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Beschluss

4 MB 32/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 Abs.1 AEG i.V.m. § 18f Abs.1 FStrG setzt voraus, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten nach dem Bauablaufplan unmittelbar bevorsteht, keine erheblichen Hindernisse für ihre Realisierung bestehen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung das Interesse der Eigentümer überwiegt. • Abweichungen der geplanten Bauausführung von den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses sind grundsätzlich nicht im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung zu prüfen; die Kontrolle des rechtmäßigen Vollzugs obliegt der Planfeststellungsbehörde und ggf. dem Rechtsweg nach § 123 VwGO. • Eine Nebenbestimmung, die die Vorlage, Prüfung und Billigung eines Rettungs- und Notfallkonzepts verlangt (Auflage), ist keine aufschiebende Bedingung für die innere Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses und hindert die Vollziehbarkeit nicht, soweit die Auflage nicht bereits zu einem von der Planfeststellungsbehörde oder einem Gericht angeordneten Baustopp geführt hat.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Besitzeinweisung: Prüfgrenzen gegenüber Planfeststellungsauflagen • Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 Abs.1 AEG i.V.m. § 18f Abs.1 FStrG setzt voraus, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten nach dem Bauablaufplan unmittelbar bevorsteht, keine erheblichen Hindernisse für ihre Realisierung bestehen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung das Interesse der Eigentümer überwiegt. • Abweichungen der geplanten Bauausführung von den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses sind grundsätzlich nicht im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung zu prüfen; die Kontrolle des rechtmäßigen Vollzugs obliegt der Planfeststellungsbehörde und ggf. dem Rechtsweg nach § 123 VwGO. • Eine Nebenbestimmung, die die Vorlage, Prüfung und Billigung eines Rettungs- und Notfallkonzepts verlangt (Auflage), ist keine aufschiebende Bedingung für die innere Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses und hindert die Vollziehbarkeit nicht, soweit die Auflage nicht bereits zu einem von der Planfeststellungsbehörde oder einem Gericht angeordneten Baustopp geführt hat. Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen mehrerer Flurstücke im Fährhafengebiet P... auf Fehmarn. Für den deutschen Abschnitt des Tunnels der Festen Fehmarnbeltquerung erging am 31.01.2019 ein Planfeststellungsbeschluss; Beschwerden gegen diesen wurden vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Vorhabenträger (Beigeladene 1) und die Straßenbaulastträgerin (Beigeladene 2) beantragten am 21.12.2020 vorzeitige Besitzeinweisungen in Teilflächen der betroffenen Grundstücke; der Antragsgegner erließ am 10.02.2021 entsprechende Bescheide mit Besitzübergang zum 25.02.2021. Die Eigentümerinnen klagten und beantragten einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht ordnete am 2.6.2021 die aufschiebende Wirkung der Klage an. Dagegen richteten sich die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1, die die Aufhebung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verlangten. Streitpunkte betreffen insbesondere die Frage, ob der sofortige Baubeginn geboten war, ob erhebliche Hindernisse (u. a. fehlendes Rettungs- und Notfallkonzept, entdeckte Riffflächen) bestanden und ob Verfahrensvoraussetzungen und Verhandlungen über Besitzüberlassung eingehalten waren. • Rechtliche Grundlage der Besitzeinweisung sind § 21 Abs.1 AEG und § 18f Abs.1 FStrG; Voraussetzung ist, dass der sofortige Baubeginn geboten ist, der Eigentümer sich weigert und der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist. • Der sofortige Baubeginn war nach Prüfung des Bauablaufplans zum Zeitpunkt der Bescheide unmittelbar bevorstehend; auch vorbereitende Maßnahmen rechtfertigen die Einweisung. • Abweichungen von Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses sind nicht im Besitzeinweisungsverfahren materiell zu prüfen; hierfür ist primär die Planfeststellungsbehörde zuständig und gegebenenfalls der Rechtsweg nach § 123 VwGO. • Die Nebenbestimmung, wonach ein Rettungs- und Notfallkonzept vorzulegen, zu prüfen und zu billigen ist, ist als Auflage zu qualifizieren und nicht als Bedingung, die die innere Wirksamkeit und damit die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses verhindert. • Ein Sonderfall, in dem eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Planvollzugs ein erhebliches Hindernis darstellen und die Enteignungsbehörde zu prüfen zwingen könnte, liegt hier nicht vor; es war nicht erkennbar, dass ein Planergänzungsverfahren zu einem zeitnahen Baustopp führen würde. • Die Klägerinnen hatten die angebotene Besitzüberlassung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche nicht angenommen; damit lag die erforderliche Weigerung im Sinne der Vorschriften vor. • Formelle Verfahrensrügen (Fristen, Online-Konsultation, Beweissicherung) sind nicht entscheidungserheblich; die Online-Konsultation und Fristenwahrung standen der Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht entgegen. Die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 war erfolgreich insoweit, als das Oberverwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 10.02.2021 aufgehoben hat; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Die vorzeitigen Besitzeinweisungen waren nach summarischer Eilprüfung rechtmäßig, weil der sofortige Baubeginn im Sinne der Gesetzesvoraussetzungen geboten war, erhebliche Hindernisse nicht festgestellt wurden und die Klägerinnen sich geweigert hatten, den Besitz unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Die Kosten tragen die Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte; Streitwert 377.496,74 €.