Beschluss
S 143 KR 90/19 ER
SG Berlin 143. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das nach § 29 SGB 9 gewährte persönliche Budget bezweckt, dem Berechtigten Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, um seinen individuell festgestellten Bedarf zu decken. Dessen Dispositionsmöglichkeiten bestehen nur im Rahmen der Deckung des Individualbedarfs. Das persönliche Budget gibt dem Berechtigten kein Recht, die auf dieser Grundlage empfangenen Geldmittel für andere, budgetfremde Zwecke zu verwenden (BSG Urteil vom 8. 3. 2016, B 1 KR 19/15 R).(Rn.16)
2. Ist die erforderliche häusliche Krankenpflege für den Versicherten im begehrten zeitlichen Umfang dadurch sichergestellt, dass die Krankenkasse den geltend gemachten Bedarf des Antragstellers durch eine in gleichem Umfang angebotene Sachleistung absichert, so ist die Bewilligung des persönlichen Budgets zur Gewährung häuslicher Krankenpflege im Wege des einstweiligen Rechtschutzes mangels eines bestehenden Anordnungsgrundes zu versagen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das nach § 29 SGB 9 gewährte persönliche Budget bezweckt, dem Berechtigten Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, um seinen individuell festgestellten Bedarf zu decken. Dessen Dispositionsmöglichkeiten bestehen nur im Rahmen der Deckung des Individualbedarfs. Das persönliche Budget gibt dem Berechtigten kein Recht, die auf dieser Grundlage empfangenen Geldmittel für andere, budgetfremde Zwecke zu verwenden (BSG Urteil vom 8. 3. 2016, B 1 KR 19/15 R).(Rn.16) 2. Ist die erforderliche häusliche Krankenpflege für den Versicherten im begehrten zeitlichen Umfang dadurch sichergestellt, dass die Krankenkasse den geltend gemachten Bedarf des Antragstellers durch eine in gleichem Umfang angebotene Sachleistung absichert, so ist die Bewilligung des persönlichen Budgets zur Gewährung häuslicher Krankenpflege im Wege des einstweiligen Rechtschutzes mangels eines bestehenden Anordnungsgrundes zu versagen.(Rn.22) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schreiben vom 14. Januar 2019 beantragt: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller vorläufig im Umfang der Zielvereinbarung vom 22. Februar 2018, hilfsweise im Umfang der Zielvereinbarung vom 16. November 2018, Leistungen der häuslichen Krankenpflege als persönliches Budget zu gewähren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin sind nicht erfüllt. Das Gericht kann nur dann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Hierzu müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss ein Rechtsanspruch glaubhaft gemacht worden sein (der so genannte Anordnungsanspruch). Außerdem muss die Notwendigkeit einer gerichtlichen Eil-Entscheidung bestehen (der so genannte Anordnungsgrund). Das ergibt sich aus § 86 b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz und § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Im vorliegenden Fall besteht bereits kein Anordnungsgrund für eine gerichtliche Eil-Entscheidung. Eine gerichtliche Eil-Entscheidung ist für den Fall vorgesehen, dass es dem Bürger nicht zumutbar ist, die Entscheidung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil ihm in der Zwischenzeit schwere Nachteile drohen, die durch ein späteres Urteil nicht mehr ausgeglichen werden können. Die Kammer kann sich nicht der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers anschließen, dass solche Nachteile im vorliegenden Verfahren zu befürchten sind. Die häusliche Krankenpflege für den Antragsteller ist in dem vorliegend begehrten zeitlichen Umfang sichergestellt. Die Antragsgegnerin ist bereit, eine entsprechende Sachleistung durch den Pflegedienst D zu erbringen. Der Antragsteller erhält zusätzlich Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Unstreitig ist der Antragsteller schwer erkrankt. Die Antragsgegnerin hat daher auch im vorliegenden Verfahren noch einmal bestätigt, dass eine Versorgung im Umfang von 16 Stunden Intensivpflege anerkannt wird. Der Umfang von 16 Stunden pro Tag entspricht der im Antrag erwähnten Zielvereinbarung und der von der Antragsgegnerin mit Datum vom 16. November 2018 formulierten Zielvereinbarung. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schreiben vom 12. Februar 2019 noch einmal bekräftigt, dass im vorliegenden Eil-Verfahren die Gewährung eines persönlichen Budgets im Umfang von 16 Stunden begehrt werde, anders als im Hauptsacheverfahren, wo die Gewährung eines Umfangs von 24 Stunden streitig sei. Streitig ist im vorliegenden Verfahren folglich allein die Frage, ob der Antragsteller an Stelle der Sachleistung einen Anspruch auf Gewährung eines persönlichen Budgets in diesem Umfang besitzt. Zur Überzeugung der Kammer ist es dem Antragsteller zumutbar, eine gerichtliche Entscheidung über diese Frage im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der streitige Anspruch ist bereits anhängig im Verfahren S 36 KR 1150/18. Der Bevollmächtigte des Klägers hat im dortigen Verfahren mit Schreiben vom 12. Februar 2019 die Klage wie folgt erweitert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 11. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2019 Leistungen der häuslicher Krankenpflege für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 im Rahmen des persönlichen Budgets im Umfang von 24 Stunden Krankenbeobachtung zu gewähren. Die Vorsitzende der 36. Kammer hat bereits für den 22. März 2019 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bestimmt. Während der Dauer dieses Hauptsacheverfahrens drohen dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile oder gar Schäden für seine Gesundheit. Die angebotene Sachleistung durch einen Pflegedienst entspricht dem Standard, der täglich für eine Vielzahl von Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung praktiziert wird. Im Fall des Antragstellers sind keine besonderen Umstände erkennbar, die gerade für ihn die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes unzumutbar machen. Ob im Laufe des Verwaltungsverfahrens tatsächlich vorgetragen wurde, dass dem Antragsteller eine Pflege durch Männer unzumutbar sei, kann offen bleiben. Dieser Einwand ist jedenfalls durch den rechtskundigen Bevollmächtigten des Antragstellers nicht aufrechterhalten worden. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, ob sich daraus überhaupt der Anspruch auf Bewilligung eines persönlichen Budgets ableiten ließe. Der Verweis auf das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers lässt keine konkreten Umstände erkennen, aus denen sich erkennen ließe, warum die Inanspruchnahme der Sachleistung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sein sollte. Eine auf besonderen Umständen beruhende persönliche Bindung an eine konkret benannte Pflegefachkraft ist in diesem Verfahren nicht vorgetragen worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr darauf hingewiesen, dass im aktuellen Verfahren fünf Personen genannt wurden, die zuvor gegenüber der Antragsgegnerin nicht gemeldet waren. Dieser Personenwechsel lässt sich anhand der vorgelegten Listen nachvollziehen und ist folgerichtig vom Bevollmächtigten des Antragstellers auch nicht bestritten worden. Die Kammer hat auch geprüft, ob der Erlass der begehrten Anordnung deshalb in Betracht kommt, weil die Ablehnung des persönlichen Budgets offensichtlich rechtswidrig war. Aber auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage lassen sich durchaus Gesichtspunkte erkennen, die für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechen. Zwar gewährt § 29 SGB IX dem Antragsteller grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines persönlichen Budgets. Über diese Form der Leistungsgewährung kann die Antragsgegnerin nicht im Ermessenswege entscheiden (vgl. die Kommentierung von O'Sullivan in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 29 SGB IX, Randnummer 28). Die Antragsgegnerin besitzt jedoch auch im Rahmen dieser Vorschrift das Recht, die Gewährung eines persönlichen Budgets abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einige Kriterien, die zur Kündigung zur Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung (und damit auch im Vorfeld zur Ablehnung) führen können, sind in § 29 Abs. 4 Satz 6 SGB IX genannt und zwar die Qualitätssicherung und der Nachweis zur Bedarfsdeckung. Das persönliche Budget bezweckt, dem Berechtigten Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, um seinen individuell festgestellten Bedarf zu decken. Es gibt dem zuständigen Träger ein rechtliches Instrument für die Versorgung des Berechtigten mit von ihm selbst zu beschaffenden Sach- und Dienstleistungen an die Hand, um diesem eine möglichst selbstbestimmte, effektive, bedarfsgerechtere Organisation der Teilhabeleistungen zu ermöglichen. Das persönliche Budget muss hierzu in seiner inhaltlichen Ausgestaltung den Bedarf abdecken, den ohne persönliches Budget die jeweiligen Naturalleistungen befriedigen Es ist kein inhaltliches Aliud zu den Naturalleistungen. Die Gesetzesmaterialien betonen in diesem Sinne, dass die Möglichkeit, Leistungen in Form eines persönlichen Budgets zu erbringen, eine Form ist, wie dem Wunsch- und Wahlrecht bei Ausführung als Geldleistung unter den Voraussetzungen gleicher Wirksamkeit und wirtschaftlicher Gleichwertigkeit Rechnung getragen werden kann. Auch bei der Leistungsausführung durch ein persönliches Budget in Form von Geldleistungen müssen die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, BT-Drucks 14/5074 S 103, Zu § 17). Dies gilt ungeachtet der Zielsetzung des persönlichen Budgets, dem Berechtigten sachliche, zeitliche und soziale Dispositionsspielräume zu eröffnen (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 15/1514 S 72 zu Art 8 Nr 3). Die Dispositionsmöglichkeiten bestehen nur im Rahmen der Deckung des Individualbedarfs. Das persönliche Budget gibt dem Berechtigten kein Recht, die auf dieser Grundlage empfangenen Geldmittel für andere, budgetfremde Zwecke zu verwenden (BSG, Urteil vom 08. März 2016 – B 1 KR 19/15 R). In der streitigen Ablehnungsentscheidung hat die Antragsgegnerin unter anderem aus folgenden Gründen die Weiterbewilligung des persönlichen Budgets ab 1. Januar 2019 abgelehnt: Bislang sei keine Einigkeit erzielt worden über die Beschäftigung von Personen, die mit dem Budgetnehmer verwandt sind. Der Einsatz der bisher angestellten Töchter des Antragstellers sei aus ärztlicher Sicht ungeeignet, da diese mit der Versorgung nach Aussagen der behandelnden Ärztin überfordert seien, wodurch die Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nicht sichergestellt sei. Ein Anhaltspunkt für diese Auffassung findet sich im Vermerk auf Blatt 10 der Verwaltungsakte. Dort wird beispielsweise vermerkt, dass die Tochter des Antragstellers davon berichte, dass sich ihr Vater die Sauerstoffmaske vom Gesicht reiße. „Frau S. fragt nach, wie sie und die Pflegekräfte darauf reagieren. Frau K. erklärt, dass sie ihm die Maske wieder aufsetzen. Meist akzeptiert er das nicht, manchmal wehrt er sich so sehr dagegen, dass sie ihn fixieren müssen, damit die Maske bleibt.“ Als einen weiteren Ablehnungsgrund nennt der Bescheid vom 11. Dezember 2018, dass die Mittel nicht auskömmlich verwendet worden seien. Das persönliche Budget werde grundsätzlich im Voraus gezahlt. Nach aktuellem Stand werde jedoch von dem ausgezahlten Geld jeweils der zurückliegende Monat gezahlt. Diese Feststellung der Antragsgegnerin wird durch den eigenen Vortrag durch den Bevollmächtigten des Antragstellers bestätigt. Er hat im vorliegenden Verfahren eine Erklärung der Zeugin B. B. vom 22. Januar 2019 vorgelegt: „Wir haben immer noch nicht die Arbeitsvergütung von Dezember 2018.“ Unstreitig hat die Antragsgegnerin das persönliche Budget für Dezember 2018 jedoch auf das Konto des Antragstellers ausgezahlt. Die Antragsgegnerin hat sich auch darauf berufen, dass bis zum Tag des Bescheiderlasses keine unterschriebene Zielvereinbarung vorgelegen habe. Diese Feststellung trifft zu. Sie ergibt sich aus der Aktenlage und wird auch vom Bevollmächtigten des Antragstellers in seinem Antragsschriftsatz vom 14. Januar 2019 bestätigt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat erst mit seinem Widerspruch vom 21. Dezember 2018 ein Exemplar der Zielvereinbarung vom 30. November 2018 übermittelt, das von der Tochter des Antragstellers unterschrieben war. Durch diese Übermittlung ist jedoch keine Zielvereinbarung zustande gekommen. Das ergibt sich aus zwei Gründen, wobei jeder Grund für sich bereits das Zustandekommen der Vereinbarung ausschließt. Zum einen hatte die Antragsgegnerin bereits durch den Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2018 deutlich gemacht, dass sie ihr Angebot vom 30. November 2018 nicht mehr aufrechterhielt. Das Angebot der Antragsgegnerin war also am 21. Dezember 2018 bereits erloschen und konnte folglich nicht mehr „angenommen“ werden. Zum anderen enthielt das Widerspruchsschreiben so schwerwiegende „Vorbehalte“ gegenüber dem Angebot vom 30. November 2018, dass nicht von einer Einigung der Vertragsparteien über den Inhalt der Vereinbarung ausgegangen werden kann. Eine abschließende Prüfung der streitigen Ablehnungsentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bereits die angeführten Punkte sind aus Sicht der Kammer freilich ein ausreichender Beleg dafür, dass die Ablehnung des persönlichen Budgets nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Der Anordnungsgrund der „offensichtlichen Rechtswidrigkeit“ lässt sich daher ausschließen. Da der Sachverhalt im vorliegenden Eil-Verfahren nicht vollständig ermittelt werden konnte, war schließlich noch in Betracht zu ziehen, ob eine sogenannte Folgenabwägung dazu führen konnte, die begehrte einstweilige Anordnung zu treffen. Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts an, wie sie in der Entscheidung vom 12. Mai 2005 zum Ausdruck gekommen ist (1 BvR 569/05 –, Rn. 26): Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Im vorliegenden Verfahren ist neben der Wahrung der Menschenwürde des Antragstellers zusätzlich der Schutz seiner Gesundheit in die Abwägung einzustellen. Nach Auffassung der Kammer droht dem Antragsteller jedoch keine Verletzung seiner Grundrechte, wenn er während der Dauer des Hauptsacheverfahrens darauf verwiesen wird, die Leistung der Antragsgegnerin als Sachleistung durch einen Pflegedienst zu erhalten. Wie bereits festgestellt, entspricht diese Sachleistung dem Standard, der täglich für eine Vielzahl von Versicherten zur Wahrung ihrer (Grund-)rechte in der gesetzlichen Sozialversicherung praktiziert wird. Damit liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, über den das Bundesverfassungsgericht in dem Fall zu entscheiden hatte, den der Bevollmächtigte des Antragstellers zitiert hat. Dort war die streitige Leistungsdifferenz insgesamt abgelehnt worden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 2016 – 1 BvR 1630/16). Im vorliegenden Verfahren ist jedoch der geltend gemachte Bedarf des Antragstellers durch eine im gleichen Umfang angebotene Sachleistung abgesichert. Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache (entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 193 SGG).