Beschluss
1 A 2180/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0821.1A2180.24A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 1.) noch wegen des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund eines von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 3, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 4, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 5, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 6, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 7, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 9, vom 16. Januar 2025– 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der– fristgemäß vorgelegten – Zulassungsbegründungsschrift vom 30. September 2024 einen Gehörsverstoß nicht auf. Das gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers, zu den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Entscheidungstiefe gehöre es auch, einem tatsächlichen oder vermeintlichen Widerspruch im Sachvortrag des Klägers nachzugehen. Das Gericht sei gehalten, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhaltes bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht die genaueren Umstände hinsichtlich der Familienmitglieder in Angola nicht aufgeklärt. Dies wäre ihm jedoch ohne Weiteres etwa durch eine persönliche Befragung möglich gewesen. Anhand des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie der Niederschrift der Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei bereits nicht klar, welche Geschwister sich tatsächlich an welchem Ort in Angola aufhielten; jedenfalls aber habe er bekundet, zu ihnen keinen Kontakt mehr zu haben. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht hinterfragt, sondern seinem Urteil – insoweit entscheidungserheblich – zugrunde gelegt, dass eine Unterstützung durch Familienmitglieder in Angola möglich sei. Dieses Vorbringen lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung (UA, S. 9) zu der (bejahten) Möglichkeit des Klägers, sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Angola sicherzustellen, ausgeführt: „Das gilt auch in Anbetracht der für den Kläger beachtlichen Einzelfallumstände. Er ist jung, gesund – also arbeitsfähig – und verfügt über eine hinreichende Schulbildung. Zudem hat er ein erhebliches familiäres Netzwerk in Angola in Gestalt seiner Brüder, seiner Onkel und Tanten sowie seiner Cousins, zu denen er (wenigstens im Hinblick auf seine Cousins) vor kurzer Zeit auch noch Kontakt hatte. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, weshalb es ihm unzumutbar sein sollte, den Kontakt zu seiner Familie in Angola wieder aufzubauen. Auch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Familie weder willens noch in der Lage wäre, ihn wenigstens in der Anfangszeit finanziell oder anderweitig zu unterstützen. In einer Gesamtschau ergeben sich mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Rückkehr nach Angola nicht wenigstens in absehbarer Zeit für sich sorgen könnte. Soweit er auf die fehlende Möglichkeit der Aufnahme seines Studiums bzw. dessen Finanzierung hinweist, ist diese Annahme weder nachvollziehbar noch ein Aspekt, der im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG von Relevanz wäre.“ aa) Diese Ausführung belegen zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers zu Familienmitgliedern in Angola und die Frage, ob er noch Kontakt zu diesen hat, in seine Entscheidung einbezogen hat. Davon geht auch der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen aus. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des gesamten klägerischen Vorbringens im Ergebnis lediglich zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt, als der Kläger es sich erhofft hat. bb) Den Einwänden des Klägers ist – was allerdings nach den o. g. Maßstäben unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers wegen der Verletzung seines rechtlichen Gehörs notwendig wäre – nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht sich über offensichtliche Widersprüche in seinem Vortrag hinweggesetzt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2024 (Protokollabdruck, S. 5) auf Nachfrage erklärt, Verwandte in Angola (zwei Brüder, Cousins, Onkel) zu haben, zu denen zuletzt vor ungefähr zwei Monaten noch Kontakt bestanden habe. Dieser Kontakt bestehe nicht mehr, weil er aktuell nicht mehr online spiele. Dieses Vorbringen steht nicht nur nicht in Widerspruch zu, sondern steht ersichtlich in Einklang mit seinen Angaben bei der – deutlich länger als zwei Monate zurückliegenden – Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. elektronische Beiakte, Bl. 103 bzw. S. 7 des dortigen Protollabdrucks), er habe – damals – noch Kontakt zu seinen Cousins, mit denen er online spiele. Dass er keine Möglichkeit hätte, den Kontakt wiederherzustellen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. cc) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auch nicht aus der Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht alle entscheidungserheblichen Punkte aufgeklärt und hätte tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchen in seinem Sachvortrag nachgehen müssen. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 4 B 41.01 –, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Einen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2024 aber nicht gestellt. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Dies legt der Kläger in der Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. Die Ausführungen beschränken sich (sinngemäß) auf die pauschale Behauptung, das Gericht habe die Sicherung des existenziellen Lebensunterhalts bei einer Rückkehr nach Angola – vor allem mit Blick auf das Vorhandensein eines familiären Netzwerks – nicht hinreichend aufgeklärt. Das trifft in der Sache schon nicht zu. Wie oben ausgeführt, widersprechen sich die Angaben des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie in der mündlichen Verhandlung nicht. Dem Zulassungsvorbringen ist im Übrigen nicht zu entnehmen, welche konkreten Fragen und Vorhalte sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst nicht angebracht hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, eigene Fragen an den Kläger zu richten (vgl. Protokoll, S. 6 a. E.), davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. dd) Schließlich begründet auch die (jedenfalls sinngemäß in der Zulassungsbegründung enthaltene) Behauptung des Klägers, die Würdigung der Gesamtumstände durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft bzw. unzureichend, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 37, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen. 2. Die Berufung ist ferner auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N. Eine Rechtsfrage muss dabei im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen. Vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition (Stand:1. April 2025), AsylG § 78 Rn. 19. b) Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigt die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob das Verwaltungsgericht ohne Weiteres unterstellen kann, dass Familienmitglieder, zu deren tatsächlicher Situation keinerlei gesicherte Erkenntnisse vorliegen, noch überhaupt erfragt wurden, durch irgendeine Art der Unterstützung für den Kläger aufkommen würden, um eine durch die vorliegenden humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat drohende Verletzung von Art. 3 EMRK abzuwenden, nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger der Sache nach im Gewand einer Grundsatzrüge lediglich gegen die Sachverhaltsermittlung sowie Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Zur ähnlichen Argumentation bei der Ablehnung der Revisionszulassung vgl. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, anstelle vieler etwa BVerwG, Beschluss vom 22. März 2021 – 1 B 4.21 –, juris, Rn. 6, vom 15. August 2017 – 1 B 120.17, 1 PKH 75.17 –, juris, Rn. 9, und vom 11. Februar 2014 – 2 B 37.12 –, juris, Rn. 14. Der Grundsatzrüge fehlt bereits die Klärungsbedürftigkeit. Die Frage der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht in asylgerichtlichen Verfahren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass bei der Prüfung möglicher Verletzungen von Art. 3 EMRK der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verfassungsrechtliches Gewicht zukommt. Die fachgerichtliche Beurteilung möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Bedingungen bei einer zwangsweisen Rückführung muss insoweit auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16 m. w. N. Die Gerichte sind gemessen hieran grundsätzlich gehalten, konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Existenz und Leistungsfähigkeit von Familienmitgliedern und – soweit anhand der Mitwirkung und Kenntnis des Schutzsuchenden möglich – auch zu der tatsächlichen Möglichkeit einer Unterstützung im Herkunftsland zu treffen. Auch wenn dem Verwaltungsgericht hiernach eine tendenziell umfassende Ermittlungspflicht obliegt, ist damit keine Umkehr der materiellen Beweislast zugunsten des Schutzsuchenden verbunden. Dieser trägt die (materielle) Beweislast für die ihm günstigen Behauptungen, hier also die Frage der Verelendung wegen Nichterreichbarkeit eines Lebens am Rande des Existenzminimums nach einer zwangsweisen Rückkehr. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen, etwa eines Abschiebungsverbots, erheblichen Umstände. Damit gehen auch Ungewissheiten und Unklarheiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse oder individuellen Unterstützungsmöglichkeiten durch Dritte im Herkunftsland ergeben, im Zweifel zu Lasten des Schutzsuchenden. Vgl. allgemein am Beispiel der Flüchtlingseigenschaft: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris, Rn. 26 f.; ferner zur Frage der Unterstützung durch ein familiäres oder soziales Netzwerk im Herkunftsand: VGH BaWü, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 115. Danach ist die Zulassung der Berufung nicht geboten. Der Kläger macht – selbst bei (von ihm erwünschter) Verneinung der von ihm formulierten Frage – in der Sache lediglich einen Verfahrensmangel der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Es wurde allerdings bereits in den Ausführungen zu Ziffer 1. dargelegt, dass die von ihm behauptete Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten rügefähigen Verfahrensmängeln gehört. Entsprechendes gilt zudem für eine möglicherweise fehlerhafte oder unzureichende Würdigung der Gesamtumstände durch das Verwaltungsgericht. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht, wie die unter Ziffer 1. zitierten Ausführungen aus der angegriffenen Entscheidung belegen, vorliegend keineswegs unterstellt, dass die Familienangehörigen in Angola vollständig für den Kläger sorgen würden. Der Hinweis, er sei „jung, gesund – also arbeitsfähig – und verfüge über eine hinreichende Schulbildung“ ist vielmehr so zu verstehen, dass dem Kläger zugemutet werden könne, seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nach Angola vorrangig selbst sicherzustellen. Soweit der Kläger die Richtigkeit dieser Annahme mit dem weiteren Zulassungsvorbringen (hohe Arbeitslosenquote, nicht abgeschlossene Schulbildung), in Frage stellen will, kann er damit keine Grundsatzrüge – zumal nicht mit der o. g. Fragestellung – begründen. Bei den insoweit vielmehr geltend gemachten (ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung handelt es sich nach § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund. Lediglich ergänzend („Zudem“) weist das Verwaltungsgericht sodann auf den weiteren Umstand „erhebliches familiäres Netzwerk“ hin. Die darin liegende Annahme, dass bekannte Familienangehörige – zumal wie hier bei einer Vielzahl von ihnen – in irgendeiner Weise (z. B. vorübergehende Unterkunft) in der Lage sein werden, eines ihrer Mitglieder „wenigstens in der Anfangszeit finanziell oder anderweitig zu unterstützen “ (Unterstreichung nur hier), ist nach der Lebenserfahrung auch nicht grundsätzlich abwegig, sofern keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Im Übrigen wird – was auch das Verwaltungsgericht erkennbar getan hat – regelmäßig davon auszugehen sein, dass ein erwerbsfähiger und gesunder Mann auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland, dessen Sprache er mächtig ist, in der Lage sein wird, (zunächst) durch Gelegenheitsarbeiten zumindest ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).