde die Klägerin im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch hingewiesen (vgl. Schreiben des LUNG Schreiben vom 29. Mai 2019, Bl. 1672 BA 7). Die Klägerin musste damit davon ausgehen, dass von den WEAn Immissionen, insbesondere in Form von Schattenwurf und Lärm, ausgehen. Dass – so die Klägerin – das Windeignungsgebiet inzwischen verkleinert worden sei, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Das schließt nicht aus, dass das Windeignungsgebiet in Zukunft, gerade mit Blick auf die Anforderungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, wieder ausgedehnt wird. Denn im Außenbereich sind WEAn gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben. Im Übrigen ist die Klägerin insoweit auch deshalb nicht zu hören, weil eine Verkleinerung des Windeignungsgebietes Bestandsanlagen nicht betrifft. Dass die vier – durch die streitgegenständlichen WEAn ersetzten – Altanlagen die zulässige Betriebsdauer erreicht hatten, führt ebenfalls nicht zu einer höheren Schutzwürdigkeit. Denn mit Blick auf die Möglichkeit des – hier auch erfolgten – Repowerings musste die Klägerin mit einer Erneuerung von WEAn am Standort der Altanlagen rechnen. Als sie ihr Wohnhaus 2017 errichtet hat, lag der Antrag der Beigeladenen auf Repowering bereits drei Jahre vor. Schon mit der Genehmigung der Altanlagen ist deutlich geworden, dass der Standort für WEAn geeignet ist. Dass die streitgegenständlichen Anlagen nicht vollständig mit den alten Anlagen übereinstimmen, führt nicht dazu, dass die Klägerin nicht mit Immissionen rechnen musste. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass die neuen Anlagen größer und leistungsfähiger sind. Das hat indes lediglich Auswirkungen auf das Ausmaß der Immissionen, nicht dagegen auf die Frage, ob überhaupt Immissionen durch die Windenergienutzung auf das klägerische Grundstück einwirken. Soweit die Klägerin zudem vorträgt, dass der Standort der neuen Anlagen von dem der alten Anlagen abweiche, trifft dies zwar teilweise zu. Allerdings sind die Standorte lediglich minimal verschoben. Dass sich daraus eine deutlich erhöhte Belastung für das klägerische Grundstück ergibt, ist nicht erkennbar, und hat auch die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. (2) Das zu Grunde gelegt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht festzustellen. Denn der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ist gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Das ist hier der Fall, weil die Gesamtbelastung nachts am klägerischen Grundstück 43,5 dB(A) beträgt; im Mode 8 nur 42,9 dB(A), vgl. Schallimmissionsberechnung vom 16. Oktober 2019 (Reiter 2 BA 8), und damit der Zwischenwert von jedenfalls 44 dB(A) eingehalten wird. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist der Beigeladenen auch möglich. Das ergibt sich zwar nicht aus den Schallprognosen vom 4. November 2016 (Bl. 362 BA 2), 8. Februar 2017, 22. September 2017 und vom 5. Januar 2018 (vgl. Bl. 561 ff. BA 4). Denn darin ist der Immissionsort IO-02a, der das Wohnhaus der Klägerin darstellen soll, mit falschen Koordinaten hinterlegt (vgl. Schreiben des LUNG Schreiben vom 29. Mai 2019, Bl. 1672 BA 7). Das LUNG hielt die erste Prognose zudem nicht für plausibel, die zweite nur unter Einschränkungen (vgl. Bl. 164 und 204 BA 2). Für die Straße des klägerischen Grundstücks stellte das LUNG auch unter Berücksichtigung der Schallprognose vom 5. Januar 2018 Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nachts um bis zu 3 dB(A) fest (vgl. Schreiben vom 25. Januar 2018, Bl. 227 BA 2 mit Vergleichsberechnung Bl. 230 ff. BA 2). Allerdings ergibt sich die Möglichkeit der Einhaltung sowohl aus dem Prüfbericht zur Berechnung der Schallimmissionen durch WEAn der WIND-consult vom 16. Oktober 2019 (Reiter 2 BA 8) als auch aus der Vergleichsberechnung des LUNG, die auch nach der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung zu Gunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen sind. Nach dem Prüfbericht vom 16. Oktober 2019 beträgt die Gesamtbelastung am klägerischen Wohnhaus 50,7 dB(A) werktags und tags, 52,4 dB(A) sonntags und tags sowie 43,4 dB(A) nachts. Die Gesamtbelastung reduziert sich mit Blick auf die Abschaltung der einen N50-Bestandsanlage auf 42,9 dB(A) nachts (vgl. S. 22 des Prüfberichts). Die Berechnung der Gesamtbelastung ist nicht zu beanstanden. Sie setzt sich aus der Vor- und der Zusatzbelastung zusammen. Der Prüfbericht ermittelt eine Vorbelastung am IO-02a von 41 dB(A) werktags und tags, 42,7 dB(A) sonntags und tags sowie 39,01 dB(A) nachts. Dabei berücksichtigt es die sieben Bestandsanlagen (vgl. S. 11). Das Vorbringen der Klägerin, dass nicht alle Bestandsanlagen berücksichtigt worden seien, ist pauschal und mit Blick auf die berücksichtigten sieben Bestandsanlagen nicht nachvollziehbar. Vorbelastungsanlagen sind zudem nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs – also den in ihrer Genehmigung gegebenenfalls festgelegten Schallleistungspegeln – in die Ermittlung der Gesamtbelastung einzustellen. Wird der genehmigte Schallleistungspegel tatsächlich überschritten, geht dies nicht zu Lasten eines nachfolgenden Anlagenbetreibers. Da insoweit bei den Bestandsanlagen keine Zuschläge für eine Tonhaltigkeit angesetzt worden sind (vgl. S. 14 des Prüfberichts), sind diese auch bei der Vorbelastung nicht zu berücksichtigen. Damit ist es ausgeschlossen, die berücksichtigungsfähige Vorbelastung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren allein anhand von Messungen an den Immissionsorten zur ermitteln, wenn damit die Überschreitung von Immissionsrichtwerten belegt werden soll (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. April 2022 – 5 MB 9/22 –, juris Rn. 4). Das gilt auch im Verhältnis zur Klägerin als Drittbetroffene, zumal sie sich lediglich gegen die zu Gunsten der Beigeladenen erfolgte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wendet, nicht jedoch auch gegen die der Bestandsanlagen. Soweit das Gutachten von Diedrich vom Mai 2019 (Bl. 60 ff.), auf das sich die Klägerin stützt, in Bezug auf die Vorbelastung einen um 1,3 dB(A) höheren Schallleistungspegel festlegt als die Genehmigung (101,2 dB(A)), ist das – unerwiderte – Vorbringen des Beklagten, wonach die Berücksichtigung eines weiteren Sicherheitszuschlages nicht nachvollziehbar ist, plausibel. Denn nach Nr. 4 der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen vom 30. Juni 2016 sind bei der Festsetzung des Schallleistungspegels bereits die in der Prognose angesetzten Unsicherheiten der Emissionsdaten gemäß Ziffer 3 b) und c) als Toleranzbereich zu berücksichtigen (Messunsicherheit und Serienstreuung). Der Prüfbericht vom 16. Oktober 2019 kommt zu einer Zusatzbelastung am klägerischen Grundstück von 50,2 dB(A) tags, 51,9 dB(A) sonntags tags und unter Berücksichtigung des Mode 8 von 41,4 dB(A) nachts. Die Vergleichsberechnung des LUNG kommt zu einer Zusatzbelastung am Wohnhaus der Klägerin von 41,9 dB(A). Dass die streitgegenständliche Genehmigung in Nr. 1.1 und Nr. 3.8.2 vom Mode 4+ ausgeht, der Prüfbericht aber auf den Mode 8 abstellt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn entscheidend ist nicht der Name des Betriebsmodus, sondern der maximal zulässige Schallemissionspegel. Wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, weist der jeweilige Modus eine spezifizierte Leistungskurve aus. Die in Rede stehenden Modi unterscheiden sich demnach lediglich hinsichtlich der Leistungskurve. Insoweit kann sich die Klägerin dann nicht auf die Verwendung eines anderen Modus berufen, wenn der im Prüfbericht zu Grunde gelegte Modus einen geringeren maximalen Schallleistungspegel zur Folge hat. Dann wirkt sich der andere Modus nämlich schon nicht zum Nachteil der Klägerin aus. Soweit die Klägerin bei der Zusatzbelastung die Nichtberücksichtigung eines Zuschlages für eine Tonhaltigkeit rügt, vermag ihr die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Denn nach den Prüfberichten vom 4. November 2016 und 16. Oktober 2019 ist unter anderem der Zuschlag für die Tonhaltigkeit nach Herstellerangabe bereits im Schallleistungspegel enthalten (vgl. S. 12). Überdies ergäbe sich auch aus den Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen vom 30. Juni 2016 keine Notwendigkeit der Berücksichtigung eines Tonzuschlags. Denn bei Entfernungen von über 300 m ist danach ein Tonzuschlag von 0 dB zu berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Tonzuschlag sogar bis zu einer Entfernung bis zu 500 m zu vernachlässigen (vgl. S. 4 der LAI-Hinweise). Dass die Anlagen – wie sich nunmehr herausgestellt hat – nicht im Mode 8, sondern im Modus 2,67 MW betrieben wurden, vermag eine andere Beurteilung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zum einen hat die Beigeladene inzwischen den Betrieb wieder auf den Mode 8 umgestellt. Zum anderen zeigt der Prüfbericht vom 7. Dezember 2023, dass die Anlagen auch im Modus 2,67 MW die Geräuschvorgaben einhalten. Danach beträgt der maximale Schallleistungspegel im Nachtmode 2,67 zwischen 99,7 und 101,1 dB(A), im Vergleich dazu im Tagmode 0 = 107,6 dB(A). Die Zusatzbelastung am klägerischen Grundstück wird danach mit 40,23 dB(A) angegeben, die Gesamtbelastung mit 42,18 dB(A) (S. 21 f.). Ungeachtet dessen hat die Einrichtung eines anderen Betriebsmodus keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Daher führt auch eine im Rahmen des tatsächlichen Betriebs der streitgegenständlichen Anlage erfolgte Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Denn letztere lässt eine Überschreitung gerade nicht zu. Vielmehr ist dann gegebenenfalls Raum für ein Einschreiten der Behörde zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes im Rahmen der Anlagenüberwachung (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 –, juris Rn. 90). 2. Die Klage bleibt – aus den vorstehenden Erwägungen – ebenfalls erfolglos, soweit die Klägerin die Stilllegung der streitgegenständlichen WEAn begehrt. Die Voraussetzungen gemäß § 20 BImSchG liegen nicht vor. a) Gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Mit Blick auf die streitgegenständliche Genehmigung, deren Rechtmäßigkeit nicht zu beanstanden ist, fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal „ohne die erforderliche Genehmigung“. b) Auch eine Betriebsuntersagung, mithin ein temporäres Verbot des Anlagenbetriebes (vgl. Posser in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK, Umweltrecht, 68. Edition, Stand: 1. Januar 2023, BImSchG, § 20 Rn. 12) nach § 20 Abs. 1 BImSchG kommt nicht in Betracht. Dort heißt es: Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt. Ob die Beigeladene – was der Beklagte und die Beigeladene bestreiten und mit Blick auf die dem Gericht außerhalb der Beiakte Nr. 14 vorliegenden tatsächlichen Umstände zweifelhaft erscheint (vgl. vorstehende Erwägungen zur Genehmigung) – durch den Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen einen Verstoß im o. g. Sinn begangen hat, insbesondere gegen Auflagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verstoßen hat, kann dahinstehen. Insoweit war der Klägerseite auch nicht – entsprechend ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Schriftsatznachlass, soweit die Ausführungen in der Beiakte Nr. 14 für die Entscheidung des Gerichts relevant sind – Schriftsatznachlass zu gewähren. Denn für die gerichtliche Entscheidung war der besagte Verwaltungsvorgang, der die Vorgänge seit der Klageerhebung betrifft, nicht entscheidungserheblich. Ungeachtet dessen ist eine Ablehnung des Antrages auf Schriftsatznachlass auch gerechtfertigt (vgl. zur Möglichkeit: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 BvR 514/12 –, juris Rn. 13). Der Klägerseite ist eine etwaige unzureichende Kenntnis des Inhalts der nachgereichten Beiakte zuzurechnen, weil sie nicht alle ihr eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt hat, sich Kenntnis vom Inhalt des ergänzenden Verwaltungsvorgangs zu verschaffen (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25.20 –, juris Rn. 20). Sie hatte hinreichend Gelegenheit, sich vollumfängliche Kenntnis vom Inhalt der Beiakte Nr. 14 zu verschaffen. So hat der Beklagte den ergänzenden Verwaltungsvorgang nicht erst in der mündlichen Verhandlung, sondern bereits mit beim Gericht am 27. November 2023 eingereichtem Anschreiben übersandt. Der Klägerseite wurde das Anschreiben unter vom 29. November 2023 weitergeleitet, womit sie bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Beklagte einen ergänzenden Verwaltungsvorgang (erfasst als Beiakte Nr. 14) vorgelegt hat. Erst am 8. Dezember 2023 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Gericht angefragt, ob die Möglichkeit bestehe, die ergänzende Verwaltungsakte noch vor der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 zur Akteneinsicht zu übersenden. Nach Rücksprache mit der Berichterstatterin, dass eine Übersendung der Papierbeiakte aufgrund der zeitlichen Nähe zur mündlichen Verhandlung nicht möglich sei, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen. Das kann indes dahinstehen, weil die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Stilllegung der streitgegenständlichen Anlagen hat. Denn für eine gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zwingende Untersagung fehlt es an einer durch einen – angenommenen – Verstoß verursachten unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Klägerin. Hierfür ist nichts ersichtlich; insbesondere trägt die Klägerin dafür nichts Konkretes vor. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin nach Maßgabe des als Ermessensvorschrift ausgestalteten § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null erkennbar sind, stellt sich die Ablehnung der begehrten Betriebsuntersagung nicht als ermessensfehlerhaft dar. Weder sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch hat der Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Interessen der Beigeladenen und dem öffentlichen Interesse im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit gegenüber den Interessen der Klägerin den Vorzug einräumt. Denn die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (vgl. § 2 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG –). Dabei ist zu unterstreichen, dass dies auch für einzelne Windenergieanlagen Anwendung findet. Das gesetzgeberische Anliegen, „Sofortmaßnahmen“ für einen „beschleunigten“ Ausbau der erneuerbaren Energien kann nur dann greifen, wenn § 2 EEG auf der Ebene der Einzelfallgenehmigung zum Tragen kommt und nicht nur als eine Art Programmsatz für die Exekutive missverstanden wird. Jede abweichende Auslegung würde dem gesetzgeberischen Anliegen deutlich widersprechen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 159 ff.). Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Ausbau und die Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leiste, zugleich unterstütze dieser Ausbau die Sicherung der Energieversorgung, die derzeit besonders gefährdet sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, juris Rn. 79). Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich, dass jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien gerichtete Maßnahme dem Schutz des Klimas dient, zu dem der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1187/17 –, juris Rn. 104). § 2 Satz 2 EEG ist als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen – ausdrücklich ist im Gesetzgebungsverfahren auch das Immissionsschutzrecht genannt (vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 159) – ein regelmäßiges Übergewicht der erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 159 ff.). Die herausragende Bedeutung der erneuerbaren Energien zeigt sich hinsichtlich des Schattenwurfs und des Lärms, worauf sich die Klägerin maßgeblich beruft, auch in § 31k BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde auf Antrag des Anlagenbetreibers eine Abweichung von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit und an die optischen Lichtimmissionen unter den dort genannten Voraussetzungen zulassen. Wie § 2 Satz 2 EEG handelt es sich bei § 31k BImSchG um eine Soll-Bestimmung, weswegen eine Versagung der Abweichung nur in atypischen Ausnahmefällen gerechtfertigt wäre. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor, insbesondere hat die Klägerin solche nicht vorgetragen. Die Klägerin hat schon nicht ansatzweise dargelegt, dass sich aus einem – unterstellten – Verstoß der Beigeladenen durch den Betrieb der Anlagen überhaupt eine Beeinträchtigung der klägerischen Interessen, etwa in gesundheitlicher Hinsicht, ergibt, geschweige denn, dass diese ein derartiges Ausmaß erreicht, dass ein Vorzug gegenüber den überragenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt wäre. Insoweit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Interessen der Klägerin mit Blick auf die Lage ihres Grundstücks, insbesondere das Angrenzen an den Außenbereich, in dem WEAn gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben darstellen, und die Klägerin ihr Wohnhaus im Jahr 2017 in dem Wissen errichtet hat, dass in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück WEAn betrieben werden und mit Immissionen zu rechnen ist (vgl. Ausführungen zu Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Genehmigung), erheblich gemindert ist. c) Das Gleiche gilt für eine Untersagung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG. Danach kann die zuständige Behörde den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Ob die Voraussetzungen auf Tatbestandsseite vorliegen, etwa deswegen, weil die Beigeladene mit Blick auf die Häufigkeit der in der Vergangenheit erfolgten Abweichungen von der beabsichtigten Betriebsweise nicht mehr als zuverlässig anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an einer für den Klageerfolg erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null. 3. Die Hilfsanträge (Bescheidungsantrag sowie Betriebsverbot zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) bleiben aus denselben Erwägungen ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, erachtet es die Kammer als angemessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windenergieanlagen und begehrt deren Stilllegung. Sie ist Eigentümerin des im Rubrum genannten Grundstücks, auf dem sie 2017 ein Wohnhaus errichtete. Das im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung gelegene Grundstück grenzt westlich und südlich an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich des Grundstücks befindet sich eine Straße; dahinter ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Flächen. Etwa 130 m nördlich des klägerischen Grundstücks befindet sich eine bis 2013 betriebene und inzwischen überwiegend zurückgebaute Milchviehanlage. Auf dem Gelände, das nach dem Bebauungsplan Nr. 6.1 der Gemeinde Am Salzhaff als Sondergebiet Hotel (SO 1 und SO 2 mit einer Baugebietsfläche von insgesamt ca. 40.000 m²) festgesetzt ist, ist die Errichtung einer Hotelanlage mit etwa 280 Betten geplant. Einzelne zum Hotelkomplex gehörende Gebäude waren im Dezember 2023 bereits errichtet. Südöstlich des klägerischen Grundstücks befindet sich das Windeignungsgebiet Nr. 22 Neubukow, in dem seit dem Jahr 2000 insgesamt 11 Windenergieanlagen (WEAn) betrieben werden. Die Rakower Bürgerwindpark GmbH & Co.KG betrieb davon vier WEAn des Typs Vestas V 66 mit einer Leistung von jeweils 1,65 MW und einer Nabenhöhe von 67 m. Am 21. November 2014 beantragte die Rakower Bürgerwindpark GmbH & Co.KG die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Wege des Repowerings für vier WEAn vom Typ Vestas V117 mit einer Leistung von jeweils 3,45 MW, einer Nabenhöhe von 91,50 m, einem Rotordurchmesser von 117 m und einer Gesamthöhe von 150 m (Bl. 5 ff. BA 3) auf den Flurstücken 140/1, 140/4 und 142 der Flur 1, Gemarkung Rakow-Teßmannsdorf. Die WEAn sollten in unmittelbarer Nähe zu den Standorten der vorherigen WEAn errichtet werden. Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Windpark Rakow südöstlich von Rakow“ der Gemeinde Am Salzhaff. Am 8. Dezember 2016 beschloss die Gemeinde Am Salzhaff die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2, verfolgte diese jedoch im weiteren Verlauf nicht weiter. Die Gemeinde Am Salzhaff beabsichtigt derzeit die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2. Unter dem 1. August 2017 beantragte die Rakower Bürgerwindpark GmbH & Co.KG die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung (Bl. 27 BA 3). Am 5. Februar 2018 erfolgte ein Betreiberwechsel hinsichtlich der WEAn auf die Beigeladene (Bl. 239 BA 1). Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 (Bl. 17 ff.), der Klägerin zugegangen am 23. Februar 2018, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Für den Immissionsort IO 02a legte der Beklagte den Teilbeurteilungspegel bezogen auf die Zusatzbelastung auf 42 dB(A) nachts fest (Nr. 1.2 der Genehmigung). Die Anlagen wurden im Januar 2019 in Betrieb genommen. Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhob die Klägerin am 20. März 2018 Widerspruch (Bl. 1613 BA 7). Mit Schreiben vom 11. März 2019 (Bl. 1633 BA 7) ergänzte deren Prozessbevollmächtigte die „abgegebenen Stellungnahmen zum angefochtenen Vorhaben abschließend“ und begründete den Widerspruch. Sie führte unter anderem aus: „Die Widerspruchsführerin wendet sich gegen die durch Sie erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen des Typs Vestas V117 in einer jeweiligen Gesamthöhe von 150 m am Standort Rakow vom 06.02.2018.“ Am Ende des Schreibens hieß es in Fettdruck: „Der Betrieb ist unverzüglich einzustellen, was hiermit ausdrücklich beantragt wird.“. In der Sache erhob die Klägerin Einwendungen in Bezug auf die Schallimmissionsprognosen, den Schattenwurf, raumordnungsrechtliche Planungen und § 33 Baugesetzbuch (BauGB). Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) nahm mit Schreiben vom 29. Mai 2019 (Bl. 1672 BA 7) Stellung. Es wies unter anderem darauf hin, dass das klägerische Wohnhaus in der Schallimmissionsprognose vom 5. Januar 2018 offenkundig falsch positioniert worden sei. Eine eigene Vergleichsberechnung ergebe eine erhöhte Zusatzbelastung am klägerischen Wohnhaus. Die Vorgabe in Nr. 1.2 der streitgegenständlichen Genehmigung werde gleichwohl eingehalten, wenn der festgesetzte Zwischenwert auf 44 dB(A) erhöht werde. Daraufhin erfolgte eine Neuvermessung des klägerischen Wohnhauses. Nach Genehmigungserteilung erfolgten folgenden Änderungen an den WEAn (Bl. 168): Höherlegung des Fundaments (Freistellungserklärung vom 28. Juni 2018, Bl. 1052 BA „nach Genehmigung“), Höherlegung des Fundaments einer der WEA (Freistellungserklärung vom 14. September 2018, Bl. 1052 BA „nach Genehmigung“), Umstellung des Nachtbetriebs auf Mode 8, bis zum 15. April 2023 befristete Zulassung von Abweichungen von Anforderungen an die Begrenzung von optischen Immissionen durch Schattenwurf gemäß § 31k Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) a. F. (Zulassungsbescheid vom 21. November 2022, Bl. 1 ff. BA 8). Die Beigeladene legte im Weiteren die Schallemissionsnachmessung vom 28. August 2019 vor (Reiter 1 BA 8). Außerdem wurde die als Vorbelastung berücksichtigte Bestandsanlage des Typs Nordex N50 zur Nachtzeit außer Betrieb genommen (Bl. 168). Im November 2023 stellte sich heraus, dass die streitgegenständlichen Anlagen seit Oktober 2020 nicht – wie angenommen – nachts im Modus 8, sondern im Modus 2,67 betrieben wurden. Bereits am 30. August 2019 hat die Klägerin unter diversen Beweisantritten Untätigkeitsklage erhoben. Weder ihr Widerspruch gegen die Genehmigung noch ihr Antrag auf Stilllegung seien beschieden worden. Seit Inbetriebnahme der Anlagen hätten sie und ihr Ehemann sich an den Beklagten gewandt und Einwendungen vorgetragen. Der Beklagte habe lediglich auf die Pflicht der Beigeladenen zur Einhaltung der Genehmigungsauflagen verwiesen. Seiner Pflicht zur Überprüfung und Durchsetzung der Genehmigungsauflagen sei er nicht nachgekommen. Die Genehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die im Genehmigungsbescheid geregelten Mindestanforderungen nicht einzuhalten seien. Sie, die Klägerin, sei durch die Auflagen nicht hinreichend vor unzumutbaren Beeinträchtigungen geschützt. Ihr Grundstück befinde sich weniger als 500 m von den genehmigten Anlagen entfernt. Das Schallgutachten sei fehlerhaft. Ihr Grundstück sei zwar als entscheidungserheblicher Immissionsort festgelegt, aber aufgrund von falschen Koordinaten mit einem ganz anderen Grundstück verbunden worden. Eine fehlerhafte Prognose könne nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sei ihr Grundstück fehlerhaft als Mischgebiet eingestuft worden. Gebietsprägend sei eine reine Wohnhausbebauung, was auch die Innenbereichsatzung belege. Dass sich ihr Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Außenbereich befinde, ändere nichts am Schutzstatus. Es treffe nicht zu, dass sich ihr Grundstück in geringer Entfernung zum Windeignungsgebiet Nr. 22 befinde. Die Ausdehnung des Eignungsgebietes sei inzwischen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm verbindlich verändert worden. Nunmehr sei die betreffende Baufläche der Anlagen nicht mehr Teil des Eignungsgebietes. Dieser Umstand sei bereits vor Genehmigungserteilung bekannt gewesen, weil es sich um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung gehandelt habe. Das habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Im Übrigen habe sie im Zeitpunkt der Errichtung ihres Wohnhauses im Jahr 2017 davon ausgehen können, dass das vormals bestehende Eignungsgebiet im Rahmen der Fortschreibung des Raumentwicklungsprogramm gestrichen werde. Ihr Grundstück befinde sich in der Ortslage Rakow, deren Begrenzung durch eine Satzung der Gemeinde aus dem Jahr 1996 festgelegt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die streitgegenständlichen Anlagen noch nicht errichtet gewesen. Der Beklagte argumentiere widersprüchlich, wenn er einerseits behaupte, dass unzumutbare Geräuschbelastungen nicht vorlägen, andererseits die Geräusche der seit 20 Jahren vorhandenen Anlagen als ortsüblich einzustufen seien. Es handele sich auch nicht um einen reinen Austausch von WEAn. Denn die neuen Anlagen seien nicht auf denselben Standorten errichtet worden, zumal es auch Veränderungen an den Anlagen selbst gegeben habe. Die Klägerin bestreitet die berechneten Schallwerte. Es lägen keine Anknüpfungspunkte für die Berechnung vor, die im Übrigen auch nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, ob die zugrunde gelegten Örtlichkeiten nunmehr den Tatsachen entsprächen. Nach der schalltechnischen Beurteilung von Diedrich vom Mai 2019 (Bl. 60 ff.) überschreite bereits die Vorbelastung die Immissionswerte an ihrem Grundstück. Gleichwohl habe der Beklagte die Genehmigung erteilt, obwohl das LUNG ebenfalls von einer unzulässigen Bescheidung der Immissionsrichtwerte ausgegangen sei. Eine Zwischenwertebildung sei nicht geboten (Bl. 192). Eine Konfliktlage zwischen Wohnen und Gewerbe, gegebenenfalls Industrie, läge nicht vor. Die in der näheren Umgebung geplante Hotelanlage und der Bereich für ein altersgerechtes Wohnen betreffe einen anderen Bebauungsplan. Auch die Bedenken zur Tonhaltigkeit seien nicht ausgeräumt. Der Beklagte habe die Anordnungsmöglichkeiten offensichtlich ausgeschöpft, ohne dass eine Veränderung eingetreten sei. Von den Anlagen ginge zudem ein unzumutbarer Schattenwurf aus. Die Genehmigungsauflagen verhinderten unzumutbare Belastungen nicht. Die diesbezüglichen Auflagen (Nr. 3.8.6 bis 3.8.9) seien technisch nicht umsetzbar. Darüber hinaus ginge von den Anlagen ein unzumutbares nächtliches Blinken aus. Aufgrund der notwendigen Flugbefeuerung komme es aufgrund der geringen Entfernung zum Grundstück zu Beeinträchtigungen. Vom Vorhaben gingen überdies unzumutbare Beeinträchtigungen durch Infraschall aus. Mit Blick auf den bisherigen Zeitablauf gehe sie, die Klägerin, davon aus, dass die Beigeladene die Genehmigungsauflagen aus technischen Gründen nicht einhalten könne. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Windpark Rakow habe der Bebauungsplan nicht mehr mit den für das Gebiet aufgestellten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung übereingestimmt. Die Anlagen seien stillzulegen, weil von ihnen eine unmittelbare Gefährdung ihrer – der Klägerin - Gesundheit ausgehe. Die Schallimmissionen überschritten den in der Genehmigung festgesetzten Grenzwert. Dass die nächtliche Schallgesamtbelastung unter 44 dB(A) liege und die Gesamtschallbelastung 43,8 dB(A) betrage, werde bestritten. Die im Zusammenhang mit der Vorbelastung und deren Ermittlung zitierte Rechtsprechung betreffe einen anderen Fall. Die Berücksichtigung von Schallpegel, die in rechtmäßiger Weise, also innerhalb einer Genehmigungslage, emittiert werden könnten, sei mit Blick auf die Interessen weiterer Anlagenbetreiber nachvollziehbar. Das sei bei Schutzinteressen von Grundstückseigentümern anders, weil es insoweit auf die tatsächliche Belastung ankomme. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2018 zu verpflichten, die der Beigeladenen mit immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 6. Februar 2018 genehmigte und seitdem betriebene Anlage bestehend aus 4 Windenergieanlagen am Standort Gemarkung Rakow – Teßmannsdorf Flurstücke 142 der Flur 1,140/1 der Flur 1,142 der Flur 1 140/2 der Flur 1 stillzulegen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Stilllegung der Windenergieanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; hilfsweise, den Betrieb der Windenergieanlagen zur Nachtzeit sowie an Sonnen- und Feiertagen zu verbieten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt u.a. vor, die Klägerin sei keinen unzumutbaren Belastungen durch Schall ausgesetzt (Bl. 112 ff.). Die Schallbelastung liege nachts unter 44 dB(A). Für die Bestimmung der Vorbelastung sei der Pegel zu Grunde zu legen, der rechtmäßig emittiert werden dürfe. Selbst bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages für die Bestandsanlagen N50, N80 und N62 ergebe sich nur eine Gesamtbelastung von 43,8 dB(A). Soweit die Klägerin vortrage, es seien nicht alle Bestandsanlagen berücksichtigt worden, fehle es an einer konkreten Darlegung, welche Anlagen über die sieben als Vorbelastung berücksichtigten Anlagen hinaus hätten berücksichtigt werden sollen. Die Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik sei für die der Vorbelastung zuzurechnenden Anlagen nicht zu fordern, weil diese nicht von der Beigeladenen betrieben würden. Die WEAn der Beigeladenen hätten im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung dem Stand der Technik entsprochen. Für den nächtlichen Richtwert seien mindestens 40 dB(A) anzusetzen. Das klägerische Grundstück befinde sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Festsetzungen einer Innenbereichssatzung stünden Festsetzung eines Bebauungsplanes nicht gleich und seien für die hier in Rede stehende Gebietseinstufung unerheblich. Ungeachtet dessen stehe der Einstufung als reines Wohngebiet die nur etwa 130 m nördlich liegende ehemalige Milchviehanlage, die zu einer Hotelanlage umgebaut werde, entgegen. Derartige Anlagen seien in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Eine Hotelanlage mit etwa 280 Betten sei kein kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Die Schutzbedürftigkeit des Gebietes sei auch deshalb gering, weil es teilweise unmittelbar, teilweise mittelbar an den Außenbereich grenze. Damit liege die Untergrenze des Zwischenwertes bei mindestens 40 dB(A), die Obergrenze bei 45 dB(A). Der bei Genehmigungserteilung festgelegte Zwischenwert von 43 dB(A) werde nach den aktuellen Berechnungen überschritten (Bl. 112). Dies sei jedoch unschädlich, da der Zwischenwert richtigerweise auf 44 dB(A) festzusetzen sei. Es liege eine Gemengelage vor, weil das klägerische Grundstück unmittelbar an den Außenbereich grenze. Das Gebiet sei durch den jahrelangen Bestand von WEAn geprägt. Eine Prägung durch die vereinzelte Wohnbebauung bzw. Ferienwohnungen sei nicht gegeben. Durch die seit fast 20 Jahren vorhandene Windenergienutzung seien die davon ausgehenden Geräusche als ortsüblich anzusehen. Die Errichtung des klägerischen Wohnhauses und die der streitgegenständlichen Anlagen seien innerhalb von zwei Jahren, mithin nahezu gleichzeitig, erfolgt. Für einen höheren Zwischenwert spreche, dass die Klägerin die Ortslage in Richtung des Windparks erweitert und so zur Entstehung des Konflikts maßgeblich beigetragen habe. Sie begehre zwar die Einstufung des Gebiets als reines Wohngebiet, halte aber die Einhaltung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte für ausreichend. Streitig sei lediglich die Höhe des Zwischenwertes. Eine Zwischenwertbildung sei erforderlich. Das klägerische Grundstück liege am südlichen Rand des Ortsteils, grenze an landwirtschaftlich genutzte Flächen, befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Außenbereich und in relativer Nähe zum Eignungsgebiet Nr. 22. In diesem existierten seit dem Jahr 2000 WEAn. Insbesondere seien auch am Standort der streitgegenständlichen Anlagen bereits seit dem Jahr 2000 WEAn betrieben worden. Die Klägerin habe mit emittierenden Nutzungen rechnen müssen. Ihr obliege daher eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Selbst wenn das Gebiet als reines Wohngebiet einzustufen wäre, würde sich ein Zwischenwert von 44 dB(A) ergeben. Die Entfernung zwischen dem klägerischen Wohnhaus und den WEAn sei ohne Bedeutung. Im Ergebnis entspreche das Gebiet hinsichtlich der Schutzwürdigkeit eher einem Kern-, Dorf- und Mischgebiet. Eine Zwischenwertbildung sei dann entbehrlich (Bl. 115). Das Vorbringen zur Tonhaltigkeit sei nicht nachvollziehbar (Bl. 115). Die Vermessung betreffe einen Frequenzbereich von ca. 1,3 kHz und ca. 4 kHz, mithin geringe tonale Auffälligkeiten im Nachfeld. Die Tonhaltigkeit betrage höchstens 1 dB. Nach den Hinweisen der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) sei ein Wert von höchstens 2 dB, im Abstand von mehr als 300 m ein Wert von 0 dB anzusetzen. Ein etwaig tatsächlich wahrnehmbarer tonhaltiger Schall lasse die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung unberührt. Das klägerische Gutachten stelle die Zusatzbelastung unrichtig dar. In der streitgegenständlichen Genehmigung werde ein maximal zulässiger Schallleistungspegel von jeweils 101,2 dB(A) festgelegt. Das klägerische Gutachten erhöhe diesen Wert um einen Zuschlag von 1,28 dB(A), der zudem auf 1,3 dB(A) aufgerundet werde. Die Festlegung des in der Genehmigung geregelten Schallleistungspegels sei anhand der LAI-Hinweise erfolgt (Bl. 113). Nach deren Nr. 4 seien eine Messunsicherheit und Serienstreuung bereits berücksichtigt worden. Bei Berücksichtigung eines weiteren zusätzlichen Sicherheitszuschlages entstehe ein zu hoher Eingangswert und damit zu hohe Immissionswerte. Der Genehmigungsbescheid sehe in Nr. 1.2 für das klägerische Wohnhaus und für die Nachtzeit einen Teilbeurteilungspegel von 42 dB(A) vor. Die prognostizierte Zusatzbelastung betrage 41,9 dB(A); im Mode 8 nur 41,4 dB(A). Die Gesamtbelastung betrage 43,5 dB(A). Dazu enthalte der Genehmigungsbescheid keine Regelung. Die berechnete Gesamtbelastung im Mode 8 betrage nur 42,9 dB(A). Die Anlagen seien zwar seit Oktober 2020 nicht im Mode 8, sondern im Mode 2,67 betrieben worden. Letzterer garantiere jedoch geringere Immissionen als der genehmigte Mode 4+, nämlich höchstens 99,4 dB(A), statt genehmigter 101,2 dB(A). Die Beigeladene habe den Nachtbetrieb gleichwohl vorerst eingestellt, um die unklare Immissionslage zu klären. Im Falle einer Anzeige des Wechsels auf Mode 8 werde wahrscheinlich eine entsprechende Freistellungserklärung seitens des Beklagten erfolgen. Vom Vorhaben gingen keine unzumutbaren Belastungen durch Schattenwurf aus (Bl. 111, 117). Der Beklagte verweist auf die Ausführungsbestätigung für das Schattenwurfsystem vom 26. Juli 2019. Aufgrund der Abschaltautomatik werde das klägerische Wohnhaus zu keinem Zeitpunkt durch Schattenwurf belastet. Dies entspreche den Auflagen in der streitgegenständlichen Genehmigung. Diese seien mit Blick auf die LAI-Hinweise nicht zu beanstanden. Selbst wenn das klägerische Wohnhaus tatsächlich von einer längeren Beschattung durch die streitgegenständlichen Anlagen betroffen wäre, würde dies die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht berühren. Es fehle überdies an konkreten Hinweisen, vorliegend von unzumutbaren Belastungen durch Infraschall auszugehen. Dass teilweise jedenfalls bei Abständen von mehr als 500 m zwischen der Anlage und dem Wohnhaus schädliche Umwelteinwirkungen nicht erreicht würden, lasse nicht den Schluss zu, dass bei einer Entfernung von knapp unter 500 m schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Vom Vorhaben gingen ferner keine unzumutbaren Belastungen durch Lichtimmissionen infolge der Nachtbefeuerung aus (Bl. 118). Raumordnungsrechtliche Abstandskriterien seien für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unerheblich. Überdies macht der Beklagte Ausführungen zur bauplanrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 33 BauGB. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Stilllegungsanordnung (Bl. 168 f.). Mit Blick auf den Haupt- und ersten Hilfsantrag sei bereits fraglich, was die Klägerin begehre. Er - der Beklagte - gehe davon aus, dass sich die Klägerin lediglich gegen die Genehmigung wende. Hierfür sprächen die Widerspruchsbegründungen vom 11. und 22. März 2019, in denen sie lediglich Argumente gegen die Genehmigung vortrage, nicht aber zur Stilllegung. Sie habe zwar beantragt, den Betrieb unverzüglich einzustellen. Aufgrund der Antragstellung in der Widerspruchsbegründung, der Wortwahl sowie des Fehlens einer Begründung des Betriebseinstellungsbegehrens sei davon auszugehen, dass vor Klageerhebung keine Stilllegung beantragt worden sei. Hierfür spreche auch die Klageschrift, in der von „der hier angegriffenen Genehmigung“ bzw. von der „angefochtene(n) Genehmigung“ bzw. von der „mit der Klage angegriffene(n) Genehmigung“ die Rede sei. Ein etwaiges Stilllegungsbegehren werde nicht begründet. Obgleich die Klägerin den Begriff der Stilllegung verwende, greife sie in der Sache nur die Genehmigung an. Damit, dass die Klägerin auf das von ihr vorgelegte Gutachten und sich daraus vermeintlich ergebende höhere tatsächliche Immissionen verweise, könnte sie auch lediglich sehr hohe Schallemissionen geltend machen, um den Angriff auf die streitgegenständliche Genehmigung zu untermauern. Hierfür spreche, dass sich aus den Anträgen keinerlei Beschränkungen des Stilllegungsbegehrens auf einen etwaig über das genehmigte Maß hinausgehenden Betrieb ergebe. Selbst das im Hilfsantrag geltend gemachte Verbot des Nachtbetriebes sowie das Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen entsprächen einem beschränkten Anfechtungsbegehren, nicht aber einem Stilllegungsbegehren. Die Genehmigung enthalte Regelungen zum Nachbetrieb sowie zum Betrieb an Sonn- und Feiertagen. Insoweit vermische die Klägerin in ihren Ausführungen die Anfechtung der Genehmigung und die Stilllegung der Anlagen. Werde gleichwohl eine Verpflichtungsklage auf Stilllegung der Anlagen angenommen, sei diese unzulässig (Bl. 170). Insoweit fehle es an einem Vorverfahren. Mit Blick auf das Wort „unverzüglich“ könne das Schreiben der Klägerin vom 11. März 2019 lediglich als Antrag hinsichtlich der unverzüglichen Einstellung des Betriebes verstanden werden, nicht jedoch als ein Antrag auf Erlass einer Stilllegungsanordnung. Auch der Schriftverkehr mit der Klägerin in der Zeit von Dezember 2018 bis März 2019 lasse keinen Antrag auf Erlass einer Stilllegungsanordnung erkennen. Die zahlreichen Schreiben der Klägerin enthielten Hinweise und Anregungen, nicht jedoch Anträge auf Erlass einer Stilllegungsanordnung. Dass sie jedenfalls keine vollständige Stilllegung begehre, ergebe sich aus dem Schreiben vom 9. Januar 2019, worin sie eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme fordere. Zudem lägen auch die Voraussetzungen für eine vollständige Stilllegung nicht vor (Bl. 170 f.). Es liege eine Genehmigung vor. Selbst wenn das Gericht die Genehmigung aufheben würde, könne es ihn, den Beklagten, nicht zugleich zu einer Stilllegungsanordnung verpflichten. Denn die Voraussetzung „ohne erforderliche Genehmigung“ sei mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. aufgrund von § 63 BImSchG erst mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfüllt. Das Gleiche gelte mit Blick auf den 2. Hilfsantrag bezüglich des Verbots des Betriebs zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, sofern damit überhaupt eine Stilllegung begehrt werde. Auch die Voraussetzungen für eine teilweise Stilllegung lägen nicht vor (Bl. 171 f.). Der Nachbetrieb erfolge inzwischen im Mode 8. Nach der Schallimmissionsberechnung vom 16. Oktober 2019 (Reiter 2 BA 8) ergebe sich am klägerischen Wohnhaus eine Zusatzbelastung von 41,4 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 42,9 dB(A). Im Januar 2020 sei die zuvor versehentlich unterbliebene Zeitumstellung bei einer der Anlagen aktiviert worden (Reiter 3 BA 8). Es treffe zu, dass das klägerische Wohnhaus in der Vergangenheit durch die streitgegenständlichen Anlagen beschattet worden sei. Dies wäre aufgrund der Vorbelastung auszuschließen gewesen. Insoweit werde auf das korrigierte Konfigurationsprotokoll vom 20. Juni 2019 (Reiter 4 BA 8) verwiesen. Für das klägerische Wohnhaus als Immissionsort 1 bzw. 32 sei eine Nullbeschattung eingestellt worden. Die im Konfigurationsprotokoll angegebenen Koordinaten für den Immissionsort 32 lägen näher am Windpark als die übrigen Koordinaten. Sie stimmten mit den Ecken des klägerischen Wohnhauses überein. Aufgrund eines Softwarefehlers und möglicherweise aufgrund einer Störung der Masteranlage sei es Ende 2019/ Anfang 2020 wahrscheinlich zu einem weiteren Schattenwurf am klägerischen Wohnhaus gekommen. Der Softwarefehler sei spätestens am 16. Dezember 2019 behoben worden (Reiter 5 BA 8). Die Masteranlage sei wahrscheinlich Mitte Januar 2020 wieder in Betrieb genommen worden. Aufgrund weiterer Unstimmigkeiten sei 2021 ein Schutzpuffer von 1 m um das klägerische Wohnhaus eingerichtet worden (Reiter 6 BA 8). Hiernach sei es zu keiner Beschattung des klägerischen Wohnhauses mehr gekommen, wobei für die Zeit vom 21. November 2022 und dem 15. April 2023 eine Abweichung von den Beschattungsanforderungen zugelassen worden sei. Ferner habe ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung bestanden (Bl. 172 f.). Selbst wenn von einem Teilstilllegungsbegehren auszugehen sei, sei es für ihn - den Beklagten - aufgrund der zahlreichen Schreiben der Klägerin, der Unklarheiten in Bezug auf die Verfolgung eines Stilllegungsbegehrens und der fehlenden Kooperation nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin tatsächlich einen solchen Antrag habe stellen wollen. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt lägen die Voraussetzungen für eine Teilstilllegungsanordnung nicht mehr vor. Die Hilfsanträge seien jedenfalls unbegründet (Bl. 118 f.). Die Anlagen seien nicht ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. Voraussetzung für ein Verbot zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sei eine zumindest drohende Pflichtverletzung, die nicht ersichtlich sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache trägt sie vor, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten seien (Bl. 177 ff.). Insoweit sei von einer Gemengelage und daher von einem Zwischenwert von 42-43 dB(A) auszugehen. Aufgrund der Randlage des klägerischen Grundstücks zum Außenbereich sei sogar ein Richtwert von 45 dB(A) zulässig. Die Umgebung sei geprägt von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Wohngebäuden und mehreren Betrieben des Beherbergungsgewerbes. Letztere seien im Dorfgebiet generell, im allgemeinen Wohngebiet jedoch nur ausnahmsweise zugelassen; im reinen Wohngebiet seien nur kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig. Auf dem Gelände der ehemaligen Milchviehanlage entstehe eine Hotelanlage mit etwa 280 Betten. Dies alles spreche für eine Charakterisierung als Dorfmischgebiet. Die Innenbereichssatzung ändere daran nichts. Zudem sei die Randlage zum Außenbereich zu berücksichtigen, weswegen das klägerische Grundstück einen geringeren Schutzstatus aufweise. Hinzu komme, dass bereits seit dem Jahr 2000 WEAn im Eignungsgebiet vorhanden seien. Nach der Genehmigung betrage die zulässige Schallimmission am klägerischen Grundstück nachts 42 dB(A). Darüber hinaus dürfe von den Anlagen nach Nr. 3.8.1 und 3.8.2 der Genehmigung nur ein Schallleistungspegel von 107,6 dB(A) und ein maximal zulässiger Emissionswert nachts von 101,2 dB(A) ausgehen. Sie, die Beigeladene, sei verpflichtet, die betriebsweise Steuerung technisch zu erfassen und einen Nachweis über die tatsächliche Betriebsweise der Anlagen erstmalig drei Monate nach Inbetriebnahme, im Weiteren auf Anordnung, zu erbringen (vgl. Nr. 3.8.3). Zudem seien Schallemissionsnachmessungen und die Vorlagen an den Beklagten angeordnet worden (vgl. Nr. 3.8.4 und 3.8.5). Kurz nach Inbetriebnahme habe sie einen Prüfbericht vorgelegt, wonach es aufgrund der Vorbelastung zu einer Überschreitung des Richtwertes am klägerischen Wohnhaus in der Nacht komme. Die Gutachter seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die nächtliche Abschaltung der Bestandsanlage Nordex N50 zu einer Einhaltung der Richtwerte führe. Jene Bestandsanlage werde nicht von ihr betrieben. Soweit sie wisse, sei die Nachtabschaltung bereits erfolgt. Nach der Schallemissionsmessung vom 28. August 2019 (Reiter 1 BA 8) hielten die streitgegenständlichen Anlagen im Mode 8 (schallreduzierter Nachtmodus) die geforderten Schallleistungspegel ein. Es treffe zu, dass die WEAn bislang nicht im Mode 8, sondern im Modus 2,67 MW betrieben worden seien. Bei letzterem handele es sich jedoch um einen „leiseren“ Modus. Dies belege der Prüfbericht vom 7. Dezember 2023. Die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben seien auch damit eingehalten. Selbst wenn die Anlagen die Vorgaben der TA Lärm nicht einhalten würden, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung (Bl. 183 ff.). Denn eine Aufhebung sei unverhältnismäßig, weil jedenfalls nachträgliche Anordnungen in Betracht kämen. Im Übrigen werde auf § 2 EEG und die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Februar 2023 (5 K 171/23) verwiesen. Der Gesetzgeber habe in zahlreichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht, dass zunächst eine Heilung der Fehler anzustreben sei. Die Aufhebung der Genehmigung scheide auch deshalb aus, weil die Genehmigung mit Blick auf § 31k BImSchG sofort wieder zu erteilen sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Stilllegung der Anlagen (Bl. 185 f.). Es werde nicht gegen Auflagen der Genehmigung verstoßen. Ungeachtet dessen liege auch eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Die Schwelle zu einer etwaigen lärmbedingten unmittelbaren Gesundheitsgefährdung werde nicht überschritten. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.