Urteil
3 K 385/21.KO
VG Koblenz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0110.3K385.21.KO.00
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Leitsätze
1. Für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Absonderungsanordnung besteht nach deren Erledigung das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil es sich bei einer Quarantäneanordnung um einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte aus Art. 11 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG handelt, gegen welchen wegen seiner nur befristeten Wirkung von wenigen Wochen Hauptsacherechtsschutz regelmäßig nicht erreicht werden kann.(Rn.17)
2. Der für eine Absonderungsanordnung notwendige Ansteckungsverdacht setzt keinen gesicherten Nachweis der Aufnahme von Krankheitserregern voraus; es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Kontakt mit einer infizierten Person gehabt hat.(Rn.24)
3. Ein positiver PCR-Test stellt bei korrekter Durchführung und fachkundiger Beurteilung des Ergebnisses ein geeignetes Instrument dar, um das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion und somit eine Ansteckungsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dies gilt jedenfalls solange, wie keine zuverlässigere Möglichkeit der Diagnostik vorhanden und etabliert ist.(Rn.26)
(Rn.28)
4. Ein CT-Wert (Cycle-Threshold-Wert) von 34.0 steht der Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Ansteckungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nach wissenschaftlicher Erkenntnis variieren die CT-Werte während des Verlaufs einer Infektion und können zu Beginn sowie in der Abheilung hoch (= geringe Viruskonzentration) sein.(Rn.36)
5. In der in Kindertagesstätten schwer zu überblickenden Kontaktsituation bedarf es für Personen, die sich mit der infizierten Person in einem Raum aufgehalten haben, angesichts der erhöhten Übertragungsgefahr keiner individuellen Risikoermittlung und keines Nachweises eines mindestens 15-minütigen Gesichts- ("face-to-face") Kontakts.(Rn.40)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 2 und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 zu tragen. Der Kläger zu 2 hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger zu 1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Absonderungsanordnung besteht nach deren Erledigung das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil es sich bei einer Quarantäneanordnung um einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte aus Art. 11 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG handelt, gegen welchen wegen seiner nur befristeten Wirkung von wenigen Wochen Hauptsacherechtsschutz regelmäßig nicht erreicht werden kann.(Rn.17) 2. Der für eine Absonderungsanordnung notwendige Ansteckungsverdacht setzt keinen gesicherten Nachweis der Aufnahme von Krankheitserregern voraus; es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Kontakt mit einer infizierten Person gehabt hat.(Rn.24) 3. Ein positiver PCR-Test stellt bei korrekter Durchführung und fachkundiger Beurteilung des Ergebnisses ein geeignetes Instrument dar, um das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion und somit eine Ansteckungsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dies gilt jedenfalls solange, wie keine zuverlässigere Möglichkeit der Diagnostik vorhanden und etabliert ist.(Rn.26) (Rn.28) 4. Ein CT-Wert (Cycle-Threshold-Wert) von 34.0 steht der Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Ansteckungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nach wissenschaftlicher Erkenntnis variieren die CT-Werte während des Verlaufs einer Infektion und können zu Beginn sowie in der Abheilung hoch (= geringe Viruskonzentration) sein.(Rn.36) 5. In der in Kindertagesstätten schwer zu überblickenden Kontaktsituation bedarf es für Personen, die sich mit der infizierten Person in einem Raum aufgehalten haben, angesichts der erhöhten Übertragungsgefahr keiner individuellen Risikoermittlung und keines Nachweises eines mindestens 15-minütigen Gesichts- ("face-to-face") Kontakts.(Rn.40) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 2 und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 zu tragen. Der Kläger zu 2 hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger zu 1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten. Soweit sich die Klage des Klägers zu 1 durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die noch anhängige Klage des Klägers zu 2 ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich die bis zum 1. April 2021 befristete Absonderungsanordnung vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat. Der Kläger zu 2 hat zudem ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Absonderungsanordnung. Es kann offen bleiben, ob dieses durch eine hinreichende Wiederholungsgefahr begründet ist, da es nämlich jedenfalls aufgrund eines objektiven Rechtsklärungsinteresses zu bejahen ist (a. A. VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 – Au 9 K 21.70 –, juris, Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2021 – 3 K 2485/21 –, juris, Rn. 19). Das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – verankerte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet, über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen hinaus die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris, Rn. 11; stRspr). Um einen solchen gewichtigen, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff handelt es sich bei der Absonderungsanordnung. Denn die aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich erforderliche Befristung einer Quarantäne beschränkt sich regelmäßig auf die Dauer des Krankheits- bzw. Ansteckungsverdachts und damit auf einen so kurzen Zeitraum, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache nicht mehr zu erlangen ist. Ferner handelt es sich bei der Quarantäneanordnung um einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte des Klägers zu 2 aus Art. 11 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 5. Oktober 2020 – 3 K 489/20.KO –, abrufbar über die Pressemitteilung Nr. 42/2020 des Verwaltungsgerichts Koblenz), der hier nachträglich sein objektives Rechtsklärungsinteresse rechtfertigt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Absonderungsanordnung in Ziffer 1 des den Kläger zu 2 betreffenden Bescheids des Beklagten vom 22. März 2021 war rechtmäßig und hat den Kläger zu 2 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Der Beklagte war befugt, die Absonderungsanordnung auf § 28 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG –) in der Fassung vom 18. November bzw. 19. Mai 2020 zu stützen. Dem steht nicht entgegen, dass die Absonderungspflicht für bestimmte Kontaktpersonen bereits unmittelbar aus § 3 Abs. 2 der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 12. Februar 2021 in der Fassung vom 14. März 2021 folgte, ohne dass es einer Absonderungsanordnung im Einzelfall bedurfte. Denn nach Absatz 4 dieser Vorschrift blieb das Recht des zuständigen Gesundheitsamts, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, unberührt. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die sachlich und örtlich originär zuständigen Gesundheitsämter durch die Verordnung zwar entlastet, nicht jedoch aus der Entscheidungskompetenz verdrängt werden (vgl. Begründung der Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2 Infektion, Seite 8, abrufbar unter www.corona.rlp.de). b) Die Voraussetzungen der vom Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage lagen vor. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde unter anderem dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG insbesondere die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern anordnen. Für die Beurteilung der Notwendigkeit dieser Infektionsschutzmaßnahme ist die Sachlage gemäß objektivierter Kenntnislage des Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung maßgeblich (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. November 2021 – 13 KN 62/20 –, juris, Rn. 97 m. w. N.). Der Beklagte hat den Kläger zu 2 entgegen dessen Auffassung zu Recht als Ansteckungsverdächtigen eingestuft. Ansteckungsverdächtig ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Einschätzung des Beklagten, der Kläger zu 2 habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Person gehabt und Krankheitserreger aufgenommen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Zunächst ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Küchenkraft in der Kindertagesstätte A*** in B***, Frau C***, vor Erlass der Absonderungsanordnung mit dem Coronavirus infiziert war. Denn sie wurde am 19. März 2021 mittels des Polymerase-Chain-Reaction-Verfahrens, bekannt als PCR-Test, positiv auf das Coronavirus getestet. Die von der Klägerseite umfangreich vorgetragene Kritik an der Eignung und Aussagekraft eines PCR-Tests zum Nachweis einer Corona-Infektion führt nicht dazu, dass die vom Beklagten getroffene Annahme der Ansteckungsfähigkeit der Küchenkraft falsch wäre. Insoweit verkennt die Klägerseite die für die Annahme eines Verdachts einer Ansteckungsfähigkeit geltenden Maßstäbe. Erforderlich ist, anders als es die Klägerseite verlangt, keine Gewissheit über eine erfolgte Ansteckung. Vielmehr genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Krankheitserreger aufgenommen worden ist. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss danach naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Dabei ist für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Daher ist es sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der demnach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls die Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und die verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie die Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betroffenen Personen und deren Empfänglichkeit für den Krankheitserreger (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris, Rn. 31 ff.). Gemessen daran ist die Annahme des Beklagten, die Küchenkraft der Kindertagesstätte sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Coronavirus infiziert gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst ist die Kammer aufgrund der fundierten und unter Bezugnahme auf den aktuellen Stand der Wissenschaft getroffenen Darstellung des RKI davon überzeugt, dass der PCR-Test bei korrekter Durchführung und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Absonderungsanordnung sowie nach wie vor ein geeignetes Instrument darstellt(e), um das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion und somit einer Ansteckungsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Nach den zum hier maßgeblichen Erlasszeitpunkt der streitgegenständlichen Absonderungsanordnung verfügbaren Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts als der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen galt der PCR-Test als das zuverlässigste Verfahren, um einen Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Wege einer labordiagnostischen Untersuchung abzuklären. Dabei wird ein Abstrich aus den oberen Atemwegen entnommen, der dann in eigens dafür ausgestatteten Laboren im Rahmen eines standardisierten und zertifizierten Verfahrens analysiert und fachgerecht befundet wird. Es werden ein oder mehrere spezifische Abschnitte des Genoms der Krankheitserreger durch millionenfache Vermehrung (Amplifikation) sichtbar gemacht. Die dafür verwendeten PCR-Nachweissysteme wurden speziell für die Diagnostik von SARS-CoV-2 entwickelt und validiert. Nach den Angaben des RKI in seinen „Hinweisen zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_ Testung_nCoV.html, dort in dem Abschnitt „Direkter Erregernachweis durch RT-PCR“, zuletzt abgerufen am 10. Januar 2022) galten diese als „Goldstandard“ für die Diagnostik. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Das RKI geht auch in seinem Epidemiologischen Bulletin vom 2. Dezember 2021 nach wie vor davon aus, dass ein PCR-Test den Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion mit dem Virus erbringen kann (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 48/2021, S. 12, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/ Infekt/EpidBull/epid_bull_node.html). Dies muss jedenfalls so lange gelten, wie keine zuverlässigere Möglichkeit der Diagnostik vorhanden und etabliert ist. Davon geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung einhellig aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 –, juris, Rn. 30 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. April 2021 – 6 B 186/21 –, juris, Rn. 5 m. w. N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 5 Bs 217/20 –, juris, Rn. 13 ff. m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 S 17/21 –, juris, Rn. 41 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 20 NE 20.2001 –, juris, Rn. 28). Ist mithin zum Zeitpunkt der Absonderungsanordnung sowie auch derzeit ein zuverlässigeres Verfahren zur Diagnostik einer Coronavirus-Infektion als das PCR-Verfahren nicht vorhanden (gewesen) und wurde eine Infektion mit diesem Virus bei der Küchenkraft der Kindertagesstätte auf diesem Weg nachgewiesen, stellte dies bereits ein gewichtiges Indiz für die Annahme der Ansteckungsfähigkeit der Küchenkraft dar. Darüber hinaus lagen aber auch weitere gewichtige Anhaltspunkte vor, welche die Annahme einer hier ausreichenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Infektion der Küchenkraft mit dem Virus rechtfertigten. Denn über das positive PCR-Test-Ergebnis hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Küchenkraft bereits seit dem 16. März 2021 und damit schon drei Tagen vor der Diagnostik mittels des PCR-Tests für das Coronavirus typische Krankheitssymptome wie Fieber, Husten und Kopfschmerzen aufwies (Bl. 1 und 4 der Verwaltungsakte). Das RKI beschreibt in seinem Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 als typische Krankheitssymptome einer Coronavirus-Infektion Husten in 42 %, Fieber in 26 % und Schnupfen in 31 % der bestätigten Fälle; als weitere typische Symptome im Falle einer Infektion werden außerdem Kopf- und Gliederschmerzen genannt. Dabei sieht das RKI Fieber und Husten sogar als wichtige, wegweisende Leitsymptome an (vgl. zur Symptomatik https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, dort unter der Überschrift „8. Demografische Faktoren, Symptome und Krankheitsverlauf“, zuletzt abgerufen am 10. Januar 2022). Zwar ist der Klägerseite insofern zuzustimmen, dass derartige Krankheitssymptome typischerweise auch bei einem grippalen Infekt auftreten können. Allerdings kam es für die Beurteilung der Frage einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus auch auf das Infektionsgeschehen zum damaligen Zeitpunkt an. Zu dieser Zeit breitete sich im Kreisgebiet die hochansteckende britische Corona-Virus-Mutation rasant aus. Die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz stieg erheblich an und das Infektionsgeschehen war insgesamt weiterhin diffus. Von Infektionen betroffene Einrichtungen waren vor allem auch Kindertagesstätten (vgl. zum Infektionsgeschehen zum Zeitpunkt kurz vor Erlass der Absonderungsanordnung https://www.kreis-altenkirchen.de/INTERNET/ B%C3%BCrgerservice/Aktuelles/-CORONA-PANDEMIE-AKTUELLES-AUS-DEM-KREIS-.php, z. B. unter der Über-schrift: „Corona-Pandemie im Kreis Altenkirchen: 52 neue Infektionen am Freitag gemeldet – Kreisweit 125 Mutationen – Inzidenz steigt auf 127,3 (26.02., 15 Uhr)“). Zudem war die Impfquote in der Bundesrepublik Deutschland zum Erlasszeitpunkt der Absonderungsanordnung noch nicht sehr fortgeschritten. Waren über das positive PCR-Test-Ergebnis hinaus auch die weiteren Umstände des Einzelfalls maßgebliche Beurteilungsgrundlage, war den von der Kläger-Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als Hilfsbeweisanträge gestellten Beweisanträgen betreffend die Ungeeignetheit des PCR-Test-Verfahrens für den Nachweis einer akuten Infektion mit dem Coronavirus nicht nachzugehen. Soweit die Kläger-Bevollmächtigte im Einzelnen beantragt hat, den Inhaber des Labors Dr. D*** als Zeugen darüber zu vernehmen, dass 1. der von ihm bei der Küchenkraft durchgeführte PCR-Test keine akute Infektion, also keinen vermehrungsfähigen SARS-CoV-2-Virus nachweisen könne, 2. ein Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG nur durch Anzüchtung und Vermehrung nachgewiesen werden könne und 3. erforderlich sei, andere Viren auszuschließen, um sicher eine SARS-CoV-2-Diagnose stellen zu können, sind diese Beweisanträge zum einen nicht hinreichend substantiiert und die aufgeworfenen Beweisthemen für die vorliegende Entscheidung zudem unerheblich. Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung ergibt sich aus der in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO verankerten Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 15). Daher kann ein Beweisantrag unter anderem abgelehnt werden, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 9 B 46/20 –, juris, Rn. 6) oder wenn die Beweisthemen nicht geeignet sind, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Beides ist hier gegeben. Die Klägerseite verkennt, dass es nach den obigen Ausführungen für die Beurteilung der Ansteckungsfähigkeit der Küchenkraft lediglich einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht aber eines gesicherten Nachweises einer Infektion mit dem Coronavirus bedarf. Auf die aufgeworfene Problematik, ob mittels eines PCR-Test-Verfahrens ein gesicherter Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion erfolgen kann, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Die von der Klägerseite aufgeworfenen Beweisfragen wären daher nur dann entscheidungserheblich, wenn ein PCR-Test unter keinen Umständen einen Nachweis dafür erbringen könnte, dass eine Person den Krankheitserreger aufgenommen hat. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diese These besteht aber unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht. Aus dem Vorbringen der Klägerseite ergibt sich nicht im Ansatz, dass ein positives PCR-Test-Ergebnis neben weiteren Anhaltspunkten wie Infektionsgeschehen sowie Vorliegen typischer Krankheitssymptome in keinem Fall als Indiz in das für die Beurteilung der Ansteckungsfähigkeit allein vorzunehmende Wahrscheinlichkeitsurteil einbezogen werden könnte. Nach dem oben Gesagten ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass ein im Rahmen der Diagnostik mittels PCR-Tests gewonnenes positives Ergebnis einen gewichtigen Anhalt für die erfolgte Aufnahme des Coronavirus-Erregers darstellt. Die von der Klägerseite unter Beweis gestellten Tatsachen sind mangels der erforderlichen Substantiierung nicht geeignet, diese Überzeugung zu erschüttern. Denn keine der von ihr genannten Quellen kommt zu dem Ergebnis, dass der Nachweis einer erfolgten Aufnahme des Coronavirus-Erregers durch direkten Erregernachweis mittels PCR-Verfahrens überhaupt nicht möglich ist. Dafür ist angesichts der obigen Ausführungen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch nichts ersichtlich. Vielmehr geht auch das Bundesgesundheitsministerium davon aus, dass der PCR-Test eine Infektion sehr zuverlässig nachweist (vgl. die speziell zur Corona-Lage erstellte Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums https://www.zusammengegencorona.de/testen/labortest-pcr-test/). Soweit die Klägerseite die Behauptung aufstellt, nach Aussage des RKI auf seiner Homepage seien 71,22 % aller positiven Testergebnisse falsch, weist die Kammer darauf hin, dass sich diese Angabe des RKI allein auf Antigen-Schnelltests und nicht auf PCR-Tests bezieht (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Antigentest_Tab.html, zuletzt abgerufen am 10. Januar 2022). Soweit es die Klägerseite als erforderlich erachtet, im Rahmen der PCR-Diagnostik das Vorliegen anderer Viren auszuschließen, und das Bestehen dieses Erfordernisses unter Beweis stellt, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass ein solcher Ausschluss nach einem positiven PCR-Test unter keinen Umständen stattfindet. Das RKI hat auf seiner Internetseite eine Handreiche für die Diagnostik mittels PCR-Tests, insbesondere zur Interpretation von Laborergebnissen, veröffentlicht. Danach ist es auch nach Ansicht des RKI sinnvoll, die Probe bei entsprechendem klinischem Verdacht gegebenenfalls differentialdiagnostisch auch auf andere saisonal relevante respiratorische Erreger (z. B. Influenzavirus und/oder RSV) zu untersuchen (vgl. die „Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html, dort unter der Überschrift „Indikationen zur Testung“). Für weitere Informationen zur Testdurchführung und Anwendung der quantitativen Referenzproben einschließlich Daten zu ihrer Charakterisierung in verschiedenen Laboren verweist das RKI zudem auf das von INSTAND herausgegebene Begleitheft. Demnach ist davon auszugehen, dass die Labore und Ärzte bei der Diagnostik auf sachgerechte Anwendungshinweise zurückgreifen können. Dafür, dass die die Küchenkraft der Kindertagesstätte betreffende Diagnostik nicht sachgerecht anhand dieser Maßstäbe durchgeführt worden wäre, bestehen vorliegend weder Anhaltspunkte noch wurde dies von der Klägerseite substantiiert vorgetragen. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerseite, der bei der Küchenkraft ermittelte CT-Wert von 34,0 vermöge einen für die Anordnung einer Absonderung erforderlichen Ansteckungsverdacht nicht zu begründen. Dieser nicht standardisierte Cycle-Threshold-Wert gibt die Anzahl an Messzyklen an, die bei einer PCR-Probe durchgeführt wurden, um das Coronavirus nachweisen zu können. Ein hoher CT-Wert spricht (nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums) für eine geringere Viruslast, da wesentlich mehr Messzyklen durchgeführt werden mussten, um das Virus nachzuweisen. Der CT-Wert gibt danach neben der Viruslast einer infizierten Person auch Aufschluss über das von dieser Person ausgehende Risiko, andere Menschen anzustecken. Als Schwellenwert zur Abschätzung der Infektiosität des Untersuchungsmaterials gibt das RKI einen CT-Wert zwischen 31 und 34 an. Oberhalb dieses Bereichs ist nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer sehr geringen Replikationsfähigkeit des Virus auszugehen. Dass sich der für die Küchenkraft ermittelte CT-Wert im oberen Grenzbereich bewegte, steht der Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ihrer Ansteckungsfähigkeit vorliegend indes nicht entgegen. Denn der CT-Wert ist eine Momentaufnahme, die individuell beurteilt werden muss (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: https://www.zusammengegencorona.de/testen/labortest-pcr-test/). Überdies führt das RKI unter Hinweis auf weitere wissenschaftliche Quellen zu hohen CT-Werten in seinen bereits oben erwähnten „Hinweise[n] zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ aus, dass bei einigen Proben sogar bei einem CT-Wert über 35 replikationsfähiges Virus nachzuweisen war, was nach Ansicht des RKI die große Varianz bei Verwendung des CT-Wertes aus den verschiedenen Testsystemen verdeutlicht. Auch nach den weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen sind die CT-Werte während des Verlaufs einer Infektion nicht gleichbleibend. So führt etwa Prof. Dr. med. Ralf Bialek, Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Tropenmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Infektiologie sowie Ansprechpartner für PCR-Infektionsdiagnostik, Mikrobiologie und Krankenhaushygiene, auf seiner Homepage (https://ladr.de/ct-wert-sars-coronavirus-2-pcr, zuletzt abgerufen am 10. Januar 2022) aus, bei Beobachtung von Kontaktpersonen zeige sich im Verlauf, dass nach etwa fünf Tagen kurz vor Auftreten von Symptomen Virus-RNA in geringer Konzentration (= hohe CT-Werte) nachweisbar werde, dann in höherer Konzentration (= niedrige CT-Werte), um dann wieder abzufallen (hohe CT-Werte bzw. nicht nachgewiesen). Ein hoher CT-Wert (geringe Viruskonzentration) werde demnach sowohl zu Beginn der Infektion als auch in der Abheilung beobachtet. Zu Beginn sei der Wert trügerisch, da der Untersuchte binnen Stunden bzw. innerhalb von ein bis zwei Tagen hochgradig ansteckend werde. Daher lässt sich der bei der Küchenkraft ermittelte hohe CT-Wert plausibel dadurch erklären, dass zwischen dem ersten Auftreten ihrer Krankheitssymptome am 16. März 2021 und der Durchführung des Tests am 19. März 2021 ein Zeitraum von drei Tagen liegt, in dem die CT-Werte stark variierten. Das RKI geht sogar davon aus, dass bei einer mit dem Coronavirus infizierten Person bereits zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome bis zu zehn Tage nach Symptombeginn (einschließlich dem Tag des Symptombeginns) von einer hohen Infektiosität auszugehen ist. Dabei wird die bei weitem höchste Infektiosität in der ersten Woche, bei schwerer oder andauernder Symptomatik gegebenenfalls auch länger angenommen (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html). Dass diese wissenschaftliche Einschätzung unzutreffend sein könnte, hat die Klägerseite nicht plausibel darzulegen vermocht. Demnach ist im Falle der Küchenkraft der Kindertagesstätte der Kläger die Annahme gerechtfertigt, dass sich das erhöht infektiöse Zeitintervall vom 14. bis zum 21. März 2021 erstreckte. Dies vorausgeschickt waren auch die weiter ausdrücklich gestellten Hilfsbeweisanträge der Kläger-Bevollmächtigten, 1. Herrn Dr. D*** als Inhaber des Labors als Zeugen darüber zu vernehmen, dass bei einem CT-Wert von 34 das Ergebnis über die Ansteckungsfähigkeit der getesteten Person bei Null liege, sowie 2. Herrn Prof. Christian Drosten bzw. hilfsweise Prof. Andreas Stang oder Prof. Ulrike Kämmerer als Gutachter mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens darüber zu beauftragen, dass ein PCR-Test mit einem CT-Wert von 34 kein vermehrungsfähiges SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG nachweisen könne, abzulehnen. Auch diesen Beweisanträgen fehlt es angesichts der oben genannten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse an der erforderlichen Substantiierung. Denn die Klägerseite hat nicht substantiiert dargelegt, dass für den Wahrheitsgehalt ihrer Thesen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Davon ist angesichts der obigen Ausführungen auch nicht auszugehen. bb) Bestand demnach der hinreichende Verdacht der Ansteckungsfähigkeit der Küchenkraft der Kindertagesstätte der Kläger, ist darüber hinaus auch davon auszugehen, dass der Kläger zu 2 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit während des erhöht infektiösen Zeitintervalls Kontakt zu der Küchenkraft hatte und deshalb nach den Kriterien des RKI als ansteckungsverdächtig einzustufen war. Das RKI geht bei SARS-CoV-2-Infektionen von einer erhöhten Gefahr einer Übertragung des Virus für Personen aus, die sich länger als zehn Minuten und ohne adäquaten Schutz im Nahbereich, d. h. in einem Abstand von unter 1,5 m zu einer infizierten Person befanden, sowie ferner bei Personen, die sich unabhängig vom Abstand länger als zehn Minuten mit einem Infizierten in einem Raum befanden, in dem wahrscheinlich eine hohe Konzentration infektiöser Aerosole entstanden ist, auch wenn durchgehend und korrekt ein Mund-Nasen-Schutz getragen wurde. Eine erhöhte Übertragungsgefahr besteht nach dem RKI auch für solche Personen, die sich mit der infizierten Person in einem Raum (auch für eine Dauer von weniger als zehn Minuten) oder in einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation (z. B. Schulklassen, Kitagruppen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveran-staltungen) befunden haben, unabhängig von der individuellen Risikoermittlung. Ein mindestens 15-minütiger Gesichts- ("face-to-face") Kontakt mit der infizierten Person ist in diesem Fall nicht erforderlich. Das RKI begründet dies damit, dass sich Viruspartikel in Aerosolen bei mangelnder Frischluftzufuhr in Innenräumen anreichern können, weil sie über Stunden in der Luft schweben. In Kleinpartikeln/Aerosolen enthaltene Viren bleiben (unter experimentellen Bedingungen) mit einer Halbwertszeit von etwa einer Stunde vermehrungsfähig. Bei hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind auch Personen gefährdet, die sich weit von der infizierten Person entfernt aufhalten ("Fernfeld"). In solchen Situationen können verschiedene Faktoren, neben einem Mangel an Frischluftzufuhr etwa auch die Anzahl an Personen und die Länge des Aufenthaltes der infektiösen Person im Raum sowie deren Infektiosität, das Infektionsrisiko erhöhen (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html, unter der Überschrift „Anhang 1: Risikobewertung enger Kontaktpersonen“). Nach den Angaben des Gesamtleiters der Katholischen Kindertagesstätten in B*** und E***, Herrn F***, in der mündlichen Verhandlung befand sich die Küchenkraft am 18. März 2021 über einen Zeitraum von zehn bis zwanzig Minuten in dem nur ca. 25 m² großen Essensraum, in welchem der Kläger zu 2 gemeinsam mit den anderen Kindern seiner Gruppe (Herr F*** gab an, dass es sich um insgesamt maximal 12 Kinder gehandelt habe) an einem Tisch sein Mittagessen eingenommen hat. Zu den Aufgaben der Küchenkraft gehörte es Herrn F*** zufolge, das Essen zu portionieren, den Kindern das Essen zu servieren sowie ihnen gegebenenfalls beim Schneiden des Essens behilflich zu sein. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung verhalten sich Kinder in Kitagruppen typischerweise spielerisch und kommunizieren derart, dass es regelmäßig zu infektionsgeeigneten Kontakten kommt, insbesondere, da der Kontakt regelmäßig körpernah ist, sodass von der Einhaltung eines ausreichenden Abstandes der Kinder zu der infizierten Küchenkraft nicht ausgegangen werden kann. Selbstredend trugen die ungeimpften Kinder während des Aufenthalts der Küchenkraft im Essensraum keine Masken. Daher handelte es sich bei dem Zusammentreffen der Kinder mit der Küchenkraft um eine schwer zu überblickende Kontaktsituation auf beengtem Raum, die die auf einem Wahrscheinlichkeitsurteil gründende Annahme eines infektionsgeeigneten Kontakts des Klägers zu 2 mit der Küchenkraft rechtfertigt. Einer individuellen Risikoeinschätzung durch den Beklagten bedurfte es daher entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht (vgl. auch VG München, Beschluss vom 18. März 2021 – M 26b S 21.1478 –, juris; Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 8 K 4139/20 –, juris, Rn. 12; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 19. August 2021 – 1 B 106/21 –, juris, Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. September 2020 – 20 L 1257/20 –, juris, Rn. 38; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2020 – 7 L 1540/20 –, juris, Orientierungssatz). Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, dass sich die Küchenkraft etwa durch Unterstützung der Kinder beim Essen in deren „Nahfeld“ begeben hatte, ist dies im Rahmen der Gefährdungseinschätzung unerheblich. Denn nach den oben genannten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts genügt für die Annahme des Ansteckungsverdachts die hier gegebene hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Kontakt mit der infizierten Person gekommen ist. Dass die Risikoeinschätzung des RKI etwa aufgrund neuerer oder anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Absonderungsanordnung verfehlt gewesen wäre oder dass im konkreten Einzelfall aufgrund der Raumsituation oder des Kontaktverhaltens eine abweichende wissenschaftliche Einschätzung angezeigt gewesen wäre, ist weder für die Kammer ersichtlich noch hat die Klägerseite dies substantiiert dargelegt. c) Liegen mithin die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die erfolgte Absonderung des Klägers zu 2 vor, sind dem Beklagten bei der ihm gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG insoweit eingeräumten Ermessensausübung auch keine vom Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbaren Fehler unterlaufen. Insbesondere ist kein gegenüber der häuslichen Absonderung milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich, so dass die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Art und Weise der Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dies gilt auch für die angeordnete Dauer der Absonderung. Aufgrund des mit der Absonderungsanordnung verbundenen Grundrechtseingriffs ist diese in zeitlicher Hinsicht auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die hier für den Zeitraum vom 22. März 2021 bis einschließlich 1. April 2021 angeordnete Absonderung des Klägers zu 2 entspricht dem vom RKI empfohlenen Management von engen Kontaktpersonen, wonach sich diese unverzüglich für 14 Tage in häusliche Absonderung zu begeben haben, und zwar gerechnet ab dem ersten vollen Tag nach dem letzten Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html). Dieser Frist entsprach der vom Beklagten bestimmte Zeitraum der Absonderung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, da er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, die Rechtswidrigkeit der den Kläger zu 1 betreffenden Absonderungsanordnung anzuerkennen, und diesen dadurch klaglos gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird für jeden Kläger auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52, § 63 Abs. 2 GKG). Bei den Klägern handelt es sich nicht um eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169), für welche die Werte der beiden Klagen zu addieren wären. Eine Rechtsgemeinschaft in diesem Sinne liegt nicht bereits dann vor, wenn für die Entscheidung ein im Wesentlichen einheitlicher tatsächlicher oder rechtlicher Grund vorliegt. Vielmehr muss die Rechtsgemeinschaft an dem Gegenstand bestehen, der den Streitwert bestimmt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. August 2020 – 1 MR 4/20 –, juris, Rn. 51). Das ist bei den beiden Absonderungsanordnungen, die für jeden Kläger gesondert ergangen sind, nicht der Fall. Der Kläger zu 2 begehrt noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Absonderung. Im Jahr 2021 besuchten die Kläger die Katholische Kindertagesstätte A*** in B***. Am 22. März 2021 informierte die Einrichtung den Beklagten darüber, dass eine Küchenkraft der Einrichtung am 19. März 2021 positiv auf das Virus SARS-CoV-2 (COVID-19) getestet worden war. Die Mitarbeiterin sei bis zum 18. März 2021 im Dienst gewesen und habe nach eigenen Angaben seit dem 16. März 2021 Krankheitssymptome wie Fieber, Husten und Kopfschmerzen aufgewiesen. In der von der Einrichtung erstellten Kontaktliste wurde als letzter Kontaktzeitpunkt der Kläger mit der Mitarbeiterin der 18. März 2021 vermerkt. Daraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2021 unter anderem die Absonderung der Kläger in häusliche Quarantäne bis zum 1. April 2021 an. Dies stützte er auf § 28 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG –) in der Fassung vom 19. Mai 2020. Zur Begründung berief er sich darauf, dass die Kläger als Kontaktpersonen zu einer Person mit bestätigtem Nachweis des Coronavirus ansteckungsverdächtig seien. Die Absonderung stelle im Falle eines Ansteckungsverdachts ein geeignetes Mittel zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Krankheit dar. Mildere, weniger einschneidende, aber gleich geeignete Mittel, um die Verbreitung des Virus zu verhindern oder einzudämmen, seien nicht ersichtlich. Die Quarantäne sei auch dann bis zum Ablauf der Befristung einzuhalten, wenn ein negatives Testergebnis vorliege bzw. keine Krankheitssymptome aufträten. Dagegen erhoben die Kläger unter dem 26. März 2021 Widerspruch. Sie rügten, es fehle eine Begründung, weshalb und wie sie als Kontaktpersonen eingestuft worden seien. Es sei nicht angegeben worden, wo und wie lange sie Kontakt mit der angeblich infizierten Person gehabt hätten. Es werde um Vorlage von Nachweisen dafür sowie des Laborberichts betreffend diese Person gebeten. Darüber hinaus sei die angeordnete Testpflicht nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch unzumutbar. Ein PCR-Test könne unter keinen Umständen eine akute Infektion mit dem Coronavirus oder dessen Mutationen nachweisen. Der Widerspruch wurde nicht beschieden. Am 22. April 2021 haben die Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, die Rechtswidrigkeit der Absonderungsanordnungen feststellen zu lassen. Zur Begründung tragen sie vor, dafür das erforderliche Feststellungsinteresse zu besitzen. Denn Quarantäneanordnungen erledigten sich typischerweise nach Ablauf weniger Wochen. Innerhalb dieser kurzen Zeit könne eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig nicht erlangt werden. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil sie, die Kläger, nicht ansteckungsverdächtig gewesen seien. Weder seien sie Kontaktpersonen zu der angeblich infizierten Küchenkraft gewesen noch sei nachgewiesen, dass diese tatsächlich am Coronavirus erkrankt gewesen sei. Es erschließe sich nicht, wie der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen sei, sie hätten einen engen Kontakt von mehr als 15 Minuten zu der Küchenmitarbeiterin gehabt. Der Beklagte habe die Ermittlung und Bewertung des Kontakts nicht dargelegt. Kindergartenkinder hätten derartigen Kontakt typischerweise nur untereinander sowie zu Erzieher*innen, nicht jedoch zu Küchenkräften. Zudem werde bestritten, dass die mit einem CT-Wert von 34 Zyklen getestete Küchenmitarbeiterin tatsächlich am Coronavirus erkrankt gewesen sei. Denn bereits bei einem CT-Wert von 25 Zyklen sei nur noch von einer derart geringen Viruslast auszugehen, dass Symptome nicht auf das Coronavirus zurückgeführt werden könnten. Zudem habe die Mitarbeiterin typische Grippesymptome gehabt, sodass weitere Untersuchungen auf andere Erreger angezeigt gewesen wären. Ein PCR-Test könne eine Infektion mit dem Coronavirus und damit eine akute Infektion nicht sicher nachweisen, sondern allenfalls kleinste Virus-Schnipsel oder tote Virusreste. Der Test könne nicht zwischen vermehrungsfähigem und nicht vermehrungsfähigem Agens im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG unterscheiden. Zudem sei der PCR-Test beim gesunden Menschen nur für Forschungs-, nicht aber zu diagnostischen Zwecken zugelassen. Auch liefere der PCR-Test kein aussagekräftiges Ergebnis. Je nachdem, wie oft die Methode angewendet werde (sogenannte Zyklen), wäre der Test bis zu einer bestimmten Anzahl an Zyklen stets negativ und ab einer bestimmten Anzahl an Zyklen stets positiv. Es fehle aber an einer verbindlichen Festlegung auf eine Anzahl der bei einem Test durchzuführenden Zyklen. Auch das Robert Koch-Institut (im Folgenden: RKI) habe in seinen Epidemiologischen Bulletins Nr. 39/20 vom 24. September 2020 und Nr. 2/2021 vom 14. Januar 2021 die fehlende Aussagekraft des PCR-Tests bestätigt. Das Verhältnis von nachgewiesener Ribonukleinsäure (RNS, englisch: ribonucleic acid, RNA) und infektiösen Viruspartikeln betrage nach Angaben des RKI 10:1 bis 100:1. Dies bedeute, dass 95 bis 98 Prozent der positiv getesteten Personen nicht infektiös seien. Nach Angaben des RKI seien von den positiv Getesteten nur 28,78 Prozent infektiös. Die Fehlerquote liege bei 71,22 Prozent. Daher fordere das RKI nach einem positiven Testergebnis auch weitere diagnostische Schritte zur Einschätzung der Ansteckungsfähigkeit. Selbst ein Hersteller der PCR-Tests bestätige die geringe Aussagekraft des PCR-Testergebnisses. Demnach seien schätzungsweise die Hälfte aller positiv Getesteten nicht infektiös. Entsprechende Aussagen kämen zudem von Experten wie beispielsweise Prof. Christian Drosten. Soweit Prof. Drosten zwar eine Studie für die Etablierung des SARS-CoV-2-PCR-Tests mitverfasst habe, hätten inzwischen 22 renommierte internationale Wissenschaftler neun gravierende wissenschaftliche Fehler sowie drei kleinere Ungenauigkeiten dieser Studie festgestellt. Auch die Weltgesundheitsorganisation warne vor der Fehleranfälligkeit von PCR-Tests. Aus diesem Grund habe die Food and Drug Administration, die Lebensmittelüberwachungs- und Arzneimittelbehörde der Vereinigten Staaten, die Anwendung von 229 PCR-Testverfahren untersagt. Diesen Aussagen widersprächen die Behauptungen der Leopoldina, wonach der Nachweis von Virus-RNA durch einen PCR-Test gleichbedeutend mit einer Infektion der positiv getesteten Person sei. Nach den Angaben der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit vom 13. Januar 2021 (Drucksache 18/25991) könne der PCR-Test nicht einmal zwischen verschiedenen Viren bzw. Bakterien unterscheiden. Von daher bedürfe es nach einem positiven Testergebnis weiterer Diagnostik, um andere Viren oder Bakterien ausschließen zu können, insbesondere, weil ähnliche Symptome bei einer Grippe vorlägen. Sei der PCR-Test mithin nicht geeignet, einen Krankheitserreger nachzuweisen, könne allein aufgrund eines positiven PCR-Testergebnisses nicht auf das Vorliegen eines Ansteckungsverdachts geschlossen werden. Somit habe der Beklagte den Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG missachtet. Denn daraus ergebe sich, dass es einer bestätigten Infektion bedürfe. Ohne den Nachweis einer akuten Infektion durch das Labor seien positiv getestete Personen indes schon keine Ansteckungsverdächtigen. Gesunde und asymptomatische Personen seien demnach weder erkrankt noch infektiös. Dies belege eine aktuelle Studie mit zehn Millionen Bewohnern aus Wuhan, die ergeben habe, dass von asymptomatischen Personen keine Gefahr ausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 7. und 30. Juni sowie 19. November 2021 Bezug genommen. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf die den Kläger zu 1 betreffende Absonderungsanordnung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zu 2 noch, festzustellen, dass der ihn betreffende Bescheid vom 22. März 2021 über die Anordnung der Absonderung in sogenannte häusliche Quarantäne rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wendet er ein, es bestünden bereits erhebliche Bedenken, ob das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger vorliege. Unabhängig davon sei die Klage aber jedenfalls unbegründet, weil die Absonderungsanordnungen rechtmäßig seien. Die Ausführungen der Kläger zu den Regelungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG und der fehlenden Aussagekraft von PCR-Tests verfingen vorliegend nicht. Denn die Absonderungspflicht der Kläger ergebe sich jedenfalls aus § 3 Abs. 2 Satz 1 der seinerzeit geltenden Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 12. Januar 2021. Auf dieser Grundlage seien die Kläger ordnungsgemäß als Kontaktpersonen der Kategorie I entsprechend der heranzuziehenden Kriterien des RKI eingestuft worden. Diese Einstufung sei vorzunehmen gewesen, wenn es zu einem Kontakt mit einer positiv getesteten Person gekommen sei. Eine positiv getestete Person sei definiert worden als Person, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses aufgrund eines bei ihr vorgenommenen PCR-Tests oder eines bei ihr durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentests für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle erhalten habe. Auf die Infektiösität des Falls sei es daher nicht angekommen, sondern allein auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses. Weiterer Ermittlungen habe es somit nicht bedurft. Auch hätten die Kläger Kontakt zu der positiv getesteten Mitarbeiterin gehabt. Nicht nur pädagogisches und nicht hauswirtschaftliches Personal in Kindertagesstätten käme als Kontaktpersonen der Kinder in Betracht. Vielmehr sei Kontakt mit jedem Personal der Kindertagesstätte möglich und wahrscheinlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie der Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (zwei Hefte) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.