Urteil
S 14 KR 3129/11
SG Altenburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGALTEN:2013:1107.S14KR3129.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Retaxierung rechnet die gesetzliche Krankenkasse mit einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung gegen eine Vergütungsforderung des Apothekers auf, sodass der Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die gesetzliche Krankenkasse ganz oder teilweise entfällt (vgl BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 16/11 R = SozR 4-2500 § 129 Nr 7). (Rn.17)
1. Zur Frage der Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage bzw einer vorbeugenden Unterlassungsklage, mit der sich ein Apotheker gegen eine von der Krankenkasse beabsichtigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte Retaxierung wendet. (Rn.19)
2. Zur Frage der Erstattung vorgerichtlicher Kosten als Verzugsschaden gemäß § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 iVm § 286 Abs 1, § 288 Abs 4 BGB bzw als Schadenersatz gemäß § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 iVm §§ 823ff BGB. (Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig und als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
3. Der Streitwert wird auf 517,47 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Retaxierung rechnet die gesetzliche Krankenkasse mit einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung gegen eine Vergütungsforderung des Apothekers auf, sodass der Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die gesetzliche Krankenkasse ganz oder teilweise entfällt (vgl BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 16/11 R = SozR 4-2500 § 129 Nr 7). (Rn.17) 1. Zur Frage der Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage bzw einer vorbeugenden Unterlassungsklage, mit der sich ein Apotheker gegen eine von der Krankenkasse beabsichtigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte Retaxierung wendet. (Rn.19) 2. Zur Frage der Erstattung vorgerichtlicher Kosten als Verzugsschaden gemäß § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 iVm § 286 Abs 1, § 288 Abs 4 BGB bzw als Schadenersatz gemäß § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 iVm §§ 823ff BGB. (Rn.41) 1. Die Klage wird als unzulässig und als unbegründet abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. 3. Der Streitwert wird auf 517,47 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage war und ist schon unzulässig. Der Kläger hat im vorliegenden Fall nach dem Klageantrag seines Prozessbevollmächtigten und dem Inhalt der Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten ursprünglich die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, eine Forderung der Beklagten in Höhe von 447,27 € mit anderen Forderungen des Klägers in Zukunft zu retaxieren. Bei der Retaxierung rechnet die gesetzliche Krankenkasse mit einer öffentlich-recht-lichen Erstattungsforderung gegen eine Vergütungsforderung des Apothekers auf, sodass der Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die gesetzliche Krankenkasse ganz oder teilweise entfällt (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 16/11 R, zitiert nach juris). Dabei ist festzuhalten, dass die Beklagte die von ihr angekündigte Retaxierung in Höhe von 447,27 € im vorliegenden Fall nie durchgeführt hat und davon mit Schreiben vom 21. Februar 2011 sogar ausdrücklich Abstand genommen hat. Eine solche Klage ist entweder eine vorbeugende Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder eine vorbeugende Unterlassungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, da im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Rechtsverletzung in Form der zukünftigen Retaxierung nur gedroht hat und tatsächlich nicht eingetreten ist. Die Klage ist jedoch sowohl in der Form der vorbeugenden Feststellungsklage (zum besonderen Rechtsschutzbedürfnis bei der vorbeugenden Feststellungsklage siehe das Urteil des BSG vom 16. Mai 2013, Az.: B 3 P 5/12 R und den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (Bayerisches LSG) vom 10. Mai 2013, Az.: L 7 AS 251/13 B ER; alle zitiert nach juris sowie Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rn 8c) wie auch in der Form der vorbeugenden Unterlassungsklage (zum besonderen Rechtsschutzbedürfnis bei der vorbeugenden Unterlassungsklage siehe das Urteil des BSG vom 15. November 1995, Az.: 6 RKa 17/95 und die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Brandenburg) vom 15. Mai 2013, Az.: L 7 KA 105/12 KL und L 7 KA 112/12 KL; alle zitiert nach juris sowie Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn 42a) unzulässig, da beide Klagearten jeweils ein besonderes Rechtschutzbedürfnis verlangen. Dieses nach der höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung jeweils zu fordernde besondere Rechtsschutzbedürfnis hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für beide Klagearten im vorliegenden Klageverfahren nicht nachgewiesen. Dabei hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers überhaupt nicht mit der vorliegenden höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 keine Tatsachen vorgetragen, welche im vorliegenden Fall das besondere Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nachweisen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, auch einer vorbeugenden Feststellungsklage, ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 SGG). Dabei hat es sich bei der Klage im vorliegenden Fall um eine vorbeugende Feststellungsklage gehandelt, da der Kläger nach dem Antrag seines Prozessbevollmächtigten und dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten die vorbeugende Feststellung verlangt hat, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgrund der tatsächlich erfolgten Hilfsmittellieferung kein Rückforderungsverhältnis bestanden hat. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten, wie hier auf die Feststellung, dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch zusteht, richten (vgl. dazu das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. April 2010, Az.: L 23 SO 38/08 m.w.N, zitiert nach juris.) Ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses liegt in jedem als schutzwürdig anzuerkennenden Interesse, welches rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (Urteile des BSG vom 16. Mai 2013, Az.: B 3 P 5/12 R und des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. April 2010, Az.: L 23 SO 38/08 m.w.N, a.a.O.). Für eine vorbeugende Feststellungsklage oder ein in die Zukunft gerichtetes Feststellungsinteresse sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu stellen, nämlich, dass ein weiteres Abwarten unzumutbar ist. Der Weg zu den Gerichten kann nämlich nicht schon dann beschritten werden, wenn zwar ein berechtigtes, das heißt anerkennenswertes Interesse an der Feststellung besteht, jedoch derzeit noch kein Bedarf für einen gerichtlichen Rechtsschutz besteht, somit auf nachgehenden Rechtsschutz verwiesen werden kann (siehe dazu die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2013, Az.: L 7 KA 105/12 KL und L 7 KA 112/12 KL, a.a.O.). Der Kläger konnte hier auf einen nachgehenden Rechtsschutz verwiesen werden, da ihm zuzumuten war, die Retaxierung der 447,27 € durch die Beklagte abzuwarten und dann im Wege einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG von der Beklagten die Rückzahlung der retaxierten 447,27 € zu verlangen. Es ist nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Retaxierung der 447,27 € in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre. Ebenfalls ist nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht nachgewiesen worden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von weiteren Fällen beabsichtigt hat, solche Retaxierungen in Bezug auf die hier vertragsärztlich (kassenärztlich) verordneten Hilfsmittel vorzunehmen (Wiederholungsgefahr), da seit der Klageerhebung in diesem Verfahren am 18. Februar 2011 keine weiteren Klagen des Klägers hinsichtlich der Retaxierung in Bezug auf ein vertragsärztlich (kassenärztlich) verordnetes Hilfsmittel anhängig gemacht worden sind. Somit war es dem Kläger im vorliegenden Fall zumutbar, die tatsächliche Retaxierung von 447,27 € durch die Beklagte abzuwarten, sodass zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Februar 2011 kein Bedarf für einen gerichtlichen Rechtsschutz bestanden hat. Daher war die Klage in Form der vorbeugenden Feststellungsklage unzulässig. Die Klage war auch in der Form der vorbeugenden Unterlassungsklage unzulässig. Für die hier eventuell vorliegende vorbeugende Unterlassungsklage, mit der der Kläger die Retaxierung von 447,27 € durch die Beklagte in der Zukunft verhindern wollte, wird ebenfalls ein sogenanntes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse gefordert (Urteil des BSG vom 16. Mai 2013, Az.: B 3 P 5/12 R, a.a.O.). Es setzt voraus, dass der Betroffene ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse darlegt, das regelmäßig nicht gegeben ist, solange er auf einen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Als maßgebliches Kriterium für das Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses wird bei der vorbeugenden Unterlassungsklage erachtet, das ein erneutes, als widerrechtlich beurteiltes Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten ist (Urteil des BSG vom 16. Mai 2013, Az.: B 3 P 5/12 R, a.a.O.). Ein solches erneutes, als vielleicht widerrechtlich zu beurteilendes Vorgehen der Beklagten war hier nicht ernstlich zu befürchten. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht nachgewiesen worden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von weiteren Fällen beabsichtigt hat, beim Kläger solche Retaxierungen in Bezug auf vertragsärztlich (kassenärztlich) verordnete und tatsächlich gelieferte Hilfsmittel vorzunehmen (Wiederholungsgefahr). Seit der Klageerhebung in diesem Verfahren am 18. Februar 2011 sind keine weiteren Klagen des Klägers hinsichtlich der Retaxierung in Bezug auf vertragsärztlich (kassenärztlich) verordnete und tatsächlich gelieferte Hilfsmittel anhängig gemacht worden. Die Klage ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung seiner jetzt nur noch geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 €. Dabei unterliegen die vom Kläger jetzt noch geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € nicht einer Kostenentscheidung im Sinne von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da weder der Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, wäre hier gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (außergerichtliche Kosten). Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei den Kosten im Sinne von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 162 Abs. 1 VwGO nur um Kosten eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens handelt (siehe dazu den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 1. November 2010, Az.: OVG 1 K 24.09, zitiert nach juris). Da die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € vor der Klageerhebung am 18. Februar 2011 entstanden sind und nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) entstanden sind, handelt es sich nicht um Kosten im Sinne von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 162 Abs. 1 VwGO, sodass eine Kostenentscheidung im Sinne von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist. Da die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € auch nicht in einem Mahnverfahren nach § 182a Abs. 1 SGG entstanden sind, ist auch die Regelung des § 193 Abs. 1 SGG nicht anwendbar. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Erstattung der von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € als Verzugsschaden gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 288 Abs. 4 BGB. Dabei können vorgerichtliche Kosten auch in sozialrechtlichen Verfahren grundsätzlich einen Verzugsschaden im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB darstellen (Urteil des BSG vom 12. Februar 2004, Az.: B 12 P 2/03 R, zitiert nach juris). Dies würde aber voraussetzen, dass sich die Beklagte mit einer Leistung im Verzug befunden haben muss (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine Leistung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB stellt nach § 241 Abs. 1 BGB jedes Tun oder Unterlassen dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), Az.: XI ZR 431/11, zitiert nach juris). Verzug bedeutet dabei, dass der Schuldner - hier die Beklagte - die geschuldete Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 286 Rn 15). Die Beklagte befand sich gegenüber dem Kläger nicht im Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB, weil sich die Beklagte nicht mit einer geschuldeten Leistung im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger im Verzug befand. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger nur verpflichtet, die vom Kläger tatsächlich aufgrund einer vertragsärztlichen (kassenärztlichen) Verordnung gelieferten Hilfsmittel zu vergüten. Dieser Vergütungspflicht ist die Beklagte auch unstreitig vollständig nachgekommen, sodass die Beklagte die geschuldete Leistung vollständig erbracht hat, sodass sich die Beklagte nicht im Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB befunden hat. Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die angekündigte Retaxierung gegenüber dem Kläger nur angedroht, aber tatsächlich nicht vollzogen hat. Damit ist die von der Beklagten an den Kläger gezahlte Vergütung für die von ihm aufgrund einer vertragsärztlichen (kassenärztlichen) Verordnung tatsächlich gelieferten Hilfsmittel in vollem Umfang im Vermögen des Klägers verblieben. Somit kann die Beklagte auch nicht verpflichtet werden, die vorgerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 70,20 € als Verzugsschaden gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB, § 288 Abs. 4 BGB zu ersetzen. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € auch nicht als Schadensersatz gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 823 ff. BGB verlangen. Dabei ist eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € nach § 823 Abs. 1 BGB schon deswegen ausgeschlossen, da es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, der nicht unter den Schutzbereich von § 823 Abs. 1 BGB fällt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 823 Rn 11). Eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € nach § 823 Abs. 2 BGB ist ebenfalls ausgeschlossen, da für die Kammer nicht erkennbar ist, welches Schutzgesetz die Beklagte durch die bloße Ankündigung einer Retaxierung verletzt haben soll. Weitere Anspruchsgrundlagen für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Erstattung seiner von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € sind aus der Sicht der Kammer nicht ersichtlich. Die Klage war daher als unzulässig und als unbegründet abzuweisen. Da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG über die Kosten zu entscheiden. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (außergerichtliche Kosten). Der Kläger hat gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) diese Kosten im vollem Umfang zu tragen, da die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist. Da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist hier nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG eine Festsetzung des Streitwerts zur Berechnung der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten notwendig. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 3 GKG auf 517,47 € festzusetzen, da der Antrag des Klägers ursprünglich eine bezifferte Geldforderung in dieser Höhe insgesamt betraf. Dabei sind die beiden bezifferten Geldforderungen gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da der Beschwerdewert unter 750 € liegt und die Berufung nicht zuzulassen ist. Das Gericht weicht bei seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts ab, noch hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger begehrt jetzt von der Beklagten nur noch die Erstattung seiner vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 €. Der Kläger wandte sich gegen die von der Beklagten in Zukunft beabsichtigte Retaxierung in Höhe von 447,27 € für von ihm gelieferte Hilfsmittel. Der Kläger lieferte aufgrund von kassenärztlichen (vertragsärztlichen) Verordnungen Hilfsmittel zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 2010 an, dass sie beabsichtige, einen Betrag von insgesamt 500,34 € mit anderen zukünftigen Forderungen des Klägers gegen die Beklagte zu retaxieren und führte in ihren Schreiben vom 24. September 2010 zur Begründung aus, dass die Abrechnungsfrist überschritten worden sei. Eine tatsächliche Retaxierung sei aber noch nicht erfolgt. Der Kläger legte am 29. September 2010 Einspruch gegen die beabsichtigte Retaxierung ein. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2010, dass sie den Einspruch des Klägers nicht anerkenne. Der Kläger legte am 19. Januar 2011 erneut Einspruch gegen die beabsichtigte Retaxierung ein. Das A.-Rechen-Zentrum (ARZ) erläuterte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2011 den Grund der Beanstandung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2011 erneut mit, dass sie den Einspruch des Klägers nicht anerkenne. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2011 auf, von der beabsichtigten Retaxierung abzusehen und verlangte die Zahlung von 70,20 € an vorgerichtlichen Kosten. Der Kläger hat am 18. Februar 2011 Klage erhoben. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juni 2011 am 4. Juli 2011 dem Gericht mitgeteilt, dass die Beklagte schon mit Schreiben vom 21. Februar 2011 die beabsichtigte Retaxierung zurückgenommen habe, sodass der Kläger nicht mehr beschwert sei. Der Prozessbevollmächtigte des Kläger hat mit Schreiben vom 22. Juli 2011 ausgeführt: „hat sich die Hauptsache hinsichtlich der beantragten Feststellung erledigt. Wegen der beantragten Zahlung und der Verfahrenskosten ist noch zu entscheiden.“ Der Kläger ist jetzt nur noch der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 72,20 € sowie die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren zu tragen. Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren verwiesen. Der Kläger beantragt; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 70,20 € zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, die Verfahrenskosten zu tragen, Die Beklagte beantragt; die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage schon unzulässig sei, da der Kläger durch die von der Beklagten nur beabsichtigte, aber tatsächlich nicht durchgeführte Retaxierung nicht beschwert gewesen sei. Außerdem sie die erhobene Klage als vorbeugende Feststellungsklage oder als vorbeugende Unterlassungsklage unzulässig gewesen, da der Kläger keinen Nachweis vorgelegt habe, dass an einer vorbeugenden Feststellungsklage oder an einer vorbeugenden Unterlassungsklage ein besonderes wirtschaftliche Interesse vorgelegen habe. Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten im Klageverfahren verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013, die Gerichtsakte S 14 KR 3129/11 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.