Urteil
S 20 SO 151/11
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von Einkommen abzusetzen, wenn sie nach Art und Höhe angemessen sind.
• Die Grundsätze zur Absetzbarkeit privater Versicherungsbeiträge gelten auch für Heimbewohner; die Heimvertrags- und Versicherungsbedingungen können eine Versorgungslücke aufzeigen, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung sinnvoll macht.
• Bedenken des Trägers, Schäden durch Heimbewohner seien selten oder bereits durch Pflegesätze abgegolten, sind nicht ausreichend, wenn Vertrag und Versicherungsbedingungen eine Haftung gegenüber Dritten eröffnen.
Entscheidungsgründe
Absetzbarkeit privater Haftpflichtversicherungsbeiträge bei Heimbewohnern • Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von Einkommen abzusetzen, wenn sie nach Art und Höhe angemessen sind. • Die Grundsätze zur Absetzbarkeit privater Versicherungsbeiträge gelten auch für Heimbewohner; die Heimvertrags- und Versicherungsbedingungen können eine Versorgungslücke aufzeigen, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung sinnvoll macht. • Bedenken des Trägers, Schäden durch Heimbewohner seien selten oder bereits durch Pflegesätze abgegolten, sind nicht ausreichend, wenn Vertrag und Versicherungsbedingungen eine Haftung gegenüber Dritten eröffnen. Die schwerbehinderte, pflegebedürftige Klägerin lebt seit November 2010 in einem Altenpflegeheim und beantragte Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch Sozialhilfe. Sie machte unter anderem monatliche Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung geltend (anfangs 6,55 EUR, ab Juli 2011 6,87 EUR). Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung dieser Beiträge mit dem Argument ab, Haftpflichtversicherungen gehörten nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf bei stationärer Unterbringung und Schäden seien durch Pflegesätze oder den Heimvertrag abgedeckt. Die Klägerin verwies auf ein besonderes Haftungsrisiko und legte Versicherungsunterlagen sowie den Heimvertrag vor. Das Heim bestätigte, dass Schäden durch die Bewohner nicht ausgeschlossen sind und die Klägerin sich selbstständig im Heim bewegt. Das Sozialgericht hat die Klage für begründet erklärt und dem Beklagten die Nachzahlung und künftige Berücksichtigung der Beiträge auferlegt. • Anspruchsgrundlage sind §§ 2 Abs.1, 19, 61, 82 ff., 90 SGB XII; Einkommen ist so einzusetzen, dass notwendiger Lebensunterhalt gedeckt wird. • Nach § 82 Abs.2 Nr.3 SGB XII sind Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind. • Angemessenheit bemisst sich danach, ob die Versicherung eine vernünftige Vorsorgemaßnahme für einen vorausplanenden Bürger ohne überzogenes Sicherheitsbedürfnis darstellt; eine private Haftpflichtversicherung sichert ein Risiko ab, dessen Eintritt die Lebensführung außerordentlich belasten würde. • Diese Grundsätze gelten auch für stationäre Heimbewohner. Aus dem Heimvertrag und den Haftpflichtbedingungen folgt, dass gegenüber Dritten entstehende Sach- und Personenschäden nicht vollständig durch Pflegesätze oder Heimverträge ausgeschlossen sind und von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt werden können. • Die pauschale Behauptung des Beklagten, Schäden durch die Klägerin seien unwahrscheinlich oder bereits abgegolten, ist durch die vorgelegten Vertrags- und Versicherungsbedingungen nicht belegt und daher unbeachtlich. • Eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber Leistungsberechtigten ohne Einkommen stellt keinen Anwendungsgrund für § 82 Abs.2 Nr.3 SGB XII dar; die Norm ist bei Einkommensträgern anzuwenden. • Folge: Die vom Beklagten nicht berücksichtigten Beiträge (6,55 EUR bzw. 6,87 EUR) sind als einkommensmindernd anzuerkennen und führen zu Nachzahlungen und laufend erhöhten Sozialhilfeleistungen. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird verurteilt, die monatlichen Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung der Klägerin ab 01.12.2010 als einkommensmindernd zu berücksichtigen; für Dezember 2010 bis März 2012 sind 107,68 EUR nachzuzahlen und ab 01.04.2012 sind die Sozialhilfeleistungen entsprechend der Beitragshöhe zu erhöhen. Begründet ist dies damit, dass nach § 82 Abs.2 Nr.3 SGB XII angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen sind und die vorgelegten Heimvertrags- und Versicherungsbedingungen zeigen, dass Haftpflichtschäden gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen und von der Versicherung zu decken sein können. Die Argumente des Beklagten, Schäden seien bereits durch Pflegesätze abgegolten oder bei der Klägerin unrealistisch, überzeugen nicht. Die Kosten der Klägerin sind vom Beklagten zu tragen; Berufung wurde zugelassen.