OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 185/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfordert ernsthafte, konkrete Suche nach anderweitiger Verwendung; reine routinemäßige Abfragen genügen nicht. • Die Suchpflicht richtet sich ressortübergreifend auf Dienstposten des Dienstherrn und muss auch frei werdende Stellen (insoweit mindestens sechs Monate vorausschauend) einbeziehen. • Die Suchanfrage muss das vorhandene Restleistungsvermögen sachgerecht und so konkret beschreiben, dass die angefragten Stellen die Geeignetheit für alternative Verwendungen beurteilen können. • Vor Versetzung ist auch zu prüfen, ob eine geringwertigere Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG möglich ist; das Unterlassen dieser Prüfung kann die Versetzung rechtswidrig machen.
Entscheidungsgründe
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: unzureichende Suche nach Weiterverwendung • Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfordert ernsthafte, konkrete Suche nach anderweitiger Verwendung; reine routinemäßige Abfragen genügen nicht. • Die Suchpflicht richtet sich ressortübergreifend auf Dienstposten des Dienstherrn und muss auch frei werdende Stellen (insoweit mindestens sechs Monate vorausschauend) einbeziehen. • Die Suchanfrage muss das vorhandene Restleistungsvermögen sachgerecht und so konkret beschreiben, dass die angefragten Stellen die Geeignetheit für alternative Verwendungen beurteilen können. • Vor Versetzung ist auch zu prüfen, ob eine geringwertigere Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG möglich ist; das Unterlassen dieser Prüfung kann die Versetzung rechtswidrig machen. Die Klägerin, Studienrätin (A 13), schwerbehindert (GdB 50), litt seit Jahren an physischen und psychischen Erkrankungen und war mehrfach längerfristig arbeitsunfähig. Amtsärztliche Gutachten stellten fest, dass sie die psychische Belastbarkeit für Unterricht nicht mehr habe, jedoch ein Restleistungsvermögen für andere Tätigkeiten (z. B. Erwachsenenbildung, Verwaltungsaufgaben) bestehe. Der Dienstherr leitete ein Überprüfungsverfahren ein und sandte am 08.09.2017 eine ressortübergreifende Anfrage nach Verwendungsmöglichkeiten; die Rückmeldungen blieben negativ. Die Klägerin bewarb sich zwischenzeitlich auf eine vakante Stelle; das Auswahlverfahren ergab aber mangelnde Eignung. Mit Bescheid vom 24.11.2017 und Widerspruchsbescheid vom 26.02.2018 setzte der Beklagte sie in den Ruhestand, worgegen die Klägerin klagte. • Rechtliche Grundlagen: § 26 BeamtStG in Verbindung mit §§ 41,45 LBG regeln Dienstunfähigkeit und Vorrang der Weiterverwendung vor Versetzung in den Ruhestand. • Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn gesundheitlich die dauernde Erfüllung der amtsangemessenen Aufgaben nicht zu erwarten ist; die Feststellung beruht auf amtsärztlicher Sachkunde, die Behörde zieht daraus die dienstrechtliche Konsequenz. • Die Klägerin ist dienstunfähig für unterrichtende Tätigkeit, das amtsärztliche Gutachten und weitere Feststellungen belegen fehlende psychische Belastbarkeit für Unterricht, jedoch bestehen Restfähigkeiten für andere Tätigkeiten. • Pflicht des Dienstherrn: Nach § 26 Abs.1 S.3, Abs.2 und Abs.3 BeamtStG muss der Dienstherr ernsthaft und ressortübergreifend nach anderweitigen Verwendungen suchen; die Suchanfrage muss Restleistungsvermögen konkret beschreiben und sich auch auf frei werdende bzw. in absehbarer Zeit zu besetzende Stellen (angemessen: etwa sechs Monate) erstrecken. • Die durchgeführte Suche genügte nicht den Anforderungen: die Anfrage war zu pauschal, lieferte keine anschauliche Darstellung des Restleistungsvermögens und enthielt keinen erkennbaren Prüfauftrag zur Übernahme einer geringwertigen Tätigkeit nach § 26 Abs.3 BeamtStG. • Es oblag dem Beklagten, schlüssig darzulegen, dass die Suche den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat; bei Darlegungslücken trifft dies zulasten des Beklagten. • Mangels ordnungsgemäßer Such- und Prüfpflichtverletzung war die Versetzung in den Ruhestand materiell rechtswidrig. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 154, 167 VwGO sowie zivilprozessualen Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2018 wird aufgehoben, weil der Dienstherr seiner Pflicht zur ernsthaften, konkreten und ressortübergreifenden Suche nach anderweitiger Verwendung sowie zur Prüfung einer geringwertigen Tätigkeit nicht nachgekommen ist. Die Amtsärztin hat zwar zutreffend Dienstunfähigkeit für Unterricht festgestellt, aber das verbliebene Restleistungsvermögen der Klägerin hätte so dargestellt und geprüft werden müssen, dass mögliche Einsatzoptionen innerhalb des Dienstherrn erkennbar und zu bewerten gewesen wären. Da der Beklagte diese darlegungspflichtigen Maßnahmen nicht erfüllt hat, war die Ruhestandsversetzung rechtswidrig. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.