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Beschluss

11 B 120/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1110.11B120.22.00
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Leitsätze
1. Hat der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg, bleibt es während des gesamten Klageverfahrens bei der Vollziehbarkeit der Abschiebung. (Rn.4) 2. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg, bleibt es während des gesamten Klageverfahrens bei der Vollziehbarkeit der Abschiebung. (Rn.4) 2. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. (Rn.5) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Abschiebung auszusetzen und die Antragsgegnerin zu verpflichten die der Klägerin bis zum 08. November 2022 erteilte Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu verlängern ist als neuerlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig da ihm die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 27. Juli 2022 (AZ. 11 B 80/22) entgegensteht (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 17. September 2020 – 6 B 290/20 –, juris Rn. 1; VG München, Beschl. v. 29. November 2001 – M 1 S 01.70162 –, juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 126). Gegenstand des ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO war die Verpflichtung der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Vollziehung auszusetzen und die bis zum 08. November 2022 erteilte Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (11 A 179/22) zu verlängern. Mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist über diesen Streitgegenstand abschließend entschieden worden. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest, dass die Vollziehung nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen ist und die erteilte Duldung nicht zu verlängern ist. Da der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg hatte, bleibt es während des gesamten Klageverfahrens bei der Vollziehbarkeit der Abschiebung. Eine Korrektur ist nur nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 VwGO analog (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Abänderungsantrags OVG Niedersachsen, Beschl. v. 07. Dezember 2011 – 8 ME 184/11 –, juris Rn. 4) möglich, wonach ein Beteiligter die Änderung eines Beschlusses nach § 123 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier also der Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2022 – formell und materiell richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 25. August 2008 – 2 VR 1.08 –, juris Rn. 5). Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über einen zulässigen Abänderungsantrag ist, ob nach der jetzigen Sach- oder Rechtslage die Anordnung, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Abschiebung auszusetzen, geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 – 8 VR 2.11 –, juris Rn. 8). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf welche die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 24. Juli 2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 36). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin keine beachtliche nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage dargelegt, die eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung vom 27. Juli 2022 rechtfertigen würde. Sie hat zudem nicht dargetan, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, bereits im ursprünglichen Verfahren bestehende Umstände rechtzeitig geltend zu machen. Die Antragstellerin stützt sich hier im Wesentlichen auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Bundesgebiet aus nach § 39 Nr. 5 AufenthV. Sie trägt vor, dass hierfür eine Duldung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreiche. Zudem sei die Nachholung des Visumsverfahrens aus der Türkei aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung und dort fehlender Pflegemöglichkeit unzumutbar. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer Abschiebung bestehe nicht, da die Familie der Klägerin sich verpflichtet habe die Klägerin unterzubringen, alle Kosten zu tragen und eine Kranken- und Sterbeversicherung vorliege. Aus diesem Vortrag lässt sich keine berücksichtigungsfähige Veränderung der Sach- und Rechtslage herleiten. Hierüber wurde schon mit Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2022 abschließend entschieden. Die Antragstellerin trägt keine Sach- oder Rechtslage vor, die nicht schon im vorangegangenen Eilrechtsverfahren vorgetragen wurde. Die Kammer hat dort abschließend über § 39 Nr. 5 AufenthV entschieden. Zudem hat die Kammer auch über die Zumutbarkeit des Visumsverfahrens entschieden. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass ihre Duldung bis zum 07. Mai 2023 verlängert wurde. Nach Angaben der Antragsgegnerin war diese Duldung allerdings mit der Nebenbestimmung versehen, dass sie mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt. Die Duldung ist demnach mit der heutigen Bekanntgabe des Abschiebetermins erloschen. Ein geänderter Sachvortrag, der die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung zu stützen vermag, ergibt sich hieraus nicht. Weitere geänderte Tatsachen wurden nicht vorgetragen. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.