OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 LA 5/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0429.6LA5.24.00
1mal zitiert
12Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die einmonatige Widerspruchsfrist gilt auch bei Erlass eines Steuerbescheides, der eine wiederkehrende Jahressteuer (wie hier die Hundesteuer) betrifft (sog. Dauerbescheid).(Rn.18) 2. Die Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung gehört dem materiellen Recht an und ist grundsätzlich geeignet, das Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu stützen.(Rn.22) 3. Der nachweisliche tatsächliche Ausgang eines Verwaltungsaktes bei der Behörde stellt eine notwendige Voraussetzung für das Eingreifen der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bekanntgabefiktion dar.(Rn.25) 4. Beruft sich der Adressat des Verwaltungsaktes darauf, einen Bescheid nicht erhalten zu haben, genügt für das Vorliegen von Zweifeln am Zugang regelmäßig bereits ein einfaches Bestreiten auch dann, wenn die Behörde einen geeigneten Nachweis der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post erbringt und / oder kein Rücklauf zu verzeichnen ist. Die Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Adressaten sind dennoch anhand der sonstigen Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - vom 24. November 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 675,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einmonatige Widerspruchsfrist gilt auch bei Erlass eines Steuerbescheides, der eine wiederkehrende Jahressteuer (wie hier die Hundesteuer) betrifft (sog. Dauerbescheid).(Rn.18) 2. Die Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung gehört dem materiellen Recht an und ist grundsätzlich geeignet, das Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu stützen.(Rn.22) 3. Der nachweisliche tatsächliche Ausgang eines Verwaltungsaktes bei der Behörde stellt eine notwendige Voraussetzung für das Eingreifen der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bekanntgabefiktion dar.(Rn.25) 4. Beruft sich der Adressat des Verwaltungsaktes darauf, einen Bescheid nicht erhalten zu haben, genügt für das Vorliegen von Zweifeln am Zugang regelmäßig bereits ein einfaches Bestreiten auch dann, wenn die Behörde einen geeigneten Nachweis der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post erbringt und / oder kein Rücklauf zu verzeichnen ist. Die Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Adressaten sind dennoch anhand der sonstigen Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen.(Rn.25) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - vom 24. November 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 675,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Hundesteuer nebst Mahnung. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2017 Halter von zwei Hunden im Stadtgebiet der Beklagten. Mit Bescheid vom 3. August 2018 setzte die Beklagte auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eine Hundesteuer in Höhe von 88,00 EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von 132,00 EUR, insgesamt 220,00 EUR, fest. Der Bescheid enthielt zudem die Ausführung, dass es sich um einen Dauerbescheid handele, der auch für die Folgejahre gelte, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt werde. Da der Kläger auf den Bescheid nicht reagierte und die Steuer nicht entrichtete, mahnte ihn die Beklagte mehrfach schriftlich. Vollstreckungsversuche blieben größtenteils erfolglos. Zum Teil sandte der Kläger die Schreiben der Beklagten ungeöffnet zurück. Mit Schreiben vom 27. November 2020 mahnte die Beklagte den Kläger zur Zahlung weiterer 33,00 EUR und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR fest. Der Kläger sandte die Mahnung zurück mit dem handschriftlichen Zusatz vom 1. Dezember 2020: „Ich lege gegen alles Widerspruch ein!!“. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Mahnung stelle keinen Verwaltungsakt dar, gegen den ein Widerspruch statthaft sei. Soweit sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. August 2018 richte, sei dieser verspätet. Dagegen hat der Kläger am 28. Dezember Klage erhoben und zur Begründung zunächst nur ausgeführt, dass die Hundesteuer verfassungswidrig sei. Er hat beantragt, den Bescheid vom 3. August 2018 und die Mahnung vom 27. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2020 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Ausnahme der der Festsetzung der Mahngebühr sei die Klage unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2021 abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen den Hundesteuerbescheid vom 3. August 2018 wende, sei die Klage unzulässig, da ein Vorverfahren nicht fristgerecht durchgeführt worden sei. Die gegen die Mahnung vom 27. November 2020 gerichtete Anfechtungsklage sei, soweit sie sich nicht gegen die Festsetzung der Mahngebühr richte, unzulässig, da es sich bei der Mahnung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die gegen die Festsetzung der Mahngebühr gerichtete Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die festgesetzte Mahngebühr sei rechtmäßig. Nach antragsgemäßer Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 24. November 2021, dem Kläger zugestellt am 7. Dezember 2021, abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid verwiesen. Im Übrigen sei der nunmehr erstmalige Vortrag des Klägers, er habe Post nur unregelmäßig erhalten, sodass ihm die Bescheide nicht bekannt gegeben worden seien, nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu bewerten. Es gelte mithin zumindest die Zustellfiktion des § 110 Abs. 2 LVwG. Zudem betrage die Widerspruchsfrist entgegen des klägerischen Vorbringens auch bei einem Dauerbescheid einen Monat und beginne mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Am 6. Januar 2022 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2021 zuzulassen und dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Am 7. Februar 2022 hat der Kläger den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wieder zurückgenommen und den Zulassungsantrag begründet. II. I. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren war nach dessen Rücknahme nicht mehr zu entscheiden. Einer gesonderten Einstellung des Verfahrens bedarf es nicht; § 92 VwGO ist auf die Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrags nicht entsprechend anwendbar, da der Gegner des Hauptsacheverfahrens nicht Partei des Prozesskostenhilfeverfahrens i.S.d. § 92 VwGO ist (vgl. Wache, in: Münchener Kommentar, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 117 Rn. 6). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor; jedenfalls sind sie nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Dazulegen ist, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (Beschl. des Senats v. 24.05.2024 – 6 LA 3/24 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Entscheidungserhebliche Zweifel in diesem Sinne sind nicht dargelegt. a) Dies betrifft zunächst das klägerische Vorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei einem Bescheid über eine kommunale Steuer, die entsprechend § 12 Satz 1 und 2 KAG als wiederkehrende Jahressteuer (sogenannte Dauerbescheide) ausgestaltet ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Widerspruch erhoben werden muss, so dass der klägerische Widerspruch vom 1. Dezember 2020 gegen den Steuerbescheid vom 3. August 2018 verspätet gewesen sei. Die vom Kläger angeführte „revolvierende“ Belastung eines solchen Bescheides, die sich spätestens mit Erhalt einer Mahnung jeweils neu realisiere, zieht die gerichtliche Annahme nicht in Zweifel. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auf Sinn und Zweck von gesetzlichen Fristen und darauf verwiesen, dass für den Fall einer Änderung des Sach- oder Rechtslage ein neuer Bescheid zu ergehen hätte (§ 12 Satz 3 KAG). aa) Die Widerspruchsfrist dient, wie sonstige gesetzlichen Fristen auch, der Herstellung von Rechtssicherheit und –klarheit. Anderenfalls bliebe offen, wie lange die Widerspruchsfrist laufen würde oder ob ein Widerspruch unbefristet möglich sein soll bzw. ab wann jeweils eine neue Frist zuverlässig bestimmbar in Gang gesetzt würde und damit, ab wann und in welchem Umfang der Bescheid bestandskräftig würde. Hierauf liefert das klägerische Vorbringen keine Antwort. Der Verweis auf jeweils ergehende Mahnungen überzeugt insoweit nicht. Der vorliegende Sachverhalt belegt exemplarisch, dass sich der angemahnte Betrag nicht verlässlich auf die jährlich neu entstehende Steuer bezieht, sondern nach den tatsächlichen Zahlungsrückständen, die der Steuerpflichtige hat auflaufen lassen. Im Übrigen würde der nichtzahlende Betroffene sonst besser gestellt als der rechtstreue Betroffene, der die vierteiljährlich fällig werdenden Teilbeträge (vgl. § 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer) pünktlich zahlt, gegen den Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist aber nicht mehr vorgehen könnte. bb) Die aus § 12 Satz 3 KAG folgende Pflicht der Behörde, bei Änderung des Sach- oder Rechtslage von Amts wegen den bisherigen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, dürfte für die Abgabenpflichtigen den Rechtsschutz hinreichend gewährleisten (so Latendorf, in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH, Stand 4/2007 § 12 Anm. 1, 2.1 und 2.3). Warum dies im Fall der hier in Rede stehenden Hundesteuer nicht gelten sollte, erläutert der Kläger nicht. b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Hundesteuerbescheid vom 3. August 2018 sei dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, jedenfalls sei dies aufgrund der Bekanntgabefiktion nach § 110 Abs. 2 LVwG anzunehmen, unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass sein Vortrag hinsichtlich des fehlenden Zugangs des Bescheides nicht als Schutzbehauptung habe abgetan werden dürfen. Er greift insoweit die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht das vorliegende Tatsachenmaterial unzureichend verwertet, indem es den ermittelten oder vorgetragenen Sachverhalt unrichtig oder nicht vollumfänglich erfasst bzw. übergeht. Die Rüge einer solchen fehlerhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung gehört dem materiellen Recht an, weil sie den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung und nicht den äußeren Verfahrensgang betrifft. Sie ist grundsätzlich geeignet, das Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen. Da das Gericht bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen jedoch lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden ist und gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden muss, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind, weil gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung genügt hingegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.08.2022 – 4 LA 68/21 –, juris Rn. 30 f., Beschl. v. 17.02.2021 – 4 LA 208/19 –, juris Rn. 59; Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 09.01.2018 – 8 ZB 16.2351 –, juris Rn. 15). Hiervon ausgehend legt der Kläger nicht ausreichend dar, dass die durch das Verwaltungsgericht durchgeführte Würdigung seines Bestreitens des Zugangs des Bescheides vom 3. August 2018 ernsthaft zu bezweifeln ist. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts erscheint vielmehr nachvollziehbar und nicht ungereimt oder gar willkürlich, wenn es am Ende jedenfalls das Bestehen einer Bekanntgabefiktion im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG annimmt. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers, er habe jegliche Post unregelmäßig erhalten, ausreichend beachtet und im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise als nicht glaubhaft eingestuft. Es hat diese Überzeugung nicht lediglich auf den Ab-Vermerk des Bescheides gestützt oder diesen als Zugangsnachweis angesehen, sondern sich zulässiger Weise auf die fehlende Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags gestützt. § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung sah vor, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Dabei stellt der nachweisliche tatsächliche Ausgang des Schreibens bei der Behörde schon eine notwendige Voraussetzung für das Eingreifen der in § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG enthaltenen Bekanntgabefiktion dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 22). Die Bekanntgabefiktion greift erst dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG). Sofern der Adressat sich darauf beruft, einen Bescheid nicht erhalten zu haben, genügt für das Vorliegen von Zweifeln im Sinne der Norm regelmäßig bereits das einfache Bestreiten des Zugangs (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris, Rn. 24, 26; OVG Schleswig Urt. v. 09.01.2020 – 2 LB 2/19 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Ein qualifiziertes Bestreiten ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Behörde einen geeigneten Nachweis der Aufgabe des Bescheides zur Post erbringt und / oder kein Rücklauf zu verzeichnen ist (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 26). Dies zugrunde gelegt weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Bekanntgabefiktion nicht greift, wenn der Adressat den Zugang mit beachtlichen Gründen bestreitet. Da es sich bei dem fehlenden Zugang um eine negative Tatsache handelt, ist dem Adressaten, anders als bei einem späteren Zugang, eine weitergehende Substantiierung typischerweise nicht möglich. Die Umstände, die dazu führen, dass ein Bescheid nicht zugestellt wird, liegen gerade nicht im Wahrnehmungs- und Einflussbereich des Adressaten. Davon zu unterscheiden ist die dennoch gebotene umfassende Würdigung der Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Adressaten anhand der sonstigen Umstände des Einzelfalls. Auch ein einfaches Bestreiten kann sich danach als Schutzbehauptung erweisen. Derartige Umstände können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 – , juris Rn. 24 f.; BVerwG, Urt. v. 21.09.2022 – 8 C 12.21 –, juris Rn. 16; VGH Kassel, Beschl. v. 27.03.2019 – 5 A 2147/16.Z –, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Urt. v. 18.10.2017 – 2 S 114/17 –, juris Rn. 28; OVG Münster, Beschl. v. 18.12.2017 – 8 B 1104/17 –, juris Rn. 17). Solche Umstände hat das Verwaltungsgericht logisch nachvollziehbar und ohne gedankliche Brüche oder Widersprüche angenommen. Insbesondere hat es darauf abgestellt, dass der klägerische Einwand, den Bescheid nicht erhalten zu haben, erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben wurde. Zudem ergäben sich auch aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass der Kläger den zutreffend adressierten Bescheid nicht erhalten hätte, während er auf andere an ihn gerichtete Schreiben an dieselbe Adresse reagiert habe. Soweit der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages darauf verweist, bereits in der mündlichen Verhandlung vorgetragen zu haben, dass ihn nicht nur behördliche Schreiben, sondern auch ganz normale Post häufig nicht erreicht habe, stellt dies die gerichtliche Überzeugungsbildung nicht in Frage. Der Feststellung, dass er den Einwand, den Bescheid nicht erhalten zu haben, erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben hat, widerspricht er nicht. Ebenso wenig erfolgt für dieses Verhalten eine andere plausible Erklärung als diejenige, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, nachdem es bereits zu Vollstreckungsversuchen gekommen war. 2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine entsprechende Zulassung der Berufung kommt in Betracht, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob die Erhebung und die Ausgestaltung der Hundesteuer in verfassungswidriger Weise sowohl in grundrechtliche gesicherte Rechtspositionen des Halters als auch des Hundes eingreift und zudem einem Staatsziel zuwiderläuft.“, war weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich noch steht zu erwarten, dass eine Klärung im Berufungsverfahren erfolgt, da die gegen den Hundesteuerbescheid gerichtete Anfechtungsklage auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrages bereits unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).