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Urteil

S 12 KR 12/23

SG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Krankenversicherung Krankenhausvergütung CRP-Apherese bei Herzinfarkt Kodierung – OPS 8-821.10 Krankenhausaufenthalt und Rechnung im Jahr 2021 Aufrechnung im Jahr 2022 kein Aufrechnungsverbot durch § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V Ausnahme nach § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V i.V.m. § 10 PrüfvV (2016)/Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019. (Rn. 28 – 54) 1. Krankenkassen waren auch im Jahr 2022 bei Erstattungsansprüchen wegen Krankenhausaufenthalten aus dem Jahr 2021 nach § 109 Abs. 6 S. 3 iVm Art. 1 S.2 und 3 der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019, der 1. Ergänzungsvereinbarung vom 2.4.2020, der 2. Ergänzungsvereinbarung vom 22.0.2021 iVm § 10 PrüfvV 2016 zur Aufrechnung berechtigt. (Rn. 28) (Rn. 43 – 54) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die CRP-Apherese ist nicht als Immunadsorption nach den OPS-Kodes 8-821.10 und 8-821.11 kodierbar, da CRP nicht zu den Immunglobulinen oder Immunkomplexen zählt. (Rn. 59 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Krankenversicherung Krankenhausvergütung CRP-Apherese bei Herzinfarkt Kodierung – OPS 8-821.10 Krankenhausaufenthalt und Rechnung im Jahr 2021 Aufrechnung im Jahr 2022 kein Aufrechnungsverbot durch § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V Ausnahme nach § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V i.V.m. § 10 PrüfvV (2016)/Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019. (Rn. 28 – 54) 1. Krankenkassen waren auch im Jahr 2022 bei Erstattungsansprüchen wegen Krankenhausaufenthalten aus dem Jahr 2021 nach § 109 Abs. 6 S. 3 iVm Art. 1 S.2 und 3 der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019, der 1. Ergänzungsvereinbarung vom 2.4.2020, der 2. Ergänzungsvereinbarung vom 22.0.2021 iVm § 10 PrüfvV 2016 zur Aufrechnung berechtigt. (Rn. 28) (Rn. 43 – 54) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die CRP-Apherese ist nicht als Immunadsorption nach den OPS-Kodes 8-821.10 und 8-821.11 kodierbar, da CRP nicht zu den Immunglobulinen oder Immunkomplexen zählt. (Rn. 59 – 62) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 17.997,05 € festgesetzt. Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 57 Abs. 1, 51 Abs. 1, 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig. Die formgerecht erhobene Leistungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von noch 17.997,05 € für Krankenhausbehandlung mehrerer Versicherter aus nicht bzw. nur teilweise beglichenen Rechnungen für deren Krankenhausaufenthalte, da die Forderung in dieser Höhe durch Aufrechnungserklärung vom 12.10.2022 erloschen ist. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruches eines zugelassenen Krankenhauses für die stationäre Behandlung ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i. V. m. der Pflegesatzvereinbarung, da wegen der Vertragskündigung für Bayern ein Vertrag gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V zur Regelung der allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich Aufnahme und Entlassung der Versicherten, Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen nicht existent war. Zwischen den Beteiligten sind Höhe und Berechtigung der Rechnungen für diejenigen Krankenhausaufenthalte, gegen die aufgerechnet wurde, an sich nicht streitig. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Forderungen in Höhe von letztlich noch 17.997,05 € durch Aufrechnung einer Rückforderung im Fall des Versicherten C erloschen sind. Rechtsgrundlage der von der Beklagten geltend gemachten Forderung ist dabei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (BSG vom 12.07.2012 – B 3 KR 15/11 R – m. w. N.). Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung war zulässig und auch begründet. Der Beklagten steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 17.997,05 € aus dem Krankenhausaufenthalt des Versicherten C zu. Dem steht kein Aufrechnungsverbot entgegen. Die Aufrechnung der Beklagten ist nicht wegen der Regelung in § 109 Abs. 6 SGB V ausgeschlossen. Das Gericht folgt insoweit dem Urteil des BayLSG vom 13.05.2024 – L 20 KR 309/23 – dessen Gründe überzeugend erscheinen. Diese Überlegungen gelten grundsätzlich auch für eine Aufrechnung im Jahr 2022, für die nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 und der 1. Ergänzungsvereinbarungen vom 02.04.2020 sowie der 2. Ergänzungsvereinbarung vom 22.03.2021 bei Erstattungsanspruch wegen eines Krankenhausaufenthaltes im Jahr 2021 weiterhin die Regelung des § 10 PrüfvV (2016) gilt. Die Aufrechnung ist im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkasse grundsätzlich zulässig. Sie richtet sich gemäß § 69 Satz 3 SGB V nach den Vorschriften der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie scheiterte nicht an einem Aufrechnungsverbot. Es konnte auch mit einer bestrittenen Gegenforderung aufgerechnet werden, die dann der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ebenso entsprach die Ankündigung und Durchführung der Aufrechnung den Anforderungen an eine Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung (siehe BSG vom 25.10.2016 – B 1 KR 7/16 R und B 1 KR 9/16 R). Bis 31.12.2019 unterlag die Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen der Krankenkasse gegen andere Vergütungsansprüche des Krankenhauses keinerlei gesetzlichen Einschränkungen. Nach § 9 PrüfvV 2014 bzw. § 10 PrüfvV 2016 konnte die Krankenkasse einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 fristgerecht mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen. Seit 01.01.2020 schließt der durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl I 2019, 2789) eingeführte § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V die Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser grundsätzlich aus. Von diesem Aufrechnungsverbot nimmt § 109 Abs. 6 Satz 2 SGB V unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Rückzahlungsansprüche aus. Weitere Ausnahmen können nach § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V kollektivvertraglich vereinbart werden. Von dieser Öffnungsklausel haben die Vertragsparteien für die Übergangszeit bis zur Anpassung der PrüfvV an das MDK-Reformgesetz mit der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019 – PrüfvV Übergang 2020 – (ausdrücklich aufgrund des MDK-Reformgesetzes nach BR-Drs. 556/19 vom 08.11.2019 und dem Ziel, frühzeitig Verfahrenssicherheit für die Beteiligten ab 01.01.2020 sicherzustellen – siehe Wortlaut Präambel) Gebrauch gemacht und für die Übergangszeit bis zur Anpassung der PrüfvV an das MDK-Reformgesetz die weitere Anwendbarkeit des § 10 PrüfvV 2016 vereinbart. Denn nach Art. 1 Satz 2 PrüfvV Übergang 2020 gilt für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 01.01.2020 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, die PrüfvV (2016) mit den Maßgaben nach Nr. 1 bis 7 dieser Übergangsvereinbarung und im Übrigen unverändert fort. Dort finden insbesondere die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 PrüfvV sowie die Aufrechnungsregelungen nach § 10 PrüfvV weiterhin Anwendung (Art. 1 Satz 3 PrüfvV Übergang 2020). Damit ist eine Sonderregelung im Sinne von und im Hinblick auf die schon am 08.11.2019 absehbare Regelung des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V geschaffen worden, die das Aufrechnungsverbot faktisch suspendiert. Nach der zum 01.01.2022 erfolgten Neufassung der PrüfvV kann die Krankenkasse nach § 11 Abs. 4 Satz 1 PrüfvV 2021 lediglich eine vom Krankenhaus nicht bestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte Erstattungsforderung mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen. Grundsätzlich war also auch nach dem 01.01.2020 noch eine Aufrechnung zulässig. Die teilweise in der Rechtsprechung vertretene anderslautende Auslegung (zB SG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2023 – S 2 KR 326/22 – Sprungrevision anhängig beim BSG – B 1 KR 18/23 R), wonach die Vereinbarung PrüfvV Übergang 2020 in Hinblick auf die Aushebelung des Aufrechnungsverbotes unwirksam sei, überzeugt nicht. Wie das BayLSG in der o.g. Entscheidung vom 13.05.2024 – L20 KR 309/23 – ausführt, bietet § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG die ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die PrüfvV Übergang 2020, da die Vertragspartner der PrüfvV unter anderem Regelungen zur Abwicklung der Rückforderungen treffen sollen (§ 17c Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KHG). § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V eröffnet daneben die kollektivvertragliche Vereinbarung weiterer Ausnahmen. Der Anwendbarkeit der PrüfvV Übergang 2020 steht dabei nicht entgegen, wenn die Vertragspartner diese Übergangsvereinbarung bereits am 10.12.2019 schlossen, wenngleich § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V erst mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführt worden ist. Denn auch das partielle Fehlen einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf schuldrechtlicher Ebene am 10.12.2019 schließt die spätere Wirksamkeit des intendierten Normvertrags ohne erneuten, bestätigenden Vertragsschluss nicht aus (BSG, Urteil vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R – juris, Rn. 16). Zwar geht aus den Gesetzesmaterialien hervor, dass das Aufrechnungsverbot durch die PrüfvV bzw. eine Regelung zu § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V nicht vollständig abgeschafft werden darf, sondern von ihm nur in einzelnen Fallgestaltungen sachgerechte Ausnahmen zugelassen werden dürfen (BT-Drs. 19/13397, S. 54.). Ungeachtet dessen können – wie das BayLSG ausführt – nach dem reinen Wortlaut von § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V weitere Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot vereinbart werden. Angesichts dieser allgemein gehaltenen Formulierung („abweichende Regelungen“) ermöglicht Abs. 6 Satz. 3 nicht nur – wie vom Gesetzgeber in den Blick genommen – (weitere) Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot, sondern auch dessen Verschärfung. Denn § 109 Abs. 6 SGB V beinhaltet nämlich keine Einschränkungen hinsichtlich der möglichen Vereinbarungen, so dass die in der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV geregelte begrenzte Weitergeltung der Aufrechnung nicht gegen den Wortlaut verstößt. Gleichwohl muss man davon ausgehen, dass sich die Parteien der PrüfvV zumindest an den durch § 109 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SGB V grob abgesteckten Rahmen zu halten haben und das Aufrechnungsverbot nicht vollständig zu ihrer Disposition steht. Aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich jedoch nicht eindeutig ableiten, welchen Umfang abweichende Regelungen iSd § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V haben sollen. Die weiter geltende Aufrechnungsmöglichkeit nach § 10 PrüfvV 2016 (iVm der PrüfvV Übergang 2020) ist jedoch sachlich begrenzt und stellt demnach eine Ausnahme iSv § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V dar. Nach dieser Regelung ist gerade nicht jegliche Aufrechnung von Krankenkassen mit Ersatzansprüchen gegen Vergütungsansprüche von Krankenhäusern zugelassen. Vielmehr kann die Krankenkasse nach § 10 Satz 1 PrüfvV 2016 einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 PrüfvV 2016 mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen. Die erste Variante entspricht § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V (Aufrechnung mit unbestrittenem Erstattungsanspruch). Die zweite Variante (§ 8 PrüfvV = Entscheidung der Krankenkasse nach MD-Gutachten) stellt einen Erstattungsanspruch, der sich als Ergebnis der Durchführung einer Prüfung der Krankenhausbehandlung durch den MD ergibt, dem unbestrittenen Erstattungsanspruch gleich. Das lässt sich als Erweiterung der in § 109 Abs. 6 Satz 2 SGB V vorgesehenen Ausnahmen „Aufrechnung mit unbestrittenem Erstattungsanspruch“ und „Aufrechnung mit rechtskräftig festgestelltem Erstattungsanspruch“ durch die Fallgruppe „Aufrechnung mit durch den MD festgestelltem Erstattungsanspruch“ verstehen. Zudem ist die weiter geltende Aufrechnungsmöglichkeit nach § 10 PrüfvV 2016 (iVm der PrüfvV Übergang 2020) zeitlich begrenzt und kann auch aus diesem Grund als Ausnahme iSv § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V verstanden werden. Die zeitlich begrenzte, also absehbar vorübergehende Aussetzung des Aufrechnungsverbots bis zur Anpassung der PrüfvV an das MDK-Reformgesetz ist von der Öffnungsklausel des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V gedeckt. Die Vereinbarung vom 10.12.2019 war von Anfang an als Übergangsvereinbarung von den Vertragspartnern GKV-Spitzenverband und DKG geplant. Aufgrund des MDK-Reformgesetzes hatten die Vertragspartner die Verhandlungen zur Änderung der PrüfvV kurzfristig aufgenommen. Um frühzeitig Verfahrenssicherheit für die Beteiligten ab 01.01.2020 zu schaffen, regelten die Vertragspartner kurzfristig notwendige Übergangsvorschriften zum Prüfverfahren. Dass diese Übergangsvorschriften im Ergebnis zwei Jahre Bestand haben sollten, war im Dezember 2019 nicht absehbar und dürfte insbesondere auf die Coronapandemie sowie die Notwendigkeit der Festsetzung der PrüfvV (2021) durch Beschluss der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG zurückzuführen sein. Mithin ist die PrüfvV Übergang 2020 wegen des Übergangscharakters der Regelung von der Öffnungsklausel des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V noch gedeckt. Hier hat die Beklagte mit der Aufrechnungserklärung vom 12.10.2022 mit unstreitigen Forderungen der Klägerin aus anderen Behandlungen aufgerechnet. Die Besonderheit gegenüber dem vom BayLSG entschiedenen Fall liegt also darin, dass die Aufrechnung erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, als die PrüfvV 2022 bereits in Kraft getreten war. Jedoch war deswegen die Aufrechnung nicht nach § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V ausgeschlossen. Denn für den stationären Krankenhausaufenthalt des Versicherten C und den sich hieraus ergebenden Erstattungsanspruch galt nach Auffassung des Gerichts weiterhin die Reglung des § 10 PüfvV 2016. Laut § 14 Abs. 1 Abs. 1 PrüfvV 2021 vom 22.06.2021 trat diese Vereinbarung zum 01.01.2022 in Kraft und gilt für die Überprüfung bei Patienten, die ab diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Damit übereinstimmend war in § 13 Abs. 1 PrüfvV 2016 geregelt, dass die Vereinbarung zum 01.01.2017 in Kraft trat und für die Überprüfung bei Patienten galt, die ab diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus aufgenommen wurden. Die Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 lautet in Art. 1 Satz 2 und 3 ausdrücklich: „Für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 01.01.2020 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, gilt die PrüfvV vom 03.02.2016 mit den Maßgaben nach Nr. 1 bis 7 dieser Übergangsvereinbarung und im Übrigen unverändert fort. Damit finden insbesondere die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 PrüfvV sowie die Aufrechnungsregeln nach § 10 PrüfvV weiterhin Anwendung.“ Die Vereinbarung trat nach Art. 2 Nummer 1 zum 01.01.2020 in Kraft und in Nr. 2 Satz 1 heißt es: „Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten einer überarbeiteten PrüfvV.“ Die Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung vom 02.04.2020, die laut Art. 5 zum 01.04.2020 in Kraft trat und für Abrechnungsprüfungen gelten sollte, die bis zum 31.12.2020 eingeleitet wurden, sieht in Art. 1 die Verlängerung von Fristen der PrüfvV V aus der Übergangsvereinbarung vor und nimmt weitere Fristverlängerungen vor, dabei unter Nr. 5 eine Verlängerung der Frist nach § 10 Satz 3 PrüfvV von vier Wochen auf acht Wochen, also der Frist für eine Rechnungskorrektur des Krankenhauses nach Leistungsmitteilung der Krankenkasse. Die 1. Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung vom 17.11.2020 verlängert weiter die Geltung der Übergangsfristen in Art. 1 für Abrechnungsprüfungen, die ab dem 01.01.2021 eingeleitet wurden. Laut Art. 2 trat die Fortschreibung zum 01.01.2021 in Kraft und galt für Abrechnungsprüfungen, die bis zum 31.03.2021 eingeleitet wurden. Die 2. Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung vom 22.03.2021 verlängert erneut weiter die Übergangsfristen in Art. 1 für Abrechnungsprüfungen. Laut Art. 2 trat die Fortschreibung zum 01.04.2021 in Kraft und galt für Abrechnungsprüfungen, die bis zum 30.06.2021 eingeleitet wurden. Den PrüfvV 2016 und 2021 sowie der Übergangsvereinbarung ist also gemeinsam, dass diese auf den Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus abstellen für die Beantwortung der Frage, welche Regelungen für das Abrechnungsprüfungsverfahren gelten sollten. Gegen eine Weitergeltung der PrüfvV 2016 auch ab 2022, und damit auch mit dem § 10 Satz 1, also der Aufrechnungsregelung, würde grundsätzlich der Wortlaut der Übergangsvereinbarung in Art. 2 Nr. 2 sprechen, wonach die Vereinbarung nur bis zum Inkrafttreten einer überarbeiteten PrüfvV gilt. Scheinbar widersprüchlich dazu gilt die PrüfvV 2021 ausdrücklich nach § 14 Abs. 1 aber erst für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 01.01.2022 in das Krankenhaus aufgenommen wurden. Damit aber muss für das Prüfverfahren bei Krankenhausaufnahme vor dem 01.01.2022 noch die alte PrüfvV 2016 aufgrund der Übergangsvereinbarung Geltung entfalten. Gilt aber für Krankenhausaufnahmen im Jahr 2021 für die Abrechnungsprüfung noch das Prüfverfahren und dessen Fristen wie in der PrüfvV 2016 geregelt, dann muss dies logischerweise aus Sicht des Gerichts auch für die Aufrechnungsmöglichkeit des § 10 Satz 1 PrüfvV 2016 gelten. Auch insoweit handelt es sich nur um eine Übergangsvereinbarung, und damit keinen grundsätzlichen Ausschluss der Aufrechnung, wie vom BayLSG dargelegt. Dass die Ergänzungsvereinbarung und deren Fortschreibungen auf den Zeitpunkt der Einleitung der Abrechnungsprüfung abstellen, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn Hintergrund dafür sind die verlängerten Fristen aufgrund der Corona-Pandemie, die nur für bestimmte Zeiträume Geltung entfalten sollten. Dabei endete die Ergänzungsvereinbarung bereits zum 30.06.2021 werden dagegen die Übergangsvereinbarung weiter fortgalt. Es besteht auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 17.997,05 €. Die der Klägerin zustehende Krankenhausvergütung nach § 39 SGB V bemisst sich nach Fallpauschalen gemäß § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Hinzu kommen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ff. Zusatzentgelte sowie verschiedene Zu- und Abschläge, u.a. Der Fallpauschalenkatalog ist nach Fallgruppen (DRG) geordnet. Dabei erfolgt die Zuordnung in zwei Schritten. Zunächst wird die durchgeführte Behandlung nach ihrem Gegenstand und ihren prägenden Merkmalen verschlüsselt mit einem Kode gemäß dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) bzw. nun dem BfArM im Auftrag des BMG herausgegebenen „Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 SGB V“ (OPS) sowie bezüglich der Hauptdiagnosen und Nebendiagnosen nach dem ICD-10. Dabei sind die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) zu beachten. In einem zweiten Schritt wird der in den Computer eingegebene Kode einer bestimmten DRG zugeordnet, an Hand der nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird. Grundlage hierfür ist ein entsprechendes Definitionshandbuch. Die Klassifikationssysteme sind insoweit verbindlich (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen B 1 KR 25/13 R). Die Vergütungsregelungen dienen der routinemäßigen Abwicklung einer Vielzahl von Behandlungsfällen, sie sind daher streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben (vgl. BSG, a.a.O.). Ergeben sich bei der Abrechnung Wertungswidersprüche oder sonstige Ungereimtheiten, haben es die zuständigen Stellen durch Änderung des Fallpauschalenkatalogs in der Hand, für die Zukunft Abhilfe zu schaffen. Eine systematische Interpretation der Vorschriften kann lediglich im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Regelwerks erfolgen, um mit ihrer Hilfe den Wortlaut der Leistungslegende klarzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.2013, Aktenzeichen B 3 KR 7/12 R). Die OPS 8-821.10 und 8-821.11 waren zur Überzeugung des Gerichts nicht kodierbar. Damit ergibt sich die DRG F52B anstelle der von der Klägerin abgerechneten DRG F15Z. Durch die Streichung der OPS 8-821.10 und 8-821.11 besteht auch kein Anspruch auf das Zusatzentgelt für eine Immunadsorption nach diesen OPS. Die CRP-Apherese wäre zur Überzeugung des Gerichts im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem OPS-Kode 8.821.x (2-malig) zu kodieren gewesen, der ein Zusatzentgelt nicht auslöst und in die seitens des MD und der Beklagten angenommene DRG F52B führt, mit entsprechend niedrigerem Vergütungsanspruch. Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen OPS-Kodes wie folgt definiert: 8-821 Immunadsorption und verwandte Verfahren Hinweis: Es ist jede durchgeführte (Immun-)Adsorption zu kodieren 8-821.0 Immunadsorption mit nicht regenerierbarer Säule zur Entfernung von Immunglobulinen und/oder Immunkomplexen 8-821.1 Immunadsorption mit regenerierbarer Säule zur Entfernung von Immunglobulinen und/oder Immunkomplexen 8-821.10 Ersteinsatz Hinweis: Dieser Kode ist nur einmal pro therapeutisches Protokoll anzugeben. Jede weitere Anwendung der regenerierbaren Säule ist gesondert zu kodieren (8-821.11) 8-821.11 Weitere Anwendung 8-821.2 Adsorption zur Entfernung hydrophober Substanzen (niedrig- und/oder mittelmolekular) Inkl.: Zytokin-Adsorption 8-821.x Sonstige Die Kodierregeln sind eng am Wortlaut auszulegen (BSG vom 14.10.2014 – B 1 KR 25/13 R). Bei CRP handelt es sich nicht um ein Immunglobulin oder einen Immunkomplex. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den vom BfArM mitgeteilten Stellungnahmen der Fachgesellschaften, aber auch aus der klägerseits vorgelegten Stellungnahme des V, soweit dort CRP und Immunglobuline vergleichend gegenübergestellt werden mit dem Ergebnis, dass Immunkomplexe und CRP-Komplexe dieselbe Funktion hätten. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus aber gerade, dass CRP nicht zu den Immunglobulinen/Immunkomplexen zählt. Vom Wortlaut der streitgegenständlichen OPS wird CRP daher gerade nicht erfasst. Entsprechend wurde auch dem seitens der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie eingebrachten Änderungsvorschlag, die CRP-Apherese als Inklusivum beim OPS-Kode 8-821.1 zu etablieren bzw. die Anwendung der Kodes 8-821.1** klarzustellen, nicht gefolgt, sondern im OPS 2024 unter 8-821.5 „C-reaktives-Protein-Apherese (CRP-Apherese)“ ein eigenständiger Kode geschaffen. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Behandlungsfalls war mangels eigenständiger Regelung die CRP-Apherese daher unter 8-821.x zu erfassen. Der Rechnungskürzung steht auch nicht die Regelung des § 8 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) in der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung entgegen. Danach hat die Krankenkasse dem Krankenhaus ihre abschließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung oder zur Korrektur der Abrechnung und den daraus folgenden Erstattungsanspruch mitzuteilen. Wenn die Leistung nicht in vollem Umfange wirtschaftlich oder die Abrechnung nicht korrekt war, sind dem Krankenhaus die wesentlichen Gründe darzulegen. Die Mitteilungen nach Satz 1 und 2 haben innerhalb von 11 Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige nach § 6 Absatz 3 zu erfolgen (bzw. innerhalb von 16 Monaten laut Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung vom 02.04.2020). Die Mitteilung der wesentlichen Gründe kann auch durch Verweis auf das MD-Gutachten erfolgen. Entscheidend ist, dass das Krankenhaus anhand der Mitteilung nachvollziehen kann, warum die Rechnungskürzung in dieser Höhe erfolgt ist und insoweit entscheiden kann, ob es die Kürzung akzeptiert oder andernfalls dagegen Einwendungen erhebt. Ob die Begründung für die einzelnen Beanstandungen überzeugend oder richtig ist, ist dabei unerheblich (vgl. ausführlich auch SG Kassel, Urteil vom 21. September 2023, Az.: S 14 KR 818/21). Im hier vorliegenden Fall wurden zudem ausdrücklich die gegenständlichen Prozeduren und Zusatzentgelte geprüft und beanstandet. Auf die richtige Begründung der Streichung der Prozeduren und der Zusatzentgelte kommt es für die Einhaltung der Vorgaben des § 8 PrüfvV nicht an. Die Frist von 16 Monaten wurde eingehalten. Für eine höhere Vergütung kann sich die Klägerseite auch nicht – wie in der Klagebegründung geschehen – auf eine Potenzialleistung nach § 137c Abs. 3 SGB V bzw. auf einen grundrechtsorientierten Ausnahmefall nach § 2 Abs. 1a SGB V oder die Kostenübernahme bei Teilnahme an einer Studie nach § 137c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG erfolgreich berufen. Denn allen drei Varianten ist gemeinsam, dass sich die konkrete Höhe der Abrechnung am Fallpauschalensystem orientiert, damit am Wortlaut der Auslegung der streitigen OPS, die damit nicht kodierbar waren. Die Höhe der Rückforderung ergibt sich unter Berücksichtigung des Unterschiedsbetrages zwischen der DRG F52B und der von der Klägerin angesetzten DRG F15Z unter Berücksichtigung der entsprechenden Systemzuschläge/Zusatzentgelte. Die von der Beklagten danach errechnete Höhe der Rückforderung ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entsprechende Ermittlungen durch das Gericht erübrigen sich insofern. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i. V. m. dem Gerichtskostengesetz (GKG). Da der Klagantrag auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet war, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG).