OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 81/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1117.11B81.20.00
12Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen. 2 Die Antragsteller zu 1 und 3 – 5 sind bosnisch-herzegowinische Staatangehörige, die Antragstellerin zu 2 ist serbische Staatsangehörige. Die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 6 ist derzeit ungeklärt. Es liegen keine Nachweise über die Mitwirkung bei der Passbeschaffung für sie durch ihre Eltern vor. 3 Der Antragsteller zu 1 ist 1988 geboren und reiste 1991 im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und lebte dann bis 2000 im Bundesgebiet. Er besuchte in dieser Zeit die Schule bis zur 5. Klasse. 2002 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und lebt seitdem dort. Ein 2002 gestellter Asylfolgeantrag hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist seit 2005 bestandkräftig. 4 Ab 2006 war der Antragsteller zu 1 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, zunächst nach § 32 Abs. 2 AufenthG, ab 2014 (zuletzt gültig bis zum 20.06.2016) nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ab dem 24.05.2016 wurden ihm auf seinen letzten Verlängerungsantrag Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. 5 Einen Schulabschluss erlangte er bislang nicht. Aus den Verwaltungsvorgängen sind folgende Beschäftigungsverhältnisse des Antragstellers zu 1 bekannt: 6 - ab August 2011 war er bei der Firma xxx als Reinigungskraft angestellt. Im Februar 2012 teilte er mit, dass er nicht mehr dort arbeite. 7 - aus einem Strafbefehl aus 2019 ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1 im Zeitraum vom Juni 2017 bis zum 28.02.2018 bei der xx UG, bei xxx A. und beim xxx Kurierdienst beschäftigt war 8 - vom 05.09.2019 bis Ende November 2019 war er beim xxx Wachunternehmen Dr. xx xxx GmbH beschäftigt. Allerdings wurde die ihm zuvor erteilte und zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Erlaubnis nach § 34a GewO wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zurückgenommen. 9 Gegen den Antragsteller zu 1 sind folgende Geld- bzw. Freiheitsstrafen rechtskräftig verhängt worden: 10 - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.04.2014 wurde gegen ihn wegen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. 11 - Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 10.07.2017 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 12 - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 07.08.2019 wurde gegen ihn wegen Betruges durch Unterlassen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt. 13 - Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.12.2019 wurde er wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. 14 - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.07.2020 wurde gegen ihn wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt. 15 Bezüglich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in den Verwaltung- und Gerichtsakten befindlichen Strafurteile bzw. die Strafbefehle. 16 Mit Schreiben vom 21.11.2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1 zu einer beabsichtigten Ausweisung wegen der strafrechtlichen Verurteilung vom 10.07.2017 an. 17 Am 26.08.2019 hörte die Antragsgegnerin ihn zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis an. 18 Mit Bescheid vom 24.06.2020 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1 aus der Bundesrepublik Deutschland für zwei Jahre aus. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt. Der Antragsteller zu 1 wurde unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina aufgefordert, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Zur Begründung der Ausweisung führte die Antragsgegnerin an, der Antragsteller zu 1 verwirkliche durch seine Straffälligkeit mehrere Ausweisungsinteressen. Er habe sich durch frühere Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen. Auch bestehe wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten eine erhebliche Gefahr. Das Ausweisungsinteresse überwiege das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Antragstellers zu 1. Zwar verfüge er über einen festen Wohnsitz und deutsche Sprachkenntnisse, allerdings habe bislang keine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse stattgefunden. Er habe keinen Schulabschluss und sei keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei nahezu die gesamte Zeit des Aufenthalts auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Auch die familiären Verhältnisse rechtfertigten keine Verwurzelung im Bundesgebiet. Die Kinder verfügten ebenfalls über die bosnisch-herzegowinische Staatangehörigkeit, die Antragstellerin zu 2 habe einen serbischen Nationalpass. Damit sei ihr eine visumsfreie Einreise nach Bosnien und Herzegowina möglich. Eine Reintegration des Antragstellers zu 1 in Bosnien und Herzegowina sei möglich. 19 Der Antragsteller zu 1 habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Er sei kein faktischer Inländer. Zudem liege auch ein Ausweisungsinteresse vor. 20 Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei unter Berücksichtigung der Bleibeinteressen eine Frist von zwei Jahren angemessen. 21 Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, den er damit begründete, dass bereits fraglich sei, ob ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliege. Es sei zudem keine Wiederholungsgefahr gegeben. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden, dabei sei das bis dahin straffreie Register berücksichtigt worden. Danach habe es lediglich die beiden Trunkenheitsfahrten gegeben. Diese fielen nicht in denselben Schutzbereich. Der Antragsteller habe sich zudem an die Alkoholberatungsstelle bei dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin gewandt. Nachdem er seinen Alkoholkonsum reguliert habe, werde er sich für Arbeitsstellen bewerben, um seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Diesbezüglich werde man die Antragsgegnerin in Kenntnis setzen. Außerdem handele es sich bei der Körperverletzung um eine Tat aus dem Jahr 2016. Dem vergleichsweise geringen Ausweisungsinteresse stünden besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Antragstellers zu 1 entgegen. Er sei über lange Zeiträume im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen. Er habe vier Kinder, von denen zwei schulpflichtig seien. Den Kindern sei wegen der starken Verwurzelung eine Ausreise in ein anderes Land nicht zumutbar. Eine Ausreise würde eine Kindeswohlgefährdung bedeuten. Auch verfüge der Antragsteller zu 1 nicht über Verwandte in Bosnien und Herzegowina. Als Angehöriger der Gruppe der Roma werde er dort ausgegrenzt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ihm versperrt. Es sei bereits fraglich, ob sie Zugang zum Wohnungsmarkt hätten. Der Antragsteller habe keinen Beruf erlernt und werde deshalb keine Arbeit finden. Hinzu komme die Diskriminierung der Roma vor Ort. Es bestünden daher sowohl inlandsbezogene als auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Er habe demnach einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Hilfsweise werde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragt. Zudem werde beantragt, D. danach eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu erteilen. 22 Die Antragstellerin zu 2 reiste 2009 im Alter von 16 Jahren in das Bundesgebiet ein. 2011 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung im Hinblick auf die Geburt der Antragstellerin zu 3. Daraufhin wurden ihr zunächst Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Den Antrag nahm sie später zurück. Seit Ende 2011 wurden ihr fortlaufend Duldungen erteilt. 23 Die Antragsteller zu 3 - 5 sind die Kinder der Antragsteller zu 1 und 2. Sie wurden im Bundesgebiet geboren (2011, 2012 und 2014). Im September 2017 erhielten sie erstmalig Aufenthaltserlaubnisse nach § 33 AufenthG, zuletzt verlängert mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 09.09.2020. Die Erlaubnisse enthielten jeweils den Zusatz: „Nebenbestimmungen: Erlischt mit der Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Vaters.“ Die Antragstellerin zu 3 und der Antragsteller zu 4 besuchen in Deutschland die Schule. 24 Mit Bescheiden vom 22.09.2020 wurden die Antragsteller zu 3 – 5 unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina aufgefordert, das Bundesgebiet binnen zehn Tagen zu verlassen. Hiergegen wurde jeweils Widerspruch erhoben. 25 Die Antragstellerin zu 6 wurde 2017 im Bundesgebiet geboren. Die Vaterschaft des Antragstellers zu 1 wurde 2019 im Rahmen eines Verfahrens über die Feststellung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung festgestellt. Später erfolgte eine Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller zu 1. 26 Die Antragsteller haben am 21.09.2020 um Eilrechtsschutz nachgesucht. 27 Sie wiederholen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und machen ergänzend geltend, der Eilantrag sei hinsichtlich der Ausweisung zulässig, da der Widerspruch hiergegen die Wirksamkeit unberührt lasse. Die Bescheide gegenüber den Antragstellern zu 3 – 5 hätten aber nicht ergehen dürfen, da sich ihr Vater noch im Eilverfahren befinde. Außerdem sei gegenüber der Mutter und der jüngsten Tochter noch kein Bescheid ergangen, so dass diese weiter im Bundesgebiet verbleiben würden. Eine Trennung der Familie verletze Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. 28 Zudem wird für den Antragsteller zu 1 eine Bescheinigung des Gesundheitsamts vorgelegt, wonach er sich am 10.09.2020 bei der Alkoholberatungsstelle gemeldet habe, um sich beraten zu lassen. 29 Die Antragsteller beantragen, 30 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.06.2020, anzuordnen. 31 Die Antragsgegnerin beantragt, 32 den Antrag abzulehnen. 33 Sie macht geltend, hinsichtlich der Ausweisung sei der Eilantrag unzulässig, da der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte. Im Übrigen sei der Antrag zulässig, aber unbegründet. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Diesbezüglich verweist sie auf ihren Bescheid. Das weitere Strafverfahren wegen des illegalen Erwerbs von Schusswaffen unterstreiche die negative Prognose. Der Eilantrag hemme zudem nicht die Wirksamkeit der Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers zu 1. Die Antragstellerinnen zu 2 und 6 seien bereits vollziehbar ausreisepflichtig nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG. Eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sei noch nicht ergangen, allerdings seien die Bescheide in Arbeit. Es sei erfahrungsgemäß unproblematisch, für die Antragstellerin zu 6 kurzfristig ein Passersatzpapier ausstellen zu lassen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch in den Verfahren 11 B 87/20 – 11 B 89/20 – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 35 1. Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist zulässig. 36 Zunächst ist er statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, da die aufschiebende Wirkung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes entfällt. Im vorliegenden Fall ist auch hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat für den Antragsteller eine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage suspendierbar ist. Wegen § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG führt die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu der belastenden Rechtsfolge des Wegfalls der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. 37 Soweit der Antragsteller zu 1 sich neben der Ablehnungsentscheidung unter Ziffer 2 auch gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 wendet, liegt dem Eilantrag ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde. Denn gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Daraus folgt, dass das gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auch bei Erhebung von Rechtsbehelfen wirksam bleibt. Dementsprechend ist in dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels die Rechtmäßigkeit der Ausweisung inzident zu prüfen. Bei Rechtmäßigkeit der Ausweisung bedarf es wegen der Sperrwirkung der Ausweisung einer (weiteren) Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Aufenthaltstitels nicht mehr. Ist die Ausweisung hingegen rechtswidrig, dann kann den Betroffenen die Sperrwirkung der Ausweisung bei der Prüfung des Aufenthaltstitels nicht entgegengehalten werden und es bedarf dann noch einer eigenständigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Aufenthaltstitels selbst ( Dittrich / Breckwoldt in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.3.4, Stand: 28.04.2019, Rn. 30 ff.). 38 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 39 Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. 40 Gemessen daran ist der Antrag unbegründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Ausweisung als offensichtlich rechtmäßig. Wegen der dadurch vorliegenden Sperrwirkung ist auch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich rechtmäßig. 41 Rechtgrundlage für die Ausweisung unter Ziffer 1 ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 42 Es liegt ein Ausweisungsinteresse vor. 43 Durch die Verurteilung vom 10.07.2017 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verwirklicht der Antragsteller zu 1 den gesetzlich geregelten Fall eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Gegensatz zu dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist hier nicht Voraussetzung, dass eine negative Entscheidung zur Aussetzung der Strafvollstreckung ergangen ist. Daneben verwirklicht der Antragsteller zu 1 durch die weiteren Verurteilungen zu Geldstrafen das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. 44 Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG bei einer Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris, Rn. 26). Dabei ist eine gerichtlich voll überprüfbare Prognose zu treffen. Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist maßgeblich abzustellen auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß der möglichen Schäden, die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt ( Neidhardt in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 1 (Spezialprävention), Stand: 19.05.2019, Rn. 9). Eine Bindungswirkung der Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte besteht nicht. Sie stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose jedoch ein wesentliches Indiz dar, insbesondere Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach § 56 ff. StGB (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 18; Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 –, juris). Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung hat indes einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen, als die strafrechtliche Frage der Resozialisierung. Es ist nicht nur zu ermitteln, ob der Betroffene das Potenzial hat, sich zukünftig straffrei zu verhalten. Vielmehr geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 19). 45 Ausgehend davon ist die Wiederholungsgefahr hier zu bejahen. 46 Dem Urteil vom 10.07.2017 lag eine Tat zu Grunde, bei der sich ein erhebliches Gewaltpotential gezeigt hat. Ausweislich der Urteilsgründe verlor der Geschädigte nur aufgrund der zufälligen Anwesenheit eines Notfallmediziners nicht sein Leben. Statt dieses Ereignis als Anlass für ein straffreies Leben zu nehmen, ist der Antragsteller zu 1 danach weiter straffällig geworden. In unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verurteilung vom 10.07.2017 hat er sich wegen Betruges durch Unterlassen strafbar gemacht. Auch nach der Anhörung zu einer beabsichtigten Ausweisung hat sich der Antragsteller zu 1 erneut – wie bereits 2014 – wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht. Des Weiteren hat er sich nach einer weiteren Anhörung, diesmal zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, zuletzt wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe strafbar gemacht. Daraus ist ersichtlich, dass weder strafrechtliche Sanktionen noch die Aussicht auf erhebliche aufenthaltsrechtliche Konsequenzen geeignet waren, den Antragsteller zu 1 von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Insofern wird auch die positive Sozialprognose im Urteil vom 10.07.2017 zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt relativiert. Die vom Antragsteller zu 1 begangenen Straftaten können auch nicht als jugenddelikttypische Taten eingeordnet werden, bei denen die persönliche Reife in die Prognose miteinbezogen werden muss. Sämtliche Verurteilungen beruhen auf Straftaten, die im Erwachsenenalter begangen wurden. Weitere objektive Gesichtspunkte, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen, liegen nicht vor. Weder konnte der Kläger sich erkennbar sozial integrieren, noch konnte er trotz längerer Zeiträume, in denen ihm die Erwerbstätigkeit gestattet war, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden. Soweit die Taten teilweise unter starkem Alkoholeinfluss begangen wurden, entkräftet die vom Antragsteller zu 1 vorgelegte Bescheinigung des Gesundheitsamts der Antragsgegnerin nicht die Wiederholungsgefahr. Daraus geht lediglich hervor, dass der Antragsteller zu 1 sich am 10.09.2020 einmalig für eine Beratung gemeldet hat. Einen weiteren Fortgang, insbesondere auch bezüglich der angekündigten Bewerbungen, hat er nicht vorgetragen. 47 Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Antragstellers zu 1 überwiegt. 48 Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 25). Die Abwägung erfolgt auf Tatbestandsseite und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 2019 – 4 LB 7/18 –, n.v.). 49 Dem gewichtigen Ausweisungsinteresse steht zwar vorliegend das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegenüber. Dieses kann das Ausweisungsinteresse jedoch nicht überwiegen. Der Antragsteller zu 1 war von 2006 bis 2016 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und hat den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht. Es ist also zu beachten, dass der Antragsteller zu 1 – unabhängig von Integrationsleistungen – in Deutschland seine Sozialisierung erfahren hat. Dementsprechend ist der Antragsteller zu 1 faktischer Inländer. Als faktischer Inländer wird ein Ausländer bezeichnet, der sich lange im Bundesgebiet aufgehalten und seine wesentliche Prägung und Entwicklung hier erfahren hat. Jedoch verhindert dies die Ausweisung nicht von vornherein, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall, wobei in der Regel gewichtige Gründe vorliegen müssen (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 12. März 2020 – 2 B 19/20 –, juris, Rn. 28; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. Februar 2017 – 10 ZB 16.1991 –, juris, Rn. 7; beide unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi – juris, Rn. 53). Bei der Abwägung ist auch in den Blick zu nehmen, in welchem Maße der Betroffene familiär, wirtschaftlich und sozial in die Gesellschaft integriert ist. 50 Den Akten der Antragsgegnerin und auch dem Vortrag der Beteiligten sind nur wenige objektive Anhaltspunkte für eine Integration des Antragstellers zu 1 zu entnehmen. Er hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung erlangt. Die wenigen Beschäftigungsverhältnisse, die aus den Akten ersichtlich sind, waren jeweils nur von sehr kurzer Dauer. Im Übrigen erfolgte die Lebensunterhaltssicherung durch Leistungen nach dem SGB II. Die bloße Ankündigung, sich bald zu bewerben um seinen Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln zu bestreiten, genügt nicht um eine positive Prognose zu treffen. Der Antragsteller zu 1 legt insbesondere nicht dar, welche Umstände sich im Vergleich zur Vergangenheit geändert haben. 51 Es bestehen zwar wesentliche familiäre Bindungen zu der von Art. 6 Abs. 1 GG in besonderem Maße geschützten Kernfamilie im Bundesgebiet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sowohl die Antragstellerin zu 2 als auch die gemeinsamen Kinder ihr Aufenthaltsrecht bzw. die Aussetzung der Abschiebung vom Antragsteller zu 1 ableiteten. Sie haben keine vom Verbleib des Antragstellers zu 1 unabhängige Bleiberechte. Der Antragsteller zu 1 kann sich daher nicht darauf beziehen, dass seine Ausweisung zu einer familiären Trennung führt. Die Ausweisung des Antragstellers zu 1 bedeutet allerdings auch im Fall der gemeinsamen Ausreise einen erheblichen Eingriff für die Kinder. Dies ist jedoch eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge, die in der Systematik der verschiedenen Aufenthaltszwecke angelegt ist. Der Schulbesuch der Antragsteller zu 3 und 4 führt nicht zu einem Anspruch nach § 25a Abs. 1 AufenthG, da sie wegen ihres Alters noch nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Norm fallen. Dementsprechend führt der Umstand auch nicht zu einem überwiegenden Bleibeinteresse des Antragstellers zu 1. 52 Soweit der Antragteller zu 1 Diskriminierungen von Roma in Bosnien und Herzegowina geltend macht, ist er diesbezüglich auf ein Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen, da der Vortrag materiell einem Asylgesuch entspricht und kein Wahlrecht besteht, ob dies im asylrechtlichen oder im aufenthaltsrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird (BVerwG, Beschluss vom 03. März 2006 – 1 B 126.05 –, juris, Rn. 3). Das Verhältnis des Antragstellers zu 1 zu seinem Herkunftsstaat wäre im Ausweisungsverfahren zwar möglicherweise bei der Frage einer Entwurzelung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK zu prüfen. Allerdings gibt es vorliegend bereits keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung im Bundesgebiet, weder in familiärer, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht. 53 Demgegenüber wiegen die Ausweisungsinteressen in der Gesamtabwägung schwer. Sie fallen umso stärker ins Gewicht, als dass vorliegend auch der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG erfüllt ist, der nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abstufung besonders schwer wiegt. Daher ist der erhebliche Eingriff in die Rechte des Klägers, den die Ausweisung darstellt, im Ergebnis aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. 54 Da sich die Ausweisung als rechtmäßig erweist, ist ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der Sperrwirkung aus § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. Darüber hinaus liegt auch keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor. Mangels Verwurzelung des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet steht Art. 8 EMRK einer Ausreise nicht entgegen. Für einen Anspruch nach dem hilfsweise geltend gemachten § 25b Abs. 1 AufenthG fehlt es jedenfalls an der Sicherung des Lebensunterhalts. 55 Die Befristungsentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 56 Wegen der ausdrücklichen Antragstellung des anwaltlich vertretenen Antragstellers zu 1 war in dem (statthatten) Antrag nicht zugleich ein Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen. Darüber hinaus hat der Antragsteller keine Duldungsgründe glaubhaft gemacht. Entsprechend den Ausführungen zu dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist keine rechtliche Unmöglichkeit gegeben. Dass noch keine Bescheide hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2 und 6 vorliegen, begründet keine rechtliche Unmöglichkeit. Denn dafür wäre es erforderlich, dass die Personen, zu denen die familiäre Beziehung besteht, ein Aufenthaltsrecht haben oder ihre Abschiebung zumindest für längere Zeit ausgesetzt ist. Die Antragstellerinnen zu 2 und 6 sind jedoch vollziehbar ausreisepflichtig nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Der zuletzt für die Antragstellerin zu 2 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG entfaltet mangels rechtmäßigen Aufenthalts keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. 57 2. Die Anträge der Antragsteller zu 3 – 5 sind dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22.09.2020 wenden (vorgelegt in den Verfahren 11 B 87/20 – 11 B 89/20). 58 Die Anträge sind zulässig und insbesondere statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO. Denn die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO), so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten. 59 Allerdings sind die Anträge unbegründet, weil die Abschiebungsandrohungen offensichtlich rechtmäßig sind. Sie beruhen auf § 59 Abs. 1 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich das Bestehen einer Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG voraus. Diese beruht auf dem Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnisse unter der auflösenden Bedingung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers zu 1 erteilt wurden und demnach mit Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung erloschen sind. Darüber hinaus wäre mittlerweile auch die bis zum 09.09.2020 befristete Gültigkeit abgelaufen. 60 Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO sind nicht gestellt worden. Im Übrigen sind keine Duldungsgründe glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller zu 3 – 5 fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 25a AufenthG und haben daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die unabhängig vom Aufenthalt ihres Vaters ist. 61 3. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerinnen zu 2 und 6 sind mangels Erlass entsprechender Bescheide unzulässig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann zwar ein Rechtschutzinteresse in der Regel nicht verneint werden, wenn den Betroffenen die Abschiebung vollziehbar angedroht worden ist und ihnen der Termin der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr angekündigt werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht (BVerfG, Beschluss vom 08. November 2017 – 2 BvR 809/17 – juris, Rn. 15; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 4 MB 92/17, n.v.). Dieser wesentliche Verfahrensschritt, der nicht ohne Kenntnisnahme der Antragstellerinnen möglich ist, ist hier jedoch noch nicht erfolgt. 62 Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO sind nicht gestellt worden. Im Übrigen sind keine Duldungsgründe ersichtlich. Die derzeitige Passlosigkeit stellt wegen der Möglichkeit der Ausstellung eines Laissez-Passer kein Vollstreckungshindernis dar. 63 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 64 Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 65 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Auffangstreitwert ist hier für alle Antragstellerinnen und Antragsteller gesondert festzusetzen (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.04.2018 – 4 MB 53/18 –, n.v.).