Beschluss
2 LA 31/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0711.2LA31.19.00
23Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der (Teil)Erlass einer Abgabe nach § 11 Abs 1 KAG (juris: KAG SH 2005) i. V. m. § 227 AO (juris: AO 1977) kann gewährt werden, wenn die Einziehung der Abgabe aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig wäre. (Rn.7)
2. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Abgabenverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck der zugrundeliegenden Norm nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft. Dies setzt eine planwidrige (und nicht eine unbillige Härte bewusst in Kauf nehmende) Regelungslücke voraus. (Rn.7)
3. Aus persönlichen Gründen ist die Abgabenschuld unbillig, wenn der Abgabenschuldner durch diese in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage geriete (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Steuern: vgl. BFH, Urteile vom 7. September 2021 - IX R 5/19 -, juris Rn. 82 m. w. N., vom 3. Dezember 2019 - VIII R 25/17 -, juris Rn. 14 und vom 23. Februar 2017 - III R 35/14 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N). (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 16. April 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 19.812,01 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der (Teil)Erlass einer Abgabe nach § 11 Abs 1 KAG (juris: KAG SH 2005) i. V. m. § 227 AO (juris: AO 1977) kann gewährt werden, wenn die Einziehung der Abgabe aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig wäre. (Rn.7) 2. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Abgabenverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck der zugrundeliegenden Norm nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft. Dies setzt eine planwidrige (und nicht eine unbillige Härte bewusst in Kauf nehmende) Regelungslücke voraus. (Rn.7) 3. Aus persönlichen Gründen ist die Abgabenschuld unbillig, wenn der Abgabenschuldner durch diese in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage geriete (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Steuern: vgl. BFH, Urteile vom 7. September 2021 - IX R 5/19 -, juris Rn. 82 m. w. N., vom 3. Dezember 2019 - VIII R 25/17 -, juris Rn. 14 und vom 23. Februar 2017 - III R 35/14 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N). (Rn.7) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 16. April 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 19.812,01 Euro festgesetzt. Der – mit Ausnahme der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – auf alle Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin begehrt den Teil-Erlass von Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 19.812,01 Euro für Ausbaubeiträge wegen Unbilligkeit. Ihr gehören mehrere mit Doppel- bzw. Reihenhäusern bebaute und vermietete Grundstücke, für die sie vom Beklagten veranlagt wurde, dabei für zwei Eckgrundstücke (… Straße …, Flurstück … der Flur …, und … Straße …, Flurstück …) hinsichtlich zweier Maßnahmen, nämlich für den Ausbau sowohl des Straßenzugs Friesen- und Marienburger Straße als auch für den Ausbau des Straßenzugs Hoch-, Kock-, Königsberger- und Lindenstraße. Hinsichtlich dieser Grundstücke begehrt sie den Erlass des hälftigen Betrags der festgesetzten Vorausleistungen. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der (endgültigen) Ausbaubeiträge war Gegenstand zweier Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts, jeweils vom 16. April 2019 (9 A 135/18 und 9 A 61/17), die der Senat mit Beschlüssen jeweils vom 5. Juli 2023 abgelehnt hat (2 LA 30/19 und 2 LA 32/19). Mit dem in diesem Verfahren angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Erlass gemäß § 11 Abs. 1 KAG i. V. m. § 227 AO. Die von ihr geltend gemachte sachliche Unbilligkeit aufgrund der Eckgrundstückssituation und aufgrund der Höhe der festgesetzten Beiträge für ihre zwei Eckgrundstücke liege nicht vor, da eine sachliche Unbilligkeit eine atypische Situation voraussetze. Der Satzungsgeber habe die erhöhte Belastung von Eckgrundstücken gesehen und trotzdem auf eine satzungsmäßige Billigkeitsregelung verzichtet; eine Heranziehung von Eckgrundstückseigentümern in voller Höhe entspreche damit dem Willen des Satzungsgebers. Dass Grundstücke wie die beiden klägerischen an zwei öffentlichen Einrichtungen angrenzten, komme sowohl im betreffenden Wohnviertel des Beklagten als auch allgemein häufig vor und sei damit nicht atypisch. Auch aus der tatsächlichen Belastung der beiden Eckgrundstücke ergebe sich keine Unbilligkeit, denn die Beitragshöhe ergebe sich aus der Größe der Grundstücke. Ob sich die Fahrbahnbreite nach dem Ausbau verändert habe, begründe keine sachliche Unbilligkeit, denn dies betreffe die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung vorliegen. Die Tatsache, dass die Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffen habe, sei für die Frage der sachlichen Unbilligkeit irrelevant. Soweit die Klägerin eine persönliche Unbilligkeit als gegeben ansehe, weil sie ihre Situation mit der einer fiktiven Seniorin mit kleinem Einkommen vergleiche, sei schon fraglich, ob sich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf eine persönliche Unbilligkeit berufen könne, die zudem nicht vorgetragen worden sei. Der von der Klägerin vorgenommene Vergleich hinke, weil nicht erkennbar sei, dass die Klägerin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecke und durch die Zahlung der Beiträge eine Existenzbedrohung einträte. Mangels sachlicher Unbilligkeit sei der Raum für eine Ermessensentscheidung des Beklagten nicht eröffnet. Auch hinsichtlich des Begehrens der Festsetzung eines niedrigeren Beitrags gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG, § 163 Abs. 1 AO fehle es bereits an der Voraussetzung einer sachlichen Unbilligkeit. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 21, und vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -–, juris Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 20. August 2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 2, und vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 - OVG 11 N 63.19 -, juris Rn. 5; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 26. Januar 2023 - 2 LA 11/19 -, juris Rn. 3 f.) Die Klägerin macht geltend, die Beklagte hätte ihr wegen sachlicher und persönlicher Unbilligkeit die Hälfte der Ausbaubeiträge in Bezug auf die oben genannten Eckgrundstücke erlassen müssen. Die Voraussetzungen für eine sachliche Unbilligkeit liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargetan (a). Dafür, dass die Beitragserhebung für die Klägerin zu einer persönlichen Unbilligkeit geführt hat, fehlt es ebenfalls an einer Darlegung (b) Die Unbilligkeit der Einziehung einer Abgabe, an die § 11 Abs. 1 KAG i. V. m. § 227 AO die Möglichkeit eines Erlasses knüpft, kann sich aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen ergeben. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Abgabenverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck der zugrundeliegenden Norm nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können dagegen keinen Billigkeitserlass rechtfertigen (vgl. dazu BFH, Urteile vom 7. September 2021 - IX R 5/19 -, juris Rn. 82 m. w. N. und vom 3. Dezember 2019 - VIII R 25/17 -, juris Rn. 14; jeweils zu Steuern). Aus persönlichen Gründen ist die Abgabenschuld unbillig, wenn der Abgabenschuldner durch diese in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage geriete (vgl. dazu BFH, Urteile vom 23. Februar 2017 - III R 35/14 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N., vom 7. September 2021 - IX R 5/19 -, juris Rn. 82 m. w. N., und vom 3. Dezember 2019 - VIII 25/17 -, juris Rn. 14; jeweils zu Steuern). Für beides hat die Klägerin nichts dargetan. a) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht sinngemäß ausgeführt hat (UA Seiten 5 bis 6), hat der Satzungsgeber bei Erlass der Regelung bewusst in Kauf genommen, dass Grundstückseigentümer mit mehrfach erschlossenen Grundstücken (sogenannte Eckgrundstücke) auch mehrfach mit Ausbaubeiträgen ohne Beitragsreduzierung belastet werden. Dafür, dass der Normgeber in diesem stets mit zu bedenkendem Zusammenhang eine Regelung zur Eckgrundstücksermäßigung vergessen bzw. übersehen haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich aus den dazu schweigenden Sitzungsprotokollen – anders als dies die Klägerin meint – ein derartiger Schluss nicht ziehen. Dem Satzungsgeber war die Grundstückssituation mit einfach und mehrfach erschlossenen Grundstücken im Gemeindegebiet (Normgebiet) vor Erlass der Regelung bekannt. Die Frage, ob Eckgrundstücksermäßigungen gewährt werden oder – wie hier – nicht, betrifft keine atypische Regelung, sondern zählt zum Standardprogramm des Normgebungsverfahrens für Ausbaubeitragssatzungen. Ausführungen dazu in den Satzungsmaterialien sind überflüssig. Der Normwillen manifestiert sich in einem solchen Fall in der (Satzungs-)Norm bzw. – wie hier – im Fehlen der (Satzungs-)Norm (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, UA Seite 6). Dafür, dass die Höhe des Beitrages zur Unbilligkeit führt, hat die Klägerin nichts dargelegt. Ohne nähere Begründung hat sie dazu nur geltend macht, die Beitragshöhe führe zur Unbilligkeit, da ein – unterstellter – Vorteil die Grundstücke ab einem bestimmten Maß nicht mehr erreiche und in diesem Zusammenhang den Senat um Prüfung gebeten, ob unterhalb der Schwelle von Tiefenbegrenzungsregelungen eine Vorteilswirkung ende, sodass die Grundstücksgröße die Beitragshöhe nicht mehr zu rechtfertigen vermöge und so zumindest auf Billigkeitsebene die Verpflichtung des Beklagten zu einem Erlass in dem hier begehrten Umfange beansprucht werden könne. Dieser Einwand genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Weil die Rüge bereits nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils war – das Verwaltungsgerichts hat nur ausgeführt, dass die Beitragshöhe sich nach der Höhe der jeweiligen Grundstücke richte (UA Seite 6) – hätte es näherer Darlegungen bedurft. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, eine Unbilligkeit ergebe sich daraus, dass die Straße nicht abgängig gewesen sei und damit kein Erneuerungsbedarf (vgl. dazu die Ausführungen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 30. April 2019, Seiten 3 bis 7, Bl. 124 bis 128 d. GA.) bestehe, es verfahrensfehlerhaft sei, dass sie vor Beginn der Ausbaumaßnahme nicht zur Einwohnerversammlung eingeladen worden sei und dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle, die Fahrbahn zuvor breiter gewesen sei, die Straße wie ein Feldweg aussehe, keine Frostschutzschicht eingebaut worden sei und die Pflastersteine von minderer Qualität seien, betreffen diese Ausführungen nicht den Erlass der Vorausleistung, sondern die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Vorausleistung selbst und sind daher bezüglich eines Erlasses nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird dazu auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats jeweils vom 5. Juli 2023 (2 LA 30/19, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 2 LA 32/19) verwiesen. Dafür, dass es sachlich unbillig sein soll, dass der Klägerin, obwohl sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffen hat, kein Teilerlass gewährt worden ist, gibt es keinen normativen Ansatz. Der Verweis auf die Regelung in § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage ausnahmsweise in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, entfällt, hilft der Klägerin nicht weiter. Im Gegenteil: Unabhängig davon, dass die in Bezug genommene Regelung die Schaffung und nicht – wie hier – bereits bestehende Arbeitsplätze betrifft, fehlt es für eine derartige „arbeitsmarktpolitische“ Privilegierung von Unternehmerinnen und Unternehmer an einer gesetzlichen Ermächtigung für die Gemeinden. Deshalb können die Gemeinden auch keinen Teilerlass darauf stützen. Ein Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Unbilligkeit“, scheidet damit ebenfalls aus. Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, arbeitsmarktpolitische Erwägungen zu regeln. Die Klägerin ist wie jede am Rechtsverkehr teilnehmende Person mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu behandeln. b) Soweit die Klägerin eine persönliche Unbilligkeit darin sieht, dass sie mit Ausbaubeiträgen im deutlich sechsstelligen Bereich belastet werde und daneben ihre fortlaufenden sonstigen Verpflichtungen bestreiten müsse und sich in diesem Zusammenhang mit einer „fiktiven Seniorin“ vergleicht, hat sie schon nicht dargetan, dass sie durch die Zahlung des Beitrags in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage geriete. Die vom Verwaltungsgericht „formulierten Hürden“ wie „wirtschaftliche Schwierigkeiten und Existenzbedrohung“ entsprechen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zu diesem Erfordernis schon oben: BFH, Urteile vom 23. Februar 2017 - III R 35/14 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N., vom 7. September 2021 - IX R 5/19 -, juris Rn. 82 m. w. N., und vom 3. Dezember 2019 - VIII 25/17 -, juris Rn. 14; jeweils zu Steuern). Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts überhaupt darauf berufen kann. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, zuzulassen. Eine besondere Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. Dafür ist nichts dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Urteil von einer Sach- und Beweiswürdigung abhing. Dass die Klägerin sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffen hat, wirkt sich mangels normativer Regelung nicht abgabenmindernd aus. Ein Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Unbilligkeit“, scheidet dementsprechend ebenfalls aus. Darauf, ob sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts überhaupt auf Unbilligkeit berufen kann, kommt es nicht an (vgl. zum Ganzen die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oben unter 2 a). Die vom Verwaltungsgericht „formulierten Hürden wie wirtschaftliche Schwierigkeiten und Existenzbedrohung“ entsprechen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oben unter 2 b). Auch soweit die Klägerin inhaltliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend macht, ergibt sich daraus keine besondere Schwierigkeit. Die Klägerin hat unabhängig davon schon nicht dargelegt, dass eine summarische Überprüfung im Sinne des Zulassungsgrundes von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine hinreichend sichere Erfolgsprognose ergeben könnte; wie ausgeführt, fehlt es zum Teil bereits an einer Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit zumindest offenen Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens. 4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2010 - 6 B 58.10 -, juris Rn. 3, und vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 -, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris Rn. 7 mit Verweis darauf). Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren und substantiiert darzulegen, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und – im Falle einer Tatsachenfrage – welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. November 2020 – 2 LA 35/20 –, juris Rn. 1 m. w. N. zum inhaltsgleichen § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 31). Daran gemessen, sind die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Fragen, a) ob der Begriff der spezialgesetzlichen abgabenrechtlichen Ausgestaltung nicht ohne jeden Rückgriff auf § 242 BGB auskommen darf, so dass die Leistung der Klägerin durch Schaffung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze zu berücksichtigen ist, b) ob die Rechtsbegriffe „sachliche“ und „persönliche Unbilligkeit“ zulasten der Klägerin dahingehend auszulegen sind, dass sich die Klägerin als juristische Person zur Vermeidung einer gesetzlich nicht ableitbaren Rechtsverkürzung auf derartige Unbilligkeiten berufen kann und c) ob die vom Verwaltungsgericht formulierten Hürden wie wirtschaftliche Schwierigkeiten oder gar eine Existenzbedrohung keinen Bestand haben können, im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil sie nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen sind (so die Frage zu a) bzw. dahinstehen können (so die Frage zu b; vgl. dazu insgesamt die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oben unter 2a) und höchstrichterlich geklärt sind (so die Frage zu c; vgl. dazu insgesamt die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO oben unter 2b). 5. Die Berufung ist schließlich auch nicht aufgrund eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass sich die Fahrbahnbreite der betreffenden Straßen durch die Ausbaumaßnahme verringert habe, ohne Rechtsfehler abgelehnt. Ausweislich der, wenn auch nur sehr kurz protokollierten Begründung („Ermessensentscheidung der Gemeinde“), ergibt sich, dass es auf die zum Beweis gestellte Frage nach der insofern allein erheblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).