Beschluss
9 C 58/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eilverfahren um Studienzulassung ist ein Anordnungsgrund in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig gegeben, da Studienbewerbern ein Zuwarten unzumutbar ist.
• Ein bereits an einer anderen Hochschule eingeschriebener Studiengang schließt nur aus, wenn er inhaltlich mit dem gewählten Studiengang gleichwertig ist; Namensgleichheit genügt nicht.
• Die Hochschule muss bei der Kapazitätsberechnung den Gestaltungsspielraum verfassungskonform und kapazitätsfreundlich ausüben; eine nachträgliche Staffelung der Gruppengrößen nach Fachsemestern, die bereits gemittelte Werte erneut mittelt, ist unzulässig, wenn sie Studienkapazitäten vernichtet.
• Bei korrekter Kapazitätsberechnung können zusätzliche Studienplätze festgestellt und im Wege einstweiliger Anordnung zugewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Zulassung bei fehlerhafter Kapazitätsberechnung und Unvergleichbarkeit eines Fernstudiums • Bei Eilverfahren um Studienzulassung ist ein Anordnungsgrund in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig gegeben, da Studienbewerbern ein Zuwarten unzumutbar ist. • Ein bereits an einer anderen Hochschule eingeschriebener Studiengang schließt nur aus, wenn er inhaltlich mit dem gewählten Studiengang gleichwertig ist; Namensgleichheit genügt nicht. • Die Hochschule muss bei der Kapazitätsberechnung den Gestaltungsspielraum verfassungskonform und kapazitätsfreundlich ausüben; eine nachträgliche Staffelung der Gruppengrößen nach Fachsemestern, die bereits gemittelte Werte erneut mittelt, ist unzulässig, wenn sie Studienkapazitäten vernichtet. • Bei korrekter Kapazitätsberechnung können zusätzliche Studienplätze festgestellt und im Wege einstweiliger Anordnung zugewiesen werden. Die Antragstellerin begehrt vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie (1. Fachsemester) an der Universität (Antragsgegnerin). Sie war bereits seit Oktober 2019 an der Fernuniversität Hagen in einem Teilzeit-Bachelor eingeschrieben. Die Antragsgegnerin hatte für das Wintersemester 2020/2021 eine Zulassungszahl von 149 festgesetzt und 150 Studierende zugelassen. Die Antragstellerin rügte, die Kapazitätsberechnung der Universität sei fehlerhaft, insbesondere aufgrund einer unzulässigen Staffelung der Gruppengrößen für Vorlesungen und fehlerhafter Deputatsverminderungen; ferner sei das Fernstudium inhaltlich nicht mit dem Präsenzstudium vergleichbar im Hinblick auf berufsrelevante Anforderungen (z.B. PsychThG). Die Kammer prüfte Lehrangebot, Deputate, Deputatsminderungen, Curricularwerte, Dienstleistungsexporte, Anteilquoten und Schwundausgleich und stellte fest, dass weitere Plätze über die festgesetzte Zahl hinaus verfügbar seien. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO; ein Anordnungsgrund liegt vor, weil Studienbewerbern ein späterer Studienbeginn unwiederbringliche Nachteile (Verlust an Studienzeit) bringt. • Unvergleichbarkeit eingeschriebener Studiengänge: § 44 Abs.3 HZVO schließt nur aus, wer für den gewählten Studiengang an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist; maßgeblich ist die inhaltliche Gleichwertigkeit. Das Fernstudium der Fernuniversität Hagen erfüllt gesetzliche/berufsrechtliche Mindestanforderungen (PsychThG, PsychThApprO) nicht, insbesondere klinische, medizinische und pharmakologische Inhalte, sodass kein Ausschluss nach § 44 Abs.3 HZVO greift. • Anordnungsanspruch: Aus Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Anspruch auf Zulassung, wenn die Hochschule ihre Kapazitätsgrenzen nicht verschärfend, verfassungskonform ermittelt. • Fehler in der Kapazitätsberechnung: Die Antragsgegnerin hat Deputate, Deputatsminderungen und Lehrauftragsstunden vorgelegt; die Kammer erkannte eine Deputatsverminderung (2 LVS) als nicht berücksichtigungsfähig, wodurch das unbereinigte Lehrangebot verändert wurde. • Gruppengrößen: Die Hochschule hat taugliche Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung von Gruppengrößen, darf aber nicht bereits gemittelte Referenzwerte der HRK durch eine weitere Staffelung nach Fachsemestern erneut mitteln, weil dadurch Kapazitäten vernichtet werden. Die Kammer folgt einer durchgängigen Gruppengröße von 100 bei Vorlesungen statt der von der Hochschule vorgeschlagenen Staffelung. • Berechnungsergebnis: Unter Berücksichtigung bereinigten Lehrangebots, Curriculareigen- und fremdanteile, Anteilquote (71:29 Bachelor:Master) und Schwundausgleich (q=0,8817) ergibt sich eine um Schwund korrigierte Zulassungszahl von 152 Plätzen für den Bachelor; die festgesetzte Zahl war 149, tatsächlich waren 150 zugelassen, sodass zwei weitere Plätze verfügbar sind. • Anordnung: Mangels ausreichender Kapazitätsbegründung für die Ablehnung der Antragstellerin ist die einstweilige Anordnung zu erlassen; die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zuzulassen. • Normen: § 123 VwGO, § 920 ZPO, § 44 HZVO, §§ 6–14 HZVO, §§ 8 ff. LVVO, Art.12 Abs.1 GG, Art.3 Abs.1 GG, PsychThG, PsychThApprO. Die Kammer hat der Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig die Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie (1. Fachsemester) gewährt und der Antragsgegnerin auferlegt, die Antragstellerin aufzunehmen; Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Begründet wurde dies damit, dass die Antragstellerin durch Zuwarten einen unwiederbringlichen Studienzeitverlust erleiden würde und dass das an der Fernuniversität absolvierte Teilzeitstudium nicht inhaltlich mit dem hier gewählten Präsenzstudiengang gleichwertig ist, sodass ein Ausschluss nach § 44 Abs.3 HZVO nicht greift. Die detaillierte Überprüfung der Kapazitätsberechnung ergab, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Staffelung der Gruppengrößen nach Semestern rechtswidrig ist, eine Deputatsverminderung von 2 LVS nicht zu berücksichtigen war und bei korrekter Berechnung unter Einbeziehung des Schwundausgleichs mehr Studienplätze zur Verfügung stehen als die festgesetzte Zahl; damit konnten zwei freie Plätze festgestellt und vergeben werden. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.