Beschluss
2 LA 35/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt dar, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung hat.
• Die Ernsthaftigkeit eines behaupteten Glaubenswechsels ist eine höchstpersönliche Frage, die vom Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung zu würdigen ist; die Einschätzung Dritter, etwa Tauf- oder Gemeindepastoren, kann diese gerichtliche Bewertung nicht ersetzen.
• Eine grundsätzliche Bedeutung ist regelmäßig nicht zu bejahen, wenn der Zulassungsantrag nicht darlegt, weshalb die Frage im Berufungsverfahren anders zu entscheiden sein könnte oder welche neuen Erkenntnismittel dies nahelegen.
• Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei nicht substantiiertem Vorbringen zum Glaubenswechsel • Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt dar, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung hat. • Die Ernsthaftigkeit eines behaupteten Glaubenswechsels ist eine höchstpersönliche Frage, die vom Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung zu würdigen ist; die Einschätzung Dritter, etwa Tauf- oder Gemeindepastoren, kann diese gerichtliche Bewertung nicht ersetzen. • Eine grundsätzliche Bedeutung ist regelmäßig nicht zu bejahen, wenn der Zulassungsantrag nicht darlegt, weshalb die Frage im Berufungsverfahren anders zu entscheiden sein könnte oder welche neuen Erkenntnismittel dies nahelegen. • Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem seine Behauptung eines Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum nicht als glaubhaft angesehen wurde. Er rügte verschiedene Rechtsfragen zur Situation von Konvertiten im Iran, insbesondere zur Gewährleistung des religiösen Existenzminimums, zu möglichen Repressalien wegen eines Kirchenbesuchs in Deutschland, zur Frage des Tatbestands des Abfalls vom Islam und zur Bindung der gerichtlichen Bewertung an kirchliche Entscheidungen. Als Erkenntnismittel verwies der Kläger abstrakt auf eine Quelle von 2008 zur Lage von Konvertiten im Iran. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob diese Fragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Asylverfahrensrechts haben und ob die Berufungseröffnung zu erwarten ist. Zudem stellte das Gericht über Kosten und die Versagung von Prozesskostenhilfe fest. • Zulassungsmaßstab: Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung muss der Zulassungsantrag die fallübergreifende Frage konkret benennen und darlegen, weshalb sie entscheidungserheblich ist, über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und im Berufungsverfahren anders zu entscheiden sein könnte (§ 78 Abs. 3, Abs. 4 AsylG analog sowie Verweis auf VwGO-Rechtsprechung). • Zur Frage des religiösen Existenzminimums und der Gefahr von Repressalien bei Konvertiten aus dem Iran fehlt die Erforderlichkeit: Es hätte das Gericht die Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 VwGO erlangen müssen, dass dem Kläger wegen seines Übertritts Repressalien drohen; dies setzt einen glaubhaften, ernsthaften und innerlich gefestigten Glaubenswandel voraus. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht diese Überzeugungsgewissheit erlangt hat; stattdessen stützte sich sein Vorbringen auf eine abstrakte Quelle von 2008, und das Verwaltungsgericht hat die Hinwendung nicht als glaubhaft angesehen. • Zur Frage, ob bereits die bloße Kenntnis der Sicherheitsorgane über einen möglichen Übertritt den Tatbestand des Abfalls erfüllt, fehlt jegliche dargelegte grundsätzliche Bedeutung; der Zulassungsantrag nennt nicht, warum die Beantwortung über den Einzelfall hinaus Rechtsfortbildung bewirken würde oder welche neuen Erkenntnismittel eine andere Entscheidung rechtfertigten. Zudem sprechen einschlägige Erkenntnismittel dafür, dass ein rein formaler Glaubenswechsel bei Rückkehr nicht zwingend asylrelevante Verfolgung begründet. • Zur Frage der Bindung an kirchliche Entscheidungen ist klargestellt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden hat, dass die gerichtliche Würdigung der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels dem Gericht obliegt; Dritteinschätzungen, auch von Tauf- oder Gemeindepastoren, können diese eigene tatrichterliche Bewertung nicht ersetzen. • Kosten und PKH: Nach § 154 Abs. 2 VwGO trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens; Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Beschluss ist unanfechtbar. Insgesamt erfolgte die Ablehnung, weil der Kläger die für eine Berufungszulassung erforderliche substantiiert begründete Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Entscheidungserheblichkeit seiner Fragen nicht erbracht hat und die von ihm vorgelegten Erkenntnismittel keine Aussicht auf eine anderslautende Entscheidung im Berufungsverfahren begründen.