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Beschluss

1 L 53/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0125.1L53.22.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (1 K 293/22) gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 14. Dezember 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO bereits unzulässig ist. Der Antragsgegner und die Beigeladene machen insoweit geltend, dass der im Hauptsacheverfahren gestellte Klageantrag, „die Beklagte wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 14.12.2021, zugestellt am 15.12.2021, dortiges Aktenzeichen 21.14.01-21023, verpflichtet, das Besitzeinweisungsverfahren abzulehnen; hilfsweise festzustellen, dass der BesitzeinweisungsbeschIuss nicht hinreichend bestimmt ist“, weder im Haupt- noch im Hilfsantrag eine Anfechtungsklage darstelle, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könne. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist, könne das Gericht den Klageantrag auch nicht gem. § 88 VwGO als Anfechtungsklage auslegen, zumal die Antragstellerin an dem Klageantrag auch nach Berichtigung des Passivrubrums mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 festgehalten habe. Über die Zulässigkeit des Antrags muss hier nicht entschieden werden, weil er jedenfalls unbegründet ist. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) entfällt von vornherein kraft bundesgesetzlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44b Abs. 7 S. 1 EnWG. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO, § 44b Abs. 7 S. 2 EnWG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Antrag (wie hier) innerhalb eines Monates nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt wird und das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse des durch den Besitzeinweisungsbeschluss Begünstigten überwiegt. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das Vollziehungsinteresse der durch den Besitzeinweisungsbeschluss begünstigten Beigeladenen nicht. Angesichts der in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44b Abs. 7 S. 1 EnWG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung kann von einem überwiegendem Aussetzungsinteresse nur ausgegangen werden, wenn der gegenständliche Verwaltungsakt sich aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entweder bereits als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn in Anlehnung an die Wertung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der durch den Besitzeinweisungsbeschluss begünstigten Beigeladenen fällt zulasten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 14. Dezember 2021 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Besitzeinweisungsbeschluss beruht auf § 44b Abs. 1 EnWG. Nach dieser Norm hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen (Satz 1). Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein (Satz 2). Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (Satz 3). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses, der der Antragstellerin am 15. Dezember 2021 zugestellt worden ist, bestehen nicht. Soweit der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Besitzeinweisung (24. Januar 2022) entgegen der Soll-Vorgabe in § 44b Abs. 4 S. 3 EnWG auf mehr als zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt worden ist, entspricht dies dem Begehren der Beigeladenen, die ausdrücklich beantragt hat, sie ab dem 24. Januar 2022 vorzeitig in den Besitz der Grundstücke der Antragstellerin einzuweisen. Im Übrigen könnte sich die Antragstellerin auch nicht auf die Nichtwahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 44b Abs. 4 S. 3 EnWG berufen, weil die Vorschrift keine drittschützende Wirkung zu ihren Gunsten entfaltet. Die Begrenzung auf höchstens zwei Wochen dient allein dem öffentlichen Interesse an der Beschleunigung des Planungsvorhabens, nicht hingegen der Sicherung von Rechten desjenigen, dem der Besitz entzogen werden soll. Vgl. zu der gleichlautenden Parallelvorschrift des § 21 Abs. 4 S. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG): OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Dezember 1998 – 1 S 466/98 – juris (Leitsätze); zu § 29a Abs. 4 S. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG): VG Köln, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 18 L 21/22 –, juris Rn. 21 ff. Die materiellen Voraussetzungen für die Besitzeinweisung sind ebenfalls gegeben. Es liegt ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vor. Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen haben gemäß § 43e Abs. 1 S. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für einen Planfeststellungsbeschluss in Gestalt eines Planergänzungsbeschlusses. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2020 – 4 VR 5.19 –, juris Rn. 9. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist daher regelmäßig mit dem Eintritt der Wirksamkeit i.S.d. § 43 VwVfG zulässig; eine Nichtvollziehbarkeit der Planungsentscheidung kann sich allenfalls ergeben, wenn und solange aufgrund verwaltungsgerichtlicher Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet ist. Vollziehbarkeit ist spätestens anzunehmen, wenn die Planentscheidung unanfechtbar geworden ist. Vgl. Missling , in: Theobald/Kühling (Hrsg.), Energierecht, Stand 112. EL Juni 2021, EnWG § 44b Rn. 10; Hermes , in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, 3. Aufl. 2015, § 44b Rn. 5 m.w.N. Vollziehbarkeit in diesem Sinne ist gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bauleitnummer 4215, auf die Klagen anderer Betroffener hin mit Urteilen vom 14. März 2018 (– 4 A 5.17 und 4 A 7.17 –, juris) hinsichtlich des zwischen dem Punkt G. und dem Punkt C. liegenden Abschnitts – in dem auch die streitgegenständlichen Flurstücke 000 (mit einem Wohnhaus bebaut) und 001 (Gartengrundstück) der Antragstellerin in N. liegen – wegen Mängeln in der Abwägung bei der Ablehnung einer alternativen Trasse zwar für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Unabhängig von der Frage, ob die Urteile unmittelbare Rechtswirkungen nur für die Beteiligten jener Verfahren entfalten (§ 121 Nr. 1 VwGO) oder „inter omnes“ wirken mit der Folge, dass sich auch die Antragstellerin auf eine fehlende Vollziehbarkeit ihr gegenüber berufen könnte, in einer ähnlichen Fallgestaltung offen gelassen durch OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 11 B 1594/10 –, juris Rn. 3 ff., ist aber festzustellen, dass die Bezirksregierung Köln am 25. Juni 2020 einen Planergänzungsbeschluss erlassen und das planfestgestellte Vorhaben nach erneuter Abwägung im Abschnitt G. – C. unverändert aufrechterhalten hat. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 25. Juni 2020 ist vollziehbar. Ein von der Antragstellerin geltend gemachtes „schwebendes Verfahren“ zwischen „den Parteien“ steht der Vollziehbarkeit nicht entgegen. Nach den Ausführungen im Besitzeinweisungsbeschluss und dem unwidersprochenen Vorbringen der Beigeladenen haben andere Betroffene den Planergänzungsbeschluss zwar mit der Klage angegriffen, jedoch keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Auch die Antragstellerin selbst führt aus, dass ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei. Damit kommt es auf die Frage, ob eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch gegenüber der Antragstellerin Rechtswirkungen entfalten könnte, nicht an. Bei dem übrigen Vorbringen der Antragstellerin handelt es sich der Sache nach um Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss, die die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses nicht in Frage stellen. So macht die Antragstellerin geltend, dass eine alternative Trassenführung möglich und es unverantwortlich sei, die Höchstspannungsleitung nur wenige Meter von ihrem Wohngebiet zu errichten anstatt auf den freien Flächen hinter dem Wohngebiet. Sie könne zudem ihr Gartengrundstück nicht mehr frei nutzen und sei hinsichtlich der Bepflanzung eingeschränkt. Es bestünde Gefahr durch Gartengeräte, die Strom leiten könnten. Darüber hinaus könne die Leitung auf medizinisches Metall wie z.B. Herzschrittmacher einwirken und schwerwiegende gesundheitliche Gefahren hervorrufen. Bereits die bestehenden Leitungen hätten das Risiko, an Parkinson und Krebs zu erkranken, deutlich erhöht. Der Mast – gemeint ist wohl der Mast 82, der nach den vorliegenden Plänen auf dem an die Flurstücke der Antragstellerin angrenzenden Flurstück 000 errichtet werden soll – solle auf einem sehr gefährdeten und unsicheren Untergrund aufgestellt werden. Ihr Grundbesitz befinde sich in einer Erdbebenregion; durch den Klimawandel würden Stürme und Hurrikans wahrscheinlicher. Durch eine in unmittelbarer Nähe auch durch ihr Grundstück verlaufende Ölpipeline und die Chemiefirmen in X. kämen zusätzliche Belastungen hinzu, so dass sich ein unkalkulierbarer „Schadstoff-Cocktail“ ergebe. Ausreichender Sicht-, Geräusch- und Strahlenschutz sei ebenfalls nicht gegeben. Die vorgebrachten Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss sind im Besitzeinweisungsverfahren nicht zu prüfen. Dies ergibt sich schon aus § 44b Abs. 1 S. 3 EnWG, nach dem es weiterer Voraussetzungen als der in § 44b Abs. 1 S. 1 und 2 EnWG genannten nicht bedarf. Auch liefe es der von § 44b EnWG bezweckten Beschleunigung bzw. Verfahrensstraffung zuwider, wenn das Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung ungeachtet der Tatsache, dass § 44b Abs. 1 S. 2 EnWG nur die Vollziehbarkeit der Planungsentscheidung verlangt, mit Fragen des vorausgegangenen Planfeststellungsbeschlusses belastet würde. Vgl. zu § 21 Abs. 1 AEG bzw. 18f Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 MB 32/21 –, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2017 – 5 S 301/15 –, juris Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2002 – 8 AS 02.40027 –, juris Rn. 8. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei als künftige Anwohnerin der zwischen Osterath (NRW) und Philippsburg (Baden-Württemberg) geplanten Gleichstromleitung „Ultranet“, die im Rahmen eines Hybridsystems zusätzlich zu bestehenden Wechselstromleitungen weitestgehend auf Masten schon bestehender Stromtrassen verlegt werden soll, https://www.amprion.net/Netzausbau/Aktuelle-Projekte/Ultranet/; zuletzt abgerufen am 24.01.2022, einem Feldversuch mit der Gefahr schwerer Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt, handelt es sich nicht um einen im Rahmen des Besitzeinweisungsverfahrens zu berücksichtigenden Umstand, weil die Antragstellerin damit in der Sache Einwendungen gegen ein noch planfestzustellendes Vorhaben geltend macht. Lediglich zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass weder die Ultranet-Leitung noch andere Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) Gegenstand des der Besitzeinweisung zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses sind. Dieser betrifft ausschließlich einen Teilabschnitt der in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) unter Nr. 15 aufgeführten „Höchstspannungsleitung Osterath - Weißenthurm, Nennspannung 380 kV“, bei der es sich um eine Wechselstrom-Leitung handelt. https://www.netzausbau.de/Vorhaben/ansicht/de.html?cms_nummer=15&cms_gruppe=enlag; zuletzt abgerufen am 24.01.2022. Das Ultranet-Vorhaben hingegen ist als „Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom“ in Nr. 2 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) aufgeführt und befindet sich nach Angaben der Bundesnetzagentur teilweise (u.a. wohl auch in dem Abschnitt, der die Antragstellerin betreffen würde) noch im Bundesfachplanungsverfahren und teilweise im oder vor dem Planfeststellungsverfahren. https://www.netzausbau.de/Vorhaben/ansicht/de.html?cms_nummer=2&cms_gruppe=bbplg; zuletzt abgerufen am 24.01.2022. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem weiteren (erfolglosen) Klageverfahren gegen den der Besitzeinweisung zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss auch ausgeführt, dass das Planfeststellungsverfahren nicht nach § 43 S. 9 EnWG (a.F.) i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW als ein Planfeststellungsverfahren mit einer beabsichtigten Planfeststellung für die Ultranet-Leitung hätte geführt werden müssen, da der notwendige zeitliche Zusammenhang fehle. Auch sei die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht fehlerhaft, obwohl sie das Zusammenwirken der elektromagnetischen Felder der planfestgestellten Leitung mit jenen einer künftigen Ultranet-Leitung in einem Hybridsystem nicht prüfe. Es sei nicht ersichtlich, dass das planfestgestellte Vorhaben nach seinem Anlass oder seiner Dimensionierung nicht dem Projekt Nr. 15 nach der Anlage zum EnLAG diene, sondern im Kern als „Etikettenschwindel“ die Ultranet-Leitung vorbereiten solle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 11.17 –, juris Rn. 29 ff. und Rn. 35 ff. Auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin, das Ultranet-Vorhaben stelle nicht lediglich eine Weiterentwicklung bestehender Anlagen sondern eine Neuanlage dar, so dass trotz der fehlenden „E“-Kennzeichnung im Bundesbedarfsplan (vgl. Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG, § 2 Abs. 5, § 3 BBPlG) der Vorrang der Erdverkabelung gelten müsse, kommt es nach den obigen Ausführungen hier nicht an. Auch dieser Einwand kann allenfalls in einem (zukünftigen) Planfeststellungsverfahren für den Bau der Ultranet-Leitung relevant sein. Sollte das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend gemeint sein, dass sie befürchtet, entgegen dem der Besitzeinweisung zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss könne tatsächlich schon jetzt (auch) eine Gleichstrom-Leitung verlegt werden, ist sie ungeachtet der Tatsache, dass Anhaltspunkte dafür weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind, darauf zu verweisen, dass Abweichungen der Bauausführung von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses die Rechtswidrigkeit einer auf einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss beruhenden vorzeitigen Besitzeinweisung nicht begründen können. Sie sind in dem Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht zu prüfen. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist zwar Teil der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, dient jedoch nicht der Vollzugskontrolle. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde zu erlangen. Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 MB 32/21 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten ist geboten. Gebotenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Verwirklichungsinteresse des Vorhabenträgers das Ruheinteresse des Eigentümers überwiegt. Die Dringlichkeit der Bauarbeiten ist durch den Vorhabenträger plausibel darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 21 B 1378/18 –, juris Rn. 13. Dazu gehört der Nachweis, dass nach der Besitzeinweisung die Inanspruchnahme der Fläche in unmittelbarer oder naher Zukunft bevorsteht, wobei auch die Verkehrsbedeutung des Vorhabens als wesentliches Indiz von Bedeutung sein kann. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 – OVG 11 A 6.18 –, juris Rn. 37 m.w.N. Gemeint ist allerdings nicht ausschließlich ein zeitliches Moment, sondern die Ausführung einer Maßnahme ist nach Abwägung der Belange der Allgemeinheit und des Betroffenen dann geboten, wenn nicht hingenommen werden kann, dass mit der Ausführung bis zum Abschluss des Enteignungsverfahrens abgewartet werden muss bzw. das Interesse des Vorhabenträgers, mit den Bauarbeiten zu beginnen, das Stillhalteinteresse des Eigentümers überwiegt. Vgl. Hermes , in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 44b Rn. 7 m.w.N. Nach diesem Maßstab ist der sofortige Beginn der Bauarbeiten hier geboten. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 25. Oktober 2021, S. 8 ff., und im angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluss, S. 7 f., Bezug genommen. Insbesondere spricht für eine Dringlichkeit der Bauarbeiten bereits, dass die streitgegenständliche Höchstspannungsfreileitung ein Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nach § 1 Abs. 1 und 2 EnLAG darstellt, weil es sich um einen Teilabschnitt der in der Anlage zum EnLAG unter Nr. 15 aufgeführten „Höchstspannungsleitung Osterath - Weißenthurm, Nennspannung 380 kV“ handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 2019 – 21 B 1378/18 –, juris Rn. 15; Kment , in: Ders., EnWG, 2. Aufl. 2019, § 44b Rn. 6; zur Indizwirkung bei der Bewertung des Interesses an der sofortigen Vollziehung von Vorarbeiten i.S.v. § 44 EnWG auch BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 7 VR 10/12 –, juris Rn. 17. Die Beigeladene hatte zudem im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nachvollziehbar dargelegt, dass eine erste Flächeninanspruchnahme nach der damaligen Planung ab dem 24. Januar 2022 erforderlich sei, um eine Verzögerung der weiteren Bauablaufschritte zu verhindern und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Den Feststellungen der Bezirksregierung zur Schlüssigkeit des Bauzeitplans und der Auswirkungen einer Verzögerung auf die Versorgungssicherheit (S. 7 f. des Besitzeinweisungsbeschlusses) ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Tatsache, dass sich der Beginn der Bauarbeiten nach den Angaben der Beigeladenen nun wegen einer erforderlich gewordenen Umlegung eines Abwasserkanals für die Errichtung des Mastes 78 im streitgegenständlichen Bereich auf den 9. Mai 2022 verschiebt, steht der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses nicht entgegen. Denn in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Besitzeinweisungsbeschlusses, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 – OVG 11 A 6.18 –, juris Rn. 23 m.w.N.; zu § 21 AEG, § 18f FStrG OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 MB 32/21 –, juris Rn. 34 m.w.N. stand der nach der damaligen Planung erforderliche Beginn der Bauarbeiten am 24. Januar 2022 zeitnah bevor. § 44b Abs. 1 S. 1 EnWG setzt für die Besitzeinweisung ferner voraus, dass sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz des benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Die Formulierung des Gesetzes „unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ zeigt, dass es nur auf die Besitzübertragung selbst ankommt, Entschädigungsfragen also ebenso wenig eine Rolle spielen sollen wie andere Voraussetzungen; verdeutlicht wird dieses Ziel auch durch § 44b Abs. 1 S. 3 EnWG („Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.“). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 21 B 1378/18 –, juris Rn. 21 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 – OVG 11 A 6.18 –, juris Rn. 34; zu § 18f Abs. 1 S. 2 FStrG BayVGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 8 AS 93.40036 –, juris Rn. 13. Der Mindestinhalt einer Vereinbarung nach § 44b Abs. 1 S. 1 EnWG, die dem Betroffenen angeboten werden muss, um bei seiner Weigerung die Möglichkeit einer zwangsweisen Besitzeinweisung zu eröffnen, sind also nur solche Regelungen, die den Besitzübergang gemäß § 854 Abs. 2 BGB herbeiführen. Es mag darüber hinaus in der Praxis zweckmäßig sein, auch Fragen der Haftung und der Entschädigung für Schäden, die mit der Inbesitznahme und dem Baubeginn zusammenhängen, zu regeln. Zum notwendigen Mindestinhalt einer Vereinbarung nach § 44b Abs. 1 S. 1 EnWG gehört dies aber nicht. Vgl. zu § 18f Abs. 1 und 5 FStrG BayVGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 8 AS 93.40036 –, juris Rn. 14. Auch diese Voraussetzung liegt vor. Die Beigeladene bzw. die von dieser beauftragte T. GmbH bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Februar 2021, eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und die Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gegen Zahlung einer Gesamtentschädigung von 7.787,40 Euro zu unterzeichnen oder alternativ eine Bauerlaubnis unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche zu erteilen. Mit Schreiben vom 12. April 2021 lehnte die Antragstellerin die Abgabe solcher Erklärungen vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten ab und forderte die Zahlung eines Betrags von 72.900,00 Euro (Schmerzensgeld, Wertminderung des Hauses sowie Behandlung bei einer Psychologin, die wegen des Bauvorhabens notwendig geworden sei). Die Beigeladene lehnte dies ab, unterbreitete der Antragstellerin im August 2021 ein aktualisiertes Entschädigungsangebot über 9.405,80 Euro und bat alternativ erneut um Erteilung einer Bauerlaubnis unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche. Die Antragstellerin erklärte über ihren Prozessbevollmächtigten im September 2021, dass sie ihre Forderung aus dem Schreiben vom 12. April 2021 aufrechterhalte. Eine Vereinbarung kam nicht zustande. Lassen sich damit dem Vorbringen der Antragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses entnehmen, fällt auch die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 44b Abs. 7 S. 1 EnWG zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht zugunsten der Antragstellerin aus. Weder hat die Antragstellerin dargelegt, dass hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen würden noch hat sie eine existenzielle Betroffenheit oder eine Gefährdung öffentlicher Belange dargelegt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Erschütterungen und Baumaßnahmen könnten an ihrem Haus Schäden verursachen, die zu exorbitantem Wertverlust führten, bleibt ihr Vorbringen bereits unsubstantiiert. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Grundstücke der Antragstellerin nach der Begründung des Besitzeinweisungsbeschlusses und den vorliegenden Plänen lediglich von der Freileitung überspannt und durch den Schutzstreifen in Anspruch genommen werden sollen. Zudem ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass für den Ausgleich evtl. Vermögensnachteile nach dem Gesetz eine Besitzeinweisungsentschädigung bzw. Enteignungsentschädigung vorgesehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene durch ihre Antragstellung im Verfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 2. Der Streitwert ist unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf den halben Auffangstreitwert festgesetzt worden, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die streitgegenständlichen Grundstücke der Antragstellerin auch derzeit teilweise schon durch Schutzstreifen bereits bestehender Leitungen in Anspruch genommen und mit Freileitungen überspannt (gewesen) sind, ist ein über den hälftigen Auffangstreitwert hinausgehendes wirtschaftliches Interesse aus Sicht der Kammer nicht erkennbar. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Hinweis zu Ziffern 1 und 2: Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.