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Urteil

3 A 831/19 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.05.2019 – – wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässigen Zweitantrag. 2 Der Kläger wurde im August 2017 im Bundesgebiet aufgegriffen. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Norwegen (Datum der Fingerabdruckabnahme: 15.11.2015). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) richtete am 05.10.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Norwegen, welches Norwegen mit Schreiben vom 19.10.2017 akzeptierte. Der für den Kläger bestellte Amtsvormund stellte mit Schreiben vom 21.02.2019 einen Asylantrag. 3 Der Kläger gab bei seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch das Bundesamt am 19.03.2019 im Wesentlichen an: Er sei am 15.03.2017 in das Bundesgebiet eingereist. Er habe sich zwei Jahre in Norwegen aufgehalten. Er habe dort 2015 Asyl beantragt. 4 Bei seiner Anhörung am 17.04.2019 gab der Kläger u.a. an: Sein Asylverfahren in Norwegen sei negativ ausgegangen. Dokumente hierüber habe er nicht. Ihm sei 2017 mündlich zugetragen worden, dass der Bescheid negativ sei. Auf den schriftlichen Bescheid habe er nicht gewartet und sei ausgereist. Er habe nach Afghanistan abgeschoben werden sollen. 5 Auf das Informationsersuchen des Bundesamtes vom 17.04.2019 teilte Norwegen mit Antwort vom 09.05.2019 mit, der Kläger habe in Norwegen am 15.11.2015 Asyl beantragt und sei als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden. Eine medizinische Untersuchung habe seine Volljährigkeit ergeben. Sein Antrag sei im Regelverfahren geprüft worden. Es habe abschlägige Entscheidungen durch das UDI am 15.02.2017 und das UNE am 21.06.2017 gegeben. 6 Mit Bescheid vom 21.05.2019 – – lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Ziff. 2), forderte dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf den Bescheid Bezug genommen. 7 Der Kläger hat am 28.05.2019 Klage erhoben. 8 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor: 9 § 71a AsylG setze bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass auch der subsidiäre Schutz Gegenstand der Prüfung in dem abgeschlossenen Asylverfahren gewesen sei. Dass Norwegen dies geprüft habe, ergebe sich weder aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes noch könne dies unterstellt werden. 10 Das Asylverfahren sei in Norwegen nicht unanfechtbar abgeschlossen. Die Entscheidung des UNE könne vor den ordentlichen Gerichten ohne zeitliche Begrenzung angefochten werden. 11 Wegen der Versorgungslage in Afghanistan sei jedenfalls ein Abschiebungsverbot anzunehmen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2019 (Az. ) aufzuheben, 14 hilfsweise ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: 18 Das Verfahren des Klägers in Norwegen müsse als rechtskräftig abgeschlossen gelten. Gegen abschließende Entscheidungen des UNE könne zeitlich unbefristet ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen vor den ordentlichen Gerichten – das norwegische Rechtssystem kenne keine Verwaltungsgerichte – „Klage“ erhoben werden. Dies müsse so interpretiert werden, dass nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eine Wiederaufnahme beantragt werden könne. Die Einwanderungsbehörde (UDI) sei das zentrale exekutive Verwaltungsorgan auf dem Gebiet der Einwanderung und Flüchtlinge in Norwegen. Beschwerden gegen deren Beschlüsse würden vom Ausschuss für Ausländerangelegenheiten (UNE) behandelt, der ein politisch unabhängiges Organ sei. Das österreichische BFA stelle im Länderinformationsblatt Norwegen vom 02.12.2019 unter Verweis auf eine Auskunft von EASO vom 24.05.2017 fest, dass, soweit der Fall der Beschwerdekammer abgelehnt worden sei, der Antragsteller eine Wiederholung seines Falles beantragen könne; wenn neue Elemente vorlägen, könne die Beschwerdekammer dem stattgeben. Auf der Netzseite des UNE heiße es, dass gegen Entscheidungen des UNE beim Ombudsmann „Beschwerde“ eingelegt werden könne. Obwohl dieser eine Entscheidung nicht rückgängig machen könne, könne er sich zum Fall äußern. Der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. All dies lasse nur den Umkehrschluss zu, dass ein Verfahren als abgeschlossen gelte, solange kein entsprechender Antrag gestellt sei. Einen solchen Antrag habe der Kläger bis zum heutigen Tage nicht gestellt. 19 Mit Beschluss vom 09.09.2020 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 1. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die ordnungsgemäß geladene Beklagte mit der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ). 21 2. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 15-17, juris) und fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) erhoben worden. 22 3. Die Anfechtungsklage ist begründet, da der Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 a. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG ist rechtswidrig, da der Asylantrag des Klägers kein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist. 24 Nach § 71a Abs. 1 AsylG wird im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchgeführt, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Den Begriff des Zweitantrags legaldefiniert § 71a Abs. 1 AsylG als einen im Bundesgebiet gestellten Asylantrag nach dem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat. 25 aa. Norwegen ist nach § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zum Asylgesetz ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG. Norwegen nimmt aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Europäischen Union am Dublin-Zuständigkeitssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) teil (vgl. Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags vom 19.01.2001, ABl. L 93 S. 40). 26 bb. Das Asylverfahren des Klägers ist in Norwegen nicht erfolglos abgeschlossen im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG. 27 i. Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in dem sicheren Drittstaat liegt vor, wenn der dort gestellte Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 29, juris). 28 Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 30, juris). 29 Welche konkreten Anforderungen an den Verfahrensabschluss zu stellen sind, ergibt sich aus einem Vergleich mit § 71 AsylG. § 71a AsylG dient dazu, den Zweitantrag dem Folgeantrag nach § 71 AsylG gleichzustellen und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 27). Aufgrund dieser bezweckten Gleichstellung entsprechen die Anforderungen an den erfolglosen Abschluss im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG denen des § 71 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 30 und 32, juris). 30 Soweit keine Antragsrücknahme vorliegt, setzt der Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG eine unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags voraus (vgl. § 71 Abs. 1 AsylG). Aufgrund des Gleichstellungsziel liegt ein erfolgloser Abschluss im Sinne des § 71a AsylG daher, wenn der Asylantrag im Drittstaat nicht zurückgenommen wurde, ebenfalls erst nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags im Drittstaat vor. 31 Dieses Erfordernis einer mit (ordentlichen) Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Antragsablehnung ergibt sich zudem aus den Anforderungen an das Vorliegen eines Folgenantrags im unionsrechtlichen Sinne. Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06. 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) kennt die im nationalen Asylrecht vorgenommene begriffliche Differenzierung zwischen Folgeantrag (im Sinne des § 71 AsylG) und Zweitantrag (im Sinne des § 71a AsylG) nicht. Die Asylverfahrensrichtlinie knüpft an den Begriff des Folgeantrags an, der in Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU legalfdefiniert ist als „einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat“. Soweit keine Antragsrücknahme vorliegt, wird eine „bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag“ verlangt. Dies ist nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU „eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann , unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen“. 32 Ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, ist nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 33, juris). 33 ii. Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in Norwegens liegt hier nicht vor. Der in Norwegen gestellte Asylantrag ist vomUtlendingsdirektoratet (Norwegian Directorate of Immigration ) abgelehnt worden. Über das eingelegte Rechtsmittel hat das Utlendingsnemnda (Immigration Appeals Board ) abschlägig entschieden. Mit der Entscheidung des UNE liegt jedoch noch keine unanfechtbare Entscheidung i.S.d. § 71a AsylG vor (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 07.05.2020 – VG 9 K 846.17 A – m.w.N. zur Rechtsprechung anderer Kammern des VG Berlin ; a.A. VG Magdeburg, B. v. 12.12.2019 – 8 B 430/19 –, Rn. 19, juris). Diese Entscheidung kann nach dem norwegischen Prozessrecht noch vor den norwegischen Gerichten angegriffen werden. 34 Dies ergibt sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.05.2019 an das VG Berlin im Verfahren VG 32 K 437.18 A, nach der gegen abschließende Entscheidungen des UNE ohne zeitliche Befristung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden kann. Auch die Internetpräsenz des UNE weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin: 35 8. Court review important for due process 36 An asylum seeker whose application is rejected by the UDI/UNE can bring legal action to ask the court to consider the validity of the decision. The fact that independent courts of law (‘the third branch of government’) can review decisions made by the public administration is an important guarantee of due process. 37 (abrufbar unter: https://www.une.no/en/see-more-news/archive/2020/due-process-in-asylum-cases---part-1/) 38 Dieser Zugang zu den norwegischen Gerichten unterliegt keiner Klagefrist (vgl. auch VG Magdeburg, B. v. 12.12.2019 – 8 B 430/19 –, Rn. 19, juris). Auch dies ergibt sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.05.2019 an das VG Berlin. Bestätigt wurde dies durch die vom Gericht, unter Vermittlung von EASO, eingeholte informatorische Auskunft von Herrn B., einem nemndleder / board leader bei UNE. 39 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der Klagemöglichkeit zu den norwegischen Gerichten um ein außerordentliches Rechtsmittel handelt. Hiergegen spricht schon, dass die Klage an keine besonderen Voraussetzungen gebunden ist. 40 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach norwegischem Verständnis die Entscheidung des UNE – trotz Angreifbarkeit vor den Gerichten – eine „final decision“ ist. Die Internetpräsenz des UNE sagt hierzu: 41 5. UNE’s decision is final 42 UNE’s decision is final. The applicant’s case has then been considered by two instances: the UDI and UNE. If UNE upholds the UDI’s rejection, the applicant may nonetheless, on certain conditions, have his or her case reviewed. Firstly, the applicant may bring action before the courts (cf. section 8). 43 (abrufbar unter: https://www.une.no/en/see-more-news/archive/2020/due-process-in-asylum-cases---part-1/) 44 Auch Herr B. hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des UNE final und die Gerichte nicht Teil des „appeal system“ seien, da die norwegischen Gerichte nur eine Kassationsentscheidung treffen können, nicht jedoch die eigentlich begehrte Statusentscheidung. 45 Für die Subsumtion unter das Erfordernis eines erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens i.S.d. § 71a AsylG, kommt es jedoch nicht darauf an, wann nach dem Verständnis der ausländischen Rechtsordnung eine „final decision“ vorliegt, sondern ob eine Asylentscheidung nach dem ausländischen Verfahrens- und Prozessrecht noch mit Rechtsmitteln angegriffen kann. Hierfür ist es unerheblich, ob der gerichtliche Rechtsschutz kassatorisch oder reformatorisch ausgestaltet ist (a.A. wohl VG Magdeburg, B. v. 12.12.2019 – 8 B 430/19 –, Rn. 19, juris). 46 Dass eine Entscheidung des UNE im norwegischen Rechtskontext als final betrachtet wird, dürfte zudem kein Konzept von Unanfechtbarkeit / Bestandskraft im nationalen Sinne zum Ausdruck bringen. Herr B. hat ausgeführt, dass die Entscheidung des UNE als final betrachtet werde, bis man ein gerichtliches Verfahren einleite. Sie können von der Polizei vollzogen werden. Um dies zu verhindern, müsse das UNE oder das Gericht einen Suspensiveffekt herbeiführen. Insoweit wird mit damit keine Unanfechtbarkeit bezeichnet, sondern – wenn man versucht, dieses Verständnis im Begriffsraster des nationalen Rechts zu er fassen – die sofortige Vollziehbarkeit. 47 iii. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man die Klagemöglichkeit zur den norwegischen Gerichten als einen außerordentlichen Rechtsbehelf einordnet, die Entscheidung des UNE nach norwegischem Recht also bereits den regulären Rechtsweg beendet. Denn dann würde über den Asylantrag abschließend entschieden, ohne dass überhaupt ein gerichtlicher Rechtsschutz eröffnet wäre. Eine solche Entscheidung kann nach dem Reglungskonzept der Asylverfahrensrichtlinie kein Anknüpfungspunkt für einen Folgeantrag im Sinne des Art. 2 Buchst. q i.V.m. Buchst. e RL 2013/32/EU sein und damit, wegen des Vorrangs des Unionsrechts, kein Anknüpfungspunkt für einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. 48 Die Asylverfahrensrichtlinie schreibt – in sekundärrechtlicher Konkretisierung des Art. 47 EU-Grundrechtecharta (GRCh) – zwingend vor, dass gerichtlicher Rechtsschutz vorgesehen sein muss: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf „vor einem Gericht“ haben (Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU). 49 Eine Einrichtung kann nur dann als Gericht qualifizieren werden, wenn sie das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.01.2020 – C-274/14 –, Rn. 51, juris). Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der Unabhängigkeit zwei Aspekte. Der erste Aspekt betrifft das Außenverhältnis und erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (EuGH, Urt. v. 21.01.2020 – C-274/14 –, Rn. 57, juris). Der zweite Aspekt betrifft das Innenverhältnis und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (EuGH, Urt. v. 21.01.2020 – C-274/14 –, Rn. 61, juris). 50 Das UNE erfüllt nicht alle Voraussetzungen des ersten Aspekts, da es nicht vollumfänglich weisungsfrei ist. Die grundsätzliche Weisungsfreiheit des UNE nach § 79 Abs. 2 utlendingsloven / norwegisches Ausländergesetz ist beschränkt durch § 128 Abs. 1 utlendingsloven. Das zuständige Ministerium kann Weisungen erteilen aus Gründen grundlegender nationaler Interessen oder aus außenpolitischen Erwägungen. Die UNE führt zu ihrer Unabhängigkeit auf ihrer Internetpräsenz aus: 51 There is one exception to this rule. In cases that concern ‘fundamental national interests or foreign policy considerations’, the Ministry can intervene in an individual case and decide that a permit shall be granted or not granted. 52 (abrufbar unter: https://www.une.no/en/about-une/this-is-une/) 53 Ist das UNE damit nicht als Gericht zu qualifizieren, wäre eine endgültige Entscheidung durch das UNE kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Folgeantrag im unionsrechtlichen Sinne. 54 Der Begriff des Folgeantrags im Sinne des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU verweist auf den Begriff der bestandskräftigen Entscheidung nach Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU. Dieser wiederum setzt voraus, dass gegen die Entscheidung „kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie“ (entspricht Art. 46 RL 2013/32/EU) mehr eingelegt werden kann. Der Begriff der bestandskräftigen Entscheidung setzt damit voraus, dass der durch die nationalen Rechtsordnungen vorzusehende gerichtliche Rechtsschutz ausgeschöpft ist. Stellt das nationale Recht keinen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 46 RL 2013/32/EU bereit, kann keine bestandskräftige Entscheidung nach Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU vorliegen, da dann der maßgebliche Bezugspunkt des Folgeantrags fehlt. 55 Dass Norwegen nicht Mitgliedstaat der EU und auch nicht durch völkerrechtliche Vereinbarung an die Asylverfahrensrichtlinie gebunden ist, ist hierfür unerheblich. Soweit die Asylverfahrensrichtlinie überhaupt die Möglichkeit eröffnen sollte, von einem Folgeantrag auszugehen, wenn das Erstverfahren nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) teilassoziierten Drittstaat durchgeführt wird, sind jedenfalls keine geringen Anforderungen an das Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung zu stellen. 56 cc. Da die Unzulässigkeitsentscheidung bereits aus vorgenannten Gründen rechtswidrig ist, bedarf es hier keiner Erörterung, ob das Zweitantragsverfahren des § 71a AsylG wegen seines mitgliedstaatüB.reifenden Ansatzes überhaupt mit der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar ist (offenlassend BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 26, juris; bejahend OVG Bautzen, B. v. 27.07.2020 – 5 A 638/19.A –, Rn. 15, juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2018 – OVG 12 N 70.17 –, Rn. 7, juris; vgl. auch VG Schleswig, Vorlageb. v. 15.09.2020 – 13 A 663/19 –, juris), ob eine Anwendung auf teilassoziierte Nichtmitgliedstaaten wie Norwegen mit der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar ist (vgl. z.B. VG Schleswig, Vorlageb. v. 30.12.2019 – 13 A 392/19 –, juris; VG Minden, Urt. v. 09.12.2019 – 10 K 995/18.A –, Rn. 36 ff., juris: zur Schweiz) und ob der Anwendung des § 71a AsylG entgegensteht, dass Norwegen mangels Bindung an die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) keine formelle Statusentscheidung zum subsidiären Schutz trifft und das norwegische Recht keinen explizit dem Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie entsprechenden Regelungstatbestand enthält (vgl. z.B. VG Köln, Urt. v. 21.02.2019 – 8 K 9975/17.A –, Rn. 35 ff., juris: zur Schweiz). 57 b. Da die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig ist, können auch die übrigen Regelungen des Bescheides keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 51.18 –, Rn. 20, juris). 58 4. Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 59 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).