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Gerichtsbescheid

S 14 AS 29/20

SG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, § 105 SGG. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden vorher angehört. Die Kläger machen mit ihrer Klage (höhere) Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015 geltend. Die Klage ist bereits unzulässig. Der Zulässigkeit steht – soweit höhere Leistungen für den Monat Dezember 2012 geltend gemacht werden – die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.09.2019 (Az.: L 7 BK 12/17) entgegen (vgl. Ziff. 1.). Soweit für den Monat Juni 2015 Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht werden, steht der Zulässigkeit der Klage die Rechtskraft des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2018 (Az.: S 17 AS 585/15) sowie die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.05.2021 (Az.: L 7 BK 1/21) entgegen (vgl. Ziff. 2.). 1.) Das Bayerische Landessozialgericht hat rechtskräftig mit Urteil vom 24.09.2019 über die für Dezember 2012 an die Kläger zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II entschieden. Es hat den Beklagten als Beigeladenen verurteilt, den Klägern für den Monat Dezember 2012 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1741,80 € zu gewähren. Im Übrigen hat das Bayerische Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. a) Der Zulässigkeit einer weiteren Klage über den selben Streitgegenstand zwischen den Beteiligten steht die materielle Rechtskraft entgegen. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Sie soll den Streit zwischen den Beteiligten endgültig beilegen, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll (BGH 3.3.2004 – IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805). Die materielle Rechtskraft ist auch zu beachten, wenn die rechtskräftige Entscheidung falsch ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 141 Rn. 3 – BAYERN.RECHT) Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft erfasst grundsätzlich die Urteilsformel (BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 31; allgM). Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis heranzuziehen, nehmen aber an der Rechtskraft nicht teil (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 141 Rn. 7 – BAYERN.RECHT). Die Rechtskraft wirkt, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist und soweit im ersten Prozess entschieden wurde. Die Rechtskraft wirkt nicht, soweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, weil dann der Streitgegenstand nicht mehr derselbe ist. Die Rechtskraft setzt damit eine Identität des Streitgegenstands voraus. An dieser fehlt es, wenn es sich um einen anderen Anspruch oder einen ganz anderen Lebenssachverhalt handelt. Für die Frage, ob über denselben Streitgegenstand gestritten wird, ist auf den Tenor des früheren Urteils zurückzugreifen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 141 Rn. 8-8b – BAYERN.RECHT). b) Soweit die Kläger mit der vorliegenden Klage für den Monat Dezember 2012 über die mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.09.2019 zugesprochenen Leistungen hinaus weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzlich zustehender Höhe unter Berücksichtigung des in diesem Monat nicht ausgezahlten Kindergeldes, der angefallenen Krankenkassen-Beiträge und möglicher Folgeansprüche geltend machen, handelt es sich um keinen anderen Streitgegenstand. Denn das Bayerische Landessozialgericht hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.09.2019 ausweislich des Tenors umfassend und abschließend über die den Klägern für den Monat Dezember 2012 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entschieden. Es hat die Berufung, soweit mit dieser über die im Urteil zugesprochenen 1741,80 € hinausgehende Leistungen geltend gemacht wurden, zurückgewiesen. Im Urteil wurden dabei neben den Regelbedarfen, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Mehrbedarfe sowohl das Kindergeld der Kläger zu 3.), 4.) und 5.), als auch die Krankenkassenbeiträge der Kläger – diese im Übrigen zutreffend als Abzugsbetrag von der zu einem Sechstel als Einkommen zu berücksichtigenden Jahressonderzahlung – thematisiert. Bei dieser Sachlage steht zur Überzeugung des Gerichts die materielle Rechtskraft des Urteils vom 24.09.2019 – unabhängig davon, ob das Kindergeld im Monat Dezember 2012 darin zu Unrecht angerechnet worden ist – der Zulässigkeit einer weiteren Klage, die auf die Gewährung höherer Leistungen für den Monat Dezember 2012 gerichtet ist, entgegen. 2.) Nichts anderes gilt, soweit die Kläger mit ihrer Klage für den Monat Juni 2015 Leistungen nach dem SGB II geltend machen. Der Zulässigkeit der Klage steht sowohl die – mit Rücknahme der Berufung eingetretene – Rechtskraft des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2018 (Az.: S 17 AS 585/15) als auch die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.05.2021 (Az.: L 7 BK 1/21) entgegen, in denen jeweils ein Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juni 2015 abgelehnt wurde. 3.) Ein möglicher Anspruch der Kläger kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht auf noch offene Überprüfungsanträge, die die Kläger nach eigenen Angaben mit E-Mail vom 11.12.2016 gestellt haben wollen, gestützt werden. Denn die Kläger haben in den im August 2018 und August 2019 in den Verfahren S 17 AS 610/17 und S 14 AS 775/18 abgeschlossenen Vergleichen zweimal ausdrücklich erklärt, dass mit den Vergleichen alle gegenseitigen Ansprüche aus allen zu diesem Zeitpunkt offenen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Verfahren – mit Ausnahme der Klageverfahren S 17 AS 585/15 und S 17 AS 495/16 – abschließend abgegolten und erledigt sind. Dies umfasst zur Überzeugung des Gerichts auch etwaige zu diesem Zeitpunkt noch offene Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Beim Verfahren nach § 44 SGB X handelt es sich unzweifelhaft um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, welches zur Überzeugung des Gerichts nach dem eindeutigen Wortlaut der beiden Vergleiche in die vereinbarte Anspruchsabgeltung und Erledigterklärung aller zum jeweiligen Stichtag offenen Verwaltungsverfahren einzubeziehen ist. Ausgenommen hiervon wurden allein die beiden Klageverfahren S 17 AS 585/15 und S 17 AS 495/16. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine klageweise Geltendmachung ist vor diesem Hintergrund für das Gericht nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist den Verwaltungsakten des Beklagten nicht zu entnehmen, dass die nach Angaben der Kläger mit E-Mail vom 11.12.2016 gestellten Überprüfungsanträge damals tatsächlich beim Beklagten eingegangen sind. In den Akten des Beklagten finden sich unter dem Datum 11.12.2016 lediglich eine Reihe von E-Mails der Kläger – u.a. zum Arbeitseinkommen der Klägerin zu 2.) und zu einer beantragten orthopädischen Matratze, zu orthopädischen Schuhen, zu Bandagen und zu Rückensport für den Kläger zu 1.) –, jedoch keine E-Mail mit Überprüfungsanträgen für den Zeitraum Oktober 2012 bis August 2015, wie sie von den Klägern im Anhang zur E-Mail vom 14.02.2020 an den Beklagten übersandt wurde. Der fehlende Nachweis des tatsächlichen Zugangs der E-Mail vom 11.12.2016 beim Beklagten wirkt sich im Rahmen der Beweislast zum Nachteil der Kläger aus. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2020 mitgeteilt hat, dass die Überprüfungsanträge möglicherweise aufgrund der zahlreich gestellten Anträge und Verfahren untergegangen sind. 4.) Soweit die Kläger – u.a. im Verfahren S 14 AS 661/19 – darauf hingewiesen haben, dass im Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 24.09.2019 eine Entscheidung zur Verzinsung der für Dezember 2012 zugesprochenen Leistungen in Höhe von 1741,80 € fehle, ist darauf hinzuweisen, dass eine mögliche Verzinsung Gegenstand eines weiteren unter dem Aktenzeichen S 14 AS 883/20 beim Sozialgericht Bayreuth anhängigen Klageverfahrens gegen den insoweit ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 28.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2020 ist. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Kläger.