Urteil
S 15 SO 484/16
SG Nordhausen 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNORDH:2017:0227.S15SO484.16.0A
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Leitsätze
Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung sind im Sozialhilferecht nicht als weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b Abs 2 S 1 SGB XII zu übernehmen. Sie sind jedoch einkommensmindernd bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen. (Rn.19)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2016 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII ab Januar 2016 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und dabei die Beiträge der Klägerin zur privaten Haftpflichtversicherung bei Fälligkeit im Rahmen des § 82 Abs. Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung sind im Sozialhilferecht nicht als weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b Abs 2 S 1 SGB XII zu übernehmen. Sie sind jedoch einkommensmindernd bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen. (Rn.19) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2016 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII ab Januar 2016 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und dabei die Beiträge der Klägerin zur privaten Haftpflichtversicherung bei Fälligkeit im Rahmen des § 82 Abs. Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Das Gericht kann gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Die Klage hat größtenteils Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie auch innerhalb der Frist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid ist der Betreuerin der Klägerin am 12.02.2016 förmlich zugestellt worden, § 1 Abs. 2 ThürVwZVG iVm. § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG iVm. § 180 Abs. 1 S. 2 ZPO. Mithin lief die Klagefrist grundsätzlich am 12.03.2016 ab. Hierbei handelte es sich jedoch um einen Sonnabend, sodass die am darauf folgenden Montag, den 14.03.2016 erfolgte Klageerhebung fristgerecht ist, § 202 S. 1 SGG iVm. § 222 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch überwiegend begründet, denn die Bescheide der Klägerin vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 S. 2 SGG. Der Beklagte hätte die Sozialhilfe unter Absetzung der Beiträge für die private Haftpflichtversicherung von den Einkünften der Klägerin bewilligen müssen. Zwar besteht kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung im Rahmen des weiteren notwendigen Lebensunterhaltes gemäß § 27b Abs. 2 S. 1, Abs. 1 SGB XII (dazu I.). Diese Beiträge sind aber jedenfalls im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von dem durch die Klägerin neben der Sozialhilfe erzielten Einkommen abzusetzen, sodass der Klägerin rechnerisch ein im Umfang der gezahlten Beiträge höherer Sozialhilfeanspruch zusteht (dazu II.). Das Klagebegehren der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass zumindest hilfsweise die Absetzung der Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII begehrt wird, wie bereits die klägerische Bezugnahme auf das Urteil des SG Aachen vom 07.03.2012 - Az. S 20 SO 151/11, zeigt. I. Die Klägerin kann die Kosten ihrer Unterbringung in einer stationären Einrichtung sowie ihren weiteren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln im Sinne des § 27 Abs. 2 SGB XII decken und hat die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht und ist mithin gemäß §§ 27 Abs. 1, 27b, 41 ff SGB XII leistungsberechtigt zum Bezug von Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen. Der neben der stationären Unterbringung zu gewährende „weitere notwendige Lebensunterhalt“ erfasst jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Übernahme von Beiträgen zu einer privaten Haftpflichtversicherung. Als „weiterer notwendiger Lebensunterhalt“ nach § 27b Abs. 2 S. 1 SGB XII sind solche Leistungen zu erbringen, die als grundlegender Bedarf des Leistungsbeziehers sozialhilferechtlich anzuerkennen sind und weder vom Heim erbracht werden noch den Aufwendungen zuzuordnen sind, die aus dem Barbetrag nach § 27b Abs. 2 S. 1 aE SGB XII zu decken sind (vgl. Behrend, in: jurisPK, § 27b SGB XII Rn. 42, 43). Hierbei ist aus Transparenzgründen eine Abgrenzung zwischen den Leistungen erforderlich, die vom Barbetrag und denen des sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalts, bei dem die Kosten für Kleidung nur exemplarisch ("insbesondere") in § 27b Abs. 2 S. 1 SGB XII genannt werden, erfasst werden. Der Barbetrag darf nicht beliebig gewissermaßen als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts verwandt werden (BSG v. 23.08.2013 – B 8 SO 17/12 R, juris Rn. 36). Er ist vorrangig, wenn auch nicht ausschließlich, zur Deckung persönlicher Bedürfnisse iSd. § 27a Abs. 1 S. 1 SGB XII gedacht (Grube, in: Grube/Wahrendorf, § 27b SGB XII Rn. 14). „Weiterer notwendiger Lebensunterhalt“ sind also jedenfalls die aktuellen Bedarfe, die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden (BSG v. 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R, juris Rn. 14). Unproblematisch ist hier, dass der Heimträger im vorliegenden Fall der Leistungsbezieherin keine einer privaten Haftpflichtversicherung vergleichbare Absicherung in Fällen bietet, in denen die Leistungserbringerin einem Dritten Schäden zufügt. Mithin werden entsprechende Leistungen von der Einrichtung nicht erbracht. Die Gesamtschau der Bedarfssystematik des SGB XII, insbesondere der Regelungen § 27a SGB XII, § 28 SGB XII, § 42 SGB XII und § 82 SGB XII sowie §§ 5, 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) ergibt jedoch, dass der Gesetzgeber Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung und vergleichbare Ausgaben nicht als gesonderten Posten in die Regelsatzberechnung eingestellt hat. Vielmehr lassen sie sich am ehesten entsprechend §§ 5,6 RBEG unter Abteilung 12 als „sonstige Waren und Dienstleistungen“ erfassen, die bei Erbringung von notwendigem Lebensunterhalt in Einrichtungen grundsätzlich dem Barbetrag zugeordnet werden können. Nicht ausgeschlossen erscheint es, dass in Fällen, in denen durch die Zahlung von Versicherungsbeiträgen aus dem Barbetrag die Sicherstellung anderer persönlicher Bedürfnisse gefährdet ist, ein entsprechend erhöhter Barbetrag gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 SGB XII zu zahlen wäre. Ein solcher Fall ist hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Von dem Einkommen der Klägerin sind aber die von ihr zu zahlenden Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzusetzen und der Klägerin darum in den Fälligkeitsmonaten entsprechend höhere Leistungen zu bewilligen. Denn diese Beiträge zu einer privaten Versicherung iSd. § 82 Abs. 2 Nr. 3 sind sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach angemessen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob eine Versicherung ein Risiko abdeckt, für das gegebenenfalls der Träger der Sozialhilfe einstehen müsste (a.A. wohl HessVGH v. 22.06.1987 - 9 OE 98/82 zur Vorgängervorschrift § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG). Eine solche einschränkende Interpretation findet im Wortlaut der Vorschrift und in den Gesetzgebungsmaterialien keinen Anhalt. Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich vielmehr danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (LSG, NRW v 30.10.2008 – L 9 SO 12/06; SG Aachen v. 07.03.2012 – S 20 SO 151/11, juris Rn. 18). Angemessen sind hierbei Beiträge für in der Bevölkerung weitgehend übliche Versicherungen, die ein Risiko absichern, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Maßgebend ist, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer entsprechenden Versicherung auch als sinnvoll erachtet hätte (LSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG v. 28.05.2003 – 5 C 8/02). Auch ein in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Bezieher von Einkommen oberhalb der Sozialhilfegrenze würde bei Abwägung der versicherten Risiken einerseits und des Zwangs zum sparsamen Wirtschaften anderseits eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Denn eine private Haftpflichtversicherung deckt ein Risiko ab, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Es sind vielerlei Umstände denkbar, durch die eine Person einem Dritten einen Schaden zufügen kann, der beispielsweise den Verlust der Erwerbsfähigkeit des Dritten bewirkt und den Schädiger damit Schadensersatzansprüchen in unüberschaubarer Höhe aussetzt. Dies ist so lange denkbar, wie die jeweilige Person noch zum eigenständigen Handeln und Agieren in der Lage ist. Entsprechend kann auch bei Heimbewohnern nicht ausgeschlossen werden, dass diese einem Dritten solche Schäden zufügen könnten. Demnach ist auch bei der Klägerin nicht ausgeschlossen, dass diese einem Dritten entsprechende Schäden zufügen könnte, da sie offenbar noch zum eigenständigen Handeln und Agieren in der Lage ist (vgl. insoweit auch SG Aachen v. 07.03.2012 – S 20 SO 151/11, juris Rn. 19). Soweit der Beklagte vorträgt, im Internet seien private Haftpflichtversicherungen für eine Frau im Alter der Klägerin bereits ab 27,05 € jährlich zu erhalten, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn die gesetzliche Formulierung, dass Beiträge auch der Höhe nach angemessen sein müssen, bedeutet nicht, dass stets die billigste am Markt verfügbare Versicherung gewählt werden muss. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob aus der Sicht eines vernünftigen Beziehers von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfe der Abschluss einer solchen Versicherung als vernünftig anzusehen wäre. Insoweit steht dem Leistungsbezieher ein gewisser Spielraum zu, auch Versicherungen mit höherem Beitrag zu wählen, die dafür beispielsweise einen höheren Leistungsumfang oder auch bessere Serviceleistungen oder einen Ansprechpartner vor Ort bieten. Solange der Leistungsbezieher eine in Bezug auf Preis und Leistung als marktüblich einzustufende private Haftpflichtversicherung wählt, sind die Beiträge der Höhe nach als angemessen anzusehen und voll vom Einkommen abzusetzen. So liegt der Fall auch hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und geht vollständig zu Ungunsten des Beklagten aus, da die Klägerin zum weit überwiegenden Teil obsiegt hat. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der vom Beklagten gewährten Sozialhilfeleistungen die von der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen sind. Die 1947 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und aufgrund verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen und der daraus resultierenden Pflegebedürftigkeit seit dem 25.10.2013 in der vollstationären Einrichtung …… untergebracht. Im streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2016 bezog die Klägerin ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dessen Höhe Anfang 2016 946,70 € betrug, sowie Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1.330,00 €. Dem standen Heimunterbringungskosten von 2.577,49 € gegenüber. Zur Deckung der verbleibenden Heimkosten sowie ihres weiteren Bedarfes bezog die Klägerin ergänzende Sozialhilfe vom Beklagten. Diese wurde der Klägerin mit Bescheid vom 14.12.2015 bewilligt. Den mit Schreiben vom 02.12.2015 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die private Haftpflichtversicherung in Höhe von vierteljährlich 19,16 € lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 14.12.2015 ab. Die Beiträge könnten weder übernommen noch vom Einkommen der Klägerin abgesetzt werden, da diese geschäftsunfähig und unzurechnungsfähig sei, sodass sie für von ihr verursachte Schäden nicht haftbar gemacht werden könne. Hiergegen erhob die Klägerin am 23.12.2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2016 als unbegründet zurückwies. Der ablehnende Bescheid sei zwar unzutreffend begründet, da die Klägerin nicht geschäftsunfähig sei, erweise sich jedoch im Ergebnis als rechtmäßig. Es fehle an einer sozialhilferechtlichen Grundlage für die Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung. Derartige Beiträge zählten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b SGB XII. Eine Absetzung vom Einkommen käme nur in Betracht, wenn mit der Versicherung Vorsorge für ein Risiko getroffen wäre, für das im Schadenseintritt Sozialhilfemittel aufgebracht werden müssten. Bei Schädigungen Dritter durch die Klägerin bestehe eine solche Einstandspflicht der Sozialhilfe aber nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde der Betreuerin der Klägerin am 12.02.2016 gegen PZU durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 14.03.2016 Klage erhoben. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die Klägerin einem Dritten ein Schaden zugefügt werden könne, der eine Haftung der Klägerin nach sich ziehe. Sie verweist auf das Urteil des SG Aachen vom 07.03.2012 - Az. S 20 SO 151/11. Hiernach seien die Versicherungsbeiträge durch den Beklagten zu übernehmen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2016 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII ab Januar 2016 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und dabei die Beiträge für die Haftpflichtversicherung bei Fälligkeit als weiteren notwendigen Lebensunterhalt zu zahlen, hilfsweise diese Beiträge bei Fälligkeit vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und vertieft dieses dahingehend, dass die Beiträge der Klägerin zu ihrer privaten Haftpflichtversicherung überhöht seien. Im Internet seien Versicherungsverträge für eine Frau im Alter der Klägerin bereits für 27,05 € jährlich zu erhalten. Das Gericht hat durch telefonische Rücksprache mit der Betreuerin der Klägerin geklärt, dass die Klägerin innerhalb der Einrichtung noch mobil und nicht bettlägerig ist. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf Verwaltungs- und Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 02.06.2016, der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.