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Beschluss

6 MB 31/25, 6 O 18/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1103.6MB31.25.00
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Leitsätze
1. Löst der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktion aus, fehlt es in der Regel an einer für die Statthaftigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Beschwer.(Rn.26) 2. Versieht die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis bei ihrer Erteilung mit einer Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung ohne eine erkennbare Ermessensbetätigung hinsichtlich der Setzung einer Ausreisefrist oder der Prüfung milderer Mittel, kann dies zwar zur Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung führen, aber nicht automatisch auch zu deren Nichtigkeit.(Rn.32) 3. Eine erfolgreiche Berufung auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) kommt nur für türkische Staatsangehörige in Betracht, die die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise und den Aufenthalt beachtet haben, so dass ihre Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig (ordnungsgemäß) ist.(Rn.37) 4. Soll es für die Statthaftigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) auf § 21 Abs. 3 AuslG 1965 anstelle von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ankommen, muss der Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig gewesen sein. Daran fehlt es, wenn die zuvor innegehabte Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen ist.(Rn.46) 5. Auch für ein Gericht, das letztinstanzlich entscheidet, besteht im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine Vorlagepflicht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV.(Rn.51) 6. Die Absätze 3 und 4 des § 81 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stehen in einem sich ausschließenden Alternativverhältnis. § 81 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt nur für einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach titelfreier erlaubter Einreise und nicht für einen nach Erlöschen eines Aufenthaltstitels gestellten (Verlängerungs-) Antrag.(Rn.53) 7. Inhaber von Rechten aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei hier Art. 6, 7 und / oder 9 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) zählen schon begrifflich nicht zu dem von § 81 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfassten Personenkreis.(Rn.54) 8. Die Befugnis bzw. Pflicht des Gerichts zum Erlass eines sog. Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist nicht antragsgebunden.(Rn.56) 9. Ist der Antragsteller bei der Fassung seines Antrags anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Auslegung eines solchen Antrags darf nur dann von seinem Wortlaut abweichen, wenn die Klage bzw. Antragsbegründung oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht.(Rn.59) 10. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht. Eine Festsetzung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) ist keiner weiteren Differenzierung zugänglich und schließt es aus, den Auffangwert als fiktiven Streitwert im Einzelfall zu erhöhen oder herabzusetzen. Auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist vielmehr der volle Wert anzusetzen. Dem Charakter dieser Entscheidungen trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung.(Rn.65)
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 28. August 2025 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens 6 MB 31/25. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, - Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Löst der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktion aus, fehlt es in der Regel an einer für die Statthaftigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Beschwer.(Rn.26) 2. Versieht die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis bei ihrer Erteilung mit einer Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung ohne eine erkennbare Ermessensbetätigung hinsichtlich der Setzung einer Ausreisefrist oder der Prüfung milderer Mittel, kann dies zwar zur Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung führen, aber nicht automatisch auch zu deren Nichtigkeit.(Rn.32) 3. Eine erfolgreiche Berufung auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) kommt nur für türkische Staatsangehörige in Betracht, die die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise und den Aufenthalt beachtet haben, so dass ihre Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig (ordnungsgemäß) ist.(Rn.37) 4. Soll es für die Statthaftigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) auf § 21 Abs. 3 AuslG 1965 anstelle von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ankommen, muss der Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig gewesen sein. Daran fehlt es, wenn die zuvor innegehabte Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen ist.(Rn.46) 5. Auch für ein Gericht, das letztinstanzlich entscheidet, besteht im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine Vorlagepflicht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV.(Rn.51) 6. Die Absätze 3 und 4 des § 81 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stehen in einem sich ausschließenden Alternativverhältnis. § 81 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt nur für einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach titelfreier erlaubter Einreise und nicht für einen nach Erlöschen eines Aufenthaltstitels gestellten (Verlängerungs-) Antrag.(Rn.53) 7. Inhaber von Rechten aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei hier Art. 6, 7 und / oder 9 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) zählen schon begrifflich nicht zu dem von § 81 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfassten Personenkreis.(Rn.54) 8. Die Befugnis bzw. Pflicht des Gerichts zum Erlass eines sog. Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist nicht antragsgebunden.(Rn.56) 9. Ist der Antragsteller bei der Fassung seines Antrags anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Auslegung eines solchen Antrags darf nur dann von seinem Wortlaut abweichen, wenn die Klage bzw. Antragsbegründung oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht.(Rn.59) 10. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht. Eine Festsetzung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) ist keiner weiteren Differenzierung zugänglich und schließt es aus, den Auffangwert als fiktiven Streitwert im Einzelfall zu erhöhen oder herabzusetzen. Auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist vielmehr der volle Wert anzusetzen. Dem Charakter dieser Entscheidungen trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung.(Rn.65) Die Beschwerden gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 28. August 2025 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens 6 MB 31/25. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, - Euro festgesetzt. I. Die im Jahre 1969 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie wendet sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragstellerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahre 1995 absolvierte sie in der Türkei ihre Ausbildung zur Lehrkraft für das Unterrichtsfach Englisch. Im August 2019 reiste sie mit einem bis zum 21. Februar 2020 gültigen nationalen Visum (D) in das Bundesgebiet ein, um hier zunächst bis Juni 2024 im Auftrag des türkischen Erziehungsministeriums als Lehrerin für den muttersprachlichen Ergänzungsunterricht an deutschen Schulen tätig zu sein. Auf ihren Antrag von November 2019 erhielt sie eine bis zum 3. Dezember 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis, versehen mit der Nebenbestimmung „Die Beschäftigung ist gemäß § 11 BeschV als muttersprachliche Lehrerin erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt bei Beendigung der Tätigkeit. Andere Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.“ Auf ihren Antrag von November 2021 erhielt sie zunächst eine Fiktionserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG und am 15. Februar 2022 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG, § 11 AufenthV, gültig bis zum 28. Juni 2024, versehen mit derselben Nebenbestimmung wie zuvor. Dem lag eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zugrunde für eine genehmigte Tätigkeit als muttersprachliche Lehrerin bis zum 31. Juli 2024. Mit Bescheid vom 23. Juni 2023 zur Anerkennung ihres internationalen Lehramtsabschlusses ordnete das hiesige Bildungsministerium die türkische Lehramtsqualifikation der Antragstellerin einer Bachelorprüfung in dem schleswig-holsteinischen Lehramt an Gemeinschaftsschulen mit dem Fach Englisch und den pädagogischen Studien zu und teilte der Antragstellerin mit, dass sie nach erfolgreichem Ableisten eines 12-monatigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung unbefristet im Schuldienst des Landes tätig sein könne. Am 18. Dezember 2023 schloss die Antragstellerin mit dem Schulamt des Kreises Herzogtum Lauenburg einen bis zum 31. Juli 2024 befristeten Arbeitsvertrag als Vertretungskraft, beginnend am 1. Februar 2024. Aufgrund dessen unterrichtete sie an einer Grundschule Deutsch für Ausländer und Englisch. Bereits am 16. Januar 2024 war sie laut türkischem Generalkonsulat in ihrem bisherigen Beschäftigungsverhältnis auf eigenen Wunsch in den Ruhestand getreten und hatte ihre Tätigkeit als muttersprachliche Lehrerin beendet. Am 18. März 2024 informierte die Antragstellerin die Ausländerbehörde des Antragsgegners von ihrer neuen Tätigkeit und bat um eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis, um an dem Anpassungslehrgang, beginnend am 1. August 2024, teilnehmen zu können. Nach einem längeren Schriftwechsel hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu der beabsichtigten Feststellung an, dass ihre Aufenthaltserlaubnis gemäß der erteilten Nebenbestimmung seit dem 16. Januar 2024 erloschen sei und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck abgelehnt werden solle. Über ihren Prozessbevollmächtigten beantragte die Antragstellerin am 23. Mai 2024 die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis „aus allen in Betracht kommenden Gründen … (insbesondere wegen Arbeit und Familie)“ und ließ mitteilen, dass sie im Vertrauen darauf gehandelt habe, alles richtig zu machen. Die damals zuständige Sachbearbeiterin habe ihr im Dezember auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass sie einen Arbeitsvertrag vorlegen müsse und dann alles geprüft werde. Bis März habe sie mehrmals versucht, erneut mit dieser Sachbearbeiterin oder einer anderen Person telefonisch in Kontakt zu treten und erst dann erfahren, dass ihre Sachbearbeiterin nicht mehr im Dienst sei. Auch vom Ministerium oder der Schulbehörde habe sie keine Anweisung erhalten, dass eine Zustimmung zum Arbeitgeberwechsel/Tätigkeitswechsel eingeholt werden müsse. Im Übrigen berief sie sich darauf, mit einem türkischen Dienstpass im Bundesgebiet aufhältig zu sein; diese Rechtsposition ende nicht mit ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in der Türkei. Sie sei deshalb gemäß § 19 AufenthV von der Visumpflicht für einen Kurzaufenthalt befreit, sodass die Antragstellung nicht aus einem unerlaubten Aufenthalt heraus erfolgt sei. Schließlich berief sie sich als türkische Staatsangehörige, Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers und Mutter einer das Abitur anstrebenden Tochter auf ihre Rechte aus dem Assoziationsabkommens EWG-Türkei (ARB 1/80) und § 30 AufenthG sowie auf den durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführten § 20 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Vorsorglich verwies sie auf eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. An ihrer Anstellung und Teilnahme am Anpassungslehrgang bestehe ein öffentliches Interesse, da sie als Fachkraft einen in Schleswig-Holstein bestehenden erheblichen Bedarf im Bildungsbereich fülle. Der Lebensunterhalt sei gesichert. Die Familie stelle keine Gefahr für die öffentlichen Kassen oder sonstige migrationsrechtlichen Belange dar. Den Anpassungslehrgang zum 1. August 2024 trat die Antragstellerin nicht an. Mit Bescheid vom 23. August 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG ab, forderte die Antragstellerin auf, binnen 30 Tagen ab dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides auszureisen und drohte ihr für den Fall, dass sie innerhalb der genannten Frist nicht freiwillig ausreise, die Abschiebung in die Türkei an. Der Antragsgegner blieb dabei, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis gemäß der erteilten Nebenbestimmung seit dem 16. Januar 2024 erloschen sei. Der Antragstellerin sei der Inhalt der Nebenbestimmung bekannt gewesen. Dennoch habe sie am 1. Februar 2024 eine neue Tätigkeit als Lehrerin begonnen, ohne dafür im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis zu sein. Sie habe ausreichend Zeit gehabt, sich vor Aufnahme der neuen Tätigkeit bei der Ausländerbehörde zu melden und die erforderlichen Unterlagen per Post oder persönlich einzureichen. Die Einholung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis komme gemäß § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht in Betracht. Der Anschluss eines Kurzaufenthaltes nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für Inhaber dienstlicher Pässe scheide nach § 19 AufenthV ebenfalls aus. Zudem könne sie sich nicht auf den Assoziationsratsbeschluss ARB 1/80 berufen. Im Übrigen komme ein Absehen von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Dagegen erhob die Antragstellerin am 9. Oktober 2024 Widerspruch. Am 18. Oktober 2024 hat sie beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.10.2024 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.08.2024 anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, 3. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Aufenthalt nicht zu beenden, bis über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden wird. Während dieses Verfahrens hat die Antragstellerin am 21. Februar 2025 wegen der faktischen Duldung seit Ablehnung der Verlängerungsanträge beim Antragsgegner zusätzlich beantragt, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b, hilfsweise nach § 104c AufenthG zu erteilen. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. August 2025 vollumfänglich abgelehnt – teils als unstatthaft, teils als unbegründet – und den Streitwert hierfür auf 15.000, - Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 2. September 2025 hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen und zugleich den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b, hilfsweise § 104c AufenthG abgelehnt. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin am 10. September 2025 Beschwerde eingelegt und diese am 29. September 2025 begründet. Wörtlich beantragt sie, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.09.2025, 11 B 110/24, aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 23.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2025 anzuordnen, 2. hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht zu beenden, bis über die Beschwerde entschieden wird und 3. den festgesetzten Streitwert abzuändern und auf 7.500, - Euro festzusetzen. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. II. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 4 Satz 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2025 haben keinen Erfolg. I. Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltene Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 9. Oktober 2024 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2024 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist mit dem angepassten Beschwerdeantrag zu 1 zulässig, aber unbegründet. 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2025 entgegen. Die Frage nach einer zulässigen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO stellt sich insoweit nicht. Die Einbeziehung dient lediglich der Anpassung an den neuen Verfahrensstand (Beschl. d. Senats v. 27.02.2025 – 6 MB 2/25 – , juris Rn. 17). Auch wird die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch gerecht, was die Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, und die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung betrifft. Sie wirkt im Ganzen zwar unsortiert, doch lassen sich jedenfalls ihre Gliederungspunkte I.-III. und die darin benannten Gründe ausreichend erkennbar auf den ursprünglichen Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehen. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Senat zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Den Antrag zu 1, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2024 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als nicht statthaft eingeordnet, weil der darauf gerichtete Antrag kein fiktives Bleiberecht bewirkt habe. Die Antragstellerin habe sich zu diesem Zeitpunkt weder rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 81 Abs. 3 AufenthG) noch rechtzeitig die Verlängerung bzw. Neuerteilung vor Ablauf ihres vorherigen Aufenthaltstitels beantragt (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Dass die Statthaftigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis davon abhängt, ob der zuvor gestellte Antrag gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eine Erlaubnis- oder Fortbestehensfiktion ausgelöst hat, greift die Antragstellerin nicht an. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Tritt eine solche Fiktion nicht ein, löst die Ablehnung des Antrages für die Antragstellerin keine belastende Wirkung aus, die durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendiert werden könnte (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 5, Beschl. v. 21.07.2023 – 4 MB 13/23 –, juris Rn. 21). So liegt es hier. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (a.) oder § 84 Abs. 4 Satz 3 AufenthG (b.), eine Erlaubnisfiktion nach Art. 13 ARB 1/80 i.V.m. § 21 Abs. 3 AuslG 1965 (c.) oder eine solche nach § 81 Abs. 3 AufenthG (d.) ausgelöst hätte. a. An einem fiktiven rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fehlte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bei Antragstellung (am 18. März 2024 bzw. 23. Mai 2024) zunächst deshalb, weil die der Antragstellerin zuletzt erteilte und bis zum 28. Juni 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 BeschV aufgrund der zugleich verfügten Nebenbestimmung mit Ablauf des 15. Januar 2024 erloschen sei. Die Nebenbestimmung ihrerseits sei auch nicht wegen § 82 Abs. 3 AufenthG unwirksam. aa. Ihr gegen die Nebenbestimmung gerichtetes Vorbringen (unter I.1.) stützt die Antragstellerin zunächst auf die Entstehung der Einrichtung muttersprachlichen Unterrichts an deutschen Schulen und auf die daraus entwickelten Verfahren und Standards für den Einsatz muttersprachlicher Lehrkräfte. Diese würden durch die Nebenbestimmung konterkariert. Inwieweit sich daraus aber ein Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 113 LVwG ergeben soll, erläutert sie nicht, kann aber auch dahinstehen. Denn das beschriebene Verfahren wird durch die Nebenbestimmung – hier in Form einer auflösenden Bedingung – nicht konterkariert. Diese bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut und der Bezugnahme auf § 11 BeschV erst auf die Beendigung der Tätigkeit als muttersprachliche Lehrerin als solcher, unabhängig vom Einsatzort. Sie lautet: „Die Beschäftigung ist gemäß § 11 BeschV als muttersprachliche Lehrerin erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt bei Beendigung der Tätigkeit. Andere Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.“ § 11 BeschV regelt die Dauer einer möglichen Zustimmung (der BA) speziell für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung unabhängig vom Einsatzort. Diese Tätigkeit als solche gab die Antragstellerin unstreitig am 16. Januar 2024 auf. bb. Weiter macht die Beschwerde eine Nichtigkeit der Nebenbestimmung geltend wegen fehlender Festlegung einer Ausreisefrist und Abwägung mit milderen Mitteln im Rahmen der gebotenen Ermessensbetätigung. Verwiesen wird auf Normen aus dem Bereich der Fachkräfteeinwanderung (mögliche Erteilung einer Chancenkarte auch im Inland, § 20a Abs. 4 AufenthG sowie die Mitwirkungspflichten gemäß § 4a Abs. 5 Satz 3 und § 82 Abs. 6 Satz 1 AufenthG) und geltend gemacht, dass diese Normen durch eine auflösende Bedingung konterkariert würden. Sie würden zeigen, dass der Gesetzgeber auflösenden Bedingungen im Bereich der Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes eine generelle Absage erteilt habe. Insbesondere durch die Mitwirkungspflichten sollten die Ausländerbehörden alle für die Entscheidung über eine nachträgliche Befristung des Aufenthaltstitels nach § 7 Abs. 2 AufenthG (als milderes Mittel gegenüber der Befristung) erforderlichen Informationen erhalten. Der Senat geht davon aus, dass dieses Vorbringen wegen des mehrfachen Verweises auf mildere Mittel – wie das der nachträglichen Befristung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG – insgesamt der Rüge fehlerhafter bzw. fehlender Ermessensbetätigung zugeordnet werden soll. Es wird zwar auch hier nicht angeführt, welcher der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe des § 113 LVwG insoweit verwirklicht sein soll, doch kann mangels anderer in Betracht kommender Gründe angenommen werden, dass die Beschwerde insoweit auf eine Nichtigkeit nach § 113 Abs. 1 LVwG abzielt. Dies ergibt sich auch aus dem Verweis auf gesetzgeberische Absichten und gesetzliche Wertungen aus dem Bereich der Fachkräfteeinwanderung, die bei der (nachfolgend unter (1) wiedergegebenen) Definition des Nichtigkeitsgrundes nach § 113 Abs. 1 LVwG relevant werden könnten. Eine Nichtigkeit in diesem Sinne ist dennoch nicht ausreichend dargelegt (nachfolgend (2)). (1) Vorauszusetzen ist nach § 113 Abs. 1 LVwG, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend ist nur ein Fehler, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen (BVerwG, Urt. v. 09.09.2014 – 1 C 10.14 –, juris Rn. 16, Beschl. v. 05.04.2011 – 6 B 41.10 –, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Urt. v. 05.02.2015 – 4 LB 15/13 –, juris Rn. 41). Dabei ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deshalb anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, auf einer unrichtigen Anwendung der infrage kommenden Rechtsvorschriften beruht (OVG Schleswig, Beschl. v. 07.10.2021 – 2 MB 3/21 –, juris Rn. 18) oder sonst gegen die behördliche Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt. Die Nichtigkeit beurteilt sich vielmehr allein anhand des einschlägigen Verwaltungsverfahrensrechts (BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 – 8 C 1.96 –, juris Rn. 29). (2) Dies zugrunde gelegt, genügen die Darlegungen an dieser Stelle nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, um im Ergebnis zu einer Nichtigkeit der auflösenden Bedingung gemäß § 113 Abs. 1 LVwG zu gelangen. Zutreffend wird zwar darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Verfügung einer auflösenden Bedingung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde steht und sich im Verwaltungsvorgang kein Hinweis darauf findet, dass die Ausländerbehörde ein solches Ermessen hinsichtlich der Setzung einer Ausreisefrist oder der Prüfung milderer Mittel betätigt hätte. Ein solcher Ermessensfehler würde die Bedingung insoweit zwar rechtswidrig machen (so im Fall des VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2013 – 11 S 2077/13 –, juris Rn. 20 ff.); nach Eintritt der Bestandskraft müsste sie aber zugleich nichtig sein, sollen aus ihr keine Konsequenzen mehr folgen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 –, juris Rn. 15). Gerade hierauf beruft sich die Antragstellerin. Sie dürfte also auch annehmen, dass die mit der Aufenthaltserlaubnis vom 15. Februar 2022 verfügte auflösende Bedingung trotz Widerspruchsmöglichkeit binnen eines Jahres wegen Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO) bestandskräftig geworden ist. Hiervon ausgehend hätte es weiterer Darlegungen bedurft, um über eine angenommene Rechtswidrigkeit hinaus zur Nichtigkeit der auflösenden Bedingung zu gelangen. Denn die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Verwaltungsakts stellt sich als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2019 – 9 B 29.18 –, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.10.2021 – 2 MB 3/21 –, juris Rn. 18). Entsprechend hoch sind die Anforderungen an das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers i.S.d. § 113 Abs. 1 LVwG. Ein erhöhter Begründungsaufwand folgt zudem daraus, dass eine auflösende Bedingung, die an die Beendigung eines bestimmten Beschäftigungsverhältnisses anknüpft, zu dessen Durchführung der Aufenthaltstitel erteilt wird, gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 4 BeschV geboten und deshalb nach wie vor aufenthaltsrechtlich als prinzipiell zulässig angesehen wird (Maor, in: BeckOK AuslR, 45. Ed. 01.07.2025, § 12 AufenthG Rn. 9). Ihre Zulässigkeit ergibt sich im Übrigen aus § 12 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (VGH München, Beschl. v. 18.09.2020 – 10 CE 20.1914 –, juris Rn. 22; VGH Mannheim; Beschl. v. 11.12.2013 – 11 S 2077/13 –, juris Rn. 18 f.; Dienelt/Niehaus, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 12 AufenthG Rn. 18). Die Annahme einer Nichtigkeit der auflösenden Bedingung wegen Unvereinbarkeit mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen ergibt sich demnach keineswegs von selbst. Gegen die Annahme einer Nichtigkeit wegen Vorliegens einer solchen Unvereinbarkeit spricht zudem, dass ein Begründungsmangel und / oder ein Ermessensfehler nach der gesetzgeberischen Wertung nicht sogleich zur Nichtigkeit führen soll. Vorrangig vorgesehen sind insoweit bis zum Eintritt der Bestandskraft Heilungsmöglichkeiten im Rahmen der von § 114 Abs. 1 Satz 2 LVwG und § 114 Satz 2 VwGO gezogenen Grenzen. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG. cc. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin schließlich, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung von § 82 Abs. 3 AufenthG verkannt habe. Diese habe es aufgrund des § 82 Abs. 6 Satz 2 AufenthG erfordert, die Antragstellerin über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Im Falle einer Unterrichtung hätte sie sich nicht darauf verlassen, dass ein Wechsel der Beschäftigung, wie mit dem Schulamt Kreis Herzogtum Lauenburg vereinbart, rechtlich möglich sei. Es kann offen bleiben, auf welche Mitwirkungspflichten sich die Antragstellerin hier bezieht. Jedenfalls ergibt sich nicht, dass aus der Versäumung einer Unterrichtungspflicht sogleich auf eine Nichtigkeit der auflösenden Bedingung geschlossen werden muss. b. Quasi hilfsweise rügt die Antragstellerin (unter III.), dass das Verwaltungsgericht die nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bestehende „Heilungsmöglichkeit“ bei (angenommener) verspäteter Antragstellung übersehen habe. Tatsächlich hat sich das Verwaltungsgericht damit nicht befasst. Die Antragstellerin legt allerdings nicht dar, dass eine behördliche Anordnung der Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten gewesen wäre und das behördliche Ermessen auf den Erlass dieser Anordnung reduziert gewesen wäre. c. Die Antragstellerin meint außerdem (unter I.2.), dass aufgrund europarechtlicher Besonderheiten des Aufenthalts für türkische Staatsangehörige zu ihren Gunsten gemäß Art. 13 ARB 1/80 eine Erlaubnisfiktion nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 anzunehmen sei. Die zur Begründung vorgebrachten Argumente stellen die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses aber auch an dieser Stelle nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat eine Fiktionswirkung der Antragstellung auch mit Blick auf Art. 13 ARB 1/80 verneint. Nach dieser Stillhalteklausel dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Türkische Staatsangehörige, für die diese Bestimmung gilt, können sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf Art. 13 ARB 1/80 berufen, um für sich die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (EuGH, Urt. v. 17.09.2009 – C-242/06 – [Genc], juris Rn. 62). Grundsätzlich könne, so das Verwaltungsgericht hier, insoweit auch die frühere Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 zugunsten eines türkischen Arbeitnehmers eingreifen. § 21 Abs. 3 AuslG 1965 bestimmte, dass der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt galt, wenn der Ausländer nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis oder deren Verlängerung beantragte. Laut Verwaltungsgericht müsse sich der Ausländer allerdings hierfür zunächst bei der Antragstellung im Anwendungsbereich einer Stillhalteklausel befinden. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass dies für die Antragstellerin hätte angenommen werden müssen. aa. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Aufenthalt der Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung nicht „ordnungsgemäß“ i.S.d. Art. 13 ARB 1/80 gewesen ist. Der ordnungsgemäße Aufenthalt erfordere nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof), dass der türkische Arbeitnehmer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach könne diese Bestimmung der Antragstellerin, die zwar rechtmäßig eingereist sei, ihren rechtmäßigen Aufenthalt aber durch das Erlöschen ihrer Aufenthaltserlaubnis schon vor der Antragstellung verloren habe, nicht zugutekommen. Mit dieser Auslegung des Merkmals „ordnungsgemäß“, die in der Tat der deutschen Rezeption insbesondere des Urteils des Gerichtshofs vom 7. November 2013, C-225/12 („Demir“) entspricht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 28.09.2017 – OVG 11 B 16.16 –, juris Rn. 68), wird die Bedeutung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht verkannt. Sie verbietet allgemein, nach dem 1. Dezember 1980 die arbeits- und aufenthaltsrechtliche Lage von türkischen Arbeitnehmern und ihren Familien zu verschärfen, sofern diese sich auf Grund einer ausländerrechtlichen Genehmigung erlaubt im Bundesgebiet aufhalten. Hierbei ist es unerheblich, wann die erlaubte Einreise erfolgte (Huber, NVwZ 2001, 1371). Soweit die Antragstellerin meint, der Begriff „ordnungsgemäß“ dürfe in Anbetracht der Bedeutung und rein verfahrensrechtlichen Wirkung von Stillhalteklauseln nicht als materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung interpretiert werden, scheint sie Tatbestand und Rechtsfolge des Art. 13 ARB 1/80 zu vermengen. Das Tatbestandsmerkmal „ordnungsgemäß“ stellt sicher, dass weder aus einem unerlaubten Aufenthalt noch einer unrechtmäßigen Beschäftigung rechtliche Vorteile abgeleitet werden (B., in: v. Harbou/Weizsäcker, EinwanderungsR, 3. Aufl. 2025, § 7 Rn. 51). Der Aufenthalt muss gesichert sein und darf nicht nur auf einer vorläufigen Position beruhen (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-225/12 – [Demir], juris Rn. 35, 46 f.). „Unerlaubt“ und damit nicht „ordnungsgemäß“ ist ein Aufenthalt u.a. dann, wenn eine befristete Aufenthaltserlaubnis abgelaufen und eine neue Erlaubnis oder deren Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt worden ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.02.2001 – 13 S 2500/00 –, juris Rn. 9, 7). Die von der Antragstellerin gezogene Parallele zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei - ZP - (BGBl 1972 II S. 385) kommt hier nicht zum Tragen. Richtig ist, dass der Gerichtshof die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und diejenige des Art. 41 Abs. 1 ZP in Bezug auf die verfolgten Ziele als gleichartig ansieht und sie insoweit auch gleichermaßen auslegt (EuGH, Urt. v. 17.09.2009 – C-242/06 – [Genc], juris Rn. 63 m.w.N.). Diese Klauseln lassen sich deshalb auch als verfahrensmäßige Bestimmungen des anzuwendenden Rechts bezeichnen, die keine eigenständige materielle Bedeutung besitzen; sie verleihen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht (Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Art. 13 ARB 1/80, Stand: 18.02.2025, Rn. 26; B., in: v. Harbou/Weizsäcker, EinwanderungsR, 3. Aufl. 2025, § 7 Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – 1 C 8.09 –, juris Rn. 19 zu Art. 41 Abs. 1 ZP). Auf das „Verschlechterungsverbot“ (so OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 28.09.2017 – OVG 11 B 16.16 –, juris Rn. 71 m.w.N.) berufen kann sich aber nur, wer materiell in den Anwendungsbereich der jeweiligen Stillhalteklausel fällt. Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP verfolgen zwar das gleiche Ziel, unterscheiden sich aber im personellen Anwendungsbereich (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.2019 – 13 ME 344/19 –, juris Rn. 7; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Art. 13 ARB 1/80, Stand: 18.02.2025, Rn. 3, 11 m.w.N.; B., in: v. Harbou/Weizsäcker, EinwanderungsR, 3. Aufl. 2025, § 7 Rn. 45). Der zu Titel II Kapitel II des Zusatzprotokolls gehörende Art 41 Abs. 1 ZP schützt die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit selbständig Erwerbstätiger (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19.11 – , juris Rn. 25, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschl. v. 26.02.2025 – 3 B 2223/24 –, juris Rn. 16). Er bestimmt (nur), dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen einführen werden. Der auf Art. 36 ZP (Titel II Kapitel I des Zusatzprotokolls) beruhende Art. 13 ARB 1/80 betrifft hingegen die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Er grenzt den personellen Schutzbereich weiter ein auf Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und ggf. Beschäftigung ordnungsgemäß ist. Das Merkmal „ordnungsgemäß“ fand sich im Übrigen bereits in der Vorgängerversion des Art. 7 ARB 2/76 (BVerwG, Urt. v. 29.04.1997 – 1 C 3.95 –, juris Rn. 40; Gutmann, in: GK-AufenthG, Lfg. 94 – 01.06.2018, Art. 13 ARB 1/80, Rn. 2 f.). bb. Soweit die Antragstellerin weiter meint, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. November 2013, C-225/12 („Demir“) in Rn. 39 (bei juris) klargestellt habe, „dass die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts nicht durch Gesetzesänderungen nach Inkrafttreten der Klausel herbeigeführt werden darf“, trifft dies mit Blick auf die Rechtsfolgenseite des Art. 13 ARB 1/80 zu, ändert jedoch nichts an dem Erfordernis eines bis zur Anwendung der Gesetzesänderung ordnungsgemäßen Aufenthalts auf Tatbestandsseite und daran, dass diese Voraussetzung bei ihr im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorlag. Der zitierten Passage des Gerichtshofs lässt sich nicht die Aussage entnehmen, dass Art. 13 ARB 1/80 entgegen seines Wortlauts unabhängig von einem ordnungsgemäßen Aufenthalt stets dann Anwendung findet, wenn eine Maßnahme eines Aufnahmemitgliedstaats Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Lage der türkischen Staatsangehörigen festlegt und diese Kriterien neue Beschränkung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer enthalten. Der Gerichtshof hat an dieser Stelle vielmehr (nur) entschieden, dass die Anwendung des Art. 13 ARB 1/80 zwar „nicht schon“ aus dem Grunde ausgeschlossen ist, dass mit der Maßnahme die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt vor Stellung eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis verhindert werden soll. Eine in diesem Sinne beschränkende Maßnahme kann aber dennoch gerechtfertigt sein, wenn sie zu den in Art. 14 ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C- 225/12 –, juris Rn. 39, 40). Hierum geht es vorliegend jedoch nicht. Bleibt es deshalb bei der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und entscheidenden Aussage des Gerichtshofs, mit der er seine Rechtsprechung zum Begriff „ordnungsgemäß“ bestätigt, folgt daraus, dass die zuständigen nationalen Behörden auch nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 berechtigt sind, die Maßnahmen zu verstärken, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, deren Lage rechtswidrig ist. Eine derartige Maßnahme fiele nicht unter die Stillhalteklausel. Sie würde sich zwar auf die Wirkungen dieser Rechtswidrigkeit beziehen, aber nicht die Rechtswidrigkeit selbst feststellen (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-225/12 –, juris Rn. 35, 36, 38). Vor diesem Hintergrund ergäbe sich aufgrund des Beschwerdevorbringens auch dann kein anderes Ergebnis, wenn man annimmt, dass in der Anwendung von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG prinzipiell eine durch Art. 13 ARB 1/80 ausgeschlossene „neue Beschränkung“ liegt, weil nach dem im Jahre 1980 geltenden § 21 Abs. 3 AuslG 1965 ein nach Erlöschen der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellter (Verlängerungs-) Antrag selbst bei Wechsel des Aufenthaltszwecks zu einer Erlaubnisfiktion führte (so auch Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Art. 13 ARB 1/80, Stand: 18.02.2025, Rn. 55 f.; Huber, NVwZ 2001, 1371, 1373 zum früheren § 69 AuslG; VGH Kassel, Beschl. v. 26.02.2025 – 3 B 2223/24 –, juris Rn. 17 ff. zu Art. 41 Abs. 1 ZP), so dass die Antragstellerin den Ausgang ihres aufenthaltsrechtlichen Verfahrens ungeachtet des zuvor rechtswidrigen Aufenthalts im Inland hätte abwarten dürfen. Denn weder aus diesem Unterschied noch aus dem – auch an dieser Stelle nur schwer nachvollziehbaren – Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts „selbst feststellen“ (begründen), indem sie den Eintritt einer Fiktion versagen, während § 21 Abs. 3 AuslG 1965 eine Erlaubnis ab Antragstellung fingiert. Dies drängt sich angesichts der Tatsache, dass auch § 21 Abs. 3 AuslG 1965 die Erlaubnisfiktion nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezieht, nicht aber rückwirkend darüber hinaus, auch keineswegs auf. Insofern lässt sich ebenso vertreten, dass es sich bei der Anwendung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wenn der Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers auch zuvor – also vor Stellung des die Anwendung auslösenden Antrages – schon rechtswidrig war, nur um eine zulässige „Verstärkung“ von Maßnahmen handelt, die gegenüber rechtswidrig aufhältigen türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 01.01.2019, D5.2, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation, Art. 13 Rn. 14). So kann es auch bei der Antragstellerin nach Erlöschen ihrer Aufenthaltserlaubnis am 16. Januar 2024 gesehen werden. Ihr Aufenthalt war bei Antragstellung (am 18. März 2024 bzw. 23. Mai 2024) bereits rechtswidrig, weil nicht mehr erlaubt, und damit nicht „ordnungsgemäß“ i.S.d. Art. 13 ARB 1/80. Ferner würde eine Anwendung des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht ungeschehen machen, da die Fiktion erst ab Antragstellung eintreten würde. Andere Gründe, die für ihren rechtmäßigen Aufenthalt bei Antragstellung sprechen könnten, benennt die Antragstellerin nicht. Insbesondere beruft sie sich an dieser Stelle nicht auf eine Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts, abgeleitet aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80. Hierauf kann sie sich im Übrigen auch nicht mit Erfolg berufen (vgl. dazu unten d.). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich aus dem jeweils geltenden anzuwendenden Recht ergebe, ob ein Rechtszustand als erlaubt oder unerlaubt zu gelten habe, dass aus einer vorübergehenden Erlaubnisfiktion Rechte aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 nicht erworben werden könnten und dass der niederländische Raad van State, der dem Gerichtshof die Rechtssache „Demir“ vorgelegt hatte, zugunsten des dortigen Klägers entschieden habe, mag dem zuzustimmen sein. Die Relevanz dieser Ausführungen für das Beschwerdeverfahren erschließt sich jedoch nicht. cc. Ob das Verwaltungsgericht zudem die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 zu Recht ausgeschlossen hat, weil die Vorschrift lediglich den Fall eines nach der Einreise und damit erstmalig gestellten Antrages (Satz 1) sowie eines denselben Aufenthaltszweck betreffenden Verlängerungsantrages (Satz 3) regele und dies beides auf die Antragstellerin und ihre gegenwärtige Lage nicht zutreffe, kann aus den vorgenannten Gründen offen bleiben. Fehlt es bereits an einem „ordnungsgemäßen“ Aufenthalt i.S.d. Art. 13 ARB 1/80, kommt es auf die inhaltliche Reichweite der Erlaubnisfiktion des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 nicht mehr entscheidungserheblich an. dd. Einer von der Antragstellerin beantragten Aussetzung und Vorlage des Verfahrens zur Klärung der Frage, ob es mit Art. 7 ARB 2/76 bzw. Art. 13 ARB 1/80 EWG/Türkei vereinbar ist, dass einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine verfahrensrechtliche Wirkung gemäß § 81 AufenthG zukommt, wenn die zuvor in § 21 AuslG 1965 geltende Regelung vorsah, dass bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ein vorläufiger Aufenthalt zu bescheinigen war, bedarf es nach alledem schon aus den vorgenannten inhaltlichen Gründen nicht. Eine solche Vorlage wäre nicht erforderlich i.S.d. Art. 267 Abs. 2 bzw. 3 AEUV. Im Übrigen besteht auch für ein Gericht, das letztinstanzlich entscheidet, im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin keine Vorlagepflicht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. schon EuGH, Urt. v. 27.10.1982 – 35/82 – , juris Rn. 9; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 27.04.2005 – 1 BvR 223/05 –, juris Rn. 27, Beschl. v. 14.05.2018 – 2 BvR 883/18 – , juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 05.06.1992 – 4 M 45/92 –, juris Rn. 6). d. Wohl im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht erörterten Frage, ob der Aufenthalt der Antragstellerin aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 6, Art. 7 und Art. 9 ARB 1/80 bei Antragstellung rechtmäßig war, so dass die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG greift, tritt die Antragstellerin (unter II.1.-3.) der Annahme entgegen, dass sie sich auf diese Normen nicht berufen könne. Diesem Vorbringen bleibt bereits aus gesetzessystematischen Gründen der Erfolg versagt (aa.), selbst wenn die Antragstellerin als türkische Staatsangehörige Inhaberin von Rechten aus Art. 6, Art. 7 oder Art. 9 ARB 1/80 wäre (bb.). aa. § 81 Abs. 3 AufenthG gilt nur für einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach titelfreier erlaubter Einreise und nicht – wie hier – für einen nach Erlöschen eines Aufenthaltstitels gestellten (Verlängerungs-) Antrag (OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.12.2019 – 2 M 130/19 –, juris Rn. 8; Huber/Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG AsylG, 4. Aufl. 2025, § 81 AufenthG Rn. 6a). Die Absätze 3 und 4 des § 81 AufenthG stehen in einem sich ausschließenden Alternativverhältnis. Entscheidend ist, ob die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für einen bestimmten Zeitraum entweder durch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel vermittelt wird – dann fingiert Absatz 3, dass der Aufenthalt auch ohne Titel als weiterhin erlaubt gilt – oder durch den Besitz eines Aufenthaltstitels – dann fingert Absatz 4 die Fortgeltung dieses Titels (BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 – 1 C 22.18 –, juris Rn. 15). Dies zeigt auch § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach ein verspätet gestellter Antrag zumindest eine Duldungsfiktion auslöst. Ein Antrag kann nur dann verspätet gestellt werden, wenn sich der Ausländer zuvor für einen bestimmten Zeitraum ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten durfte und er die Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach Ablauf dieses Zeitraums beantragt (OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.12.2019 – 2 M 130/19 –, juris Rn. 8; VG Aachen, Beschl. v. 27.03.2024 – 4 L 1108/23 –, juris Rn. 20 ff.). bb. Im Übrigen zählen Inhaber von Rechten aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei schon begrifflich nicht zu dem von § 81 Abs. 3 AufenthG erfassten Personenkreis. Er betrifft lediglich Ausländer, die entweder dem Aufenthaltsgesetz nicht unterliegen (§ 1 Abs. 2 AufenthG), vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 15 ff. AufenthV, Art. 4 Abs. 1 EU-VisumVO) und den Titel gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV nach der Einreise im Bundesgebiet einholen können oder auch Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, der ihnen gemäß Art. 21 SDÜ einen Kurzaufenthalt im übrigen Schengen-Gebiet erlaubt (Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand 10.05.2023, § 81 AufenthG, Abs. 3 Satz 1, Nr. 2; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 81 AufenthG Rn. 41). Ein aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei abgeleitetes Aufenthaltsrecht besteht hingegen bereits aus materiell-rechtlichen Gründen (Zimmerer, in: BeckOK MigR, 22. Ed. 01.08.2025, § 81 AufenthG Rn. 22). Inhaber eines solchen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet, das Bestehen dieses Rechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, wenn sie nicht eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 13.06.2019 – 4 Bs 110/19 –, juris Rn. 16). Dieser Fall kann mit den von § 81 Abs. 3 AufenthG erfassten Fällen nicht gleichgesetzt werden. Aus demselben Grund würde ein nach § 4 Abs. 2 AufenthG gestellter Antrag von vornherein nicht dem Regelwerk des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG unterfallen, da die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine rein deklaratorische Wirkung hätte. Allein zu deklaratorischen Zwecken könnte auch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt werden (vgl. dazu Nr. 81.3.5 AVV AufenthG; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Lfg. 142 – 01.06.2024, § 81 Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 15.03.2018 – 10 AS 18.450 –, juris Rn. 6). II. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag zu 2 ist unzulässig. 1. Das wörtlich genommene Begehren, „im Wege der einstweiligen Anordnung die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht zu beenden, bis über die Beschwerde entschieden wird“, ist im Interesse effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) darauf gerichtet, dass der Antragsgegner durch Abschiebung der Antragstellerin keine vollendeten und irreversiblen Tatsachen schafft, bevor über die Beschwerde entschieden ist. Einem solchen Begehren kann das Gericht durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ nachkommen. Dieses Begehren in einen Hilfsantrag zu kleiden, ist indes nicht zielführend. Als Haupt- und Hilfsantrag erhobene prozessuale Ansprüche werden im Rahmen einer eventuellen Klagehäufung (§ 44 VwGO) durch eine innerprozessuale Bedingung miteinander verknüpft (BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 – 1 C 10.07 –, juris Rn. 38), üblicherweise in dem Sinne, dass sich das Gericht mit dem Hilfsantrag erst bei Abweisung des Hauptantrages befassen soll (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44 Rn. 5). Dies würde dazu führen, dass der Senat über den Erlass eines „Hängebeschlusses“ nur und erst dann hätte entscheiden sollen, wenn er den Hauptantrag zu 1 zurückweist. Jedenfalls hat sich dieses Begehren erledigt, nachdem der Senat den Antragsgegner bereits am 7. Oktober 2025 durch Erlass eines „Hängebeschlusses“ verpflichtet hat, den Aufenthalt der Antragstellerin nicht zu beenden, bis über die Beschwerde entschieden ist. Die Befugnis bzw. Pflicht zum Erlass einer derartigen sachlichen Zwischenentscheidung ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist nicht antragsgebunden (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 80 Rn. 359 m.w.N.). 2. Eine Umdeutung des Beschwerdeantrags zu 2 dahingehend, dass sich dieser hilfsweise auf eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Ablehnung des dort gestellten Hilfsantrages zu 3 bezieht, kommt nicht in Betracht. Ausgangspunkt ist die gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auch in selbständigen Beschlussverfahren geltende Vorschrift des § 88 VwGO. Danach darf das Gericht über das Rechtsschutzbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist das tatsächliche Begehren, nicht aber der Wortlaut des Antrags (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 37; BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Begehren im Rahmen eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses sachdienlich verfolgt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 08.05.1991 – 2 BvR 170/85 –, juris Rn. 9). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, das tatsächliche Begehren unter Heranziehung der Begründung erschöpfend zu ermitteln, indem der wirkliche Wille erforscht wird. Ist ein Verfahren bereits eingeleitet, haben die Gerichte das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen und der Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht unzumutbar verkürzt wird. Dies gilt auch für die Handhabung des § 88 VwGO (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 34 ff., Beschl. v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 –, juris Rn. 14 f.). Entsprechend ist auch ein bei Gericht gestellter Antrag so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 5, Urt. v. 01.09.2016 – 4 C 4.15 –, juris Rn. 9). Ist der Antragsteller bei der Fassung des Antrags anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung allerdings für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten eine gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klage- bzw. Antragsbegründung oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022 – 13 B 839/22 –, juris Rn. 63; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2022 – 4 MB 38/22 – , juris Rn. 13 m.w.N.). Ein Wille der Antragstellerin, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich der Ablehnung des dort gestellten Hilfsantrages zu 3 anzugreifen, lässt sich angesichts der gesteigerten Bedeutung eines anwaltlich formulierten Antrages für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten nicht hinreichend sicher feststellen. Die im Antrag enthaltene Kombination eines Hilfsantrages mit dem Begehr, dem Antragsgegner bis zur Entscheidung über die Beschwerde eine Aufenthaltsbeendigung zu untersagen, ist widersprüchlich und könnte auf einem schlichten Versehen beruhen. Offen bleibt aber, auf welchen fälschlich eingebrachten Teil des Antrages sich das Versehen bezieht, ob also tatsächlich ein „Hängebeschluss“ beantragt werden sollte und dies versehentlich im Wege eines Hilfsantrages erfolgte oder ob hilfsweise ein Verbleib der Antragstellerin bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erreicht werden sollte und dabei versehentlich auf die Beschwerdeentscheidung Bezug genommen wurde. Die Beschwerdebegründung gibt insoweit keinen Aufschluss. Sie wird schon den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO kaum gerecht. Dargelegt werden müssen danach u.a. die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Die Begründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, indem sie sich gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wendet und im Einzelnen begründet, warum die Entscheidung unrichtig sein soll. Hierfür wiederum bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen (Beschl. d. Senats v. 23.07.2024 – 6 MB 13/24 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Zu einem strukturierten fallbezogenen Vorbringen gehört auch, den Vortrag zuzuordnen, sobald mehrere Anordnungen streitgegenständlich sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung wirkt demgegenüber insgesamt eher unsortiert. Ob sie sich überhaupt mit der Ablehnung des erstinstanzlichen (Hilfs-)Antrages zu 3 befasst oder sich auf die Ablehnung des (Haupt-)Antrages zu 1 beschränkt, ist nicht erkennbar. Die Begründung ist zwar in mehrere Abschnitte (I.-V.) und Unterpunkte gegliedert, orientiert sich aber in ihrer Struktur nicht am angegriffenen Beschluss, sondern verfolgt offenbar eine eigene Agenda mit eigener Schwerpunktsetzung. Insbesondere nimmt sie in ihrem gesamten Verlauf keine erkennbare Unterscheidung nach Haupt- und Hilfsantrag vor. Innerhalb der Abschnitte erfolgt eine thematische Benennung und Zuordnung der einzeln behandelten Punkte und der insoweit vorgebrachten Argumente nur zum Teil. Bezüglich des Hauptantrages zu 1 lassen sich zwar die Abschnitte I.-III. als dazugehörig identifizieren, offen bleibt aber, auf welchen der Anträge und auf welche hier jeweils entscheidungserheblichen Prüfungspunkte sich die Abschnitte IV. und V. beziehen. Es lässt sich zwar vermuten, dass sie zum (Hilfs-)Antrag zu 3 gehören, da die thematisch angesprochenen Fragen nach Bestehen einer Verfahrensduldung und/oder eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vom Verwaltungsgericht nur hier geprüft worden sind. Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass sich dieses Vorbringen stattdessen auf die Begründetheit des Hauptantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO bezieht für den Fall, dass der Senat dem Beschwerdevorbringen zu I.-III. folgt und den Antrag als statthaft ansieht. III. Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltene Streitwertfestsetzung (15.000, - Euro) gemäß des Beschwerdeantrags zu 3 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit 15.000, - Euro bemessenen Streitwert nicht zu hoch festgesetzt. Zutreffend hat es auf der Grundlage von § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG für jedes der erstinstanzlich gegebenen Prozessrechtsverhältnisse je einen Streitwert von 5.000, - Euro veranschlagt. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sowie nach § 80 Abs. 5 VwGO nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach ist in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts – wie hier – keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000, - Euro anzunehmen (Auffangwert), wobei die Werte mehrerer Streitgegenstände (§ 39 Abs. 1 GKG) und hilfsweise geltend gemachter Ansprüche mit dem jeweiligen Hauptantrag zusammengerechnet werden, soweit über den Hilfsantrag entschieden wird (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach hatte das Verwaltungsgericht über insgesamt drei Streitgegenstände mit jeweils selbstständigem materiellem Gehalt zu entscheiden, wobei der Erfolg des einen Antrags den Erfolg der anderen nicht ausschließen würde. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht. Der Senat orientiert sich insoweit nicht am Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Festsetzung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist keiner weiteren Differenzierung zugänglich und schließt es aus, den Auffangwert als fiktiven Streitwert im Einzelfall zu erhöhen oder herabzusetzen. Auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist vielmehr der volle Wert anzusetzen (vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 14.10.2021 – 4 MB 49/21 – juris Rn. 34). Dem Charakter dieser Entscheidungen trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (stRspr, Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 O 8/25 –, juris Rn. 4 und v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6 jeweils m.w.N.). IV. Die Kostenentscheidung im Verfahren 6 MB 31/25 folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren der Streitwertbeschwerde (6 O 18/25) ist gerichtskostenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten der Beteiligten werden insoweit nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).