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Beschluss

1 B 4/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Integrative Lerntherapie in Präsenz ist zulässig, wenn sie als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht wird und die Voraussetzungen des § 16 der Corona-BekämpfVO erfüllt sind. • Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung sind nach § 12a Corona-BekämpfVO grundsätzlich untersagt; diese Regelung ist verhältnismäßig. • Das Interesse an sofortigem verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz ist bei Androhung einer Ordnungswidrigkeit besonders gewichtig; der Verwaltungsrechtsweg ist vorzuziehen gegenüber der Klärung im Bußgeldverfahren.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit integrativer Lerntherapie in Präsenz bei Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII) • Integrative Lerntherapie in Präsenz ist zulässig, wenn sie als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht wird und die Voraussetzungen des § 16 der Corona-BekämpfVO erfüllt sind. • Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung sind nach § 12a Corona-BekämpfVO grundsätzlich untersagt; diese Regelung ist verhältnismäßig. • Das Interesse an sofortigem verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz ist bei Androhung einer Ordnungswidrigkeit besonders gewichtig; der Verwaltungsrechtsweg ist vorzuziehen gegenüber der Klärung im Bußgeldverfahren. Der Antragsteller betreibt eine Praxis für integrative Lerntherapie und begehrt vorläufig festzustellen, dass ihm Präsenzleistungen der Lerntherapie gegenüber Kindern und Jugendlichen, die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erhalten, nicht untersagt seien. Die zuständige Behörde wertet die Corona-BekämpfVO des Landes Schleswig-Holstein als untersagend für außerschulische Bildungsangebote (Präsenz). Streitgegenstand ist, ob die angebotene Lerntherapie unter § 16 der Corona-BekämpfVO (Ausnahme für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe) oder unter das Verbot des § 12a (außerschulische Bildungsangebote) fällt. Der Antragsteller trägt vor, seine Leistungen dienten therapeutisch dem Schutz der seelischen Gesundheit betroffener Kinder; der Antragsgegner beanstandet Präsenzbetrieb mit Blick auf Infektionsschutz und Verordnungstext. Es besteht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeitenverfolgung nach der Verordnung. Das Gericht prüft im einstweiligen Rechtsschutz die Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellung nach § 123 VwGO in Bezug auf die Corona-BekämpfVO vom 8. Januar 2021. • Der Antrag ist zulässig; eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO wäre in der Hauptsache möglich und das Bedürfnis an schneller Klärung besteht angesichts drohender Ordnungswidrigkeitsverfahren. • Eilbedürftigkeit liegt vor, weil dem Antragsteller andernfalls wesentliche Nachteile drohen und der Verwaltungsrechtsweg als fachlich geeigneter Rechtschutz zu bevorzugen ist. • Ein Anordnungsanspruch besteht insoweit, als die Lerntherapie konkret und nach glaubhaftem Vortrag Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII darstellt; solche Angebote sind nach § 16 Abs.1 Corona-BekämpfVO aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes zulässig. • Zur Begründung erachtet das Gericht die vom Antragsteller dargelegten Besonderheiten (seelische Gefährdung, Unzulänglichkeit rein onlinebasierter Angebote) als ausreichend, dass die Maßnahme zwingend geboten und damit von § 16 erfasst ist. • Soweit die Lerntherapie nicht unter § 35a SGB VIII fällt, ist sie als außerschulisches Bildungsangebot im weiten Sinn von § 12a Corona-BekämpfVO erfasst und damit als Präsenzangebot untersagt. • § 12a Corona-BekämpfVO ist verhältnismäßig; sie verfolgt das legitime Ziel des Infektionsschutzes und ist geeignet, erforderlich und angemessen zur Reduktion von Kontakten und Entlastung des Gesundheitswesens. • Ein vom Antragsteller vorgelegtes Hygienekonzept und Begrenzung der Kundenzahl ändern die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht, weil die Verordnung auf flächenhafte Reduktion von Kontakten abstellt und mildere gleich geeignete Mittel nicht aufgezeigt sind. • Die Lerntherapie ist nicht als medizinisch notwendige Dienstleistung i.S.v. § 9 Corona-BekämpfVO glaubhaft nachgewiesen, da keine ärztliche Verordnung vorliegt und die Tätigkeit nicht den Heilberufen gleichgestellt ist. • Folge: Insoweit Bestandsschutz nur für den eingeschränkten Fall, dass die Leistung Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist; sonstiges Präsenzangebot bleibt untersagt. Das Gericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die integrative Lerntherapie des Antragstellers in Bezug auf Kinder und Jugendliche, die nach § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe erhalten, nach § 16 der Corona-BekämpfVO vom 8. Januar 2021 zulässig ist. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt, weil die Lerntherapie als außerschulisches Bildungsangebot unter § 12a Corona-BekämpfVO fällt und als Präsenzangebot untersagt ist; die Untersagung ist verhältnismäßig. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass für Leistungsfälle der Eingliederungshilfe ein dringender Kinderschutzgrund besteht, der Präsenzbehandlung rechtfertigt, während allgemeine Unterrichts- und Bildungsangebote der Pandemiebekämpfung wegen der Notwendigkeit flächenhafter Kontaktreduktion weichen müssen. Die Kostenentscheidung erfolgte geteilt; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.