OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 137/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

4mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, soweit die angefochtene Allgemeinverfügung zwischenzeitlich aufgehoben wurde; es fehlt dann das Rechtsschutzinteresse. • Für eine Anfechtung bzw. einen Eilantrag muss der Antragsteller darlegen, dass er durch die Maßnahme in eigenen Rechten (z. B. allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen sein kann; bloße Behauptung eines Grundrechtseingriffs genügt nicht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen aufgehobene Allgemeinverfügung und fehlende Antragsbefugnis • Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, soweit die angefochtene Allgemeinverfügung zwischenzeitlich aufgehoben wurde; es fehlt dann das Rechtsschutzinteresse. • Für eine Anfechtung bzw. einen Eilantrag muss der Antragsteller darlegen, dass er durch die Maßnahme in eigenen Rechten (z. B. allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen sein kann; bloße Behauptung eines Grundrechtseingriffs genügt nicht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 1. November 2020, mit der in bestimmten Bereichen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach der Corona-Bekämpfungsverordnung verpflichtend angeordnet worden war. Der Antragsgegner hat am 4. November 2020 eine neue Allgemeinverfügung erlassen und die Verfügung vom 1. November 2020 aufgehoben. Der Antragsteller reichte einen kurzen, formularähnlichen Eilantrag ein und berief sich auf einen Grundrechtseingriff. Der Antrag benennt nicht konkret, dass und welche der betroffenen kleinräumigen Bereiche der Antragsteller im Geltungszeitraum betreten wolle oder in welchem Wohnortbezug dies stünde. Das Gericht prüfte daher Rechtsschutzinteresse und Antragsbefugnis gemäß VwGO. • Die Klage bzw. der Eilantrag ist insoweit unzulässig, als die ursprünglich angegriffene Allgemeinverfügung vom 1. November 2020 durch eine am 4. November 2020 erlassene Allgemeinverfügung aufgehoben wurde; damit fehlt es an einem gegenwärtigen Rechtsschutzinteresse (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Soll gegen die neue Allgemeinverfügung vorgegangen werden, ist hierfür ein neuer Antrag erforderlich; auf die herrschende Rechtsprechung ist verwiesen. • Für den verbleibenden Prüfungsumfang fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis (Anfechtungsklagevoraussetzung nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO), weil er nicht dargelegt hat, dass er die in der Allgemeinverfügung konkret bezeichneten, nur kleinere Bereiche tatsächlich im Geltungszeitraum betreten will und dadurch in seinen eigenen Rechten (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen sein könnte. • Die formale Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Hauptgründe sind das fehlende Rechtsschutzinteresse gegen die aufgehobene Allgemeinverfügung und die mangelnde Antragsbefugnis, weil der Antragsteller nicht darlegte, dass er die bezeichneten Bereiche tatsächlich betreten wolle und somit in eigenen Rechten betroffen wäre. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Sollte der Antragsteller die neue Allgemeinverfügung angreifen wollen, ist ein neuer, entsprechend begründeter Antrag erforderlich.