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Beschluss

11 B 58/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anordnungen zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung (SARS-CoV-2-Test) vor einer Abschiebung können nach § 82 Abs.4 Satz1 AufenthG rechtmäßig sein, wenn sie der Feststellung der Reisefähigkeit dienen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines solchen Tests kann gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der kurzfristigen Durchführung besteht. • Die Androhung und Festsetzung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung eines Abstrichs kann verhältnismäßig sein, wenn sie zur Ermöglichung der Abschiebung erforderlich und das mildeste Mittel ist. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Verhinderung einer rechtmäßigen Abschiebung ist unbegründet, wenn keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung glaubhaft gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht und sofortige Vollziehung von SARS‑CoV‑2‑Tests vor Abschiebung rechtmäßig • Anordnungen zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung (SARS-CoV-2-Test) vor einer Abschiebung können nach § 82 Abs.4 Satz1 AufenthG rechtmäßig sein, wenn sie der Feststellung der Reisefähigkeit dienen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines solchen Tests kann gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der kurzfristigen Durchführung besteht. • Die Androhung und Festsetzung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung eines Abstrichs kann verhältnismäßig sein, wenn sie zur Ermöglichung der Abschiebung erforderlich und das mildeste Mittel ist. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Verhinderung einer rechtmäßigen Abschiebung ist unbegründet, wenn keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung glaubhaft gemacht wird. Zwei vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerinnen ohne Aufenthaltstitel legten Widerspruch gegen einen Bescheid der Ausländerbehörde vom 24.03.2022 ein. Der Bescheid verpflichtete sie zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung in Form eines PCR‑ oder Antigentests auf SARS‑CoV‑2 vor einer geplanten Abschiebung nach Armenien und ordnete die sofortige Vollziehung an; für den Fall der Verweigerung drohte die Behörde unmittelbaren Zwang an. Die Antragstellerinnen beantragten vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und ein Verbot, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Weiter beantragten sie eine einstweilige Anordnung, um die Abschiebung zu verhindern. Die Behörde begründete die Anordnung mit kurzfristiger Terminierung der Abschiebung und Erfordernis der Testung nach armenischen Einreisebestimmungen. Das Gericht überprüfte rechtliche Grundlagen, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und die Frage einer Reiseunfähigkeit. • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist zulässig, da die Behörde Sofortvollzug gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO angeordnet hat; die Anordnung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO durch hinreichende Begründung des öffentlichen Interesses an sofortiger Vollziehung. • Die Anordnung der Duldung eines SARS‑CoV‑2‑Tests ist nach § 82 Abs.4 Satz1 AufenthG rechtsgrundmäßig, weil die Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit erforderlich ist und die armenischen Einreisebestimmungen einen negativen PCR‑Test fordern. • Die Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 108 Abs.1 LVwG), da erkennbar ist, dass die Antragstellerinnen die Duldung eines Tests samt Mund‑ und Nasenabstrichs unmittelbar im Zusammenhang mit dem Beginn der Abschiebung zu akzeptieren haben. • Die Maßnahme ist verhältnismäßig: der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist gering, medizinische Risiken sind nicht zu besorgen, das Ziel der Ermöglichung der Abschiebung und die Schutzinteressen Dritter rechtfertigen die Testpflicht. • Die Androhung unmittelbaren Zwanges stützt sich auf einschlägige Bestimmungen des LVwG (§§ 228,229 Abs.1 Nr.2,235 Abs.1 Nr.3,236,239 LVwG) und ist angesichts des Zwecks angemessen und das mildeste Mittel. • Zur einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO): Es fehlt an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, weil keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs.2 Satz1 AufenthG dargelegt wurde; zielstaatsbezogene Hindernisse sind in diesem Verfahren unberücksichtigt. • Die gesetzliche Vermutung gemäß § 60a Abs.2c AufenthG, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen, wurde von den Antragstellerinnen nicht widerlegt; vorhandene ärztliche Unterlagen belegen keine Reiseunfähigkeit. • Die Interessenabwägung bei summarischer Prüfung (§ 80 Abs.5 VwGO) führt zugunsten der Behörde: das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen. Die Anträge der Antragstellerinnen werden zurückgewiesen; die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unbegründet. Die Verfügung der Ausländerbehörde vom 24.03.2022 zur Duldung eines SARS‑CoV‑2‑Tests vor der Abschiebung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und hinreichend bestimmt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt. Auch die Androhung und Festsetzung unmittelbaren Zwanges ist nicht unverhältnismäßig. Mangels glaubhaft gemachter rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Abschiebung besteht kein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt.