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Beschluss

12 B 1/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch eines Beamten auf Verweigerung von Präsenzdienst besteht nur, wenn die Gefährdung durch Nichteinhaltung von Schutzvorschriften so groß ist, dass die Dienstleistung unzumutbar wird. • Arbeitsschutz- und Fürsorgepflichten des Dienstherrn begründen keinen Anspruch auf eine Nullrisiko-Situation am Arbeitsplatz. • Die Auswahl konkreter Schutzmaßnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn; ausreichende Schutzkonzepte können ein Dienstverweigerungsrecht ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Recht zur Verweigerung von Teil-Präsenzunterricht bei ausreichendem Hygienekonzept • Ein Anspruch eines Beamten auf Verweigerung von Präsenzdienst besteht nur, wenn die Gefährdung durch Nichteinhaltung von Schutzvorschriften so groß ist, dass die Dienstleistung unzumutbar wird. • Arbeitsschutz- und Fürsorgepflichten des Dienstherrn begründen keinen Anspruch auf eine Nullrisiko-Situation am Arbeitsplatz. • Die Auswahl konkreter Schutzmaßnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn; ausreichende Schutzkonzepte können ein Dienstverweigerungsrecht ausschließen. Der Antragsteller, ein verbeamteter Lehrer an einer Gemeinschaftsschule, begehrt durch einstweilige Anordnung die Befreiung von teilweisem Präsenzunterricht (10 von 24 Stunden) mit der Begründung, er gehöre wegen Vorerkrankungen zu einer Risikogruppe und sei durch das Infektionsgeschehen an seinem Dienstort gefährdet. Der Antragsgegner und die Schulleitung haben ein Hygienekonzept samt Lüftungsregeln, Kohortenbildung, Maskenpflicht und weiteren Schutzmaßnahmen vorgelegt; eine betriebsärztliche Beurteilung liegt vor. Das Gesundheitsamt und eine Covid-19-Task-Force sind eingebunden, es bestehen landesweite Empfehlungen und eine Schulen-Corona-Verordnung. Der Antragsteller behauptet eine unzureichende Gefährdungsabwehr; der Antragsgegner verweist auf sein Schutzkonzept und die Umsetzung arbeits- und infektionsschutzrechtlicher Vorgaben. Streitgegenstand ist die Zumutbarkeit der Erbringung von Präsenzunterricht trotz Zugehörigkeit des Lehrers zu einer Risikogruppe. • Rechtliche Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit gem. §123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO sind darzulegen und glaubhaft zu machen. • Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt aus Art.33 Abs.5 GG und §45 BeamtStG; Arbeitsschutzrecht (ArbSchG, ArbStättV) gilt auch für Beamte und begründet Anspruch auf Einhaltung von Schutzvorschriften, nicht aber ein allgemeines Selbstrechtsrecht zur Dienstverweigerung. • Ein Dienstverweigerungsrecht besteht nur, wenn die Fortsetzung der Dienstleistung bei Nichteinhaltung der Schutzvorschriften unzumutbar wäre; Abwägung zwischen Einsatzpflicht (§34 BeamtStG) und individuellem Schutzinteresse ist erforderlich. • Der Dienstherr hat im vorliegenden Fall ein umfassendes Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt (Kohorten, Maskenpflicht, Lüftungsempfehlungen, individuelle Einsatzregelungen für Risikopersonal), ergänzt durch betriebsärztliche Bewertung und organisatorische Maßnahmen wie Task Force und Reaktionspläne. • Die Behauptungen des Antragstellers genügten nicht, die strenge Schwelle für Unzumutbarkeit zu überschreiten; die konkreten Maßnahmen verringern das Infektionsrisiko auf ein zumutbares Maß, eine Nullrisiko-Situation ist nicht geschuldet. • Die Gefährdungslage am Dienstort (regional moderate Inzidenz) sowie die Möglichkeit der Anpassung von Maßnahmen bei sich änderndem Infektionsgeschehen stützen die Einschätzung, dass die Zumutbarkeitsgrenze nicht erreicht ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Dienstherr seine verfassungs- und einfachgesetzlich verankerte Fürsorgepflicht sowie arbeitsschutzrechtliche Verpflichtungen durch ein umfassendes Schutzkonzept erfüllt hat. Daraus folgt kein Recht des Lehrers, den teilweisen Präsenzunterricht zu verweigern, weil die konkreten Maßnahmen das Infektionsrisiko für ihn trotz Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe auf ein zumutbares Maß reduzieren. Sollte sich die Gefährdungslage ändern oder die Schutzmaßnahmen unzureichend werden, bleiben weitergehende rechtliche Schritte möglich, da Anpassungen an das Infektionsgeschehen durch die Verantwortlichen vorgesehen sind.