Beschluss
2 MB 3/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn ein Schreiben des Beteiligten von der Behörde nach Treu und Glauben als Aussetzungsantrag iSd § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zu verstehen ist und die Behörde nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat.
• Eine einmonatige Frist zur sachlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als angemessen gelten.
• Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids, wenn der Bescheid auf einem bestandskräftigen Vorjahresbescheid beruht und ein behaupteter Formfehler nicht offenkundig schwerwiegend ist.
• Fehlt eine gesetzliche Ermächtigung für eine Schätzung in der Satzung nicht offensichtlich, führt dies nicht zur Nichtigkeit des vorangegangenen Bescheids nach § 113 LVwG und verhindert daher nicht dessen verwertbaren Vorjahreswert.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Aussetzungsantrags nach § 80 VwGO; keine ernstlichen Zweifel an Gebührenbescheid • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn ein Schreiben des Beteiligten von der Behörde nach Treu und Glauben als Aussetzungsantrag iSd § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zu verstehen ist und die Behörde nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat. • Eine einmonatige Frist zur sachlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als angemessen gelten. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids, wenn der Bescheid auf einem bestandskräftigen Vorjahresbescheid beruht und ein behaupteter Formfehler nicht offenkundig schwerwiegend ist. • Fehlt eine gesetzliche Ermächtigung für eine Schätzung in der Satzung nicht offensichtlich, führt dies nicht zur Nichtigkeit des vorangegangenen Bescheids nach § 113 LVwG und verhindert daher nicht dessen verwertbaren Vorjahreswert. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Gebührenbescheid der Gemeinde über Abwassergebühren für den Zeitraum 1.1.2020–30.6.2020 in Höhe von 1.162,00 €. Nach Zugang des Bescheids legte er Widerspruch ein; mit Schreiben vom 15./17. August 2020 bat er zugleich um Stundung bzw. Aussetzung bis zur gerichtlichen Klärung. Die Behörde entschied über den Widerspruch, nicht aber ausdrücklich über einen Aussetzungsantrag. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung anzuerkennen; das Gericht lehnte das Gesuch als unzulässig ab, weil kein formeller Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt worden sei. Der Senat hat daraufhin über die Beschwerde des Antragstellers entschieden. • Zulässigkeit des Antrags: Nach Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist das Schreiben des Antragstellers vom 15. August 2020 bei objektiver Betrachtung als Aussetzungsantrag iSd § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zu verstehen, weil es die Verweigerung der Zahlung aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids zum Ausdruck brachte. • Frist und Untätigkeit der Behörde: Die Behörde hat nicht in angemessener Frist sachlich über den Aussetzungsantrag entschieden; unter Berücksichtigung der Umstände war eine Frist von einem Monat zur Entscheidung als angemessen anzusehen, so dass nach Ablauf der Frist die Möglichkeit der gerichtlichen Antragstellung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) gegeben war. • Keine Erfolgsaussichten für den Antragsteller: Bei summarischer Prüfung sind an die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids keine ernstlichen Zweifel zu stellen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Gebührengrundlage ist die Satzung der Antragsgegnerin (§ 14 iVm § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung), deren Wirksamkeit nicht bestritten wird. • Verwertbarkeit des Vorjahreswerts: Der streitgegenständliche Bescheid stützt sich auf den Endstand des Hauptwasserzählers zum 30.6.2020 und auf den in einem vorangegangenen, bestandskräftigen Bescheid festgestellten Vorjahreswert (231 m³). Da der Vorjahresbescheid bestandskräftig wurde, durfte die Behörde diesen Wert als Berechnungsgrundlage heranziehen. • Nichtigkeitseinwand unbegründet: Das Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Schätzung in der Satzung begründet nicht offensichtlich einen besonders schwerwiegenden Fehler iSd § 113 LVwG; Schätzungen sind in der Praxis üblich und der behauptete Mangel ist für einen verständigen Bürger nicht offenkundig so gravierend, dass der Bescheid als nichtig anzusehen wäre. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 1.162,00 €. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Zwar war das Schreiben des Antragstellers vom 15./17. August 2020 als Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auszulegen und die Behörde hat nicht fristgerecht darüber entschieden, sodass die gerichtliche Antragstellung zulässig war. In der Sache bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids: die Satzung bildet die Rechtsgrundlage, der streitgegenständliche Bescheid stützt sich auf einen bestandskräftigen Vorjahresbescheid und ein behaupteter formaler Ermächtigungsmangel führt nicht zur Nichtigkeit des Vorjahresbescheids. Damit überwiegt das Interesse der Gemeinde an der sofortigen Vollziehung, die aufschiebende Wirkung ist nicht zu gewähren. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wird auf 1.162,00 Euro festgesetzt.