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Beschluss

1 MR 5/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausfertigung einer Satzung muss die Identität zwischen dem Beschluss der Gemeinde und der ausgefertigten Fassung hinreichend bestätigen; dies erfordert bei mehrseitigen Satzungen entweder feste Verbindung aller Einzelblätter oder eindeutige Bezugnahmen. • Fehlerhafte Ausfertigung und unzureichende Hinweise bei der ortsüblichen Bekanntmachung können die Sanierungssatzung formell unwirksam machen und eine Außervollzugsetzung rechtfertigen. • Die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung sind antragsbefugt zur Normenkontrolle, weil die Satzung durch den sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt unmittelbar Eigentumsbeschränkungen bewirkt.
Entscheidungsgründe
Außervollzugsetzung wegen fehlerhafter Ausfertigung und unvollständiger Ersatzbekanntmachung der Sanierungssatzung • Die Ausfertigung einer Satzung muss die Identität zwischen dem Beschluss der Gemeinde und der ausgefertigten Fassung hinreichend bestätigen; dies erfordert bei mehrseitigen Satzungen entweder feste Verbindung aller Einzelblätter oder eindeutige Bezugnahmen. • Fehlerhafte Ausfertigung und unzureichende Hinweise bei der ortsüblichen Bekanntmachung können die Sanierungssatzung formell unwirksam machen und eine Außervollzugsetzung rechtfertigen. • Die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung sind antragsbefugt zur Normenkontrolle, weil die Satzung durch den sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt unmittelbar Eigentumsbeschränkungen bewirkt. Die Stadt Flensburg beschloss am 21.02.2019 eine Sanierungssatzung „Hafen‑Ost“. Die ausgefertigte Satzung vom 16.12.2019 besteht aus drei Blättern (zwei Textseiten und ein Lageplan), ist jedoch nur teilweise mit Ausfertigungsvermerk versehen und lediglich mit einer Büroklammer verbunden. Am 03.01.2020 erfolgte eine ortsübliche Bekanntmachung in zwei Tageszeitungen ohne hinreichenden Hinweis, wo die Satzung bei der Gemeinde einsehbar ist; im Internet ist die Satzung nur über Umwege abrufbar. Mehrere Grundstückseigentümer, deren Liegenschaften nach dem Plan zum Sanierungsgebiet gehören, rügen Formmängel bei Beschlussfassung, Ausfertigung und Bekanntmachung sowie materielle Rechtswidrigkeit und beantragen einstweiligen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren. • Zulässigkeit: Die angegriffene Sanierungssatzung ist eine nach BauGB erlassene Satzung; die Antragsteller sind als Eigentümer im Geltungsbereich antragsbefugt, weil die Satzung durch §144 BauGB Eigentumsbeschränkungen bewirken kann (Art.14 GG). • Prüfungsmaßstab: Im Eilverfahren sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache summarisch zu prüfen; voraussichtlich steht die Satzung wegen erheblicher Formmängel nicht im Einklang mit höherrangigem Recht. • Ausfertigung: Verfassungsrechtlich gebietet das Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3, Art.28 GG) die Identität von beschlossener und ausgefertigter Norm. Bei mehrseitigen Satzungen müssen die Einzelblätter fest verbunden sein oder durch eindeutige Bezugnahmen als Einheit gekennzeichnet werden. Die hier vorliegende Ausfertigung (drei locker mit Büroklammer verbundenen Blätter, fehlende fortlaufende Seitenzahlen, fehlende Normtitulierung/Datumsangaben auf allen Seiten) erfüllt diese Anforderungen nicht und bestätigt nicht die Identität. • Beschlussgegenstand: Die von der Ratsversammlung beschlossene „neue Anlage 2" bestand ohne Lageplan; der ausgefertigten Satzung ist jedoch ein Lageplan beigefügt. Mangels eindeutiger Bezugnahme ist damit nicht gegeben, dass die Ratsversammlung die ausgefertigte Fassung mit Plan beschlossen hat. • Bekanntmachung: Die Ersatzverkündung in den Zeitungen genügte zwar als ortsübliche Form, enthielt jedoch nicht den erforderlichen deutlichen Hinweis, wo die Satzung bei der Gemeinde einsehbar ist. Ein bloßer Verweis auf Unterlagen im Internet erfüllt die Hinweisfunktion nicht, zumal die Satzung dort nicht unmittelbar abrufbar war. Dieser Mangel ist nach §143 i.V.m. §10 BauGB beachtlich. • Rechtliche Folgen: Die fehlerhafte Ausfertigung ist eine beachtliche Verletzung formeller Vorschriften (unabhängig von §214 BauGB) und macht die Satzung voraussichtlich unwirksam. Wegen der unmittelbar mit §144 BauGB verbundenen Eigentumsbeschränkungen sind die Nachteile der Antragsteller nicht hinnehmbar. • Eilrechtsschutz: Vor dem Hintergrund der Offensichtlichkeit der Formmängel und des zu erwartenden Erfolgs der Hauptsache ist die Außervollzugsetzung dringend geboten; die bloße Möglichkeit einer Heilung durch ergänzendes Verfahren nach §214 Abs.4 BauGB steht dem nicht entgegen, weil eine konkrete und unverzügliche Fehlerbehebung nicht erkennbar ist. Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung hatte Erfolg. Die Sanierungssatzung der Stadt Flensburg über das Sanierungsgebiet „Hafen‑Ost“ vom 21.02.2019 wurde bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt, da die Ausfertigung die Identität zwischen Beschluss und verkündeter Fassung nicht hinreichend gewährleistet und die Ersatzbekanntmachung nicht ausreichend darüber informierte, wo die Satzung einsehbar ist. Die Antragsteller waren antragsbefugt, weil die Satzung durch den Genehmigungsvorbehalt des §144 BauGB unmittelbare Eigentumsbeschränkungen bewirkt. Die Stadt trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 140.000 € festgesetzt. Die Stadt kann die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren beheben, andernfalls bleibt die Satzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug.