Beschluss
1 L 33/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:1101.1L33.23.00
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Leitsätze
Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. (Rn.22)
Eine Suchanfrage muss erkennen lassen, dass sie sich auf in absehbarer Zeit, d. h. innerhalb der nächsten sechs Monate freiwerdende Dienstposten erstreckt und sich auch auf geringerwertige Dienstposten bezieht. (Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 23. März 2023 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom
11. März 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2022 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. (Rn.22) Eine Suchanfrage muss erkennen lassen, dass sie sich auf in absehbarer Zeit, d. h. innerhalb der nächsten sechs Monate freiwerdende Dienstposten erstreckt und sich auch auf geringerwertige Dienstposten bezieht. (Rn.26) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 23. März 2023 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2022 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die 1976 geborene Klägerin steht als Polizeiobermeisterin im Dienst der Beklagten und ist seit 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Nach Einholung eines sozialmedizinischen amtsärztlichen Gutachtens vom 5. April 2018 wurde sie mit Bescheid der Beklagten vom 11. März 2019 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, stellte die Amtsärztin des sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums auf eine neuerliche Untersuchung mit Gutachten vom 12. Mai 2021 fest, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin soweit stabilisiert habe, dass von einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit und einer eingeschränkten allgemeinen Dienstfähigkeit auszugehen sei. Es bestehe jedoch eine erhöhte Verletzlichkeit gegenüber einer aus Sicht der Klägerin ungerechten Behandlung durch den Dienstherrn. Die Inaussichtstellung einer nicht heimatsnahen Verwendung löse bei ihr eine starke innere Anspannung aus. Eine heimatferne Verwendung würde zu einer psychosozialen Überlastung mit der Folge einer Dekompensation und eines Rückfalls in ihre Erkrankung führen. Polizeitypische Tätigkeiten seien ihr uneingeschränkt möglich. Wegen der chronischen Erkrankung des kardiovaskulären Systems sollten indes keine Nachtdienste geleistet werden. Die Klägerin sei gesundheitlich eingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst geeignet (keine Nachtschichten, keine bundesweite Verwendung, einfache Wegstrecke bis maximal 50 km). Eine Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren sei nicht zu erwarten. Die Klägerin sei für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich notwendiger Umschulungsmaßnahmen geeignet. Auch insoweit sei nicht zu erwarten, dass innerhalb von sechs Monaten eine bundesweite Verwendung möglich sei, weil dann mit einer erneuten Erkrankung zu rechnen sei. Die Suche der Beklagten nach einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin unter Berücksichtigung der gegebenen Einschränkungen verlief sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bundespolizei erfolglos. Mit Bescheid vom 3. März 2022 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Mit ihrer am 31. März 2022 beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2022 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 23. März 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die Klägerin sei nicht polizeidienstfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 BPolBG, weil sie nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder ihrem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar sei. Nach den gutachterlichen Feststellungen vom 12. Mai 2021 sei zwar davon auszugehen, dass die kardiovaskuläre Erkrankung gut eingestellt sei und dass die psychischen Erkrankungen sich im Abklingen befänden, so dass eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit bestehe. Da die Klägerin aber auf ihr schützendes soziales Umfeld angewiesen sei, werde eine heimatferne Verwendung zu einer psychosozialen Überlastung und einer Dekompensation bzw. einem Rückfall in ihre Erkrankung führen. Die Klägerin könne deshalb nicht jederzeit an jedem Ort in ihrer Funktion eingesetzt werden. Dass sie - außer in Nachtschichten - in B-Stadt und Umgebung als Polizeivollzugsbeamtin eingesetzt werden könne, verhelfe ihr nicht zur Polizeidienstfähigkeit, weil sie als Bundesbeamtin Gewähr dafür bieten müsse, nicht nur in einer eng begrenzten Region, sondern überall in der Bundesrepublik einsetzbar zu sein. Die Klägerin sei auch nicht anderweitig verwendbar. Ein Wechsel in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst scheide aus, weil der Laufbahnwechsel die erfolgreiche Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen in Köln oder Berlin voraussetze. Dies komme für die Klägerin nicht in Betracht, weil sie nach den Feststellungen im sozialmedizinischen Gutachten bei heimatferner Verwendung erneut erkranken würde. Anhaltspunkte dafür, dass die epikritische Zusammenfassung des sozialmedizinischen Gutachtens als fundierte Grundlage für die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht genüge, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beteuerung der Klägerin, dass sie sich gesundheitlich zur Umschulung für den allgemeinen Verwaltungsdienst durchaus in der Lage sehe, sei nicht geeignet, die dieser subjektiven Einschätzung entgegenstehenden gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr ein Dienstposten bei der Bundespolizei in B-Stadt übertragen werden müsse. Zwar sei die Dienstunfähigkeit zu verneinen, wenn die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordere. Indes wäre die Klägerin auch im Innendienst als Bundesbeamtin sowohl bei der Polizei als auch bei anderen Bundesbehörden nicht uneingeschränkt verwendungsfähig, weil sie nur in der Region B-Stadt einsetzbar wäre. Ein Bundesbeamter müsse jedoch grundsätzlich überall in der Bundesrepublik seinen Dienst versehen können. Mit Beschluss vom 25. Juli 2023 hat der Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Klägerin macht zur Begründung der Berufung unter anderem geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass aus der heimatnahen Verwendungsnotwendigkeit die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin folge. Damit widerspreche das angefochtene Urteil nicht nur den ärztlichen Feststellungen, sondern lasse auch eine vollständige Prüfung des § 4 Abs. 1 BPolBG vermissen. Da die Klägerin heimatnah in der Region B-Stadt, wenn auch ohne Nachtschichten, als Polizeibeamtin verwendet werden könne, sei ihre Polizeidienstfähigkeit lediglich eingeschränkt. Auch könne die Klägerin in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst wechseln. Dass der Laufbahnwechsel die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Köln oder Berlin voraussetze, sei kein Hindernis. Eine bloße Umschulungsmaßnahme sei nicht mit einer heimatfernen dienstlichen Verwendung gleichzusetzen. Eine erneute Erkrankung bei einer heimatfernen Umschulung sei schon deshalb nicht zu befürchten, weil dabei kein unmittelbarer Kontakt mit der eigentlichen (konfliktauslösenden) Dienststelle stattfände. Für Umschulungsmaßnahmen seien bei der Klägerin keine psychiatrisch begründeten Einschränkungen zu beachten, zumal die Strecke B-Stadt – Berlin per Pkw oder Bahn gut zu bewältigen sei. Darüber hinaus habe es der Nachfrage bedurft, ob die Umschulung, bei der es im Wesentlichen um die Vermittlung theoretischer Grundlagen für eine „Schreibtischtätigkeit“ gehe, nicht auch online absolviert werden könne. Wenn das Gericht die Erklärung der Klägerin, sie sei bereit und sehe sich gesundheitlich in der Lage, sich umschulen zu lassen, als irrelevante Selbsteinschätzung bewerte, verkenne es, dass diese positive Grundeinstellung auch medizinisch von Bedeutung sei. Die Notwendigkeit der heimatnahen Verwendung beruhe auf einem seelischen Leiden infolge eines Konflikts mit dem Dienstherrn. Die subjektive Sicht der Klägerin wäre daher auch für einen Arzt maßgeblich. Weiterhin sei eine Verwendungsprüfung auch im Hinblick auf die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit unterlassen worden. Dem gesetzlichen Vorrang der Weiterverwendung vor der Ruhestandsversetzung hätten die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht nicht ausreichend Rechnung getragen. Offenbar wünsche die Beklagte schlicht keine weitere Beschäftigung der Klägerin als Beamtin und sei ihr gegenüber voreingenommen. Der Klägerin könne auch nicht entgegengehalten werden, dass etwaige offene Stellen zwischenzeitlich besetzt worden seien. Die Beklagte müsse dafür Sorge zu tragen, dass für gesundheitlich eingeschränkte Beamte geeignete Dienstposten nicht unnötig an andere Beamte vergeben würden. Hinsichtlich des Prognosezeitraums von sechs Monaten genüge es, wenn das Freiwerden von Stellen in diesem Zeitraum bekannt werde. Diese Stellen könnten zunächst auch im Überhang besetzt werden. Auch die Einstellungsoffensive 2022 bis 2024 spreche für die Möglichkeit einer weiteren Verwendung der Klägerin. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 23. März 2023 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt unter anderem vor: Die Klägerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht bzw. nur eingeschränkt polizeidienstfähig, weil sie zum einen nur in einer eng begrenzten, heimatnahen Region und nicht bundesweit, zum anderen nicht in Nachtdiensten einsetzbar sei. Zwar könne der Dienstherr auch einen polizeidienstunfähig gewordenen, aber noch allgemein dienstfähigen Beamten gegebenenfalls weiter im Polizeivollzugsdienst verwenden. Eine für die Klägerin geeignete Funktion habe aber nicht zur Verfügung gestanden. Die Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung seien umfassend geprüft worden. Die Suche habe sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn, zunächst innerhalb der Bundespolizei, anschließend bei allen Bundesbehörden außerhalb der Bundespolizei, sowie auf Dienstposten erstreckt, die frei seien oder in einem Zeitraum von sechs Monaten voraussichtlich neu zu besetzen seien. Im Ergebnis der Abfrage habe es keine positive Rückmeldung gegeben, so dass ein heimatnaher, leidensgerechter Dienstposten für die Klägerin nicht habe gefunden werden können. Der Erfüllung der Suchverpflichtung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass auch geringerwertige Dienstposten in Betracht zu ziehen seien. Denn vorliegend sei eine Verwendungsmöglichkeit im gesamten mittleren Dienst abgefragt worden. Sowohl im Polizei- als auch im Verwaltungsdienst stelle der mittlere Dienst die niedrigste derzeit mögliche Laufbahn dar. Da geringerwertige Dienstposten nicht vorhanden seien, habe deshalb auf einen Hinweis auf solche Dienstposten verzichtet werden können. Die Suchanfrage habe auch in absehbarer Zeit freiwerdende Funktionen umfasst. Jedenfalls könne davon ausgegangen werden, dass alle behördlichen Stellen, die für die Beantwortung von Verwendungsabfragen zuständig seien, die gefestigte Rechtsprechung, nach der insoweit (nur) die künftigen sechs Monate in den Blick zu nehmen seien, kennen und ihrer Antwort auch ungefragt zugrunde legen würden. Das gelte umso mehr, als das Bundesministerium des Innern durch Rundschreiben alle obersten Bundesbehörden wiederholt gerade auf dieses Erfordernis hingewiesen habe. Auch für eine Verwendung der Klägerin im Rahmen der Einstellungsoffensive, mit der der durch die Bundesregierung beschlossene personelle Aufwuchs der Bundespolizei realisiert werden solle, sei kein Raum. Gemeint sei die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes und nach dessen Absolvierung die Einstellung der Absolventinnen und Absolventen in die Bundespolizei unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Erstverwendung sei insoweit stets eine Verwendung in der Direktion Bundesbereitschaftspolizei, in der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit oder als Kontroll- und Streifenbeamter. Eine Ausnahme bilde lediglich die Erstverwendung in der Bundespolizeiakademie als Fachlehrer oder Lehrkraft. Dienstposten der Direktion Bundesbereitschaftspolizei befänden sich jedoch ebenso wenig im näheren Einzugsbereich zur Wohnung der Klägerin wie Lehreinrichtungen der Bundespolizeiakademie. In einer Verwendung in der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit bzw. als Kontroll- und Streifenbeamtin seien regelmäßig Nachtdienste zu leisten, was für die Klägerin gleichfalls aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sei. Auch eine Versetzung in ein Amt des allgemeinen Verwaltungsdienstes sei mangels gesundheitlicher Eignung und wegen Fehlens eines geeigneten Dienstpostens nicht möglich. Eine heimatferne Umschulung mit mehrmonatigem Aufenthalt in Köln oder Berlin dürfe der Klägerin psychisch nicht zugemutet werden. Ein vom Wohnort aus betriebenes reines Fernstudium sei nicht realisierbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO); sie haben keine Einwände erhoben. 2. Die mit Senatsbeschluss vom 25. Juli 2023 zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist mit Schriftsatz der Klägerin vom 22. August 2022 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in der nach § 124a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO einzuhaltenden Form begründet worden. 3. Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 11. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 bis 4 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und nicht anderweitig verwendet werden kann. Nach § 4 Abs. 1 BPolBG ist ein Polizeivollzugsbeamter des Bundes dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 BPolBG ist die Polizeidienstfähigkeit nicht an dem abstrakt-funktionellen Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde zu messen, sondern an sämtlichen Ämtern der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, so dass polizeidienstfähig nur der Polizeivollzugsbeamte ist, der zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar ist, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rn. 10). Diese Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit schränkt Halbsatz 2 der Regelung („es sei denn ...“) nicht ein. Er ermächtigt jedoch den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen, aber noch allgemein dienstfähigen Beamten unter den von ihm aufgestellten weiteren Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet mithin trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer zur Verfügung stehenden Funktion (Dienstposten) des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er dauerhaft, d. h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 6. November 2014, a. a. O.). Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d. h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d. h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann. Der Dienstherr ist verpflichtet, nach einer derartigen Funktion zu suchen. Insoweit können die Anforderungen herangezogen werden, die von der Rechtsprechung für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a. F. bzw. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014, a. a. O. Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 A 2351/21 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG, der die Übertragung eines neuen Amts für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 27, vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 17, und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 33). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hält für diese vorausschauende Suche nach freiwerdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. Die Zeitspanne entspricht dem in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum von weiteren sechs Monaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a. a. O. Rn. 18). Dagegen besteht keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009, a. a. O. Rn. 29, vom 19. März 2015, a. a. O., und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 33). Zudem muss die Suchanfrage darauf hinweisen, dass sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auf einen Dienstposten einer bestimmten Wertigkeit bezieht; ferner muss sie Hinweise auf die grundsätzliche Möglichkeit eines Laufbahnwechsels sowie auf die grundsätzliche Möglichkeit der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit enthalten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. März 2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 42 ff.; OVG RP, Urteile vom 24. August 2020 - 2 A 10143/20 -, juris Rn. 42 f., 46, und vom 17. Mai 2022 - 2 A 10076/22 -, juris Rn. 50). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass von einem Laufbahnwechsel nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls letztlich abgesehen werden kann, etwa wenn die hierfür erforderliche Unterweisungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zur verbleibenden kurzen Dienstzeit mehr steht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. März 2021, a. a. O. juris Rn. 44). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 30, und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 20). b) Den beschriebenen Maßgaben hat die Beklagte (schon) bei ihrer Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit der Klägerin im Polizeivollzugsdienst des Bundes - hier im Bereich der Bundespolizeidirektion Pirna - nicht in vollem Umfang genügt. Um zu ermitteln, ob die Klägerin heimatnah weiter bei der Bundespolizei eingesetzt werden kann, hat sich die zuständige personalverwaltende Behörde, die Bundespolizeidirektion Pirna, ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 17. Mai 2021 an die für eine solche Verwendung örtlich in Betracht kommenden nachgeordneten Dienststellen, die Bundespolizeiinspektion B-Stadt, die Bundespolizeiinspektion C-Stadt, die Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung H-Stadt sowie die Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit, gewandt und von dort bis zum 2. Juni 2021 jeweils abschlägige Antworten erhalten. Diese elektronische Anfrage ließ nach ihrem Wortlaut indes weder mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich die Suche auch auf in absehbarer Zeit, d. h. innerhalb der nächsten sechs Monate freiwerdende Dienstposten erstrecken sollte, noch enthielt sie einen Hinweis auf die grundsätzliche Übertragbarkeit einer geringerwertigen Tätigkeit. Dafür, dass gleichwohl derartige (künftig freiwerdende und/oder geringerwertige) Dienstposten in die Suche einbezogen wurden, ist den Absagen kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Dasselbe gilt im Übrigen für die anschließende Erkundigung und Auskunft vom 3. Juni 2021 dahingehend, dass im mittleren Verwaltungsdienst „heimatnah keine besetzbaren DP zur Verfügung [stehen]“. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angefragten Stellen von sich aus stillschweigend geringerwertige Tätigkeiten und in absehbarer Zeit freiwerdende Dienstposten in den Blick genommen hätten. Die Anforderungen an die Darlegungsobliegenheiten des Dienstherrn zum Umfang der erforderlichen Suche können nicht mit der Erwägung abgesenkt werden, wegen des Verfassungsprinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sei anzunehmen, dass die beteiligten Stellen das gebotene Prüfprogramm unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung eingehalten hätten. Ob innerhalb der angefragten Stellen eine an der einschlägigen Rechtsprechung orientierte Suche erfolgt ist, muss sich vielmehr grundsätzlich den Verwaltungsvorgängen und den darin enthaltenen internen Mitteilungen zweifelsfrei entnehmen lassen. Lässt sich hiernach aber nicht aufklären, ob die Suche den rechtlichen Anforderungen entsprochen hat, geht eine solche Unklarheit zulasten des Dienstherrn und kann nicht mit dem Hinweis auf das rechtliche Sollen (Art. 20 Abs. 3 GG) aufgelöst werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. August 2020 - 2 A 10143/20 -, juris Rn. 45; VG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2021 - 12 A 185/18 -, juris Rn. 54). Ob daneben Fälle denkbar sind, in denen es nach den Gesamtumständen ohne Weiteres „auf der Hand liegt“, dass die für die Beantwortung von Verwendungsabfragen zuständige Stelle die „seit 2015 bekannte und längst verfestigte Rechtsprechung“ zum Erfordernis der Suche nach in absehbarer Zeit freiwerdenden Dienstposten und geringerwertigen Tätigkeiten „kennt und ihrer in Rede stehenden Antwort auch ungefragt zugrunde gelegt hat“, kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 - 1 A 2305/20 -, juris Rn. 26). Denn im Streitfall fiel nach Lage der Akten bei Erstellung des Widerspruchsbescheids Anfang Februar 2022 den damit befassten Bediensteten der personalverwaltenden Stelle selbst das Fehlen der benötigten Aussage dazu auf, ob „vor allem für die Zukunft [...] eine Verwendung/DP zur Verfügung stände“; der innerbehördlichen Bitte um diesbezügliche Konkretisierung war zudem der ausdrückliche Zusatz beigefügt, dass mit „absehbarer Zeit [...] ca. 6 Monate gemeint“ seien. Die Bediensteten gingen demnach offenkundig selbst nicht davon aus, dass die bis dahin innerhalb der Bundespolizei erteilten Antworten diesen Gesichtspunkt ungefragt umfassten. Unabhängig davon war die Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2022 auch deshalb zu einer erneuten Suche nach einer Verwendung der Klägerin im Polizeivollzugsdienst verpflichtet, weil die bis zum 2. Juni 2021 eingeholten negativen Rückmeldungen der nachgeordneten Dienststellen nicht mehr hinreichend aktuell waren. Um dem gesetzlichen Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ effektiv Geltung zu verschaffen, muss sichergestellt sein, dass zwischen der Verwendungsabfrage und einer anschließenden Versetzung in den Ruhestand kein allzu langer Zeitraum vergeht (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25. März 2022 - 2 A 232/19 -, juris Rn. 26; OVG MV, Beschluss vom 13. August 2019 - 2 M 546/19 -, juris Rn. 17). Im Hinblick darauf, dass sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auf Dienstposten erstrecken muss, die in einem Zeitraum von sechs Monaten frei werden oder neu zu besetzen sind, kann nach Ablauf dieses Zeitraums nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass keine Weiterverwendungsmöglichkeit für den betroffenen Beamten besteht. Jedenfalls dann, wenn das Ergebnis der Verwendungsabfrage mehr als sechs Monate zurückliegt, kann darauf eine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr gestützt werden (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25. März 2022, a. a. O.; OVG MV, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O.). Diese Frist wurde bezogen auf die Verwendungsmöglichkeit der Klägerin im Polizeivollzugsdienst deutlich überschritten, weil der Widerspruchsbescheid erst neun Monate nach Vorliegen des Abfrageergebnisses erlassen wurde. Auch mit der - in absehbarer Zukunft zur Verfügung stehende Dienstposten nunmehr einschließenden - Nachfrage vom 4. Februar 2022 und deren am selben Tag erfolgter Beantwortung, dass es „im Ergebnis der Ausbildungs- und Einstellungsoffensive - ab 2022 beginnend bis 2024 - zu einer so erheblichen Zahl an Zuweisung von Laufbahnabsolventen kommen [wird], dass bis Ende 2024 alle freien bzw. freiwerdenden Dienstposten in der BPOLD PIR hierfür benötigt werden“, hat die Beklagte ihrer Suchpflicht nicht entsprochen. Zum einen ist wiederum eine Berücksichtigung geringerwertiger Tätigkeiten nicht erkennbar. Da sich die Klägerin nicht mehr in dem nach A 7 BBesO besoldeten Eingangsstatusamt ihrer Laufbahn befindet, sondern als Polizeiobermeisterin ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO innehat, erschließt sich die Behauptung der Beklagten nicht, dass geringerwertige Dienstposten nicht vorhanden seien. Dass - wie die Beklagte vorträgt - eine Verwendungsmöglichkeit im gesamten mittleren Dienst abgefragt worden sei und nicht nur für einen Dienstposten der Wertigkeit des von der Klägerin bekleideten Statusamts, ist aus den beigezogenen Unterlagen nicht mit hinreichender Bestimmtheit ersichtlich. Der Hinweis, dass der mittlere Dienst sowohl im Polizei- als auch im Verwaltungsdienst die niedrigste derzeit mögliche Laufbahn darstelle, hilft nicht weiter. Die Beklagte hat die Nichtübertragbarkeit einer geringerwertigen Tätigkeit damit nicht schlüssig dargelegt. Zum anderen hätte selbst unter Außerachtlassung geringerwertiger Dienstposten von einer konkreten Suche nach einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin nicht mit der Begründung abgesehen werden dürfen, dass alle freien und freiwerdenden Funktionsämter in der Bundespolizei neu zu übernehmenden Laufbahnabsolventen vorbehalten seien. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; OVG SH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 MB 33/16 -, juris Rn. 28). Demgegenüber ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eingeschränkt (polizei-)dienstfähige Beamte, soweit möglich, weiter zu beschäftigen. Der Einstellung von Laufbahnabsolventen kommt deswegen nicht der in der Absage vom 4. Februar 2022 zum Ausdruck gebrachte Verwendungsvorrang zu. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung geltend macht, dass eine Verwendung der Klägerin „im Rahmen der Einstellungsoffensive“ daran scheitere, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, als Kontroll- und Streifenbeamtin Nachtdienste zu verrichten, und es auch keine anderen heimatnahen „Erstverwendungsdienstposten“ gebe, folgt daraus lediglich, dass die Einstellungsoffensive von vornherein keine für die Klägerin geeigneten Verwendungsmöglichkeiten geschaffen hat und die Klägerin entgegen dem Antwortschreiben vom 4. Februar 2023 auch nicht in eine Verdrängungskonkurrenz zu den zur Leistung von Nachtschichten verpflichteten Laufbahnabsolventen tritt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass keine anderen als die für die Erstverwendung im Probebeamtenverhältnis bei der Bundespolizei vorgesehenen Dienstposten seinerzeit frei oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen waren. Dies hätte nur auf der Grundlage einer abermaligen Nachfrage bei den einzelnen Dienststellen verneint werden können, auf die jedoch verzichtet wurde. c) Ist die Beklagte ihrer Suchpflicht innerhalb der Bundespolizei danach nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob auch die von ihr außerhalb der Bundespolizei angestellten Suchbemühungen bei den obersten Bundesbehörden zu beanstanden sind. Allerdings ist auch insoweit eine Erstreckung der Suche auf geringerwertige Tätigkeiten sowie auf in absehbarer Zeit freiwerdende Dienstposten nicht - jedenfalls nicht lückenlos - feststellbar, da in den Suchanfragen vom 14. Juli und 1. September 2021 entsprechende Hinweise nicht aufgenommen waren. Soweit im Ergebnis der Anfragen bei den obersten Bundesbehörden am 2. Dezember 2021 mitgeteilt wurde, dass für die Klägerin „aktuell und in absehbarer Zeit“ keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, beziehen sich die zugrundeliegenden „Fehlanzeigen“ nur teilweise explizit auch auf in absehbarer Zeit freiwerdende Dienstposten. Ob der tatsächliche Umfang der Suche bei den angefragten Behörden den rechtlichen Anforderungen entsprach, kann deshalb nicht nachvollzogen werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 6 GKG.