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Beschluss

13 A 663/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nationales Recht, das einen Asylantrag als unzulässig wegen eines Zweitantrags ablehnt, wirft unionsrechtliche Fragen zur Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) auf und bedarf gegebenenfalls der Vorabentscheidung des EuGH. • Der Begriff des Folgeantrags in der Asylverfahrensrichtlinie ist nicht eindeutig auf einen Antrag im selben Mitgliedstaat beschränkt; eine mitgliedstaatsübergreifende Anwendung erscheint möglich, bedarf aber der Klärung durch den Gerichtshof. • Ob ein in der Schweiz erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren einem in der RL 2013/32/EU vorausgesetzten 'bestandskräftigen' Verfahren gleichzusetzen ist, ist offen und gebietet eine Vorabentscheidung; insoweit ist auch die Frage relevant, ob zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz zu differenzieren ist.
Entscheidungsgründe
Aussetzung und Vorlagefragen zur unionsrechtlichen Auslegung des Folgeantragsbegriffs bei Zweitanträgen • Ein nationales Recht, das einen Asylantrag als unzulässig wegen eines Zweitantrags ablehnt, wirft unionsrechtliche Fragen zur Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) auf und bedarf gegebenenfalls der Vorabentscheidung des EuGH. • Der Begriff des Folgeantrags in der Asylverfahrensrichtlinie ist nicht eindeutig auf einen Antrag im selben Mitgliedstaat beschränkt; eine mitgliedstaatsübergreifende Anwendung erscheint möglich, bedarf aber der Klärung durch den Gerichtshof. • Ob ein in der Schweiz erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren einem in der RL 2013/32/EU vorausgesetzten 'bestandskräftigen' Verfahren gleichzusetzen ist, ist offen und gebietet eine Vorabentscheidung; insoweit ist auch die Frage relevant, ob zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz zu differenzieren ist. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2018 in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er zuvor in der Schweiz ein erfolgloses Asylverfahren geführt hatte. EURODAC zeigte keinen Treffer zur Schweiz; die Schweiz bestätigte später, das Verfahren dort sei erfolglos abgeschlossen und die Wegweisung rechtskräftig. Das Bundesamt behandelte den deutschen Antrag als Zweitantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 01.11.2019 als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ab, weil ein weiteres Verfahren nicht durchzuführen sei. Der Kläger rügte insbesondere Verfolgungsgründe aus seiner Tätigkeit im Iran und in der Schweiz und erhob Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise subsidiärem Schutz sowie subsidiär auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU vorgelegt. • Verfahrensaussetzung und Vorlage nach Art. 267 AEUV sind geboten, weil die unionsrechtliche Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie entscheidungserheblich ist. • Nationales Recht sieht in § 71a AsylG die Möglichkeit vor, einen Zweitantrag nach erfolglosem Verfahren in einem sicheren Drittstaat (Anlage I, u. a. Schweiz) als unzulässig zu behandeln, sofern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht erfüllt sind; dies steht im Spannungsverhältnis zur RL 2013/32/EU, insbesondere Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q). • Die Richtlinie regelt den Folgeantrag, nicht ausdrücklich den Zweitantrag; der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) schließt nach dem vorlegenden Gericht eine mitgliedstaatenübergreifende Anwendung nicht aus, weil weder Art. 33 Abs. 2 lit. d) noch Art. 2 lit. q) ausdrücklich auf 'denselben Mitgliedstaat' beziehen. • Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU spricht dagegen ausdrücklich von zusätzlichen Angaben 'in demselben Mitgliedstaat', wodurch unterschiedliche Begriffsverwendungen innerhalb der Richtlinie erkennbar sind; Erwägungsgründe und Regelungszusammenhang rechtfertigen deshalb die Vorlage an den EuGH. • Die Qualifikation eines vorausgehenden erfolglosen Asylverfahrens als 'bestandskräftige Entscheidung' im Sinne der Richtlinie setzt nach Ansicht des Gerichts engeren Bezug zu Mitgliedstaaten und zur RL 2011/95/EU; unklar ist aber, ob die assoziierte Teilnahme der Schweiz am Dublin-/Eurodac-System und die inhaltliche Äquivalenz des schweizerischen Verfahrens die Richtlinie erweiternd erfassen lassen. • Falls der EuGH die Schweiz nicht einbezieht, stellt sich die Folgefrage, ob die Unzulässigkeit nur für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auch für die Flüchtlingseigenschaft gelten kann; die Richtlinie verwendet den Oberbegriff 'internationaler Schutz', sodass eine differenzierte Unzulässigkeitsentscheidung unsicher und mit praktischen Rechtsfolgen (Fristen, aufschiebende Wirkung) verbunden wäre. • Wegen dieser offenen unionsrechtlichen Auslegungsfragen ist die Entscheidung des nationalen Gerichts nicht möglich ohne Vorabentscheidung des Gerichtshofs; daher hat das Gericht die Vorlagefragen formuliert und das Verfahren ausgesetzt. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV mehrere Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie vorgelegt. Entscheidend ist zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Schweiz erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren ein Folge- bzw. Zweitantrag im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU darstellt, und ob bei fehlender Einbeziehung der Schweiz zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz zu unterscheiden ist. Bis zur Klärung durch den EuGH bleibt der nationale Entscheidungsweg ausgesetzt. Der Kläger hat damit keinen endgültigen Erfolg erreicht, aber das Verfahren wurde bewusst nicht entschieden, weil die unionsrechtliche Auslegung materiell entscheidend ist; nach EuGH-Klärung ist gegebenenfalls das Bundesseamtverfahren neu zu beurteilen und der Bescheid gegebenenfalls aufzuheben.