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Endurteil

S 16 R 946/21

SG Augsburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2021 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Danach haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hingegen ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Unter den „üblichen Bedingungen“ i.S. des § 43 SGB VI ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, d.h. unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt. Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften, als auch tatsächliche Umstände, wie z.B. die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz (vgl. z.B. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung – SGB VI, a.a.O. Rn 86 ff, Stand September 2009). Üblich sind Bedingungen, wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Anzahl (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R –, BSGE 109, 189-199, SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, Rn. 29). Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gegen die Beklagte geltend machen, da er die medizinischen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. Das Gericht stützt seine Einschätzung dabei maßgeblich auf die Gesamtschau des Gutachtens von G aus dem Verwaltungsverfahren sowie führend auf das ausführliche durch das Gericht eingeholten Gutachten von F. Keiner der Gutachter sieht den Kläger als in einer Weise gesundheitlich eingeschränkt, dass eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens gegeben wäre. Die Gutachten sind allesamt in sich schlüssig und widerspruchsfrei und stützen sich auch gegenseitig. Folgende Gesundheitsstörungen sind hiernach beim Kläger maßgeblich zu berücksichtigen: * Lendenwirbelsäulensyndrom mit geringer Wurzelläsion S1 rechts (Reflexbefund) ohne funktionell relevante neurologische Ausfälle. * Gelenkbeschwerden bei Gicht ohne begleitende Nervenschäden. * Depressive Entwicklung (nach ICD-10: Dysthymia, F34.1) mit begleitender leichter neurasthenischer Symptomatik. * Chronische Schmerzen mit somatischer und psychogener Komponente (ICDlO: F45.41). * somatoforme Schmerzstörung Eine Einschränkung in qualitativer Hinsicht ist hierdurch dahingehend nachvollziehbar begründet, dass der Kläger schwere Arbeiten nicht mehr ausführen kann. Schwere Hebe- und Tragearbeiten sind ebenso nicht mehr möglich wie Arbeiten in Zwangshaltung, mit häufigem Bücken, Treppen- und Leitemsteigen wie auch unter Einwirkung von Zugluft, Kälte oder Nässe. Wegen der depressiven Erkrankung und der Schmerzsymptomatik mit somatoformer Komponente kann der Kläger keine Zeitdruckarbeiten ausführen, keine Nachtschichtarbeiten, keine extremen Wechselschichtarbeiten, keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit wie auch an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen. Wegen einer Stimmungslabilität ist auch häufiger oder gar konfliktreicher Publikumsverkehr nicht möglich. Mit diesen Einschränkungen ist allerdings weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine spezifische Leistungsbehinderung zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 1984, 4 RJ 43/83, SozR 2200 § 1246 Nr. 117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 104). Zusammenfassend wurden die vorhandenen Befunde von allen Gutachtern nachvollziehbar dahingehend bewertet, dass dem Kläger noch mindestens leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs- und mehrstündig möglich sind. Die Klage war insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.