Gerichtsbescheid
S 14 AS 768/20
SG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, § 105 SGG. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden vorher angehört. Die Klage ist unzulässig (vgl. Ziff. 1.) und überdies auch nicht begründet (vgl. Ziff. 2.). 1.) Die Klage ist unzulässig. Soweit mit der Klage (höhere) Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015 geltend gemacht werden, steht jedenfalls die Vorschrift des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der Zulässigkeit der Klage entgegen. Hiernach kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Maßgeblich hierbei ist die Frage ob es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Kläger vorliegend (höhere) Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015 begehren, ist dies bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 29/20. Die vorliegende Klage ist daher wegen anderweitiger bzw. doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. 2.) Die Klage ist überdies auch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2020 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anhand der Verwaltungsakten des Beklagten lässt sich nämlich letztlich nicht nachweisen, dass die nach Angaben der Kläger mit E-Mail vom 11.12.2016 gestellten Überprüfungsanträge damals tatsächlich beim Beklagten eingegangen sind und damit eine rechtswirksame Antragstellung vorliegt. In den Akten des Beklagten finden sich unter dem Datum 11.12.2016 lediglich eine Reihe von E-Mails der Kläger – u.a. zum Arbeitseinkommen der Klägerin zu 2.) und zu einer beantragten orthopädischen Matratze, zu orthopädischen Schuhen, zu Bandagen und zu Rückensport für den Kläger zu 1.) –, jedoch keine E-Mail mit Überprüfungsanträgen für den Zeitraum Oktober 2012 bis August 2015, wie sie von den Klägern im Anhang zur E-Mail vom 14.02.2020 an den Beklagten übersandt wurde. Der fehlende Nachweis des tatsächlichen Zugangs der E-Mail vom 11.12.2016 beim Beklagten wirkt sich im Rahmen der Beweislast aber zum Nachteil der Kläger aus. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2020 mitgeteilt hat, dass die Überprüfungsanträge möglicherweise aufgrund der zahlreich gestellten Anträge und Verfahren untergegangen sein könnten. Abgesehen davon haben die Kläger in den im August 2018 und August 2019 in den Verfahren S 17 AS 610/17 und S 14 AS 775/18 abgeschlossenen Vergleichen zweimal ausdrücklich erklärt, dass mit den Vergleichen alle gegenseitigen Ansprüche aus allen zu diesem Zeitpunkt offenen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Verfahren – mit Ausnahme der Klageverfahren S 17 AS 585/15 und S 17 AS 495/16 – abschließend abgegolten und erledigt sind. Dies umfasst zur Überzeugung des Gerichts auch etwaige zu diesem Zeitpunkt noch offene Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Beim Verfahren nach § 44 SGB X handelt es sich unzweifelhaft um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, welches zur Überzeugung des Gerichts nach dem eindeutigen Wortlaut der beiden Vergleiche in die vereinbarte Anspruchsabgeltung und Erledigterklärung aller zum jeweiligen Stichtag offenen Verwaltungsverfahren einzubeziehen ist. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Kläger.