Beschluss
1 B 106/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Absonderung einer als enge Kontaktperson eingestuften Schülerin nach §§ 28, 30 IfSG ist bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Aufnahme von Krankheitserregern gerechtfertigt.
• Für die Zwischensicherung (aufhebende Wirkung des Widerspruchs) überwiegt regelmäßig das Vollziehungsinteresse, wenn der angegriffene Verwaltungsakt in summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.
• Bei COVID-19 können Behörden sich an den Leitlinien des Robert-Koch-Instituts zur Einordnung enger Kontaktpersonen und zur Risikobewertung im Schulsetting orientieren.
• Ein negatives PCR-Testergebnis während der Inkubationszeit hebt die Einordnung als Ansteckungsverdächtige nicht auf und ersetzt keine Quarantäne.
Entscheidungsgründe
Absonderung einer als enge Kontaktperson eingestuften Schülerin rechtmäßig (IfSG) • Die Anordnung der Absonderung einer als enge Kontaktperson eingestuften Schülerin nach §§ 28, 30 IfSG ist bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Aufnahme von Krankheitserregern gerechtfertigt. • Für die Zwischensicherung (aufhebende Wirkung des Widerspruchs) überwiegt regelmäßig das Vollziehungsinteresse, wenn der angegriffene Verwaltungsakt in summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. • Bei COVID-19 können Behörden sich an den Leitlinien des Robert-Koch-Instituts zur Einordnung enger Kontaktpersonen und zur Risikobewertung im Schulsetting orientieren. • Ein negatives PCR-Testergebnis während der Inkubationszeit hebt die Einordnung als Ansteckungsverdächtige nicht auf und ersetzt keine Quarantäne. E. beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung des Gesundheitsamtes, ihre gemeinsame Tochter wegen Kontakts zu einer bestätigten COVID-19-Fallperson häuslich abzusondern. Die Tochter besuchte die 9. Klasse und saß über drei Unterrichtsstunden in Nähe der infektiösen Person, teils unmittelbar in der Sitzreihe vor dieser. Die Behörde stufte sie als enge Kontaktperson/Ansteckungsverdächtige ein und ordnete eine häusliche Absonderung bis zum 26.08.2021 an. Die Antragsteller legten unter anderem vor, die Tochter habe negative PCR-Tests und es habe Schutzmaßnahmen wie Maskentragen und Belüftung bestanden. Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs; das Gericht prüfte den Antrag im summarischen Verfahren. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs.5 VwGO; Widerspruch entfaltet kraft § 80 Abs.2 i.V.m. IfSG keine aufschiebende Wirkung. • Rechtliche Grundlage: Die Anordnung stützt sich auf § 28 Abs.1 i.V.m. § 30 Abs.1 S.2 IfSG, wonach die zuständige Behörde Absonderung anordnen kann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. • Tatbestandsvoraussetzungen: § 2 Nr.4–7 IfSG definieren die Kategorien; Ansteckungsverdacht erfordert, dass die Aufnahme von Krankheitserregern wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, wobei bei schwerwiegenden Gefahren geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit gelten. • Epidemiologische Bewertung: Für SARS-CoV-2 ist die Hauptübertragung respiratorisch; Aerosole können in Innenräumen Risiken auch über >1,5 m erzeugen, deshalb sind RKI-Leitlinien als Orientierung heranzuziehen. • Anwendung auf den Einzelfall: Nach summarischer Prüfung liegt hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckungsaufnahme vor. Die Tochter war in mehreren Unterrichtsstunden in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Indexfall und gilt damit als enge Kontaktperson nach RKI-Kriterien; ein negatives PCR-Testergebnis während der Inkubationszeit entkräftet dies nicht. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Gesundheitsamt hat sein Ermessen ersichtlich nicht überschritten; die Absonderung ist geeignet, erforderlich und angemessen zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zeitlich befristet. Mildere, gleich wirksame Maßnahmen (z. B. ‚Freitestung‘) sind nach derzeitiger Sachlage nicht ersichtlich. • Interessenabwägung: Bei summarischer Erfolgsaussicht der Hauptsache zugunsten der Behörde überwiegt das Vollziehungsinteresse; ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; die Anordnung der häuslichen Absonderung der Tochter bleibt in Vollzug. Das Gericht stellt in summarischer Prüfung fest, dass die Tochter als Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr.7 IfSG einzustufen ist und die Voraussetzungen der Anordnung nach §§ 28, 30 IfSG vorliegen. Das Ermessen der Behörde sei nicht fehlerhaft ausgeübt, die Maßnahme sei verhältnismäßig und durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen; Streitwert 5.000 Euro.