Beschluss
4 LA 68/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, wenn die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht substantiiert dargelegt sind.
• Bei Auskunftsbegehren nach dem IZG-SH trifft die informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen; ungenaue oder pauschale Angaben genügen nicht.
• Die Bestimmtheit eines Verpflichtungstenors ist im Kontext von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu beurteilen; eine insoweit behauptete "Globalverpflichtung" rechtfertigt allein keine Zulassung der Berufung.
• Verfahrensrügen gegen Tatsachenfeststellungen oder gegen unzureichende Amtsermittlung bedürfen substantiierten Vortrags, der darlegt, welche Ermittlungen unterblieben sind und wie deren Ergebnis das Urteilsergebnis zu Fall bringen würde.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Auskunftsentscheidung fehlt bei nicht substantiierten Zweifeln • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, wenn die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht substantiiert dargelegt sind. • Bei Auskunftsbegehren nach dem IZG-SH trifft die informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen; ungenaue oder pauschale Angaben genügen nicht. • Die Bestimmtheit eines Verpflichtungstenors ist im Kontext von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu beurteilen; eine insoweit behauptete "Globalverpflichtung" rechtfertigt allein keine Zulassung der Berufung. • Verfahrensrügen gegen Tatsachenfeststellungen oder gegen unzureichende Amtsermittlung bedürfen substantiierten Vortrags, der darlegt, welche Ermittlungen unterblieben sind und wie deren Ergebnis das Urteilsergebnis zu Fall bringen würde. Die Klägerin, Herstellerin und Vermieterin modularer Containeranlagen, begehrte Akteneinsicht in umfangreiche Unterlagen zu mehreren Vergabeverfahren und zu Umwandlungs- und Veräußerungsvorgängen von Wohncontainern aus 2015. Der Beklagte gewährte nur teilweise Einsicht und lehnte weitere Herausgabe mit Verweis auf überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ab. Die Klägerin klagte; das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und verpflichtete den Beklagten zur Offenlegung bestimmter Informationen, lehnte aber weitere Teile ab. Daraufhin stellte der Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung, beschränkt auf den stattgebenden Teil zur Umwandlung von Containern in Modulgebäude. Er rügte insbesondere Unbestimmtheit des Urteilstenors und fehlerhafte Tatsachenfeststellungen. Parallel laufen zivilrechtliche Verfahren über Zahlungsansprüche und Vergaben an Dritte. Das OVG prüfte nur, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt sind. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Der Zulassungsantrag ist zulässig; maßgeblich ist, ob der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO substantiiert dargetan ist. • Anforderungen an Darlegung: Ernstliche Zweifel erfordern die Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Bestimmtheit des Urteilstenors: Eine Rüge der Unbestimmtheit der Verpflichtung kann nicht über §124 Abs.2 Nr.1 VwGO durchgesetzt werden, weil dieser Zulassungsgrund auf die inhaltliche Richtigkeit, nicht auf Vollstreckbarkeitsfragen abzielt; die Auslegung erfolgt nach Tatbestand und Entscheidungsgründen. • Verfahrensmangel und Aufklärungspflicht: Soweit Verfahrensmängel oder Verletzungen der Amtsermittlungspflicht geltend gemacht werden, sind konkrete Darlegungen erforderlich, welche Ermittlungen unterblieben wären, welche Feststellungen zu erwarten gewesen wären und wie diese das Urteil zu Fall bringen würden. • Darlegungslast der Behörde: Im Auskunftsrecht nach IZG-SH kehrt sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis um; die informationspflichtige Stelle muss konkrete, nachvollziehbare Gründe für Auskunftsausschlüsse nach §§9,10 IZG-SH vortragen. • Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts: Das OVG stellt fest, dass das Verwaltungsgericht die Abgrenzung zwischen Vergabeverfahren und späterer Abwicklung/Umwandlung ausreichend vorgenommen hat und der Beklagte im Zulassungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung oder unzureichende Aufklärung vorlegt. • Schlussfolgerung: Mangels substantiierten Vortrags zu tragenden Rechts- oder Tatsachenfehlern bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; das Urteil ist damit rechtskräftig. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2020 bleibt damit wirksam. Begründet hat das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung damit, dass der Beklagte die für eine Zulassung erforderlichen, substantiierten Darlegungen zu tragenden Rechts- oder Tatsachenfehlern nicht erbracht hat. Insbesondere vermochte er weder die behauptete Unbestimmtheit des stattgebenden Urteilstenors noch eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung oder Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht so darzulegen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet würden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.