Beschluss
11 B 80/22
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mit einem Schengen-Touristenvisum eingereister Ausländerin entsteht durch Stellung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG; deshalb ist einstweiliger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet, eine Abschiebung dauerhaft zu verhindern.
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur vorübergehenden Aussetzung einer Abschiebung ist zulässig, scheitert aber, wenn kein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot (§ 60a Abs.2 AufenthG) glaubhaft gemacht wird.
• Für den Verzicht auf das Visumsverfahren (§ 5 Abs.2, § 39 AufenthV) bedarf es eines strikten Rechtsanspruchs oder atypischer Umstände; familiäre Bindungen allein genügen grundsätzlich nicht.
• Zur Glaubhaftmachung transport- oder abschiebungsbedingter Gesundheitsgefahren sind qualifizierte ärztliche Atteste erforderlich; bloße gesundheitliche Beschreibungen reichen im Eilverfahren regelmäßig nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Schutz gegen Abschiebung bei Einreise mit Schengen-Visum • Ein mit einem Schengen-Touristenvisum eingereister Ausländerin entsteht durch Stellung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG; deshalb ist einstweiliger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet, eine Abschiebung dauerhaft zu verhindern. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur vorübergehenden Aussetzung einer Abschiebung ist zulässig, scheitert aber, wenn kein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot (§ 60a Abs.2 AufenthG) glaubhaft gemacht wird. • Für den Verzicht auf das Visumsverfahren (§ 5 Abs.2, § 39 AufenthV) bedarf es eines strikten Rechtsanspruchs oder atypischer Umstände; familiäre Bindungen allein genügen grundsätzlich nicht. • Zur Glaubhaftmachung transport- oder abschiebungsbedingter Gesundheitsgefahren sind qualifizierte ärztliche Atteste erforderlich; bloße gesundheitliche Beschreibungen reichen im Eilverfahren regelmäßig nicht aus. Die Antragstellerin, türkische Staatsangehörige, reiste mit einem Touristen-Schengenvisum am 15.08.2021 nach Deutschland ein und stellte am 21.10.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 36 Abs.2 AufenthG unter Hinweis auf angebliche Pflegebedürftigkeit. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag sowie hilfsweise einen humanitären Titel nach § 25 Abs.5 AufenthG ab und drohte Abschiebung an; zudem setzte sie ein einjähriges Einreiseverbot fest. Die Antragstellerin führte familiäre Verluste und gesundheitliche Probleme an und legte eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers sowie Angaben zur Versorgung durch ihren Sohn vor; ärztliche Atteste wurden nicht eingereicht. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg; die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Aussetzung einer Abschiebung bzw. Verlängerung der Duldung. Das Gericht wertete das Rechtsschutzziel als Absehen von Zwangsmaßnahmen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens. • Auslegung des Antrags: Ziel war vorübergehendes Absehen von Vollzugsmaßnahmen (Abschiebung) während des Hauptsacheverfahrens; deshalb waren Anträge nach § 123 VwGO und § 80 Abs.5 VwGO relevant. • Statthafte Rechtsbehelfe: Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Unterlassung von Zwangsmaßnahmen ist möglich; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs.5 VwGO ebenfalls statthaft. • Fehlen der Fiktionswirkung: Die Antragstellerin war mit einem Schengen-Visum eingereist; nach § 81 Abs.4 AufenthG entsteht keine Fiktionswirkung, sodass ein verfahrensabhängiges Bleiberecht nicht gegeben ist. • Keine Sicherungsansprüche aus § 36 Abs.2 AufenthG: Dieser Regelungsgegenstand begründet keinen strikten Rechtsanspruch, somit kommt weder ein Verzicht auf das Visumsverfahren (§ 5 Abs.2, § 39 AufenthV) noch ein durchsetzbarer Anspruch im Eilverfahren in Betracht. • Fehlen atypischer Umstände: Familiäre Bindungen und vorgetragene Gesundheitsprobleme reichen nicht als atypische Gründe, die ein Absehen vom Visumsverfahren rechtfertigen würden; das schutzwürdige Gewicht nach Art.6 GG/Art.8 EMRK wurde nicht glaubhaft gemacht. • Gesundheitliche Gefährdung nicht glaubhaft gemacht: Es fehlen qualifizierte ärztliche Atteste, Diagnosen oder nachvollziehbare Nachweise für eine transport- oder abschiebungsbedingte Unmöglichkeit der Ausreise; gesetzliche Vermutung nach § 60a Abs.2c AufenthG blieb unerschüttert. • Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung: Die Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs.1 AufenthG bestand; die Behörde setzte die Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 59 AufenthG wirksam auf 30 Tage; daher war die Androhung offensichtlich rechtmäßig. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Aufgrund der offensichtlichen Rechtmäßigkeit und des Mangels an glaubhaft gemachten Sicherungsansprüchen fällt die Interessenabwägung zugunsten der Behörde aus; weitergehende Schutzinteressen wurden nicht hinreichend dargelegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. • Verfahrensauslegung: Das Gericht durfte die Anträge zugunsten des erkennbaren Rechtsschutzziels auslegen und tat dies bei der Prüfung der statthaften Rechtsbehelfe. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Begründend stellte das Gericht fest, dass durch die Einreise mit einem Schengen-Touristenvisum keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG eintrat, sodass kein verfahrensabhängiges Bleiberecht besteht. Im Eilverfahren konnten weder ein strikter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch atypische Umstände für einen Verzicht auf das Visumsverfahren glaubhaft gemacht werden. Zudem wurden transport- oder abschiebungsbedingte Gesundheitsgefahren nicht durch qualifizierte ärztliche Atteste belegt, sodass ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60a Abs.2 AufenthG nicht vorliegt. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig, weshalb die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz zulasten der Antragstellerin ausfiel.