Urteil
S 8 AL 57/03
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, steht einer sozialrechtlichen Feststellung einer Sperrzeit wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber den Vorwurf weiterhin aufrechterhält.
• Die Sperrzeit nach § 144 SGB III bemisst sich nach dem rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses; nachträgliche Vergleichsregelungen ändern diesen Zeitpunkt nicht.
• Arbeitnehmer, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch arbeitsvertragswidriges Verhalten die Arbeitslosigkeit herbeiführen, lösen eine Sperrzeit aus; Arbeitsverweigerung kann hierfür ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Sperrzeit trotz arbeitsgerichtlichem Vergleich bei aufrechterhaltenem Vorwurf arbeitsvertragswidrigen Verhaltens • Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, steht einer sozialrechtlichen Feststellung einer Sperrzeit wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber den Vorwurf weiterhin aufrechterhält. • Die Sperrzeit nach § 144 SGB III bemisst sich nach dem rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses; nachträgliche Vergleichsregelungen ändern diesen Zeitpunkt nicht. • Arbeitnehmer, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch arbeitsvertragswidriges Verhalten die Arbeitslosigkeit herbeiführen, lösen eine Sperrzeit aus; Arbeitsverweigerung kann hierfür ausreichend sein. Der Kläger war von August 1995 bis 02.07.2002 bei der Firma C GmbH beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich wegen angeblich unentschuldigten Fehlens; der Kläger meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur stellte eine zwölfwöchige Sperrzeit nach § 144 SGB III für den Zeitraum ab 03.07.2002 fest. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt bis 31.07.2002 endete und der Kläger freigestellt sowie abgefunden wurde; die Arbeitgeberin behielt jedoch schriftlich und später mündlich an dem Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens fest. Die Bundesagentur wies den Widerspruch des Klägers gegen die Sperrzeit zurück. Das Sozialgericht hielt Beweis und vernahm den Betriebsleiter; der Kläger begehrt nun die Aufhebung des Sperrzeitbescheids. • Rechtsgrundlage ist § 144 SGB III: Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe durch arbeitsvertragswidriges Verhalten, Dauer 12 Wochen. • Maßgebliches Ereignis für den Beginn der Sperrzeit ist das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses; ein später geschlossener Vergleich ändert den Eintrittszeitpunkt nicht. • Das Gericht stellte fest, dass der Kläger seine Arbeitspflicht verletzt hat; er verweigerte nach dem 21.06.2002 wiederholt die Arbeitsaufnahme und traf sich stattdessen mit Kollegen, womit er den Betriebsablauf störte. • Die Arbeitsverweigerung rechtfertigte nach § 626 Abs. 1 BGB eine außerordentliche Kündigung; es lagen Umstände vor, die eine vorherige Abmahnung entbehrlich machten. • Der arbeitsgerichtliche Vergleich ist für die sozialrechtliche Prüfung nicht bindend, soweit die Parteien dadurch öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche beeinflussen wollen; Arbeitgeber können gegenüber der Bundesagentur als Zeugen nicht zu unwahren Angaben verpflichtet werden. • Die Bundesagentur hat nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Sperrzeit erneut geprüft und ein eigenes, wirksames Bescheidverfahren nach § 31 SGB X geführt. Die Klage wird abgewiesen; die Sperrzeit von zwölf Wochen war zu Recht festgestellt. Das Sozialgericht erkennt, dass der Kläger durch hartnäckige Arbeitsverweigerung eine arbeitsvertragswidrige Pflichtverletzung begangen hat, welche die außerordentliche Kündigung und damit die Sperrzeit nach § 144 SGB III rechtfertigt. Der arbeitsgerichtliche Vergleich ändert nichts am rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses und ist nicht geeignet, die öffentlich-rechtliche Entscheidung über Leistungsansprüche zu verhindern. Die Beklagte hat den Bescheid nach erneuter Prüfung bestätigt; Kosten sind nicht zu erstatten.