Urteil
14 K 2292/21
VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0929.14K2292.21.00
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Leitsätze
1. Es obliegt grundsätzlich einer verbeamteten Lehrkraft im Rahmen der privaten Lebensführung Maßnahmen zu ergreifen, um das Ansteckungsrisiko von mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu minimieren.(Rn.42)
2. Der Dienstherr musste eine verbeamtete Lehrkraft im Zeitraum ab März 2021 bis September 2023 nicht aus Fürsorgegesichtspunkten zum Schutz ihres vorerkrankten Lebensgefährten vor einer SARS-CoV-2-Infektion von einer Erbringung der Dienstpflicht in Präsenz unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge befreien.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es obliegt grundsätzlich einer verbeamteten Lehrkraft im Rahmen der privaten Lebensführung Maßnahmen zu ergreifen, um das Ansteckungsrisiko von mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu minimieren.(Rn.42) 2. Der Dienstherr musste eine verbeamtete Lehrkraft im Zeitraum ab März 2021 bis September 2023 nicht aus Fürsorgegesichtspunkten zum Schutz ihres vorerkrankten Lebensgefährten vor einer SARS-CoV-2-Infektion von einer Erbringung der Dienstpflicht in Präsenz unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge befreien.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. April 2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) verliert ein Beamter oder Richter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW wird der Verlust der Bezüge durch den Dienstvorgesetzten festgestellt. Der Verlust der Dienstbezüge kann sowohl rückwirkend festgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.5.1997 - 1 DB 6.97 - juris Rn. 13) als auch als Dauerverwaltungsakt für die Zukunft ausgesprochen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.10.2002 - 16 DC 00.257 - juris Rn. 19; VG Mainz, Urteil vom 12.9.2017 - 4 K 725/16.MZ - juris Rn. 20). Der Verlust der Dienstbezüge endet, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Hellstern/Kaufmann/Ludy, Handbuch des Besoldungsrechts in Baden-Württemberg, § 11 LBesGBW Rn. 4). Handelt es sich - wie hier - um einen Dauerverwaltungsakt, muss das Gericht die Rechtmäßigkeit der Feststellung für den gesamten Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung überprüfen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 12.9.2017 - 4 K 725/16.MZ - juris Rn. 20; a.A. wohl OVG Hamburg, Urteil vom 29.2.2008 - 1 Bf 271/05 - juris Rn. 19). Voraussetzung für die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW ein Fernbleiben des Beamten vom Dienst, also ein der formalen Dienstleistungspflicht Nichtnachkommen, indem er während der Zeit, in der er seinen Dienst leisten soll, ohne Genehmigung oder anderen Rechtfertigungsgrund und schuldhaft nicht an dem zur Dienstleistung bestimmten Ort anwesend ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.2.2020 - 3 K 4290/18 - BeckRS 2020, 43815 Rn. 32; zu § 9 BbesG: BayVGH, Urteil vom 14.7.2015 - 14 B 14.1598 - juris Rn. 14). Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW stellt eine Ausnahme von der Pflicht des Dienstherrn zur fortlaufenden Besoldung des Beamten dar. Grund dieses Verlusts ist das ungerechtfertigte und verschuldete Nichterscheinen zum Dienst und die damit verbundene Verweigerung der Dienstleistung. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht jedes Beamten (vgl. auch § 68 Abs. 1 LBG). Diese Grundpflicht fordert von einem Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl. zu § 9 BbesG: BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 15; Urteil vom 25.9.2003 - 2 C 49.02 - juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31.7.2019 - 2 B 56.18 - juris Rn. 6). Die materielle Beweislast für die Tatsache des Fernbleibens vom Dienst trägt der Dienstherr ebenso wie für das Fehlen eines geltend gemachten Rechtfertigungsgrunds der aktuellen Dienstunfähigkeit sowie für die Schuldfrage (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.5.2011 - 3 B 10.1799 - juris Rn. 33; VG Freiburg, Urteil vom 18.2.2020 - 3 K 4290/18 - BeckRS 2020, 43815 Rn. 32; Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2022, § 11 LBesG Rn. 127). Die Klägerin, die im streitgegenständlichen Zeitraum vom 22. März 2021 bis zur mündlichen Verhandlung keinen Präsenzunterricht an der Schule gehalten hat, ist hierdurch ihrer formalen Dienstpflicht nicht nachgekommen (dazu 1.). Sie ist ferner ohne Genehmigung (dazu 2.), ohne Rechtfertigungsgründe (dazu 3.) und schuldhaft (dazu 4.) dem Dienst ferngeblieben. 1. Die Klägerin ist zunächst ihrer Grundpflicht als verbeamtete Lehrkraft, die Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden sowie weitere anlassbezogene Dienstpflichten in Präsenz vor Ort an der Schule zu leisten, nicht nachgekommen (dazu a). Eine vom Dienstherrn vorgesehene Ausnahme von dieser Grundpflicht bestand im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht (mehr) aufgrund der Covid-19-Pandemie (dazu b) und die Erbringung der Dienstplicht im Präsenz war ihr nicht unmöglich (dazu c). a) Bei der Bestimmung dessen, was als „Dienst“ geschuldet wird, ist den Besonderheiten des jeweiligen Dienstverhältnisses Rechnung zu tragen. Der Begriff „Dienst“ in § 11 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW ist weit gefasst und erstreckt sich auf sämtliche Leistungen, die der Beamte nach den für ihn geltenden Vorschriften im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 17). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamtinnen und Beamten mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Durch die Hingabepflicht wird unter anderem eine Arbeitspflicht des Beamten begründet (vgl. Werres in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 15.7.2023, § 34 BeamtStG Rn. 4). Lehrer sind grundsätzlich während der Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden als sog. Pflichtstunden sowie während weiterer anlassbezogener Dienstpflichten (z.B. Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräch mit Eltern, Pausenaufsicht etc.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 19; Rn. 12; VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 Rn. 13). Die Klägerin ist durch den Schulleiter der Realschule XXX mit Schreiben vom 15. März 2021 ausdrücklich zu einer Erbringung ihrer Dienstpflicht vor Ort an der Realschule XXX angewiesen worden. Dieser hat von seiner Aufgabe zur Schulorganisation Gebrauch gemacht, indem er die Klägerin im Hinblick auf die weitere Schulöffnung für die Klassenstufen 5 und 6 aufforderte, ab dem 22. März 2021 zum Dienst an der Schule zu erscheinen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchG BW leitet und verwaltet der Schulleiter die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund des Schulgesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm auch nach § 41 Abs. 1 Satz 3 UAbs. 1 SchG BW die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne (vgl. auch die Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen im Schuljahr 2021/2022 vom 2.2.2021 (K.u.U. 2021, 39), im Schuljahr 2022/2023 (K.u.U. 2022, 35) und im Schuljahr 2023/2024 (K.u.U. 2023, 74)). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Schreiben vom 15. März 2021 um eine Weisung zur Erbringung der Unterrichtsstunden in Präsenz an der Schule. Dass der Schulleiter die Klägerin nicht nur zu einer Rückkehr in den Präsenzunterricht gebeten, sondern diese hierzu angewiesen hat, ergibt sich bereits aus dem Betreff des Schreibens „Aufforderung: Erscheinen zum Dienst in der Schule“. Auch aus dem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass es sich um eine dienstliche Anordnung handelt, da die Klägerin wörtlich dazu aufgefordert wird, ab dem 22. März 2021 zum Dienst zu erscheinen. Der Schulleiter ist nach § 41 Abs. 2 SchG BW in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern an seiner Schule. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe angeboten, ihre Pflichtstunden in Form von Online-Unterricht zu erbringen, stellt dies keinen Ersatz für den in Anwesenheit im Schulgebäude und in den einzelnen Klassen abzuhaltenden Präsenzunterricht dar (vgl. VG Hannover, Urteil vom 3.8.2023 - 13 A 6536/21 - juris Rn. 33). Die beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten in erster Linie, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Zu Zeiten des Präsenzunterrichts wird diese Dienstpflicht daher grundsätzlich nur erfüllt, wenn der verbeamtete Lehrer in Zeiten des Unterrichts im Schulgebäude erscheint und zu den vorgegebenen Stunden Unterricht in den ihm zugeteilten Klassen hält. b) Die Grundpflicht der Klägerin als verbeamtete Lehrkraft, die Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden sowie weitere anlassbezogene Dienstpflichten vor Ort an der Schule zu erbringen, ist für diese im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aufgrund von Regelungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie entfallen. Aufgrund des Pandemiegeschehens wurde zwar vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg die für verbeamtete Lehrkräfte bestehende Pflicht, für die festgesetzten Unterrichtsstunden sowie anlassbezogene Dienstpflichten in Präsenz vor Ort an der Schule zu sein, teilweise modifiziert, jedoch unterfällt die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr diesen Regelungen. Die zunächst bestehende Regelung - von der die Klägerin Gebrauch machte -, die es Lehrkräften, die mit Personen mit relevanten Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, freistellte, zu entscheiden, ob sie Präsenzdienst leisten (vgl. Pressemitteilung zum Schreiben von Frau Kultusministerin Dr. Eisenmann vom 20. April 2020, https://km-bw.de/,Len/startseite/service/2020+04+20+Informationen+zur+Wiederaufnahme+des+Schulbetriebs+ab+dem+4_+Mai+2020), wurde mit Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 15. Juni 2020 (Bl. 706, Band III. d. Verwaltungsakte) mit Verweis auf die Anpassung der Informationen zu den Risikogruppen an die wissenschaftlichen Erkenntnisse durch das Robert-Koch-Instituts (RKI) dahingehend abgeändert, dass ab dem 29. Juni 2020 Lehrkräfte/Schulleitungen im Dienst grundsätzlich vor Ort in der Schule tätig werden mussten. Lediglich Lehrkräfte/Schulleitungen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, durften hiernach nicht im Präsenzunterricht oder in der Notbetreuung eingesetzt werden (vgl. zur Aufhebung der Befreiungsmöglichkeit auch für vulnerable Lehrkräfte selbst zum 24. März 2023: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, Schreiben vom 24. März 2023, https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E-1197211244/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/MD-Schreiben%20Schuljahr%202022-23/MD-Schreiben%20-%20Besch%C3%A4ftigung%20Schwangerer%20und%20vulnerabler%20Lehrkr%C3%A4fte.pdf). Eine Entbindung von der Präsenzpflicht von Lehrkräften, die mit Menschen mit relevanten Vorerkrankungen oder Schwangeren in häuslicher Gemeinschaft leben, war nach dem Schreiben vom 15. Juni 2020 hingegen generell nicht mehr vorgesehen. Dies wurde damit begründet, dass sowohl das Infektionsgeschehen als auch die Einschätzung der medizinischen Experten sich seit Ende April verändert habe, sodass es nun grundsätzlich der privaten Lebensführung der Landesbediensteten obliege, ausreichend Schutz für besonders gefährdete Dritte zu gewährleisten. Dies gelte neben Lehrkräften bzw. Schulleitungen auch für alle anderen Gruppen von Landesbediensteten, die in ihrem Arbeitsumfeld gleichermaßen menschlichen Kontakt hätten. Die Klägerin, die nicht geltend macht, selbst an einer relevanten Vorerkrankung zu leiden, unterfällt nicht der bis zum 23. März 2023 geltenden Ausnahmeregelung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, die eine Ausnahme von der der grundsätzlich bestehenden Grundpflicht einer verbeamteten Lehrkraft zur Erbringung der Unterrichtsstunden in Präsenz vorsah. Die Regelung vom 20. April 2020, die es verbeamteten Lehrkräften mit Angehörigen mit einer relevanten Vorerkrankung freistellte, zu entscheiden, Präsenzdienst zu leisten, galt im streitgegenständlichen Zeitraum bereits nicht mehr. c) Die grundsätzliche Dienstpflicht, die Unterrichtsstunden in Präsenz zu erbringen, ist auch nicht dadurch entfallen, dass aufgrund einer pandemiebedingten Schulschließung der Klägerin eine Erbringung ihrer Grundpflicht unmöglich gewesen wäre. Nach § 1f Abs. 3 b), c) und d) der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 7. März 2021 in der ab 22. März 2021 gültigen Fassung war der Präsenzunterricht der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen, nicht untersagt. Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport dementsprechend mit, dass ab 15. März 2021 die weiterführenden Schulen zum Präsenzunterricht zurückkehrten. Zusätzlich zum aktuellen Präsenzangebot für die Abschlussklassen beginne dort in einem ersten Schritt der Präsenzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 (vgl. https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E501931473/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/Schreiben%20Min%20Schuljahr%2020_21/2021%2003%2005%20Ministerin%20Schreiben%20%C3%96ffnungsschritte%20ab%20Mitte%20M%C3%A4rz.pdf). Mit Schreiben vom 14. April 2021 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mit, dass alle Jahrgangsstufen in allen Schularten vorrangig in den Wechselunterricht oder in den Präsenzunterricht in den Umfang zurückkehrten, in dem die Einhaltung des Abstands und der übrigen Hygienevorgaben sowie die zur Verfügung stehenden Testangebote dies ermögliche, wobei die Ausgestaltung der Schulorganisation schulindividuell durch die Schulleitung erfolgen solle (https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E1595115800/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/Schreiben%20Min%20Schuljahr%2020_21/2021%2004%2014%20MD-Schreiben%20zum%20Schulbetrieb%20ab%2019.%20April.pdf). Eine generelle Schulschließung sahen die verschiedenen, im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassungen der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) nicht mehr vor. Auch kam es nach Angaben der Beteiligten im streitgegenständlichen Zeitraum am Dienstort der Klägerin - der Realschule XXX - nicht mehr zu einer generellen Schließung aufgrund von SARS-CoV-2. 2. Die Klägerin ist auch ohne Genehmigung dem Dienst in Form des Präsenzunterrichts an der Schule ferngeblieben. Nach der beamtenrechtlichen Regelung des § 68 Abs. 1 LGB BW darf ein Beamter vom Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Der Beamte ist immer dann dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben, wenn der Dienstvorgesetzte das Fernbleiben nicht ausdrücklich genehmigt hat (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2022, § 11 LBesGBW Rn. 89). Grundsätzlich ist die Genehmigung von dem Beamten vor dem Fernbleiben zu erwirken (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2022, § 11 LBesGBW Rn. 92). Zwar hatte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2020 eine Entbindung vom Präsenzunterricht unter der Vorlage eines Attestes vom 18. Juni 2020, gemäß dem es aus ärztlicher Sicht empfohlen werde, sie zum Schutz ihres schwerkranken Lebenspartners bei ihrer Tätigkeit als Lehrkraft von der Präsenzpflicht im Unterricht zu entbinden, beantragt. Den Antrag auf Entbindung vom Präsenzunterricht lehnte das Regierungspräsidium XXX jedoch mit Schreiben vom 10. Juli 2020 ab. 3. Das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst ist ferner auch nicht gerechtfertigt. Zwar tritt ein Verlust der Dienstbezüge auch dann nicht ein, wenn eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst fehlt, ein Beamter aus rechtlich anzuerkennenden Gründen jedoch von seiner Dienstleistungspflicht befreit ist. Denn in diesem Fall ist das Fernbleiben vom Dienst nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1999 - 1 DB 5.99 - juris Rn. 9). Die Nichterbringung der Unterrichtsstunden in Präsenz an der Schule ist jedoch weder im Wege der Pflichtenkollision (dazu a) noch aufgrund einer Unzumutbarkeit der Diensterbringung aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn (dazu b) gerechtfertigt. a) In Anlehnung an den strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision (vgl. hierzu Paeffgen/Zabel in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, Vorbm. zu §§ 32-35 Rn. 170 ff.) kann eine Rechtfertigung für ein Fernbleiben vom Dienst in Betracht kommen, wenn mehrere rechtliche Pflichten bestehen, deren Erfüllung sich gegenseitig ausschließen und der Beamte die objektiv vorrangige Pflicht erfüllt. Voraussetzung für einen Vorrang dieser Pflicht gegenüber der Verpflichtung zur Dienstleistung ist eine unvorhergesehen eingetretene Situation, in der nicht unerhebliche gesundheitliche Gefahren für einen nahen Angehörigen drohen und in der die - innerhalb der Dienstzeit - notwendige ärztliche oder sonstige Versorgung durch Dritte nicht geleistet werden kann. Ein solcher Vorrang kann aber nur für die Durchführung von Maßnahmen gelten, die zur Sicherstellung der Versorgung der Angehörigen unerlässlich sind, das heißt für Maßnahmen der ersten Hilfe. Eine darüberhinausgehende Betreuung rechtfertigt keinen Vorrang gegenüber der Verpflichtung zur Dienstleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.3.2001 - 1 D 14.00 - juris Rn. 18; Beschluss vom 20.8.1999 - 1 DB 5.99 - juris Rn. 9 f., Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2022, § 11 LBesGBW Rn. 83 f.). Das langfristige Fernbleiben der Klägerin vom Dienst in Präsenz aufgrund ihrer - wenn auch nachvollziehbaren - Sorge, ihren Lebenspartner mit dem Virus SARS-CoV-2 zu infizieren, wird von der rechtfertigenden Pflichtenkollision aber nicht erfasst. Es handelt sich hierbei nicht um eine unvorhergesehene Situation, in der eine akute Hilfe für den Lebensgefährten erforderlich ist. Vielmehr liegt eine Konstellation vor, in der über einen längeren Zeitraum die abstrakte Gefahr einer mittelbaren Ansteckung für den Lebensgefährten vermittelt durch den Beamten besteht. b) Es liegt im streitgegenständlichen Zeitraum auch keine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn vor, die eine Nichterfüllung der Dienstpflicht in Präsenz rechtfertigen könnte. Der Klägerin war eine Erbringung ihres Dienstes weder aufgrund objektiv bestehender schwerwiegender arbeitsmedizinischer Mängel an ihrem Arbeitsplatz unzumutbar (dazu aa), noch musste ihr Dienstherr sie zum Schutz ihres Lebenspartners vor Ansteckung unter Fortzahlung der Dienstbezüge vom Dienst in Präsenz an der Schule befreien (dazu bb). aa) Im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden am Dienstort der Klägerin keine solchen schwerwiegenden arbeitsmedizinischen Mängel, aufgrund derer sich ein Unterrichten in Präsenz für die Klägerin als Lehrkraft als unzumutbar dargestellt hätte. (1) Schwerwiegende objektiv bestehende arbeitsmedizinische Mängel des Arbeitsplatzes mit akuter gesundheitlicher Gefährdung des Beamten können das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigen, wenn sie der Dienstherr trotz Kenntnis nicht abstellt, da er damit gegen den Fürsorgegrundsatz verstößt (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2022, § 11 LBesGBW Rn. 88; zum Verweigerungsrecht entsprechend § 273 BGB: Hessischer VGH, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 10; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.1.2021 - 12 B 1/21 - juris Rn. 7). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, juris Rn. 31; Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 43, 154 Rn. 30). Sie hat ihre einfachgesetzliche Konkretisierung in der Vorschrift des § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gefunden. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen und die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Von der Fürsorgepflicht ist auch die Pflicht des Dienstherrn umfasst, für die Ausübung des Amtes angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2013 - 5 C 12.12 - juris Rn. 24). Der Dienstherr muss als Teil der Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten durch die amtliche Tätigkeit nicht gefährdet wird (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 45 Rn 9). Der Beamte hat kraft der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Anspruch auf Schutz nicht nur vor sicheren, sondern schon vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch Einwirkungen am Arbeitsplatz, wobei die Auswahl zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Abhilfe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.1984 - 2 C 33.82 - juris Rn. 18 f.; vgl. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2015, § 45 BeamtStG Rn. 32). Auch bei einem etwaigen Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen besteht jedoch nicht ohne weiteres ein Recht, den Dienst zu verweigern. Vielmehr ist die durch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften konkretisierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit der beamtenrechtlichen Einsatzpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG abzuwägen. Ein Recht zur Verweigerung der Arbeits- oder Dienstleistung besteht nur dann, wenn diese bei Nichteinhaltung der Schutzvorschriften unzumutbar ist (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 10; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 - juris Rn. 11). Die reine Angst davor, während des Dienstes oder auf dem Weg dorthin krank zu werden, führt etwa nicht dazu, dass ein Beamter seinen Dienst nicht zu leisten braucht (vgl. Baßlsperger, in: Birnbaum, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 6 Rn. 26). (2) Entsprechend dem für Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG, welches durch die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung noch näher konkretisiert wird, ist der Dienstherr verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird, § 4 Nr. 1 ArbSchG, und spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen zu berücksichtigen, § 4 Nr. 6 ArbSchG, (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 10; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 - juris Rn. 11). In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG - deren Bestehen im Hinblick auf die COVID 19-Pandemie mit Beschluss des Deutschen Bundestages am 25. März 2020 (BT-PlPr 19/154, 19169C) und am 18. November 2020 (BT-PlPr 19/191, 24109C; BT-Drs. 19/24387) festgestellt wurde und deren Fortbestehen vom Deutschen Bundestag mit Beschluss vom 4. März 2021 (BT-PlPr 19/215, 27052C), vom 11. Juni 2021 (BT-PlPr 19(243, 30328 C) sowie letztmalig am 25. August 2021 (BT-PlPr 19/238, 31076C) festgestellt wurde (vgl. zum Überblick Gausing, Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: Juli 2023, § 5 Rn. 18 ff.), sowie nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 ArbSchG bis spätestens zum 7. April 2023 bestand des Weiteren eine Ermächtigung zum Erlass von speziellen Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 ArbSchG für einen befristeten Zeitraum (vgl. § 18 Abs. 3 ArbSchG), von der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021, vom 25. Juni 2021 und zuletzt vom 26. September 2022, die am 2. Februar 2023 aufgehoben wurde, Gebrauch gemacht hat. Nach § 2 Corona-ArbSchV hatte der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen (vgl. im Einzelnen § 2 Abs. 1 CoronaArbSchV vom 21. Januar 2021, 25. Juni 2021 und vom 26. September 2022). Des Weiteren hatte der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 4 CoronaArbSchV vom 21. Januar 2021 den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstanden beziehungsweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 Corona-ArbSchV vom 26. September 2022 bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere als Maßnahme das Angebot gegenüber Beschäftigten zu prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Auch sah die Corona-ArbSchV vor, dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen (vgl. im Einzelnen § 3 Corona-ArbSchV vom 21. Januar 2021, § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV vom 25. Juni 2021, § 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV vom 26. September 2022). Zusätzlich sah § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV vom 25. Juni 2021 vor, dass der Arbeitgeber zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiteten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona SARS-CoV-2 anzubieten. Weitere Konkretisierungen fanden sich bis zum Außerkrafttreten der Corona-ArbSchV in den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln (vgl. https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html; GMBL 2020, 484-495, zuletzt geändert GMBL 2021, 1331-1332). (3) Das Land Baden-Württemberg hat im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 22. März 2021 bis zum Außer-Kraft-Treten der Corona-ArbSchV am 2. Februar 2023 mit der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) sowie der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (CoronaVO Schule) sowie den Hygienehinweisen des Kultusministeriums für die Schulen in Baden-Württemberg hinreichende Regelungen getroffen, die den Fürsorgegrundsatz konkretisierenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen genügen und die Erbringung der Diensterbringung in Präsenz an der Schule für die Klägerin nicht als unzumutbar erscheinen lassen (dazu (a)). Auch in dem Zeitraum nach dem Außer-Kraft-Treten der Corona-ArbSchV am 2. Februar 2023 und der Aufhebung der CoronaVO und der CoronaVO Schule zum 1. März 2023 stellt sich die Erbringung der Dienstpflicht in Präsenz weiterhin nicht als unzumutbar für die Klägerin dar (dazu (b)). (a) Im Hinblick auf den von der Fürsorgepflicht umfassten Gesundheitsschutz des Beamten an seinem Arbeitsplatz hat das Land Baden-Württemberg als Dienstherr im Rahmen seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums entsprechend der jeweiligen Infektions- und Erkenntnislage durch die CoronaVO und CoronaVO Schule sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums hinreichende Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus ergriffen, sodass eine Erbringung der Dienstpflicht vor Ort für gesunde Lehrkräfte - wie die Klägerin - zumutbar war. Das Land Baden-Württemberg hat angepasst an die jeweilige Infektions- und Erkenntnislage in der Corona-VO sowie in der Corona-VO Schule eine Vielzahl von organisatorischen Maßnahmen, Hygienemaßnahmen sowie sonstige Maßnahmen ergriffen. (aa) Die Corona-VO sowie die Corona-VO Schule sahen ein Zutritts- und Betretungsverbot der Schule für bestimmte Fallkonstellationen vor. Dies betraf zunächst den Ausschluss von Kindern von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten hatten, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufgewiesen haben (vgl. § 1 f Abs. 10 CoronaVO vom 7. März 2021 in der ab 22. März 2021 gültigen Fassung; § 6 Abs. 1 CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 in der ab 22. März 2021 gültigen Fassung; § 14b Abs. 10 CoronaVO vom 27. März 2021) und wurde im Hinblick auf steigende Impf- und Genesungsquoten sowie Testmöglichkeiten dahingehend modifiziert, dass das Zutritts- und Teilnahmeverbot unter anderem bei Fehlen eines Testnachweises oder eines Impf- oder Genesungsnachweises besteht (vgl. § 19 Abs. 15 CoronaVO vom 13. Mai 2021 in der bis zum 6.Juni 2021 geltenden Fassung; § 12 CoronaVO Schule vom 4. Juni 2021; § 10 CoronaVO Schule vom 27. August 2021; § 10 Corona Schule vom 26. September 2021; § 13 CoronaVO-Schule vom 7. Januar 2022; § 3 CoronaVO-Schule vom 1. April 2022). Auch waren in der CoronaVO beziehungsweise CoronaVO Schule als weitere Maßnahme zur Senkung des Infektionsgeschehens an Schulen angepasst an die jeweilige Infektions- und Erkenntnislage eine Reduzierung der Schülerzahlen vor Ort durch die Untersagung von Präsenzunterricht für bestimmte Klassenstufen beziehungsweise die Anordnung von Wechselunterricht (vgl. § 1f Abs. 1, 3 CoronaVO vom 7. März 2021 in der ab 22. März 2021 gültigen Fassung; § 14b CoronaVO vom 27. März 2021; § 14b Abs. 3 CoronaVO vom 27. März 2021 in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung; § 14b Abs. 14 CoronaVO vom 27. März 2021 in der ab 24. April 2021 gültigen Fassung, § 19 CoronaVO vom 13. Mai 2021 in der bis zum 7. Juni 2021 gültigen Fassung; § 4 CoronaVO Schule vom 4. Juni 2021) vorgesehen. Des Weiteren gab das Land in der CoronaVO beziehungsweise CoronaVO Schule organisatorische Maßnahmen hinsichtlich der innerschulischen Abläufe sowie Schutzmaßnahmen vor, die dazu dienten, das Infektionsgeschehen an den Schulen zu kontrollieren und zu senken. Hinsichtlich der innerschulischen Abläufe war vorgesehen, dass organisatorische Maßnahmen zu Betriebsbeginn und -ende sowie den Pausen zu ergreifen waren, sodass eine Durchmischung der Klassenstufen vermieden wurde (vgl. § 1 Abs. 6 CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 in der ab 22. März 2021 geltenden Fassung; § 1 Abs. 5 CoronaVO Schule vom 4. Juni 2021; § 1 Abs. 4 CoronaVO Schule vom 27. August 2021; § 1 Abs. 4 CoronaVO Schule vom 26. September 2021; § 1 Abs. 4 CoronaVO Schule vom 7. Januar 2022), eine regelmäßige Lüftung zu erfolgen hatte (vgl. § 1 Abs. 7 CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 in der ab 22. März 2021 geltenden Fassung; § 1 Abs. 7 CoronaVO Schule vom 4. Juni 2021; § 1 Abs. 6 CoronaVO Schule vom 27. August 2021; § 1 Abs. 6 CoronaVO Schule vom 26. September 2021; § 1 Abs. 6 CoronaVO Schule vom 7. Januar 2022), Handkontaktflächen regelmäßig zu reinigen waren (vgl. § 1 Abs. 8 CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 in der ab 22. März 2021 geltenden Fassung; § 1 Abs. 8 CoronaVO Schule vom 4. Juni 2021; § 1 Abs. 7 CoronaVO Schule vom 27. August 2021; § 1 Abs. 7 CoronaVO Schule vom 26. September 2021; § 1 Abs. 7 CoronaVO Schule vom 7. Januar 2022), Handwaschmittel sowie Papierhandtücher sowie Handelsinfektionsmittel bereit zu halten waren (vgl. § 1 Abs. 9 CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 in der ab 22. März 2021 geltenden Fassung; § 1 Abs. 9 CoronaVO Schule vom 4. Juni 2021; § 1 Abs. 9 CoronaVO Schule vom 27. August 2021; § 1 Abs. 8 CoronaVO Schule vom 26. September 2021; § 1 Abs. 8 CoronaVO Schule vom 7. Januar 2022) sowie die Unterrichtsorganisation so zu organisieren war, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wurde (vgl. § 2CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 in der ab 22. März 2021 geltenden Fassung). Zum Ansteckungsschutz war zunächst das Tragen einer Medizinischen Maske oder eines Atemschutzes in der gesamten Schule (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO vom 7. März 2021; § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO vom 27. März 2021, § 3 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO vom 13. Mai 2021; § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 in der ab 22. März 2021 gültigen Fassung; § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule vom 4. Juni 2021; § 2 CoronaVO Schule vom 27. August 2021; § 2 CoronaVO Schule vom 26. September 2021; § 2 CoronaVO Schule vom 7. Januar 2022 in der ab 19. März 2022 geltenden Fassung) beziehungsweise innerhalb von Unterrichts- und Betreuungsräumen bei Fortbewegung (vgl. § 2 CoronaVO Schule vom 26. September 2021 in der ab 18. Oktober 2021 geltenden Fassung) vorgeschrieben. Des Weiteren war hinsichtlich Lehrkräften, Eltern und Beschäftigten die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 Meter vorgegeben (vgl. § 1 Abs. 4 CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 in der ab 22. März 2021 geltenden Fassung; § 1 Abs. 4 CoronaVO Schule vom 4. Juni 2020). Auch wurden ab Juni 2021 in Präsenz anwesenden Schülern und Lehrkräften jede Schulwoche zwei Corona-Schnelltests bzw. ab Ende September 2021 drei Corona-Schnelltests zur Verfügung gestellt (vgl. § 2 Abs. 1 CoronaVO Schule vom 4. Juni 2021; § 3 Abs. 1 CoronaVO Schule vom 26. September 2021) beziehungsweise ab September 2021 dem in Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest angeboten (vgl. § 3 Abs. 1 CoronaVO Schule vom 27. August 2021 in der ab 13. September 2021 geltenden Fassung; § 3 Abs. 1 CoronaVO Schule vom 26. September 2021). Weitere Maßgaben zur Hygiene fanden sich in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweiligen gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus), deren Einhaltung die CoronaVO Schule vorgab (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 in der ab 22. März 2021 geltenden Fassung; § 1 Abs. 2 CoronaVO Schule vom 4. Juni 2021; § 1 Abs. 2 CoronaVO Schule vom 27. August 2021; § 1 Abs. 2 CoronaVO Schule vom 26. September 2021; § 1 Abs. 2 CoronaVO Schule vom 7. Januar 2022), die Maßnahmen für die Zentrale Hygiene, die Raumhygiene sowie die Hygiene im Sanitärbereich und Maßgaben für den Infektionsschutz in den Pausen, zur Wegführung und Unterrichtsorganisation sowie die Empfehlung der Nutzung der Corona-Warn-App vorsahen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese umfangreichen Maßgaben des Landes durch die Realschule Eberbach, als maßgeblichen Dienstort der Klägerin, nicht umgesetzt worden wären (vgl. Regeln für den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen Schuljahresbeginn 2020/2021 vom 9. September 2021 und Wechselunterricht für alle Klassenstufen und Regeln für den Schulbetrieb ab 15. April 2021, Bl. 48 ff. d. Gerichtsakte). Dies hat die Klägerin auch im Übrigen nicht geltend gemacht. (bb) Auch der Umstand, dass die Maßnahmen im Laufe des Jahres 2022 reduziert wurden und lediglich Empfehlungen zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, zu einer ausreichenden Hygiene, zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske und zum regelmäßigen Belüften noch Gegenstand der CoronaVO Schule waren (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaVO Schule vom 1. April 2022), Zutritt- und Teilnahmeverbote an Realschulen weggefallen sind (vgl. § 3 CoronaVO Schule vom 21. April 2022) und die Testpflicht für Realschulen entfallen ist (vgl. § 2 CoronaVO Schule vom 21. April 2021), führen nicht zu einer Unzumutbarkeit der Erbringung der Dienstpflicht einer verbeamten, gesunden Lehrkraft vor Ort. Der dem Land als Dienstherr des Beamten bei dem Ergreifen von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zukommende Ermessens- und Beurteilungsspielraum umfasst auch die Entscheidung, ob und wie eine Weiterführung beziehungsweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs angesichts der jeweils aktuellen Entwicklung der Pandemie erfolgen kann (vgl. Baßlsperger in: Birnbaum, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 6 Rn. 34). Die Feststellung des Vorliegens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG durch den Bundestag galt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HS. 1 IfSG bereits seit dem 25. November 2021 als aufgehoben (letzten Feststellung des Fortbestehens durch den Bundestag am 25. August 2021). Im April 2022 waren die Fallzahlen zwar noch hoch, im Unterschied zu dem anfänglichen Pandemiegeschehen war der Anteil an schweren Erkrankungen aufgrund der Dominanz der Omikron-Variante sowie einem zunehmenden Aufbau der Immunität in der Bevölkerung, auch aufgrund sehr gut wirksamer Impfung (vgl. Robert-Koch-Institut, Wöchentlicher Covid-19-Lagebericht vom 14. April 2022 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-04-14.pdf?__blob=publicationFile) und 21. April 2022 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-04-21.pdf?__blob=publicationFile)) jedoch deutlich geringer. Die tatsächlichen Entwicklungen, insbesondere auch die Entwicklung von einer pandemischen zu einer endemischen Lage durfte der Dienstherr bei dem Ergreifen der Maßnahmen berücksichtigen und diese entsprechend - auch im Hinblick auf die von den Maßnahmen betroffenen Grundrechte Dritter - anpassen und reduzieren. Dies ist von seinem Ermessens- und Beurteilungsspielraum gedeckt. (cc) Die vom Beklagten ergriffenen Schutzmaßnahmen waren auch nicht im Hinblick auf die in § 2 Abs. 4 CoronaArbSchV vom 21. Januar 2021 beziehungsweise § 2 Abs. 2 Nr. 6 Corona-ArbSchV vom 26. September 2022 vorgesehene Pflicht zur Prüfung des Angebots von „Homeoffice“ (vgl. auch 4.2.4. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln) unzureichend. Weder aus 2 Abs. 4 CoronaArbSchV vom 21. Januar 2021 noch aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 Corona-ArbSchV vom 26. September 2022 folgt eine Pflicht, ein Arbeiten im „Homeoffice“ anzubieten. Vielmehr war dies vom Arbeitgeber lediglich als Maßnahme bei geeigneter Tätigkeit zu prüfen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Zwar ist ein Unterrichten in Form von „Fernunterricht“ aus dem „Homeoffice“ nicht unmöglich und war im Verlauf der Corona-Pandemie auch teilweise vorgesehen. Der Regelbetrieb einer Schule erfolgt jedoch grundsätzlich durch Präsenzunterricht vor Ort (vgl. zur Dienstpflicht vor Ort auch BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 19; Rn. 12; VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 Rn. 13). Die Entscheidung des Landes Baden-Württemberg zur Rückkehr zum Regelschulbetrieb in Präsenz mit der Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzunterricht bei Nachweis eines (eigenen) erhöhten Risikos für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf durch ärztliche Bescheinigung (vgl. Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 15. Juni 2020; hierzu auch: Friedhofen, in: Birnbaum, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 5 Rn. 50) bewegt sich innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Der Schulbetrieb ist Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge (vgl. Baßlsperger, in: Birnbaum, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 6 Rn. 36). Der Staat hat aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 ff. Landesverfassung Baden-Württemberg einen Bildungsauftrag und gleichzeitig haben die Schüler ein Recht auf Teilhabe und Bildung in Form eines Regelschulbetriebs (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 - BVerfGE 159, 366, juris Rn. 54 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2020 - 9 S 4070/20 - juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 18.9.2020 - 1 S 2831/20 - juris Rn. 17). Der Regelbetrieb in Form von Präsenzunterricht stellt ein Kernstück dessen dar (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 8.10.2020 - 6 B 187/20 - juris Rn. 35). Die rechtlich nicht zu beanstandende Wertung des Dienstherrn, dass Präsenzunterricht im Hinblick auf den Lernerfolg und die notwendigen Sozialkontakte nicht gleichwertig durch einen Fernunterricht ersetzt werden kann (vgl. Begründung zur ersten Änderungsverordnung vom 8. April zur CoronaVO vom 27. März 2021, S. 4; https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210408_Begruendung_zur_1.AenderungsVO_zur_7.CoronaVO.pdf), wird etwa auch durch den am 9. Dezember 2020 im Journal of Health Monitoring veröffentlichten Bericht zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der Eindämmungsmaßnahmen auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen gestützt. Hiernach stellten für Kinder und Jugendliche, aber auch für deren Eltern, die Schulschließungen eine Herausforderung hinsichtlich der Bewältigung des Alltags dar. Nach den Ergebnissen der COPSY-Studie hätten zwei Drittel der Kinder und Jugendlichen die Schule und das Lernen während der Eindämmungsmaßnahmen als anstrengender wahrgenommen als vor der COVID-19-Pandemie. Kinder aus Familien mit niedrigem sozioökonomischen Status oder mit Migrationshintergrund seien von den negativen Effekten der Pandemie auf das Lernen besonders betroffen. Vor allem Kinder aus sozial benachteiligten Familien hätten Probleme, den schulischen Alltag während des eigenständigen Lernens zu Hause zu bewältigen (vgl. ausführlich Journal of Health Monitoring, Robert-Koch-Institut, 2020, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der Eindämmungsmaßnahmen auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlich, Punkt 3.2, https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsJ/Focus/JoHM_04_2020_Psychische_Auswirkungen_COVID-19.pdf?__blob=publicationFile). (b) Auch im Zeitraum nach dem Außer-Kraft-Treten der Corona-ArbSchV am 2. Februar 2023 und der Aufhebung der CoronaVO und der CoronaVO Schule zum 1. März 2023 stellt sich die Erbringung der Dienstpflicht in Präsenz weiterhin nicht als unzumutbar für die Klägerin dar. Die Einschätzung des Dienstherrn, dass aufgrund einer stabilen Infektionslage und insbesondere einer deutlichen Abnahme von schweren Verläufen über ein Jahr nach dem Ablauf der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG keine besonderen Corona-Schutzmaßnahmen am Dienstort mehr zu ergreifen sind, und die Vorsorge vor einer Ansteckung in den Verantwortungsbereich des Einzelnen fällt, ist vom Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn gedeckt. Aus dem Fürsorgegrundsatz ergibt sich kein Anspruch darauf, am Dienstort eine Nullrisiko-Situation anzutreffen. Der Dienstherr ist nur dazu verpflichtet, die entsprechende Gefahren auf ein angemessenes Maß zu reduzieren (vgl. Hoffmann, in: Schütze/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: April 2015, § 45 BeamtStG Rn. 32). Ein gewisses Infektionsrisiko mit dem SARS-CoV-2 Virus gehört für die Gesamtbevölkerung nunmehr nach dem Erreichen einer endemischen Lage zum allgemeinen Lebensrisiko (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 GG: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.5.2020 - 2 BvR 583/20 - juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.8.2022 - 18 L 621/22 - juris Rn. 43). Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage gibt es nicht und ein solcher kann vom Dienstherrn auch nicht verlangt werden (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 - juris Rn. 25; Baßlsperger, in: Birnbaum, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 6 Rn. 35). Dies gilt erst Recht bei einem Übergang der pandemischen Lage in eine endemische Lage. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Schulen um Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 33 Nr. 3 IfSG) handelt, bei denen bereits eine allgemeine Infektionsgefährdung in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen besteht (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 - juris Rn. Rn. 25). Der Beamte muss diejenigen Gefahren für seinen Gesundheitszustand in Kauf nehmen, die sich typischerweise mit der Dienstausübung realisieren. Dies gilt für alle Beamtengruppen (vgl. Hoffmann, in: Schütze/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: April 2015, § 45 BeamtStG Rn. 32). Durch die Entscheidung, als verbeamtete Lehrkraft tätig zu werden, nimmt der Beamte das mit dem Beruf verbundene - gegenüber einer reinen Bürotätigkeit - allgemein erhöhte Infektionsrisiko, das durch den in regelmäßigen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen entsteht, in Kauf. Zu dem Zeitpunkt der Aufhebung der CoronaVO und CoronaVO Schule bewegten sich die Fallzahlen kontinuierlich auf einem niedrigen Niveau (vgl. Begründung zur Verordnung vom 28. Februar zur Aufhebung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 27. September 2022 und weiterer Verordnungen, S. 1; Robert-Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 23. Februar 2023). Auch in der Folgezeit blieb die Lage stabil. Zum Zeitpunkt der Einstellung des wöchentlichen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts am 8. Juni 2023 lag weiterhin ein sinkender Trend und eine abnehmende Zahl schwerer Krankheitsfälle vor (Robert-Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 8. Juni 2023, S. 3, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2023-06-08.pdf?__blob=publicationFile). In Anbetracht dessen war es aus Fürsorgegesichtspunkten nicht erforderlich, weiterhin bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das bestehende Risiko, dass sich die Klägerin bei einer Dienstausübung in Präsenz mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert, liegt nunmehr in deren allgemeinen Lebensrisiko. Ein Schutz davor fällt nicht unter die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und kann nicht den Fortbezug von Dienstbezügen ohne Erbringung der Dienstpflicht rechtfertigen. bb) Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum als verbeamtete Lehrkraft unter Fürsorgegesichtspunkten auch keinen Anspruch darauf, über die vom Dienstherrn in der CoronaVO, CoronaVO Schule sowie in den Hygienehinweisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen hinaus von der Erbringung der Dienstpflicht in Präsenz aufgrund ihres Interesses, eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz aufgrund einer Vorerkrankung ihres Lebensgefährten auszuschließen, befreit zu werden. (1) Zwar bestand für die Klägerin während der pandemischen Lage mit hohen Fallzahlen und einer Vielzahl von schweren Krankheitsverläufen das nachvollziehbare Interesse eine eigene Ansteckung möglichst zu verhindern, um das Risiko der Übertragung des Virus SARS-CoV 2 auf ihren Lebensgefährten zu vermeiden. Bei dem am XXX 1948 geborenen Lebensgefährten der Klägerin wurde im XXX 2008 gemäß dem ärztlichen Attest von Dr. med. XXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 19. Februar 2022 die Erkrankung Morbus Ormond (N13.5 G) diagnostiziert, die mit einer immunsuppresiven Dauertherapie mit Cortison (Methylprednisolon) behandelt wird. Nach dem ärztlichen Attest besteht bei ihm eine deutlich erhöhte Infektanfälligkeit gegenüber Bakterien und Viren (vgl. hierzu auch den epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26. November 2021: (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText15). Eine Corona-Schutzimpfung sei zweimalig erfolgt, die Boosterimpfung ab März 2022 geplant. Wegen der immunsuppressiven Dauertherapie müsse mit einem reduzierten Ansprechen der Impfung und somit einer reduzierten Wirksamkeit gerechnet werden. Im Fall eines Impfdurchbruchs bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko einen schweren komplizierten Krankheitsverlauf zu entwickeln. (2) Die aus der Fürsorge- und Schutzpflicht gemäß § 45 BeamtStG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG folgende Pflicht des Dienstherrn, den Beamten vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch Einwirkungen am Arbeitsplatz zu schützen, bezieht sich in ihrer Zielrichtung jedoch unmittelbar nur auf die Bewahrung der Gesundheit des Beamten vor Gefahren, die mit der Dienstverrichtung verbunden sind (vgl. Schnellenbach in Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 10 Rn. 32). Das Interesse der Klägerin, das Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion am Arbeitsplatz im Hinblick auf ein Übertragungsrisiko auf ihren Lebensgefährten auszuschließen, wird nicht durch die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Bereich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einfachgesetzlich konkretisieren (vgl. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2015, § 45 BeamtStG Rn. 32; allgemein: Badenhausen-Fähnle, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, Stand: Juli 2023, § 45 BeamtStG Rn. 7), geschützt. Diese dienen vorrangig dem Schutz des Beamten selbst. Die einfachgesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) intendieren den Schutz des Beschäftigten - hier des Beamten - bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Dies ergibt sich bereits aus dem Titel des Gesetzes („Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“). Auch aus der Zielsetzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist ersichtlich, dass das Gesetz allein dazu dient, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Einen umfassenden Drittschutz in der Hinsicht, dass auch die Gesundheit von Angehörigen oder Lebenspartnern durch die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes geschützt werden soll, ergibt sich aus diesem nicht. Auch die im Hinblick auf die Corona-Pandemie erlassene Corona-ArbSchV sowie die SARS-CoV 2-Arbeitsschutzregeln waren von ihrem Schutzzweck nicht auf den Schutz eines individualisierten Dritten, wie den Angehörigen eines Arbeitgebers, ausgerichtet. Nach § 1 Abs. 1 Corona-ArbSchV vom 21. Januar 2021, vom 25. Juni 2021 und vom 28. September 2022 diente die Verordnung dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber die Corona-ArbSchV daneben auch als Beitrag für den Schutz der Gesamtbevölkerung ansah (vgl. Referentenentwurf Corona-ArbSchV vom 20. Januar 2021), genügt nicht zur Begründung eines individualisierten Drittschutzes. Denn der Schutz der Gesamtbevölkerung stellt einen allgemeinen öffentlichen Belang dar und zielt gerade nicht auf den Schutz eines unmittelbar individualisierbaren Dritten ab. (3) Auch der Umstand, dass nach § 45 Satz 1 BeamtStG der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses auch für das Wohl der Familien der Beamten und Beamtinnen zu sorgen hat, die Familie des Beamten also in den Schutzbereich der Sorgepflicht des Dienstherrn einbezogen ist (vgl. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2015, § 45 BeamtStG Rn. 14), führte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu einer Verpflichtung des Dienstherrn eine verbeamtete Lehrkraft - wie die Klägerin - aufgrund einer Vorerkrankung ihres Lebenspartners vom Dienst zu befreien. (a) Der nichtverheiratete Lebenspartner der Klägerin dürfte selbst nicht unmittelbar in den Schutzbereich des § 45 BeamtStG mit einbezogen sein. Die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG ist auf die sogenannte Kleinfamilie beschränkt, das heißt Kinder und Ehegatten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1977 - II B 31.76 - juris Rn. 7; Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 45 Rn.7; eingetragene Lebenspartner; vgl. Schnellenbach in Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 10 Fn. 42; für eine Anpassung des fürsorgerechtlichen Familienbegriffs im Hinblick auf den gesellschaftlichen Wandel: Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2015, § 45 BeamtStG, Rn. 14). Zwar wird von Art. 6 Abs. 1 GG auch die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und deren Eltern, unabhängig davon, ob diese verheiratet sind, geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 108 m.w.N.; Uhle, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 15.8.2023, Art. 6 Rn. 14) und Art. 2 Abs. 1 GG schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 111 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch im Rahmen von § 45 BeamtStG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG keine Verpflichtung des Dienstherrn, nicht eheliche Lebensgemeinschaften unter Fürsorgegesichtspunkten der Ehe gleichzustellen. (b) Auch soweit von der Fürsorgepflicht umfasst wird, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigten hat (vgl. Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 2023, Art. 33 Rn. 71), ist das dem Dienstherrn im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG zukommende Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.1984 - 2 C 33.82 - juris Rn. 18 f.; Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2015, § 45 BeamtStG, Rn. 107) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht derart reduziert gewesen, dass er seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten im Hinblick auf dessen Interesse, einen Lebenspartner mit Vorerkrankungen zu schützen, nur durch eine Befreiung des Beamten von seiner Dienstpflicht vor Ort unter Fortgewährung der Bezüge hätte erfüllen können. Ein solcher Anspruch kann weder unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG noch aus § 45 BeamtStG hergeleitet werden. Vielmehr durfte der Dienstherr das Interesse zum Regelbetrieb der Schulen in Präsenz zurückzukehren, höher gewichten, als das Interesse der verbeamten Lehrkraft, unter Fortbezug der Bezüge von der Dienstpflicht vor Ort zum Schutz eines Angehörigen, befreit zu werden. (aa) Das Risiko, einen Lebenspartner aufgrund einer Ansteckung am Arbeitsplatz zu gefährden, fällt grundsätzlich in die Sphäre der verbeamteten Lehrkraft. Mit der Entscheidung für den Lehrerberuf und der damit verbundenen Dienstpflicht des Unterrichtens in Präsenz hat der Beamte bewusst in Kauf genommen, einem höheren Infektionsrisiko als andere Berufsgruppen ausgesetzt zu sein. Dem Berufsbild des Lehrers ist der persönliche Umgang mit Kindern und Jugendlichen immanent. Hiermit einhergehend folgt auch ein erhöhtes Risiko mit einer Ansteckung mit Viren und Bakterien. Es obliegt grundsätzlich der verbeamteten Lehrkraft, im Rahmen der privaten Lebensführung Maßnahmen zu ergreifen, um das Ansteckungsrisiko von mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu minimieren. Dem Beamten blieb es auch nach Aufhebung der Maskenpflicht unbenommen, weiterhin freiwillig eine medizinische Maske am Dienstort zu tragen, um das Risiko einer eigenen Ansteckung und somit auch das Risiko einer Weiterübertragung zu minimieren. Des Weiteren bestand seit Ende 2020 die Möglichkeit zur Impfung (vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Nationale Impfstrategie COVID-19 vom 22. Juni 2021, S. 3; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Impfstoff/Nationale_Impfstrategie_Juni_2021.pdf), um das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs zu senken. Diese Möglichkeit bestand nicht nur für die Klägerin, sondern auch für deren Lebensgefährten. Chronisch-entzündliche Erkrankungen stellen grundsätzlich keine Kontraindikation für Schutzimpfungen dar (vgl. Robert Koch Institut, Impfthemen A-Z, Stellen Autoimmunerkrankungen oder chronisch-entzündliche Erkrankungen Kontraindikationen gegen Impfungen dar? Stand: 16.7.2023, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/AllgFr_Kontraindi/FAQ01.html). Zwar kann bei einer immunsuppressiven Dauertherapie ein reduziertes Ansprechen der Impfung und somit eine reduzierte Wirksamkeit bestehen (wie auch im ärztlichen Attest vom 19. Februar 2023 ausgeführt wurde). Für diese Personengruppe bestehen insoweit jedoch entsprechende angepasste Impfempfehlungen (vgl. Robert-Koch-Institut, COVID-19-Impfempfehlung, Stand: 20.7.2023, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html). Darüber hinaus standen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten weitere Möglichkeiten zur Verfügung, um das Risiko einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus zu senken (z.B. Tragen einer Maske im häuslichen Bereich in gemeinsam genutzten Zimmern; Hygienemaßnahmen; Abstand). Soweit die Klägerin geltend macht, sie könne keinen Abstand zu ihrem Lebensgefährten einhalten, da dieser pflegebedürftig sei, wurde dies durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch bei der Vornahme von Pflegemaßnahmen bestünde im Übrigen die Möglichkeit eine Infektion durch das Ergreifen von Schutzmaßnahmen wie das Anlegen von Schutzkleidung (z.B. Handschuhe, FFP2-Maske) oder das Lüften des Zimmers zu senken. Schließlich hätte die Klägerin - soweit sie das Risiko einer Ansteckung mit SARS-CoV 2 am Dienstort sicher ausschließen wollte - sich nach § 72 LBG für längere Dauer unter Wegfall der Dienstbezüge beurlauben lassen können. Die Schaffung eines Dienstortes mit einem Nullansteckungsrisiko ist grundsätzlich nicht die Pflicht des Dienstherrn, sodass es dem Beamten zumutbar ist, bei dem Wunsch eine Ansteckung zum Schutz eines Lebenspartners vollständig zu vermeiden, den Wegfall der Dienstbezüge auf sich zu nehmen. (bb) Es sind zwar insbesondere im Rahmen einer pandemischen Lage unterschiedliche Konstellationen denkbar, in denen der Dienstherr das Interesse des Beamten, seinen Angehörigen zu schützen, im Rahmen der Fürsorgepflicht zu berücksichtigen haben könnte. Dem ist der Dienstherr im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch durch die mit der CoronaVO und CoronaVO Schule getroffenen Maßnahmen im hinreichenden Maße nachgekommen. Der Dienstherr hat während der nach § 5 IfSG durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und auch im nachfolgenden Zeitraum - angepasst an das jeweilige Infektionsgeschehen - eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen am Dienstort Schule zur Minimierung des Risikos der verbeamteten Lehrkräfte sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, getroffen, wodurch mittelbar auch die Angehörigen des Beamten geschützt wurden. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG wäre von einer Verletzung der Schutzpflicht während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nur dann auszugehen, wenn Schutzvorkehrungen vom Dienstherrn überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6 f. m.w.N.). Es ist vorliegend nicht ansatzweise ersichtlich, dass die ergriffenen Maßnahmen vollkommen ungeeignet oder unzulänglich gewesen wären. Die Verfassung gebietet weder im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.9.2020 - 1 S 2831/20 - juris Rn. 10) noch des Art. 33 Abs. 5 GG einen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr für den Beamten und seinen Angehörigen. (cc) Der Umstand, dass der Dienstherr bis zum 24. März 2023 die Möglichkeit der Befreiung von verbeamteten Lehrkräften, die nachweislich ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf bei einer SARS-CoV-2-Infektion hatten, vorgesehen hat, führt unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu einer Verpflichtung, eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit auch zum Schutz der Angehörigen zu ermöglichen. Denn anders als der verbeamtete Lehrer selbst ist der Familienangehörige durch die Gesundheitsgefahr am Dienstort nur mittelbar betroffen. Für ihn besteht das - letztlich mittelbare - Risiko, dass der verbeamtete Lehrer den SARS-CoV-2, mit dem er sich am Dienstort angesteckt hat, im häuslichen Bereich weiter überträgt. Es besteht insoweit ein unterschiedliches Näheverhältnis zu der Gesundheitsgefahr. Die Klägerin kann sich im Übrigen auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten darauf berufen, dass für Schüler die Möglichkeit bestand, sich vom Präsenzunterricht befreien zu lassen, wenn sie mit einem Angehörigen im häuslichen Bereich zusammenlebten, der nachweislich ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf hatte. Denn anders als Schüler, die aufgrund der Schulpflicht nach §§ 73 ff. SchG Baden-Württemberg zum Besuch der Schule verpflichtet sind, hat sich der verbeamtete Lehrer selbst dafür entschieden, einen Beruf mit dem immanenten Risiko einer Bakterien- und Virusinfektion zu ergreifen. 4. Die Klägerin ist schließlich im streitgegenständlichen Zeitraum auch schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. Der Verschuldensbegriff des § 11 LBesGBW entspricht dem des Disziplinarrechts. Er umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: 2022, § 11 LBesGBW Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 28.4.1982 - 1 DB8.82 - juris LS). Das Verschulden muss sich daher unmittelbar auf die Erfüllung der Dienstleistungspflicht beziehen (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: 2022, § 11 LBesGBW Rn. 98). Die Klägerin hat entgegen der Weisung des Schulleiters ihren Dienst nicht an der Schule in Präsenz angetreten. Der Umstand, dass sie der Auffassung war, der Dienstherr hätte sie von der Dienstpflicht in Präsenz aus Fürsorgegesichtspunkten befreien müssen, führt nicht zu einem Entfallen des Verschuldens. Allgemein handelt der Beamte schuldhaft, wenn er sich über die von seiner Einschätzung abweichende Meinung seines Dienstvorgesetzten hinweggesetzt hat, ohne das Problem - notfalls an höherer Stelle - geklärt zu haben (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: 2022, § 11 LBesGBW Rn. 112). Die Klägerin hat von der Möglichkeit, mit einer Verpflichtungsklage und gegebenenfalls entsprechendem Eilrechtsschutz die Frage rechtlich rechtzeitig klären zu lassen, ob sie einen Anspruch auf Befreiung von ihrer Unterrichtspflicht in Präsenz aufgrund der Vorerkrankung ihres Lebensgefährten hat, keinen Gebrauch gemacht, sondern ist eigenmächtig dem Unterricht in Präsenz ferngeblieben. Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Gründe gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. B E S C H L U S S vom 29. September 2023 Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes ihrer Dienstbezüge für nicht in Präsenz geleistete Unterrichtsstunden. Die Klägerin, die als verbeamtete Lehrkraft an der Realschule XXX tätig ist, arbeitete zunächst zu Beginn der Covid-19-Pandemie im Einverständnis der Schule von zu Hause aus. Mit Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 15. Juni 2020 wurden die Schulen in Baden-Württemberg darüber informiert, dass eine Entbindung von Lehrkräften vom Präsenzunterricht sich entsprechend der neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts (RKI) nicht mehr an Risikogruppen orientiere. Ab dem 29. Juni 2020 könnten nur noch Lehrkräfte vom Präsenzunterricht entbunden werden, die mit Hilfe eines ärztlichen Attestes nachweisen könnten, dass bei ihnen im Falle einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu rechnen sei. Eine Entbindung von der Präsenzpflicht von Lehrkräften, die mit Menschen mit relevanten Vorerkrankungen oder Schwangeren in häuslicher Gemeinschaft lebten, sei generell nicht mehr vorgesehen. Sowohl das Infektionsgeschehen als auch die Einschätzung der medizinischen Experten habe sich seit Ende April so verändert, dass es nun grundsätzlich der privaten Lebensführung der Landesbediensteten obliege, ausreichend Schutz für besonders gefährdete Dritte zu gewährleisten. Im Folgenden beantragte die Klägerin auf dem Dienstweg eine Entbindung vom Präsenzunterricht und legte ein Attest folgenden Inhalts von Dr. med. XXX, Facharzt für Innere Medizin und Palliativmedizin, vom 18. Juni 2020 vor: „Sehr geehrte Damen und Herren, oben genannte Patientin und ihr Lebenspartner stehen in unserer hausärztlichen Behandlung. Aus ärztlicher Sicht ist es empfohlen, dass Frau XXX zum Schutz ihres schwerkranken Lebenspartners bei ihrer Tätigkeit als Lehrkraft von der Präsenzpflicht im Unterricht entbunden wird.“ Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 teilte der Schulleiter der Realschule XXX der Klägerin mit, dass der in dem vorgelegten Attest angegebene Grund ab dem 29. Juni 2020 nicht mehr zulässig sei. Sie solle entweder ein den Erfordernissen entsprechendes Attest vorlegen oder ab dem 29. Juni 2020 wieder den Dienst in der Schule aufnehmen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 beantragte die Klägerin beim Schulleiter der Realschule XXX erneut unter Vorlage des Attestes von Herrn Dr. med. XXX vom 18. Juni 2020 eine Befreiung vom Präsenzunterricht, den dieser dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorlegte. Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte mit Schreiben vom 10. Juli 2020 den Antrag der Klägerin ab. Das Land Baden-Württemberg werde seiner Fürsorgepflicht gerecht. Lehrkräfte mit einem besonderen Risiko für einen erhöhten Krankheitsverlauf bei Covid-19 könnten sich mit einem entsprechenden Attest von der Präsenzpflicht befreien lassen. Außerdem würden an den Schulen besondere Hygienevorschriften angewandt und das Pandemiegeschehen beobachtet, sodass die Maßnahmen entsprechend angepasst werden könnten. Lehrkräfte seien seit jeher besonderen Infektionsgefahren am Arbeitsplatz ausgesetzt, da sie mit einer Vielzahl anderer Menschen Kontakt hätten. Sie hätten zudem nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG die Pflicht, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt würde. Das Gesetz gehe davon aus, dass der Beamte im Privaten Lösungen für die Erfüllung der Dienstgeschäfte finde. Bei der Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Wohnsitzes könne die Wohnsituation so eingerichtet werden, dass entsprechende Sicherheitsabstände eingehalten werden könnten. Das Interesse des Dienstherrn an der Gewährung der Unterrichtsversorgung der Schule überwiege das Interesse der Klägerin und ihres Lebenspartners an der Freistellung vom Präsenzunterricht. Es bestehe des Weiteren die Möglichkeit, sich aus persönlichen Gründen ohne Bezüge beurlauben zu lassen. Auch bestehe die Möglichkeit, das Risiko einer Infektion durch das Tragen einer Mundschutz-Maske nach FFP-2 oder FFP-3 an der Schule zu reduzieren. Diese könnten für vertretbare Kosten erworben werden und es sei zumutbar, mit einer entsprechenden Maske zu unterrichten. Die Klägerin wurde des Weiteren aufgefordert wieder den persönlichen Dienst in der Schule anzutreten. Die Klägerin legte im Folgenden ein weiteres Attest von Dr. med. XXX Facharzt für Innere Medizin und Palliativmedizin, vom 1. Juli 2020 mit folgendem Inhalt vor: „Sehr geehrte Damen und Herren, oben genannte Patientin und ihr Lebenspartner stehen in unserer hausärztlichen Behandlung. Aus ärztlicher Sicht ist es empfohlen, dass Frau XXX zum Schutz ihres schwerkranken Lebenspartners bei ihrer Tätigkeit als Lehrkraft von der Präsenzpflicht im Unterricht entbunden wird. Aufgrund eines hohen Unterstützungsbedarfs des Partners im Alltag ist es Frau XXX nicht möglich, Abstand von ihm zu halten." Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 teilte sie dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, sie sei bereit, wie bisher aktiv im Fernunterricht mitzuwirken. Mit E-Mail vom 25. September 2020 und 13. November 2020 teilte der Schulleiter der Realschule Eberbach dem Staatlichen Schulamt Mannheim mit, dass die Klägerin dem Präsenzunterricht weiter fernbliebe und derzeit im Bereich Onlineunterricht eingesetzt sei. Nachdem die Klägerin den Präsenzunterricht auch weiterhin nicht antrat, forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe sie mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 auf, ihren Dienst unverzüglich nach Zustellung des Schreibens persönlich im Schulgebäude anzutreten. Andernfalls würde ein Fortfall der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst festgestellt werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 mit, die Klägerin werde der Aufforderung zum Dienstantritt an der Schule nicht Folge leisten. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 legte er des Weiteren ein Attest von Dr. med. XXX, Facharzt für Innere Medizin und Palliativmedizin, vom 9. Dezember 2020 vor, dessen Inhalt sich mit dem Attest vom 1. Juli 2020 deckte, und führte aus, die Klägerin habe besondere gewichtige persönliche Interessen. Sie müsse ihren Lebenspartner versorgen, der aufgrund seines Alters zur Risikogruppe gehöre und an einer Immunsuppression leide, sodass er für Infektionen besonders empfänglich sei und nicht geimpft werden könne. Die Klägerin pflege diesen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, bei einer entsprechenden Weisung ihres Vorgesetzten sei die Klägerin vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Pflicht zum Gehorsam verpflichtet und müsse dieser nachkommen. Sobald die Schulen zum Präsenzunterricht zurückkehrten, werde der Schulleiter sie entsprechend zum Dienstantritt im Schulgebäude auffordern. Mit Schreiben vom 15. März 2021 forderte der Schulleiter der Realschule Eberbach die Klägerin auf, ab dem 22. März 2021 zum Dienst an der Schule zu erscheinen. Sie werde dringend für den Präsenzunterricht benötigt. Mit E-Mail vom 19. März 2021 lehnte die Klägerin erneut einen Dienstantritt in Präsenz unter Verweis auf ihren Lebenspartner ab. Mit Bescheid vom 8. April 2021, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 13. April 2021 zugestellt, stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe gemäß § 11 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBG) den Verlust der Bezüge der Klägerin ab dem 22. März 2021 für den entgegen der Aufforderung des Schulleiters nicht in Präsenz gehaltenen Unterricht fest. Den Ort der Dienstleistung zu bestimmen, sei Sache des Dienstherrn. Die Weigerung, den Unterricht in Präsenz zu halten, stelle ein Fernbleiben vom Dienst dar, auch wenn Fernunterricht angeboten oder sogar erteilt worden sei. Das Fernbleiben vom Dienst sei nicht entschuldigt. Die Betreuung des Partners der Klägerin berechtige sie nicht, von zu Hause aus zu unterrichten. Mit Erlass vom 15. Juni 2020 habe das Kultusministerium die Schulen darüber informiert, dass eine Entbindung von der Präsenzpflicht für Lehrkräfte, die mit Risikogruppen in häuslicher Gemeinschaft lebten, generell nicht mehr vorgesehen sei und es stattdessen der privaten Lebensführung der Landesbediensteten obliege, einen ausreichenden Schutz für besonders gefährdete Dritte zu gewährleisten. Sollte die Weigerung anhalten, werde das Landesamt für Besoldung und Versorgung monatlich über die Zahl der Unterrichtsstunden, denen die Klägerin unentschuldigt ferngeblieben sei, informiert werden. Die Klägerin erhob hiergegen am 21. April 2021 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, sie lebe seit 25 Jahren in enger Partnerschaft mit einem inzwischen 72-jährigen Mann, mit dem sie auch einen Sohn habe. Ihr Partner leide an einer Immunsuppression wegen Morbus Ormond. Des Weiteren leide er unter dem Asperger-Syndrom, sodass er ohne ihre dauerhafte Pflege nicht lebensfähig sei. Die Ansteckungsgefahr an der Schule führe zu einer konkreten Bedrohung von Leib und Leben des Partners. Die Lebenspartnerschaft sei durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Ihr Lebenspartner werde durch die Anordnung in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2021, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 26. Mai 2021, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn werde durch Art. 33 Abs. 5 GG und § 45 BeamtStG konkretisiert. Danach habe der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familie zu sorgen und die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen und für die Ausübung des Amtes angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen. Ein Beamter sei nach § 34 Satz 1 BeamtStG verpflichtet, die Kernpflicht der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Der Unterricht erfolge grundsätzlich in Präsenz, es sei denn, es werde wegen der Infektionslage ausnahmsweise Fernunterricht angeordnet. Die Klägerin zähle nicht zu einer Risikogruppe. Sie mache geltend, ihr 72 Jahre alter Lebenspartner leide unter dem Asperger-Syndrom und ihr 21 Jahre alter Sohn sei an Morbus Ormond erkrankt und müsse mit einer Immunsuppression behandelt werden. Das Asperger-Syndrom sei nicht automatisch mit körperlichen Einschränkungen und einem körperlichen Unterstützungsbedarf verbunden, der häufig körperliche Nähe erfordere. Worin die Hilfebedürftigkeit des Lebenspartners konkret bestehe und worauf sie konkret zurückzuführen sei, sei nicht vorgetragen worden. Generell bestehe nach den Informationen des RKI-SARS-CoV2-Steckbriefs zur Coronavirus-Erkrankung bei älteren Patienten und solchen mit unterdrückten Immunsystem ein höheres Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs. Eine Einzelfallabschätzung sei aber nicht möglich, da die von der Klägerin vorgelegten Atteste keine konkreten Aussagen enthielten. Bei dem Sohn fehle der Nachweis, dass er mit den Eltern zusammenlebe. Morbus Ormond könne mit einer das Immunsystem unterdrückenden Therapie behandelt werden. Der Erkrankte sei jedoch nicht pflegebedürftig. Letztlich komme es nicht darauf an, ob der Lebenspartner zu einer Risikogruppe zähle und verstärkt körpernaher Unterstützung bedürfe oder inwiefern die Klägerin auf ihren Sohn Rücksicht nehmen müsse, denn der Beklagte habe angemessene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefährdung der Klägerin und auch ihrer Familie durch das Coronavirus auszuschließen. Das Kultusministerium habe für die Schulen ausführliche Hygienehinweise herausgegeben. Des Weiteren sei die Corona-Verordnung (CoronaVO) und die Corona-Verordnung Schule (CoronaVO Schule) erlassen worden. Alle Schulen hätten die Hygienemaßnahmen umgesetzt und würden sich an die in den Verordnungen und im Bundesinfektionsschutzgesetz getroffenen Maßnahmen halten. Die Schulen würden zeitnah über aktuelle Änderungen in Kenntnis gesetzt. Geregelt sei unter anderem die Maskenpflicht, das Abstandsgebot, die Gruppenzusammensetzung, die Händehygiene, die Husten- und Niesetikette, die Raumhygiene, der Infektionsschutz in den Pausen, die Wegführung und Unterrichtsorganisation sowie die Voraussetzungen für die Schließung der Schule. Zuletzt sei eine engmaschige Testpflicht hinzugekommen. Aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und aus Art. 2 und Art. 6 GG ergebe sich kein Anspruch darauf, an der Schule eine Nullrisiko-Situation anzutreffen. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz könne es nicht geben. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Schulen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG seien. Mit der Entscheidung für den Lehrerberuf habe die Klägerin akzeptiert, einer gegenüber anderen Berufsgruppen gesteigerten Infektionsgefahr in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen ausgesetzt zu sein. Dass der Lebenspartner möglicherweise erkrankt und auf Hilfe angewiesen sei, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und die Klägerin müsse ihre private Lebensführung darauf einstellen. Sie könne dies nicht einseitig dem Dienstherrn aufbürden. Die Klägerin hat am 25. Juni 2021 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die Treuepflicht des Beamten seien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Sie lebe mit einer hochgefährdeten Person, ihrem 72-jährigen Lebenspartner, zusammen, der an Morbus Ormond leide. Aufgrund der Immunsuppression könne er nicht geimpft werden und sei für Infektionen sehr empfänglich. Eine Corona-Infektion berge die naheliegende Gefahr des Todes des Lebenspartners. Sie pflege ihren Lebenspartner laufend und unmittelbar, da er zusätzlich am Asperger-Syndrom leide und sich nicht selbst versorgen könne. Es sei in der Vergangenheit möglich gewesen, Fernunterricht zu geben und es sei nicht nachvollziehbar, warum dies auch nicht im streitigen Zeitraum nicht durch entsprechende Organisation hätte möglich sein können. Das Lebensverhältnis mit ihrem Partner falle unter Art. 6 GG. Während ihr selbst im Rahmen ihres Treueverhältnisses gegenüber dem Dienstherrn noch zugemutet werden könne, ein gewisses Restrisiko im Hinblick auf ihre Gesundheit hinzunehmen, sei der Lebenspartner hierzu nicht verpflichtet. Dieser sei in besonderen Maße gegenüber Infektionen gefährdet, sodass auch seine Rechte aus Art. 2 GG mit in den Blick zu nehmen seien. Des Weiteren bestünden Zweifel, ob das an sie gerichtete Schreiben vom 15. März 2021 eine dienstliche Anweisung darstelle, denn zum einen bitte der Schulleiter sie nur, zum Unterricht zu erscheinen, und zum anderen sei fraglich, ob eine wirksame Anordnung nicht von der Schulbehörde - dem Regierungspräsidium Karlsruhe - hätte erfolgen müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 8. April 2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dieser macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin sei nach § 34 Satz 1 BeamtStG verpflichtet, ihre Kernpflicht der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Diese erfolge grundsätzlich in Präsenz. Die Fürsorge des Dienstherrn sei verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. § 45 BeamtStG garantiert. Von dieser werde auch die Pflicht des Dienstherrn umfasst, für die Ausübung des Amtes angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen. Entsprechend dem für Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) sei der Dienstherr verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten werde (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Ein Recht zur Befreiung von der Dienstleistung in Präsenz bestehe jedoch nur, wenn diese bei Nichteinhaltung der Schutzvorschriften unzumutbar wäre. Vorliegend sei bereits fraglich, ob Art. 6 GG hier überhaupt zur Anwendung komme, da die Klägerin nicht mit ihrem Lebenspartner verheiratet sei. Auch sei der Dienstherr dem Lebenspartner der Beamtin nicht in größerem Umfang zum Schutz verpflichtet als der Beamtin selbst. Unabhängig davon habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr Partner zu der Gruppe der besonders Schutzbedürftigen gehöre. Bei Erlass des Widerspruchbescheides hätten lediglich zwei Atteste vorgelegen, die lediglich die Empfehlung, die Klägerin vom Präsenzunterricht zu befreien, enthalten hätten. Morbus Ormond werde in den meisten Fällen zeitlich begrenzt mit Immunsuppressiva behandelt. Diese Personengruppe könne sich impfen lassen, nur könne deren Immunantwort geringer ausfallen als bei anderen Personen, weshalb eine dritte Impfung angezeigt sein könne. Zu einer möglichen Impfung habe die Klägerin nichts vorgetragen. Unerheblich sei, dass im Widerspruchsbescheid irrtümlich die Krankheit Morbus Ormond dem Sohn der Klägerin zugeordnet worden sei, da es sich um Erkrankungen im Familienverbund handle. Letztlich könne dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch auf den Partner der Klägerin beziehe, denn die vom Land verordneten und von der Realschule Eberbach umgesetzten Maßnahmen seien ausreichend, um das Risiko einer Erkrankung der Klägerin an SARS-CoV-2 auch unter Berücksichtigung der Gefahr, den Lebenspartner anzustecken, auf ein zumutbares Maß zu reduzieren (hierfür wird verwiesen auf die Hygienehinweise des Kultusministeriums). Das Schreiben vom 15. März 2021 sei unmissverständlich eine dienstliche Weisung, die in die die Zuständigkeit des Schulleiters falle. Hierauf replizierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021, die Klägerin und ihr Sohn seien zweimal gegen Corona geimpft worden. Die erste Impfung des Lebenspartners solle erfolgen. Dennoch könne die Klägerin die Krankheit übertragen und der Lebenspartner habe auch bei mehrfacher Impfung nur eine geringe Immunantwort. Im Folgenden legte die Klägerin das ärztliche Attest von Dr. med. XXX, Facharzt für Innere Medizin und Palliativmedizin, vom 19. Februar bezüglich des Lebensgefährten der Klägerin, XXX, geboren am XXX 1948, sowie dessen Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Hausarzt vor. Hiernach wurde bei dem Lebenspartner der Klägerin im Februar 2008 die Diagnose Morbus Ormond (N13.5 G) gestellt. Dieser sei in medizinischer Betreuung in der Nephrologischen und in der Urologischen Abteilung der Universität XXX. Er benötige aufgrund der Erkrankung seit Jahren eine immunsuppressive Dauertherapie. Des Weiteren leide er an Arterieller Hypertonie (I10.90 G), Augendruckerhöhung (H40.0 G), Choledocholithiasis (K80.50 Z), Chronischer Niereninsuffizienz, Stadium 2 (N18.2), Degeneration-Wirbelsäule (M47.99 G), Depression (F32.9 Z), Hypercholesterinämie (E78.0 G), Hyperparathyreoidismus (E21.3 G), Hypothyreose (E03.9 G), Nierenversagen (N19 Z), Rheumatischer Erkrankung (M79.09 G), Sekundärer Hyperparathyreoidismus (E21.1 G), Toxischer Hepatitis (K71.6 Z 2008). Insgesamt bestehe bei ihm eine deutlich erhöhte Infektanfälligkeit gegenüber Bakterien und Viren. Eine Corona-Schutzimpfung sei zweimalig erfolgt. Die Boosterimpfung könne ab März 2022 geplant werden. Wegen der immunsuppressiven Dauertherapie müsse mit einem reduzierten Ansprechen der Impfung und somit einer reduzierten Wirksamkeit gerechnet werden (Antikörpertiter liege nicht vor). Im Falle eines Impfdurchbruches bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren komplizierten Krankheitsverlauf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte, die Akten der Beklagten (3 Bände) sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.