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Beschluss

11 B 87/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein erneut gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn zuvor in einem gleichartigen Verfahren bereits ein Antrag abgelehnt wurde und keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgetragen werden. • Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründet mangels Aussicht auf Erfolg auch die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. • Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit wiederholter Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung • Ein erneut gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn zuvor in einem gleichartigen Verfahren bereits ein Antrag abgelehnt wurde und keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgetragen werden. • Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründet mangels Aussicht auf Erfolg auch die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. • Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzen. Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung vom 22.09.2020. Ein früherer, gleichgerichteter Antrag in einem separaten Verfahren (11 B 81/20) war bereits abgelehnt worden. Die Antragstellerin machte keine neuen oder veränderten Umstände geltend, die die Wiederaufnahme des Antrages rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit des erneuten Antrags und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Es wurden keine zusätzlichen Tatsachen oder rechtlichen Argumente vorgetragen, die über den früheren Antrag hinausgingen. Die Frage der Kosten und der Gewährung von Prozesskostenhilfe stand ebenfalls zur Entscheidung. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung und § 80 Abs. 5 VwGO ein erneuter Antrag grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn zuvor bereits ein entsprechender Antrag abgelehnt wurde. • Eine Ausnahme kommt nur bei Vorliegen veränderter Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in Betracht; solche veränderten Umstände wurden hier nicht vorgetragen, sodass die Ausnahme nicht greift. • Mangels Zulässigkeit und Aussicht auf Erfolg ist der Antrag einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Obsiegende im Sinne der Kostenlast ist die Antragsgegnerin. • Der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 22.09.2020 wurde abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit der Begründung versagt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Damit blieb der Antrag ohne Erfolg, weil kein neuer Sachverhalt oder veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgetragen wurden.