Beschluss
11 B 8/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0130.11B8.23.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.31)
2. Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. (Rn.33)
3. Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (Rn.44)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.31) 2. Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. (Rn.33) 3. Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (Rn.44) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihm am 1. Februar 2023 drohende Abschiebung. Der am 27. Juni 1991 in Kamencia geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er reiste erstmals am 25. August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen hieraufhin gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vollumfänglich ab. Die Entscheidung ist seit dem Jahr 1996 rechtskräftig. Mehrere Asylfolgeanträge blieben erfolglos. Der Antragsteller erhielt jedoch aufgrund eines Beschlusses der Härtefallkommission vom 22. Februar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG. Ab November 2005 führte die Staatsanwaltschaft mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller (vgl. Bl. 131 d. Beiakte). Es erfolgten jugendrichterliche Ermahnungen und der Antragsteller leistete gemeinnützige Arbeit, woraufhin die Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung absah. Im Übrigen stellte sie die Strafverfahren ein (vgl. Bl. 132 ff. d. Beiakte). Am 17. Januar 2008 erhielt der Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis. Vom 21. April 2008 bis zum 2. Mai 2008 befand sich der Antragsteller in Untersuchungshaft. Im Juni 2008 schloss der Antragsteller die Realschule ab. Der Antragsteller trat sodann wie folgend strafrechtlich in Erscheinung: Am 23. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht Bad Oldesloe den Antragsteller zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen schweren Raubes tateinheitlich begangen mit einer gefährlichen Körperverletzung sowie dreier versuchter schwerer Raubtaten und einer Körperverletzung (Az. 4 Ls jug. 735 Js 16726/08). Bereits im Februar 2009 hörte die vormals zuständige Ausländerbehörde den Antragsteller hieraufhin zu einer möglichen Ausweisung an. Das Amtsgericht Ahrensburg verurteilte den Antragsteller sodann am 6. Oktober 2009 wegen einer gefährlichen Körperverletzung und einer Sachbeschädigung – unter Einbeziehung des Urteils vom 23. Oktober 2008 – zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren (Az. 53 Ls jug. 735 Js 11635/09). Das Amtsgericht Ahrensburg verurteile den Antragsteller am 2. März 2010 – unter Einbeziehung des unmittelbar zuvor genannten Urteils – wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls tateinheitlich begangen mit einem versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie wegen einer versuchten Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Az. 53 Ls jug. 735 Js 46318/09). Der Antragsteller verbüßte einen wesentlichen Teil dieser Haftstrafe. Nach der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, konnte der Antragsteller im Juli 2011 entlassen werden. Die ehemals zuständige Ausländerbehörde ermahnte den Antragsteller im Mai 2012, sich künftig an die Gesetze der Bundesrepublik zu halten. Sie machte darauf aufmerksam, dass anderenfalls eine Ausweisung erfolgen könne. Ebenfalls im Mai 2012 leiteten die zuständigen Behörden erneut Strafverfahren gegen den Antragsteller ein. Laut einer Mitteilung der Polizei an die Ausländerbehörde befand sich der Antragsteller im Sommer 2012, während er in der Bundesrepublik zur Festnahme ausgeschrieben war, im Kosovo. Der Antragsteller hielt sich sodann im Kosovo sowie weiteren europäischen Ländern auf, bevor die Polizei ihn in der Schweiz festnahm, nachdem ein Gericht ihn dort wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilte hatte. Der Antragsteller verbüßte zwei Jahre und fünf Monate dieser Haftstrafe in der Schweiz, bevor er am 6. Januar 2015 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wurde. Anschließend verbüßte er den Rest einer Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt Lübeck, bevor man ihn am 27. Juli 2015 entließ. Ab dem 7. August 2017 erfolgte eine vorübergehende Inhaftierung des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt in Lübeck zum Zwecke der Untersuchungshaft. Die Antragsgegnerin übernahm zuständigkeitshalber die weitere aufenthaltsrechtliche Bearbeitung des Antragstellers. Es folgte eine weitere Verurteilung durch das Landgericht Lübeck am 27. Juni 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum unerlaubten Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Az. 3 KLs 4/18). Die Vollstreckung der Strafe setzte das Gericht zur Bewährung aus. Am 12. Juni 2019 hörte die Ausländerbehörde der Hansestadt Lübeck den Antragsteller zu einer konkret beabsichtigten Ausweisung an. Im Juli 2019 erfolgte eine erneute Inhaftierung des Antragstellers zum Zwecke der Untersuchungshaft. Am 20. Januar 2020 verurteilte das Landgericht Lübeck den Antragsteller zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es ordnete die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt an. Mit Bescheid vom 6. Juli 2020 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers erloschen sei (Ziffer 1). Sie wies den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 2) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren (Ziffer 3). Die Antragsgegnerin drohte dem Antragsteller die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen Staat an, in welchen der Antragsteller einreisen dürfe und der zu seiner Übernahme verpflichtet sei (Ziffer 4). Die Abschiebung erfolge direkt aus der Haft und werde eine Woche vorher angekündigt. Für den Fall der Entlassung vor einer Abschiebung sei der Antragsteller verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sieben Tagen zu verlassen (Ziffer 5). Der Antragsteller erhob hiergegen mit Schreiben vom 12. August 2020 Widerspruch, den die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2020 als unbegründet zurückwies. Gegenüber dieser Widerspruchsentscheidung erhob der Antragsteller kein Rechtsmittel, weswegen die Beteiligten von einer Bestandskraft seit dem 29. November 2020 ausgehen. Ab dem 26. Oktober 2020 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus, da eine Freigabe der Staatsanwaltschaft nach § 456a Abs. 1 StPO nicht vorliege. Zuletzt verlängerte die Antragsgegnerin die Duldung am 25. November 2022 bis zum 2. März 2023. Am 23. Dezember 2022 erteilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck gegenüber der Antragsgegnerin die Zustimmung nach § 456a Abs. 1 StPO. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zuletzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und zusätzlich die Aufhebung des aufgrund der Ausweisungsverfügung ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Über die Anträge hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden. Mit Bescheid vom 11. Januar 2023 widerrief die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die erklärte Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG mit Wirkung für die Zukunft. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Januar 2023 Widerspruch und beantragte zugleich die Aufhebung der vorgenannten bestandskräftigen Ausweisungsverfügung. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2023 zurück. Der Antragsteller sei bisher wegen der fehlenden Freigabe der Staatsanwaltschaft geduldet worden. Die Staatsanwaltschaft habe die fehlende Freigabe zwischenzeitlich erteilt. Der Grund für die Duldung sei damit weggefallen. Der beabsichtigte Widerruf der Duldung sei dem Antragsteller am 1. Dezember 2022 im Rahmen eines Telefonats angekündigt worden. Der Antragsteller hat am 19. Januar 2023 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er darauf, dass die beabsichtigte Abschiebung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Es bestehe ein Anspruch auf eine Überprüfung der Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020, da sich die der Verfügung zugrundeliegende Tatsachengrundlage maßgeblich geändert habe. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liege nicht mehr vor, so dass auch das Ausweisungsinteresse, auf das sich der ursprüngliche Bescheid gestützt hatte, mittlerweile nicht mehr bestehe. Der Antragsteller habe während der Unterbringung mit Erfolg an therapeutischen Maßnahmen teilgenommen, weswegen er bereits seit dem 29. März 2022 in den offenen Maßregelvollzug habe verlegt werden können. Es seien als weitere Schritte, befürwortet von der Anstaltsleitung sowie der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel, unter anderem ein „Probewohnen“ außerhalb der Anstalt bei der Familie des Antragstellers sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Die beabsichtigten Maßnahmen würden an der durch die Antragsgegnerin forcierten Abschiebung scheitern. Der Antragsteller habe außerdem im Rahmen seiner Therapie eine bei Inhaftierung noch bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit überwunden, die eine der Hauptursachen für die Straffälligkeit des Antragstellers gewesen sei. Der Antragsteller habe in der Therapie überdies an seinen zuvor diagnostizierten Persönlichkeitsdefiziten gearbeitet und mache kontinuierlich Fortschritte in Richtung eines zukünftig straffreien, sozial angepassten Lebens. Der Antragsteller verweist insoweit auf das forensisch-psychiatrische Prognosegutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau xy vom 6. Dezember 2022. Hiernach bestehe keine Gefahr mehr, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Im Übrigen sei der Antragsteller fest in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Er sei hier aufgewachsen und habe die Schule besucht. Die Familie des Antragstellers lebe in der Bundesrepublik Deutschland, wobei gleiches für seine Lebensgefährtin gelte, mit welcher er seit sieben Jahren liiert sei. Der Antragsteller beabsichtige, nach der Entlassung aus dem Vollzug mit seiner Lebensgefährtin eine Familie zu gründen. Dem Antragsteller stünden nach seiner bevorstehenden Haftentlassung berufliche Perspektiven in der Bundesrepublik Deutschland in Form konkreter Arbeitsplatzangebote offen. Im Kosovo verfüge der Antragsteller über keine tragfähigen familiären Bindungen mehr. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sei vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht rechtmäßig. Durch die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes würde dem Antragsteller die Möglichkeit genommen, die Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten und seine familiären Bindungen in der Bundesrepublik zu pflegen. Der Antragsteller beantragt, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abschiebung auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die beantragte Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 (Erlöschen der Niederlassungserlaubnis, Ausweisung und Abschiebungsandrohung) neu zu entscheiden, 3. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, das gegen ihn verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren nachträglich mit sofortiger Wirkung zu befristen, 4. die aufschiebende Wirkung des Antrages anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass derzeit keine (neuen) Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG ersichtlich seien. Der Antragsteller möge sich zudem persönlich im Rahmen des Maßregelvollzuges verändert haben, jedoch habe er keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausweisungsverfügung sei bestandskräftig. Der Antragsteller erfülle zudem keine speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Es ergebe sich kein Ausreisehindernis aus Art. 8 EMRK und Art. 6 GG. Der Antragsteller könne den Kontakt mit seiner Familie und Lebensgefährtin über Skype und Telefon halten. Auch Besuche des Antragstellers im Ausland seien möglich und zumutbar. Entgegen der Behauptung, im Kosovo keine Familienangehörigen zu haben, ergebe sich aus dem vorgelegten Prognosegutachten im Übrigen, dass der Antragsteller im Kosovo einen Großvater habe. Der Antragsteller könne überdies seinen Lebensunterhalt nicht sichern und es bestünden Ausweisungsinteressen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg. Weder ist die Antragsgegnerin auf den Antrag des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber abzusehen und ihm eine Duldung auszustellen (siehe hierzu unter 1.) noch ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über eine Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 neu zu entscheiden (siehe hierzu unter 2.) oder das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verkürzen (siehe hierzu unter 3.). Schließlich ist, soweit man das Antragsbegehren dahingehend auslegt, auch die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerruf der Duldungsverfügung vom 11. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2023 nicht anzuordnen (siehe hierzu unter 4.). 1. Das Gericht legt das Antragsbegehren hinsichtlich des Antrages zu 1. gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm gegenüber von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung entschieden worden ist. Der so verstandene Antrag zu 1. ist – mangels des Entstehens eines fiktiven Bleiberechts und einer sich darauf gründenden Vorrangigkeit des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. hierzu etwa Beschl. der Kammer v. 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 23) – als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht insbesondere kein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zur Seite. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Da der Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur aus dem Inland geltend gemacht werden kann, ist er im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich sicherungsfähig (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 9 und Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10 f.). Anders als der Antragsteller meint, steht sein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einer Ausreise jedoch nicht entgegen. Die Frage, ob das Institut des „faktischen Inländers“ gemäß Art. 8 EMRK überhaupt eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründen kann (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 07.07.2006 – 7 UE 509/06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65), kann offenbleiben, da der Antragsteller bereits kein faktischer Inländer ist. Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in der Bundesrepublik Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; VG A-Stadt, Beschl. v. 04.08.2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits im Alter von einem Jahr mit seiner Kernfamilie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich seit mittlerweile 30 Jahren und somit über einen beachtlichen Zeitraum im Bundesgebiet aufhält. Der Antragsteller hat, bedingt durch die Einreise als Kleinkind, auch einen weit überwiegenden Teil seiner Sozialisation in der Bundesrepublik Deutschland erfahren. Zudem leben seine Eltern und Geschwister sowie seine Lebensgefährtin in der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen ist, sich nachhaltig in die hiesigen gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse zu integrieren. Dem Antragsteller ist es insbesondere offenkundig nicht gelungen, sich nachhaltig in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Der Antragsteller hat während seines hiesigen Aufenthalts eine Vielzahl von Straftaten verübt und hierdurch seine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung offenbart. Er ist bereits als Minderjähriger strafrechtlich in Erscheinung getreten, woraufhin er wiederholt richterlich ermahnt worden ist und gemeinnützige Arbeit ableistete. Der Antragsteller beging auch nach Erlangung der Volljährigkeit beständig Straftaten, die zu mehreren Verurteilungen (2008 Verurteilung wegen schweren Raubes tateinheitlich begangen mit einer gefährlichen Körperverletzung; 2009 Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung; 2010 Verurteilung wegen besonders schweren Diebstahls tateinheitlich begangen mit einem versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie wegen einer versuchten Nötigung; nach der anschließenden Haftentlassung Verurteilung in der Schweiz wegen Raubes; 2018 Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum unerlaubten Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition; 2020 Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) und mehrjährigen Haftstrafen führten. Selbst durch Aufenthalte in Jungendanstalten bzw. Justizvollzugsanstalten und durch ausländerrechtliche Verwarnungen bzw. Anhörungen zu in Betracht kommenden Ausweisungsverfahren konnte der Antragsteller nicht nachhaltig zu rechtstreuem Verhalten angehalten werden. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er im Rahmen des Maßregelvollzugs seine Cannabisabhängigkeit überwunden habe, lässt sich hieraus keine „Verwurzelung“ in der Bundesrepublik Deutschland herleiten (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 18). Auch eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Bundesrepublik Deutschland ist schließlich weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller besuchte vor seiner Inhaftierung in der Bundesrepublik Deutschland zwar eine Realschule und schloss diese mit einem Schulabschluss ab. Er schloss – soweit dies für die Kammer ersichtlich ist – vor seiner letztmaligen Inhaftierung jedoch weder eine berufliche Ausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikationsmaßnahme erfolgreich ab noch ging er jemals einer dauerhaften, seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nach (vgl. hierzu Bl. 831 d. Beiakte). Demgegenüber verfügt der Antragsteller nach eigenen Angaben über erhebliche finanzielle Schulden in Höhe von mehreren zehntausend Euro, unter anderem aufgrund ihm auferlegter Gerichtskosten (vgl. Bl. 832 d. Beiakte). Soweit der Antragsteller im Rahmen der Antragsbegründung ausführt, dass ihm nach der Haftentlassung berufliche Perspektiven in Gestalt konkreter Arbeitsplatzangebote offen stünden, hat er weder konkretisierend dargelegt, um welche Beschäftigungsmöglichkeiten es sich handelt noch inwieweit diese zur nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung geeignet wären. Das Vorliegen aktueller Arbeitsplatzangebote ist überdies nicht mittels entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht. Insgesamt spricht für eine Annahme, dass es sich bei dem Antragsteller um einen faktischen Inländer handele, im Wesentlichen sein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, was jedoch nicht ausreicht, um eine hinreichende Verwurzelung bei summarischer Prüfung annehmen zu können. Bestehende soziale Kontakte sind außerhalb der Kernfamilie (vgl. insoweit zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der sozialen Integration VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 16) kaum feststellbar und führen jedenfalls zu keiner abweichenden Gesamtbeurteilung. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seit sieben Jahren mit einer Lebensgefährtin liiert sei, bleibt unklar, ob es sich bei dieser Person um eine deutsche Staatsangehörige handelt und wie gefestigt diese Verbindung ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht hinreichend ersichtlich, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden könnte. Im Übrigen erscheinen regelmäßige Besuche bei dem Antragsteller im Kosovo möglich. Die Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin kann zusätzlich zumutbar mittels moderner Ferntelekommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller über weite Zeiträume der benannten Beziehung inhaftiert gewesen ist und somit auch bisher kein dauerhafter Kontakt möglich war. Es ist auch nicht dargelegt, dass der Antragsteller mit der Lebensgefährtin in der Vergangenheit jemals einen gemeinsamen Hausstand geführt hätte. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass aus der Verbindung Kinder hervorgegangen wären. Dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin im Sinne einer Beistandsgemeinschaft aufgrund einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit aufeinander angewiesen wären, ist gleichermaßen weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit einigem Gewicht ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits vor Begründung der Beziehung ausländerrechtlich ermahnt und für den Fall der Begehung weiterer Straftaten auf eine mögliche Ausweisung hingewiesen worden ist, weswegen der Antragsteller und seine Lebensgefährtin – auch vor dem Hintergrund der weiteren Verurteilungen – nicht gesichert davon ausgehen konnten, die Beziehung könne ohne weiteres bzw. ohne jegliche Zäsur in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden. Dem Antragsteller ist es auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Es ist anzunehmen, dass dem Antragsteller durch seine Sozialisation im kosovarischstämmigen Elternhaus die heimatstaatlichen Lebensverhältnisse (vgl. hierzu etwa Bl. 61 d. Beiakte) und Kenntnisse in der heimatstaatlichen Sprache (vgl. zu Kenntnissen in der Amtssprache albanisch Bl. 172 d. Beiakte) nähergebracht wurden, auf die er im Kosovo prognostisch aufbauen können wird. Von einer bloßen Verbindung des Antragstellers zum Kosovo durch die Staatsangehörigkeit kann demzufolge keine Rede sein. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten (vgl. jedoch zum im Herkunftsstaat lebenden Großvater Bl. 172 d. Beiakte und Bl. 36 d. Gerichtsakte), wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 46). Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in der Republik Kosovo, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das Wirtschaftsleben für den im erwerbsfähigen Alter befindlichen und gesunden Antragsteller, auch vor dem Hintergrund seines in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Schulabschlusses, unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Unmöglichkeit der Ausreise des Antragstellers folgt auch nicht deswegen aus Art. 6 GG, weil die Eltern und Geschwister des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland leben. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31. März 2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03. 2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Regelmäßig – wie auch hier – ist es demnach nicht geboten, einwanderungspolitische oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen, sofern dies aus grund- und menschenrechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG A-Stadt, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 f. m.w.N.; Beschl. der Kammer v. 22.07.2022 – 11 B 54/22 –, juris Rn. 33). Ein solches „Angewiesensein“ wurde in Bezug auf die Eltern des Antragstellers weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Gleiches gilt in Bezug auf seine Geschwister. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob auch § 11 Abs. 1 AufenthG – aufgrund der bestandskräftigen Ausweisung des Antragstellers – oder eine fehlende Lebensunterhaltssicherung bzw. das Bestehen von Ausweisungsinteressen der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). Der Abschiebung des Antragstellers steht nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere nicht deswegen Art. 8 EMRK entgegen, weil es sich bei ihm um einen sog. faktischen Inländer handeln würde. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen, auf welche die Kammer Bezug nimmt, steht auch Art. 6 GG einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Der Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht das Erfordernis einer Abschiebungsankündigung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der länger als ein Jahr geduldet war, die für den Fall der durch Widerruf vorgesehenen Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Diese Frist nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG stellt ausschließlich eine Sperrfrist für den Vollzug der Abschiebung dar (Beschl. der Kammer v. 06.04.2022 – 11 B 58/22 –, juris Rn. 21). Ausweislich des unbestrittenen Vortrages der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller die beabsichtigte Abschiebung durch Widerruf der Duldung bereits am 1. Dezember 2022 angekündigt worden. 2. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, über eine beantragte Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 (Erlöschen der Niederlassungserlaubnis, Ausweisung und Abschiebungsandrohung) neu zu entscheiden (Antrag zu 2.), ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits teilweise unzulässig. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe, mit denen ein Handeln oder Unterlassen einer Behörde verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat (vgl. etwa in Bezug auf die Verpflichtungsklage § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO: „Antrag auf Vornahme“). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 7 f. m.w.N.). Diese Anforderung ist daher grundsätzlich auch an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen. Jedenfalls bedarf es besonderer Gründe für die Stellung eines derartigen gerichtlichen Antrags, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde zuvor noch gar nicht mit seinem Begehren befasst hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Als bloße „Förmelei“ könnte das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung allenfalls dann erscheinen, wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70). Der Antragsteller hat bislang bei der Antragsgegnerin nicht die Aufhebung der bestandskräftigen Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis beantragt. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 beantragte er vielmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Aufhebung „des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots“ (vgl. fett hervorgehobene Anträge in dem Schreiben vom 30.12.2022, Bl. 924 d. Beiakte). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Widerruf der Duldung beantragte er zudem die Aufhebung der Ausweisungsverfügung (vgl. Bl. 997 f. d. Beiakte). Die Antragsgegnerin hat sich vor diesem Hintergrund auch in dem vorliegenden Verfahren inhaltlich nicht zu diesem Begehren des Antragstellers verhalten. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Bezug auf den hinsichtlich der bestandskräftigen Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis in der Sache geltend gemachten Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 VwVfG mangels Vortrags einer insoweit eingetretenen nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage auch unbegründet wäre. In Bezug auf die beantragte Verpflichtung zur Bescheidung des Antrages auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung sowie der dazugehörigen Abschiebungsandrohung ist der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet. Das mit dem Antrag zu 2. entäußerte Begehren des Antragstellers zielt in der Sache ebenfalls auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ab. Die Behörde hat ausweislich der Norm auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes – wie die hier streitbefangene Ausweisungsverfügung – zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist jedoch jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es um die – hier von dem Antragsteller geltend gemachte – Berücksichtigung von (nachträglichen) Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind; insoweit besteht in § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine bundesrechtliche Spezialvorschrift (vgl. entsprechend zu § 8 AuslG: BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 – 1 C 13.99 –, juris Rn. 22 ff.). Die Wirkungen der Ausweisung dürfen hiernach erst zu einem Zeitpunkt wegfallen, der nach der Ausreise des Ausländers liegt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Durch einen Widerruf der Ausweisung oder ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens könnten ohne vorherige Ausreise des Ausländers die Ausweisungswirkungen beseitigt werden, was § 11 Abs. 2 AufenthG gerade ausschließen will (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 23). Zweck der Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind. Daraus folgt, dass jedenfalls dann ein Widerruf ausscheidet, wenn es darum geht, einer Sachverhaltsänderung Rechnung zu tragen, nach der es nicht länger gerechtfertigt ist, allein wegen der Ausweisung einen Aufenthalt des Ausländers auszuschließen. Unter diesen Umständen kommt auch ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht in Betracht (vgl. zur rechtskräftig bestätigten Ausweisungsverfügung: VGH München, Beschl. v. 22.02.2021 – 10 ZB 20.1592 –, juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.07.2017 – OVG 11 B 9.16 –, juris Rn. 19 m.w.N.). So liegt es auch hier. Der Antragsteller macht im Sinne der vorstehenden Ausführungen geltend, dass die Fernhaltung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet nicht länger aus denjenigen spezialpräventiven Gründen erforderlich sei, welche die Antragsgegnerin ihrer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung zu Grunde gelegt hat. 3. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 3. beantragt, das ihm gegenüber „verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren nachträglich mit sofortiger Wirkung zu befristen“, legt die Kammer das Antragsbegehren in Übereinstimmung mit § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, das Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren aus dem Bescheid vom 6. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2020 gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufzuheben bzw. zu verkürzen. Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Kassel, Beschl. v. 13.08.2018 – 4 L 1374/18.KS –, juris Rn. 37) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache eintreten. In Betracht käme hier nur eine sogenannte Regelungsanordnung. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, das heißt der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfange das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG wäre eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann gerechtfertigt, wenn die ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen – also irreparabel – wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch im Hauptsacheverfahren spräche (vgl. Beschl. der Kammer v. 23.06.2022 – 11 B 63/22 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben liegt hier eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Der Antragsteller begehrt mit der Aufhebung bzw. Verkürzung des ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Wege der einstweiligen Anordnung dasjenige, was er auch in einem etwaigen Hauptsacheverfahren erlangen könnte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation entsprechend VG Kassel, Beschl. v. 13.08.2018 – 4 L 1374/18.KS –, juris Rn. 37). Es kann dahinstehen, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit nach dem gegenwärtigen Aktenstand dafür spricht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung bzw. der Verwaltungsentscheidung für ihn zu unzumutbaren, irreparablen Nachteilen führen würde. Zunächst hat der Antragsteller schon nicht dargelegt, wann er nach einer erfolgten Abschiebung eine Rückreise in die Bundesrepublik Deutschland konkret geplant hat. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die – im Falle der Abschiebung – eine unmittelbare oder jedenfalls doch zeitnahe und vor der Klärung in einem Hauptsacheverfahren erforderliche Rückreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar erscheinen lassen. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht vor dem Hintergrund seiner in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Familienangehörigen sowie Lebensgefährtin aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, wonach es dem Antragsteller zuzumuten ist, den Kontakt zu seiner Kernfamilie und seiner Lebensgefährtin einstweilen durch Besuche im Kosovo und mittels moderner Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Weitere Gründe, aus denen dem Antragsteller durch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung irreparable Nachteile bzw. Rechtsverluste drohen, sind nicht vorgetragen oder erkennbar. 4. Den Antrag zu 4., den der Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Verfügung bezieht, legt das Gericht gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO dahingehend aus, dass sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage – die dem Gericht bislang nicht zugegangen ist – gegenüber dem Bescheid vom 11. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2023 über den Widerruf einer ihm erteilten Duldung begehrt. Der so verstandene Antrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Duldung gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Widerruf der Duldung ist als Vollstreckungsmaßnahme anzusehen, sodass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Ausländerbehörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht erforderlich ist (Beschl. der Kammer v. 12.12.2022 – 11 B 124/22 –, Rn. 28 f., sowie v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig. Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Duldung beruht auf § 60a Abs. 5 AufenthG. Hiernach wird eine Duldung widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Diejenigen Gründe, die im Zeitpunkt der Duldungserteilung einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstanden, sind – wie die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt hat – zwischenzeitlich entfallen. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beruhte auf dem Umstand, dass eine Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 456a StPO noch nicht ergangen war. Dieser Umstand hat ein Abschiebungshindernis dargestellt (vgl. VG Bremen, Urt. v. 18.11.2022 – 4 K 1257/21 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 erteilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck jedoch zwischenzeitlich ihre Zustimmung im Sinne von § 456a Abs. 1 StPO, weswegen dieses Abschiebungshindernis vor Erlass der angegriffenen Verfügung entfallen ist. Anderweitige Duldungsgründe liegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vor. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zum mangelnden Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Bezug. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Bezug auf die begehrte Verpflichtung zum Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die begehrte Verpflichtung zur Entscheidung über die Aufhebung der Ausweisungsverfügung sowie die begehrte Verpflichtung zur nachträglichen Verkürzung des ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots und die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Duldungswiderruf jeweils den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € in Ansatz gebracht hat.